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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 1406

BGBl. 1994 I S. 1406 · 49.854 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1994, Seite 1406 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1406
1406                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                                         Gesetz
            zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
                     (Zweites Gleichberechtigungsgesetz -
2. GleiBG)
                                                    Vom 24. Juni 1994

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                      Gesetz
             zur Förderung von Frauen
    und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
             in der Bundesverwaltung
          und den Gerichten des Bundes
            (Frauenfördergesetz - FFG)

                   Inhaltsübersicht

                        Abschnitt1
                Allgemeine Bestimmungen
§   Geltungsbereich

§ 2 Gesetzesziel
§ 3 Begriffsbestimmungen

                        Abschnitt2
                    Fördermaßnahmen

§  4 Frauenförderplan
§  5 Statistische Angaben
§  6 Stellenausschreibung
§  7 Einstellung, beruflicher Aufstieg, Qualifikation
§  8 Fortbildung
§ 9  Familiengerechte Arbeitszeit
§ 10 Teilzeitbeschäftigung
§ 11 Beurlaubung
§ 12 Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung und
     familienbedingter Beurlaubung
§ 13 Tarifvertragliche Vereinbarung
§ 14 Bericht

                         Abschnitt3

                     Frauenbeauftragte
§ 15   Bestellung
§ 16   Rechtsstellung
§ 17   Aufgaben
§ 18   Rechte
§ 19   Beanstandungsrecht
§ 20   Übergangsregelung

                      Abschnitt 1
               Allgemeine Bestimmungen

                             §1
                     Geltungsbereich
  Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigten in den Ver-
waltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts sowie in den Gerichten des Bundes. Zu den Ver-
waltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die in
bundeseigener Verwaltung geführten öffentlichen Unter-
nehmen einschließlich sonstiger Betriebsverwaltungen.

                            §2
                       Gesetzesziel

   Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen
und Männern in den in § 1 genannten Verwaltungen und
den Gerichten des Bundes werden Frauen nach Maßgabe
dieses Gesetzes unter Beachtung des Vorrangs von
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33
Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert. Ziel der Förderung
ist auch die Erhöhung des Anteils der Frauen entspre-
chend der verbindlichen Zielvorgaben, soweit Frauen in
einzelnen Bereichen in geringerer Zahl beschäftigt sind als
Männer. Ebenso ist die Vereinbarkeit von Familie und
Beruf für Frauen und Männer zu fördern.

                            §3

                 Begriffsbestimmungen

  (1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Be-
amtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und
Arbeiter sowie zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte, ferner
Inhaberinnen und Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter so-
wie Richterinnen und Richter.

    (2) Familienpflichten im Sinne dieses Gesetzes be-
 stehen, wenn eine beschäftigte Person mindestens ein
 Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gut-
 achten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsäch-
 lich betreut oder pflegt.
   (3) Bereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die ein-
 zelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen,
 Laufbahnen und Fachrichtungen sowie zusätzlich die
 Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben in
 der Dienststelle. Für die Berufsausbildung gilt Entspre-
 chendes.
    (4) Zu den Funktionen mit Vorgesetzen- und Leitungs-

 aufgaben gehören auch die Stellen Vorsitzender Richte-
 rinnen und Vorsitzender Richter.
   (5) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die ein-
 zelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in
 § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte des
 Bundes; maßgebend ist § 6 Abs. 1, 2 und 4 des Bundes-
 personalvertretungsgesetzes. Für den Begriff der Dienst-
 stellenleitung gilt § 7 des Bundespersonalvertretungs-
 gesetzes.
                       Abschnitt2
                   Fördermaßnahmen

                            §4
                    Frauenförderplan
   (1) Die Dienststelle erstellt alle drei Jahre unter früh-
 zeitiger Mitwirkung der Frauenbeauftragten (§§ 15 bis 19)
 einen Frauenförderplan. Er ist innerhalb dieses Zeitraumes
 jährlich an die aktuelle Entwicklung anzupassen. Er muß
 die Situation der weiblichen Beschäftigten beschreiben,
 die bisherige Förderung der Frauen in den einzelnen
 Bereichen auswerten und insbesondere zur Erhöhung des
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Frauenanteils Maßnahmen zur Durchsetzung notwendiger
personeller und organisatorischer Verbesserungen im
Rahmen von Zielvorgaben und eines zeitlichen Stufen-
planes entwickeln. Im Frauenförderplan bleiben Stellen
für Richterinnen und Richter, die gewählt werden oder an
deren Berufung der Richterwahlausschuß mitwirkt, außer
Betracht. Personenbezogene Daten darf der Frauen-
förderplan nicht enthalten.
   (2) Der Frauenförderplan muß auch die statistischen
Angaben (§ 5) auswerten und vorhandene Unterschiede
im Vergleich der Anteile von Frauen und Männern bei
Bewerbung, Einstellung, beruflichem Aufstieg und Fort-
bildung in den einzelnen Bereichen aufzeigen und be-

gründen.

