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Artikel 4 · BT-Drs. 12/5468 · S. 41

Zu Artikel 4 — Änderung des

Zu Artikel 4 — Änderung des
Beamtenrechtsrahmengesetzes
Zu Nummer I — § 12 (Anstellung, Probezeit und
Aufstieg)
In Absatz 2 wird durch den neuen Satz 2 neben der
Kinderbetreuung auch die häusliche Pflege als rele-
vanter Fall aufgenommen; die Einzelheiten ergeben
sich aus der Begründung zur gleichzei tigen Änderung
des § 10 BLV (siehe Hinweis zu o. Artikel 3).
Zu Nummer 2 — § 48 a (Ermäßigung der Arbeitszeit
und Beurlaubung von Beamten)
§ 48 a Abs. 1 (familienbedingte Teilzeit und Beurlau-
bung) wird von einer Kann-Bestimmung in eine Ist-
Vorschrift umgewandelt, außerdem wird der Halbsatz
„wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen"
eingesetzt. Daraus folgt ein grundsätzlicher Rechtsan-
spruch für die antragstellende Person. Es h andelt sich
um eine Folgeänderung nach Artikel 2 Nr. 2 (§ 79 a
BBG), die dortige Begründung gilt entsprechend ein-
schließlich des Hinweises auf den genannten Entwurf
eines ... Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher
Vorschriften.
Zu Nummer 3 — § 49 (Benachteiligungsverbot bei
ermäßigter Arbeitszeit)
Folgeänderung nach Artikel 2 Nr. 3 (§ 79b BBG);
siehe dortige Begründung.
Zu Nummer 4 — § 125 b (Änderung der
Einstellungsvoraussetzungen
während des Mutterschutzes bzw.
Erziehungsurlaubs)
Durch einen neuen Absatz 2 wird die häusliche Pflege
als relevanter Fall im gleichen Rahmen der Kinderbe-
treuung gleichgestellt (siehe Hinweis zu o. Arti-
kel 3).

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Herkunft

BT-Drs. 12/5468, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 197.608–199.006 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.10) +D1D2D3 · Prüfwert d56e933c2063ce75….

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