Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 80 Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/80#abs-1 (1) Für die Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/80#abs-2 (2) Die Revision ist stets zuzulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/80#abs-3 (3) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.
Wird zitiert von 128 Entscheidungen zu § 80 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.11.2007 – RiZ (R) 4/07
- BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23Versetzung eines Richters auf Lebenszeit in den Ruhestand zur Abwendung einer schweren Beeinträchtigung der Rechtspflege
- BGH, 03.12.2014 – RiZ (R) 2/14Richterliche Unabhängigkeit: Verbot einer Weisungserteilung durch den Dienstherrn; Anordnung des Präsidenten eines Amtsgerichts an Ermittlungsrichter hinsichtlich der Benutzung eines Raums im Polizeipräsidium für Anhörungen
- BGH, 03.12.2009 – RiZ (B) 3/09
- BGH, 30.04.2026 – RiZ (R) 12/25
- BGH, 24.04.2025 – RiZ (R) 2/24Versetzung eines Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit: Weigerung zur amtsärztlichen Untersuchung; Zweifel an der Prozessfähigkeit
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.06.2026 – RiSt (B) 1/25
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – DGH 5/25
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2025 – 1 DGH 1/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.07.2001 Ausfertigung
§ 80 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I 1510)
BGBl. 2001 I S. 1510
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.