   (3) Der dreijährige Frauenförderplan und die jährlichen
Aktualisierungen sind in der Dienststelle zu veröffent-
lichen.
  (4) Auf Antrag der Frauenbeauftragten ist, abweichend
von Absatz 1, der Frauenförderplan von ihr federführend
unter frühzeitiger Mitwirkung der Dienststelle zu erstellen.
   (5) Wenn der Frauenförderplan nicht umgesetzt worden
ist, sind die Gründe im Rahmen der jährlichen Anpassung
und bei der Aufstellung des nächsten Frauenförderplanes
darzulegen sowie zusätzlich der höheren Dienststelle mit-
zuteilen.

                            §5
                  Statistische Angaben
  (1) Die Dienststelle erfaßt in den einzelnen Bereichen
jährlich statistisch die Zahl der Frauen und Männer

1. unter den Beschäftigten, gegliedert nach Voll- und Teil-

   zeittätigkeit sowie Beurlaubung, nach dem Stand vom

   30. Juni,

2. bei Bewerbung, Einstellung, beruflichem Aufstieg und

   Fortbildung für den Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres

   bis zum 30. Juni des Berichtsjahres.

Die statistischen Angaben sind jährlich bis zum 30. Sep-
tember der obersten Bundesbehörde mitzuteilen.
  (2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung
die einzelnen Vorgaben für die Erfassung der statistischen
Angaben unter Berücksichtigung der Personalstand-
statistik nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz.

                            §6

                  Stellenausschreibung
  (1) Ein Arbeitsplatz darf nicht nur für Frauen oder nur für
Männer ausgeschrieben werden, es sei denn, ein
bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung
für die ausgeschriebene Tätigkeit. Stellenausschreibun-
gen sind so abzufassen, daß sie auch Frauen zu einer
Bewerbung auffordern. Das gilt insbesondere für Stellen in
Bereichen, in denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt
sind als Männer.
  (2) Stellen, auch für Vorgesetzten- und Leitungsauf-
gaben, sind auch in Teilzeitform auszuschreiben, wenn
zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

                            §7
    Einstellung, beruflicher Aufstieg, Qualifikation
  (1) Soweit Frauen in einzelnen Bereichen in geringerer
Zahl beschäftigt sind als Männer, hat die Dienststelle nach

Maßgabe der verbindlichen Zielvorgaben des Frauen-
förderplanes und entsprechender Personalplanung unter
Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung
1. bei der Besetzung von Beamten-, Richter-, Angestell-
   ten- und Arbeiterstellen, auch mit Vorgesetzten- und
   Leitungsaufgaben, sowie von Stellen für die Berufs-
   ausbildung,
2. bei der Beförderung, Höhergruppierung und Über-
   tragung höher bewerteter Dienstposten und Arbeits-
   plätze, auch in Funktionen mit Vorgesetzten- und Lei-
   tungsaufgaben,

deren Anteil zu erhöhen. Nummer 1 gilt nicht, wenn für die

Berufung einer Richterin oder eines Richters eine Wahl
oder die Mitwirkung eines Wahlausschusses vorgeschrie-
ben ist.
  (2) Für die Beurteilung der Eignung von Frauen und
Männern dürfen sich ihre beruflichen Ausfallzeiten wegen
Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege nicht nachteilig
auswirken.
                           §8
                      Fortbildung

  (1) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen
auch die Fortbildung von Frauen zu unterstützen. Bei der
Einführungs-, Förderungs- und Anpassungsfortbildung
sind Frauen im Regelfall entsprechend ihrem Anteil an der
jeweiligen Zielgruppe der Fortbildung zu berücksichtigen.
  (2) Die Fortbildung muß Beschäftigten mit Familien-
pflichten(§ 3 Abs. 2) die Teilnahme in geeigneter Weise
ermöglichen. Bei Bedarf sind zusätzliche, entsprechend

räumlich und zeitlich ausgestaltete Veranstaltungen anzu-

bieten; Möglichkeiten der Kinderbetreuung sollen im

Bedarfsfall angeboten werden.

   (3) Fortbildungskurse, die Frauen den beruflichen Auf-

stieg, insbesondere auch aus den unteren Bezahlungs-

gruppen, sowie beurlaubten Beschäftigten den Wieder-
einstieg erleichtern, sind in ausreichendem Umfang
anzubieten; dazu gehören bei Bedarf auch eigene Kurs-
angebote vornehmlich für Frauen.
   (4) In Veranstaltungen für Beschäftigte der Personal-
verwaltung und insbesondere für Vorgesetzte aus an-
deren Aufgabenbereichen sind Fragen zur Gleichberech-
tigung von Frauen und Männern zu berücksichtigen.

