Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 80 Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen127 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/80#abs-1 (1) Für die Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/80#abs-2 (2) Die Revision ist stets zuzulassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/80#abs-3 (3) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.

§ 79 § 81