   (5) Den Frauenbeauftragten ist Gelegenheit zur Fort-
bildung zu geben.
  (6) Frauen sollen verstärkt als Leiterinnen und Refe-
rentinnen für Fortbildungsveranstaltungen gewonnen
werden.
                           §9

             Familiengerechte Arbeitszeit
   Im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder
sonstigen Regelungen der Arbeitszeit und der dienst-
lichen Möglichkeiten sind im Einzelfall Beschäftigten mit
Familienpflichten bei Bedarf geänderte tägliche und
wöchentliche Arbeitszeiten einzuräumen.

                          §10
                 Teilzeitbeschäftigung
  (1) Unter Berücksichtigung der dienstlichen Möglich..
keiten sowie des Bedarfs hat die Dienststelle ein aus-
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reichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen, auch bei
Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, zu

schaffen. Es ist darauf zu achten, daß sich daraus für die
Beschäftigten der Dienststelle keine Mehrbelastungen
ergeben.

  (2) Anträgen von Beamten mit Familienpflichten auf

Teilzeitbeschäftigung ist auch bei Stellen mit Vorgesetz-

ten- und Leitungsaufgaben nach Maßgabe des § 79a des

Bundesbeamtengesetzes zu entsprechen. Die Dienst-

stelle muß die Ablehnung von Anträgen im einzelnen
begründen.
  (3) Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine
Vollzeitbeschäftigung anstreben, sollen bei der Besetzung
von Vollzeitstellen unter Beachtung von Eignung, Befähi-
gung und fachlicher L.eistoog sowie des§ 7 Abs. 2 vor-
rangig berücksichtigt werden.

                          § 11
                      Beurtaubung

   (1) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen
insbesondere den aus familiären Gründen beurlaubten
Beschäftigten die Verbindung zum Beruf und den beruf-
lichen Wiedereinstieg zu erteichtern. Dazu gehören ihre
Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das
Angebot zur Teilnahme an der Fortbildung während oder
nach der Beurlaubung.
  (2) Bezüge oder Arbeitsentgelte werden für die Teil-
nahme an einer Fortbildung während einer Beurtaubung
nicht gewährt. Notwendige Auslagen sollen in entspre-
chender Anwendung der § 23 Abs. 2 des Bundesreise-
kostengesetzes erstattet werden.
  (3) Beurlaubte Beschäftigte können auf Antrag im Ein-
vernehmen mit der Dienststelle in geeigneten Fällen
Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen übernehmen.

                          §12
  Benachteiligungaverbot bei Tellzeitbeschiftigung
        und famlllenbedlngt• Bewlaubung

   (1) Teilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fort-
kommen nicht beeintrlchtigen; eine unterschiedliche
Behandlung von Teilzeitbeschiftigten gegenüber Vollzeit-
beschäftigten ·ist zur zullssig, wenn sachliche Gründe sie
rechtfertigen. Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nach-
teilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken.

  (2) Entsprechendes gilt für die Beurlaubung von
Beschäftigten mit Familienpflichten; eine regelmäßige
Gleichbehandlung von Zeiten der Beurlaubung und der
Teilzeitbeschäftigung ist damit nicht verbunden.

  (3) Eine Verzögerung im beruflichen Werdegang, die

sich aus der Beurtaubung gemäß Absatz 2 ergibt, ist bei

einer Beförderung angemessen zu berücksichtigen,

soweit das nicht schon durch eine vorzeitige Anstellung
geschehen ist.

  (4) Die Beurlaubung darf sich nicht nachteilig auf den
bereits erreichten Platz in einer Beförderungsreihenfolge

auswirken.
                           §13

             Tarlfvertragliche Vereinbarung

  Regelungen für Arbeitnehmer entsprechend den §§ 72a
und 79a des Bundesbeamtengesetzes bleiben tarif-
vertraglicher Vereinbarung vorbehalten.

                           §14

                         Bericht

   Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag
alle drei Jahre einen Erfahrungsbericht Ober die Situation
der Frauen in den in § 1 genannten Verwaltungen sowie

den Gerichten des Bundes und die Anwendung dieses

Gesetzes vor. Die Bundesministerien haben dazu die

erfordertichen Angaben zu machen. Der Bericht darf keine

personenbezogenen Daten enthalten.

                       Abschnitt3
                   Frauenbeauftragte

                           §15

                       Bestellung
  (1) In jeder Dienststelle mit regelmäßig mindestens
200 Beschäftigten ist aus dem Kreis der Beschäftigten
nach vorheriger Ausschreibung oder geheimer Wahl eine
Frauenbeauftragte zu bestellen. Die Wahl ist durchzu-
führen, wenn sich die Mehrheit der weiblichen Beschäftig-
ten für sie entscheidet. Die Bundesregierung regelt das
Verfahren für diese Vorentscheidung und die Durch-
führung der Wahl durch Rechtsverordnung. Bei einem
Anteil von regelmäßig weniger als zehn beschäftigten
Frauen kann von der Bestellung einer Frauenbeauftragten
abgesehen werden.
   (2) In einer Dienststelle ohne Frauenbeauftragte ist eine
Vertrauensperson als Ansprechpartnerin für die weib-
lichen Beschäftigten und die zuständige Frauenbeauf-
tragte zu bestellen.
  (3) Zuständig für eine Dienststelle gemäß Absatz 2 ist
die Frauenbeauftragte der höheren Dienststelle.

  (4) Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich
wie zum Beispiel die Bundesfinanzverwaltung, die
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und die
Bundeswehr können von Absatz 1 abweichen, sofern sie
andere sachgerechte Voraussetzungen für die Bestellung
und die Arbeit von Frauenbeauftragten entwickeln.

  (5) Soweit Entscheidungen in höheren Dienststellen für
nachgeordnete Dienststellen getroffen werden, beteiligt
die Frauenbeauftragte der höheren Dienststelle die
Frauenbeauftragten und die Vertrauenspersonen der
betroffenen nachgeordneten Dienststellen. Die Frauen-
beauftragte der obersten Bundesbehörde regelt die Ko-
ordination der Frauenbeauftragten und der Vertrauens-
personen im Ihrem Geschäftsbereich.

  (6) Die Frauenbeauftragte wird grundsätzlich für drei
Jahre mit der Möglichkeit der Vertängerung bestellt. Die

Vertängerung kann auf ihren Wunsch auch für eine kürzere

Zeit erfolgen. Der Entscheidung über die Vertängerung

muß eine erneute interne Ausschreibung vorausgehen.

                           §16

                     Rechtsatellung
  (1) Die Frauenbeauftragte gehört der Verwaltung an. Sie
wird grundsätzlich unmittelbar der Dienststellenleitung
zugeordnet. Bei obersten Bundesbehörden ist auch ihre

Zuordnung zur Leitung der Zentralabteilung möglich; Ent-
sprechendes gilt im Bereich der öffentlichen Unterneh-
men. Die Frauenbeauftragte ist In der Ausübung ihrer
Tätigkeit weisungsfrei.
BGBl. 1994, Seite 1409 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1409
  (2) Die Frauenbeauftragte wird von anderweitigen
dienstlichen Tätigkeiten soweit freigestellt, wie es nach Art
und Umfang der Dienststelle zur ordnungsgemäßen
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist; bei einem
entsprechend umfangreichen Aufgabenkreis ist die voll-
ständige Freistellung der Frauenbeauftragten notwendig.
Ihr ist die notwendige personelle und sachliche Ausstat-
tung zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört die Regelung

der Vertretung.

   (3) Die Frauenbeauftragte, ihre Vertretung sowie ihre

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind hinsichtlich persön-

licher Verhältnisse von Beschäftigten und anderer ver-

traulicher Angelegenheiten in der Dienststelle über die Zeit
ihrer Bestellung hinaus zum Stillschweigen verpflichtet.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für Vertrauens-
personen des § 15.
                            §17

                        Aufgaben

   (1) Die Frauenbeauftragte hat die Aufgabe, den Vollzug
dieses Gesetzes in der Dienststelle zu fördern und zu
überwachen. Sie wirkt bei allen Maßnahmen ihrer Dienst-
stelle mit, die Fragen der Gleichstellung von Frauen und
Männern, der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und
der Verbesserung der beruflichen Situation der in der
Dienststelle beschäftigten Frauen betreffen. Sie ist

frühzeitig zu beteiligen, insbesondere in

1. Personalangelegenheiten an der Vorbereitung und
   Entscheidung über Einstellung, Umsetzung mit einer
   Dauer von über drei Monaten, Versetzung, Fortbildung,
   beruflichen Aufstieg und vorzeitige Beendigung der
   Beschäftigung, soweit nicht die Betroffenen diese
   Beteiligung zu ihrer Unterstützung für sich ausdrück-
   lich ablehnen. Auf dieses Ablehnungsrecht sind die
   Betroffenen hinzuweisen;
2. sozialen und organisatorischen Angelegenheiten.
   (2) Die Frauenbeauftragte fördert zusätzlich mit eigenen
Initiativen die Durchführung dieses Gesetzes und die Ver-

besserung der Situation von Frauen sowie der Vereinbar-

keit von Familie und Beruf für Frauen und Männer. Zu ihren
Aufgaben gehört auch die Beratung und Unterstützung
von Frauen in Einzelfällen bei beruflicher Förderung und
Beseitigung von Benachteiligung.

                            §18
                          Rechte

  (1) Die Frauenbeauftragte ist zur Durchführung ihrer Auf-

gaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind

die hierfür erforderlichen Unterlagen frühzeitig vorzulegen
und die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Personalakten
darf die Frauenbeauftragte nur mit Zustimmung der

betroffenen Beschäftigten einsehen.

   (2) Die Frauenbeauftragte hat ein unmittelbares Vor-
tragsrecht bei der Dienststellenleitung, kann mit ihrem
Einvernehmen Versammlungen einberufen und leiten und
wird von dieser bei der Durchführung ihrer Aufgaben
unterstützt.
  (3) Die Frauenbeauftragte darf bei der Erfüllung ihrer
Pflichten nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in ihrer
beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt werden. Vor
Kündigung, Versetzung und Abordnung ist sie, ungeach-
tet der unterschiedlichen Aufgabenstellung, in gleicher
Weise geschützt wie die Mitglieder des Personalrates.

                           §19
                  Beanstandungsrecht

  (1) Verstöße der Dienststelle gegen den Frauenförder-
plan, dieses Gesetz insgesamt oder andere Vorschriften
über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern kann
die Frauenbeauftragte gegenüber der Dienststellenleitung
beanstanden. Sie soll eine Frist von sieben Arbeitstagen
nach ihrer Unterrichtung einhalten, soweit sie auf die

beanstandete Maßnahme noch einwirken will.

  (2) Über die Beanstandung entscheidet die Dienst-

stellenleitung, in obersten Bundesbehörden der für

Personalangelegenheiten zuständige beamtete Staats-
sekretär. Sie soll die beanstandete Maßnahme und ihre
Durchführung solange aufschieben. Hält sie die Be-
anstandung für begründet, sind die Maßnahme und ihre
Folgen zu berichtigen sowie die Ergebnisse der Be-
anstandung für Wiederholungsfälle zu berücksichtigen.
Anderenfalls hat die Dienststellenleitung gegenüber der
Frauenbeauftragten die Ablehnung der Beanstandung zu
begründen.

  (3) Die Frauenbeauftragte einer nachgeordneten Dienst-
stelle kann zu einer nach ihrer Auffassung fehlerhaften
Entscheidung über die Beanstandung nach rechtzeitiger
Unterrichtung ihrer Dienststellenleitung die nächsthöhere
Dienststelle um eine rechtliche Stellungnahme bitten und
diese in ihrer Dienststelle unter Beachtung des Dienst-
rechts und des Datenschutzrechts bekanntgeben. In bei-

den Fällen ist die schriftliche Einwilligung der durch die
beanstandete Maßnahme unmittelbar Betroffenen erfor-
derlich, soweit personenbezogene Daten mitgeteilt wer-
den. Die nächsthöhere Dienststelle hat der Bitte um
Rechtsauskunft zu entsprechen. Deren weitere Entschei-
dung und die Rechtswirkung der beanstandeten Maß-
nahme richten sich unabhängig von diesem Verfahren
nach den geltenden Vorschriften.

                           §20
                  Übergangsregelung

   Die Tätigkeit der zum Zeitpunkt des lnkrafttretens die-

ses Gesetzes bestellten Frauenbeauftragten endet, sofern
sie gewählt sind, mit Ablauf ihrer Wahlzeit, im übrigen
grundsätzlich spätestens am 31. Dezember 1998.

                        Artikel 2
     Änderung des Bundesbeamtengesetzes
  Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479),

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai
1994 (BGBI. 1S. 1078), wird wie folgt geändert:

1. Dem§ 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    ,,(3) Stellenausschreibungen dürfen sich nicht nur an
   Männer oder nur an Frauen richten, es sei denn, ein
   bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Vorausset-
   zung für diese Tätigkeit. Sie sind so abzufassen, daß
   sie auch Frauen zu einer Bewerbung auffordern. Dies
   gilt insbesondere für Stellen in Bereichen, in denen
   Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer."

2. § 79a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(1) Einern Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag,
   wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegen-
   stehen,
BGBl. 1994, Seite 1410 — Originalseite als Abbildung
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1410                                     Bundesgesetzblatt,

   1. die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen
      Arbeitszeit zu ermäßigen,

  2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von
     drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu
     gewähren,

  wenn er
  a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

  b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen

     sonstigen Angehörigen

  tatsächlich betreut oder pflegt."

3. Nach § 79a wird folgender§ 79b eingefügt:
                           "§79b
     Benachteiligungsverbot bei ermäßigter Arbeitszeit
      Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach den §§ 72a
   und 79a darf das berufliche Fortkommen nicht be-
   einträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von
   Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Be-
   amten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig,
   wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen."

4. In § 98 Abs. 1 wird folgende Nummer 6 angefügt:
   "6. für das Beamtenrecht Vorschläge zur Durchset-
       zung der Chancengleichheit von Frauen und Män-
       nern sowie zur besseren Vereinbarkeit von Familie
       und Beruf zu machen."

                        Artikel 3

Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes

  Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 462),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai
1994 (BGBI. 1S. 1078), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
   gefügt:
   "Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Ver-
   zögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines
   nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen son-
   stigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem
   Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Ge-
   schwister sowie volljährigen Kinder."

2. § 48a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(1) Einern Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag,
   wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegen-
   stehen,

   1. die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen

      Arbeitszeit zu ermäßigen,

   2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von
      drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu
      gewähren,
   wenn er

   a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

   b) einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
   tatsächlich betreut oder pflegt."
Jahrgang 1994, Teil 1

 3. Nach § 48a wird folgender§ 49 eingefügt:

                            "§49
                    Benachteiligungsverbot
                   bei ermäßigter Arbeitszeit

        Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach den §§ 44a
     und 48a darf das berufliche Fortkommen nicht be-
     einträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von
     Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Be-

     amten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig,

     wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen."

  4. § 125b wird wie folgt geändert:
     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
          ,,(2) Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung
        nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärzt-
        lichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen
        nahen Angehörigen im Sinne des§ 12 Abs. 2, gilt
        Absatz 1 einschließlich des berücksichtigungs-
        fähigen Zeitraums der Pflege für die Pflegeperson
        entsprechend."

                          Artikel 4
     Änderung des Deutschen Richtergesetzes

     Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713), zu-
  letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni
  1994 (BGBI. 1S. 1374), wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 48a wird folgender Absatz 6 angefügt:

      ,,(6). Die Ermäßigung des Dienstes nach Absatz 1
     darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen;
     eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit
     ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Richtern mit regel-
     mäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende
     sachliche Gründe sie rechtfertigen."

  2. Dem § 76a wird folgender Absatz 6 angefügt:
      ,,(6) Die Ermäßigung des Dienstes nach den Ab-
     sätzen 1 und 2 darf das berufliche Fortkommen nicht
     beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung
     von Richtern mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber
     Richtern mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig,
     wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen."

                          Artikel 5
     Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

    Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der

  Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBI. 1989 1

  S. 1, 902), geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom
  18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261), wird wie folgt ge-
  ändert:

  1. In § 16 Abs. 1 wird nach Satz 5 folgender Satz ein-
     gefügt:

     ,,In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeit-
     nehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer
     angehören."
BGBl. 1994, Seite 1411 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1411
2. In§ 45 Satz 1 werden vor dem Wort „behandeln" ein
   Komma und die Worte „sowie Fragen der Frauenförde-
   rung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf" ein-
   gefügt.

3. In § 63 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 16 Abs. 1
   Satz 6" durch die Angabe ,,§ 16 Abs. 1 Satz 6 und 7"
   ersetzt.

4. In § 80 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Num-
   mer 2a eingefügt:
   ,,2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichbe-
         rechtigung von Frauen und Männern, insbeson-
         dere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-,
         Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen
         Aufstieg, zu fördern;".

5. In § 92 Abs. 2 werden nach dem Wort „Personal-

   planung" die Worte „einschließlich Maßnahmen im
   Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a" eingefügt.

6. Dem § 93 werden folgende Sätze angefügt:

   „Er kann anregen, daß sie auch als Teilzeitarbeitsplätze
   ausgeschrieben werden. Ist der Arbeitgeber bereit,

   Arbeitsplätze auch mit Teilzeitbeschäftigten zu beset-
   zen, ist hierauf in der Ausschreibung hinzuweisen."

7. § 96 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

   ,,Sie haben dabei auch die Belange älterer Arbeitneh-
   mer, Teilzeitbeschäftigter und von Arbeitnehmern mit
   Familienpflichten zu berücksichtigen."

                         Artikel&

                 Änderung

    des Bundespersonalvertretungsgesetzes

   Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März
1974 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 6
Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2378), wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-

   gefügt:

   ,,Hat die Dienststelle weibliche und männliche Be-

   schäftigte, sollen dem Wahlvorstand Frauen und Män-

   ner angehören."

2. § 29 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:

   „5. Verlust der Wählbarkeit mit Ausnahme der Fälle
       des§ 14 Abs. 2 Satz 1,".

3. In § 51 Satz 2 werden nach dem Wort „Sozialange-
   legenheiten" die Worte „sowie Fragen der Frauenför-
   derung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf"
   eingefügt.

4. In § 60 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 1
   Satz 3" durch die Angabe,,§ 20 Abs. 1 Satz 3 und 4"
   ersetzt.

5. In § 68 Abs. 1 wird nach Nummer 5 folgende Num-
   mer Sa eingefügt:

   ,,Sa. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichbe-
         rechtigung von Frauen und Männern insbeson-
         dere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-,
         Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen
         Aufstieg, zu fördern,".

6. In§ 76 Abs. 2 Nr. 9 wird der Punkt durch ein Komma
   ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
   ,, 10. Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsäch-
          lichen Gleichberechtigung von Frauen und Män-
          nern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäf-
          tigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem
          beruflichen Aufstieg dienen."

7. In § 77 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Entschei-
   dung" ein Komma und die Wörter „den Frauenförder-
   plan" eingefügt.

8. Dem § 98 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    ,,(4) Die Geschlechter sollen in den Personalvertretun-
   gen und den Jugend- und Auszubildendenvertretun-
   gen entsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten
   sein."

                        Artikel 7

    Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-

blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1322), wird wie
folgt geändert:

1. § 611 a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) Hat der Arbeitgeber bei der Begründung eines

      Arbeitsverhältnisses einen Verstoß gegen das
      Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 zu vertre-
      ten, so kann der hierdurch benachteiligte Bewerber
      eine angemessene Entschädigung in Geld in Höhe
      von höchstens drei Monatsverdiensten verlangen.
      Als Monatsverdienst gilt, was dem Bewerber bei
      regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat, in dem das

      Arbeitsverhältnis hätte begründet werden sollen, an

      Geld- und Sachbezügen zugestanden hätte."

   b) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3

      bis 5 eingefügt:

       ,,(3) Ist ein Arbeitsverhältnis wegen eines vom
      Arbeitgeber zu vertretenden Verstoßes gegen das
      Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 nicht
      begründet worden, so besteht kein Anspruch auf
      Begründung eines Arbeitsverhältnisses.

        (4) Ein Anspruch auf Entschädigung nach Ab-
      satz 2 muß innerhalb von zwei Monaten nach
      Zugang der Ablehnung der Bewerbung schriftlich
      geltend gemacht werden.
        (5) Die Absätze 2 und 4 gelten beim beruflichen
      Aufstieg entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein
      Anspruch besteht."
   c) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

2. In § 611 b wird das Wort „soll" durch das Wort „darf"
   ersetzt.
BGBl. 1994, Seite 1412 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1412
1412                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                        Artikels
       Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

   Nach § 61 a des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung

der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853,

1036), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 8 des Gesetzes vom

24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1325) geändert worden ist, wird

folgender § 61 b eingefügt:

                           ,,§61b
             Besondere Vorschriften für Klagen
       wegen geschfechtsbedingter Benachteiligung
  (1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 611 a Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuches muß innerhalb von drei
Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend
gemacht worden ist, erhoben werden.
   (2) Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung
bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses eine Ent-
schädigung nach § 611 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buches gerichtlich geltend, so ist auf Antrag des Arbeitge-
bers die Summe dieser Entschädigungen auf sechs
Monatsverdienste oder, wenn vom Arbeitgeber ein ein-
heitliches Auswahlverfahren mit dem Ziel der Begründung
mehrerer Arbeitsverhältnisse durchgeführt worden ist, auf

zwölf Monatsverdienste zu begrenzen. Soweit der Arbeit-
geber Ansprüche auf Entschädigungen bereits erfüllt hat,
ist der Höchstbetrag, der sich aus Satz 1 ergibt, entspre-
chend zu verringern. Dabei sind die bereits erfüllten
Ansprüche jedoch jeweils nur bis zur Höhe des Betrags,
der im Falle gerichtlicher Geltendmachung auf sie entfal-
len würde, zu berücksichtigen. übersteigen die Entschä-
digungen, die den Klägern nach§ 611 a Abs. 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuches zu feisten wären, insgesamt den sich
aus den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Höchstbetrag, so ver-
ringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Ver-
hältnis, in welchem ihre Summe zu dem Höchstbetrag
steht.
   (3) Steift der Arbeitgeber einen Antrag nach Absatz 2
Satz 1, so wird das Arbeitsgericht, bei dem die erste Klage
erhoben ist, auch für die übrigen Klagen ausschließlich
zuständig. Die Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen

an dieses Arbeitsgericht zu verweisen; die Prozesse sind
zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu ver-
binden.
  (4) Auf Antrag des Arbeitgebers findet die mündliche
Verhandlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit
Erhebung der ersten Klage statt.
   (5) Die Absätze 1 bis 4 finden in den Fällen des§ 611a

Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur in Unterneh-

men mit in der Regel bis zu 400 Arbeitnehmern entspre-

chende Anwendung. Für die Berechnung von Ansprüchen

nach § 611 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches tritt
an die Stelle des Monatsverdienstes der Unterschiedsbe-
trag zwischen dem tatsächlichen Monatsverdienst des
Bewerbers und dem mit dem beruflichen Aufstieg verbun-
denen Monatsverdienst."

                        Artikel 9
                   Änderung
des Arbeitsrechtlichen EG-Anpassungsgesetzes

  Artikel 2 des Arbeitsrechtlichen EG-Anpassungsgeset-
zes vom 13. August 1980 (BGBI. 1S. 1308) wird wie folgt
gefaßt:

                         „Artikel 2
                         Aushang
  In Betrieben, in denen in der Regel mehr als fünf Arbeit-

nehmer beschäftigt sind, ist ein Abdruck der §§ 611a,

611b, 612 Abs. 3 und des§ 612a des Bürgerlichen

Gesetzbuches sowie des§ 61 b des Arbeitsgerichtsgeset-

zes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder aus-

zuhängen."

                        Artikel10
                      Gesetz
          zum Schutz der Beschäftigten
    vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
           (Beschäftigtenschutzgesetz)

                              §1

                 Ziel, Anwendungsbereich
  (1) Ziel des Gesetzes ist die Wahrung der Würde von
Frauen und Männern durch den Schutz vor sexueller Be-
lästigung am Arbeitsplatz.

  (2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben
   und Verwaltungen des privaten oder öffentlichen
   Rechts (Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte, zu
   ihrer Berufsbildung Beschäftigte), ferner Personen, die
   wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als
   arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Zu
   diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten
   und die ihnen Gleichgestellten; für sie tritt an die Stelle
   des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischen-
   meister;
2. die Beamtinnen und Beamten des Bundes, der Länder,
   der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der
   sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes
   unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftun-
   gen des öffentlichen Rechts;

3. die Richterinnen und Richter des Bundes und der
   Länder;

4. weibliche und männliche Soldaten (§ 6).

                             §2
            Schutz vor sexueller Belästigung

  (1) Arbeitgeber und Dienstvorgesetzte haben die

Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

zu schützen. Dieser Schutz umfaßt auch vorbeugende

Maßnahmen.

  (2) Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes vor-
sätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von
Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. Dazu gehören
1. sexuelle Handlungen und Verhaltensweisen, die nach
   den strafgesetzlichen Vorschriften unter Strafe gestellt
   sind, sowie
2. sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu
   diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen,
   Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und
   sichtbares Anbringen von pornographischen Darstel-
   lungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt
   werden.
BGBl. 1994, Seite 1413 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1413
  (3) Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist eine Verlet-
zung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder ein Dienstver-
gehen.
                             §3
          Beschwerderecht der Beschäftigten

  (1) Die betroffenen Beschäftigten haben das Recht, sich
bei den zuständigen Stellen des Betriebes oder der
Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich vom Arbeitge-
ber, von Vorgesetzten, von anderen Beschäftigten oder
von Dritten am Arbeitsplatz sexuell belästigt im Sinne des

§ 2 Abs. 2 fühlen. Die Vorschriften der §§ 84, 85 des

Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

  (2) Der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte hat die
Beschwerde zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu tref-
fen, um die Fortsetzung einer festgestellten Belästigung

zu unterbinden.

                             §4
         Maßnahmen des Arbeitgebers oder
 Dienstvorgesetzten, Leistungsverweigerungsrecht
  (1) Bei sexueller Belästigung hat

1. der Arbeitgeber die im Einzelfall angemessenen
   arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Abmahnung,
   Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen.
   Die Rechte des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1,
   §§ 99 und 102 des Betriebsverfassungsgesetzes und

   des Personalrates nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 bis 4a und
   Abs. 3 Nr. 15, § 77 Abs. 2 und § 79 des Bundesperso-
   nalvertretungsgesetzes sowie nach den entsprechen-
   den Vorschriften der Personalvertretungsgesetze der
   Länder bleiben unberührt;

2. der Dienstvorgesetzte die erforderlichen dienstrecht-
   lichen und personalwirtschaftlichen Maßnahmen zu
   treffen. Die Rechte des Personalrates in Personalange-
   legenheiten der Beamten nach den §§ 76, 77 und 78
   des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach
   den entsprechenden Vorschriften der Personalvertre-
   tungsgesetze der Länder bleiben unberührt.

   (2) Ergreift der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte
keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur
Unterbindung der sexuellen Belästigung. sind die be-
lästigten Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit am be-
treffenden Arbeitsplatz ohne Verlust des Arbeitsentgelts
und der Bezüge einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz
erforderlich ist.

  (3) Der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte darf die
belästigten Beschäftigten nicht benachteiligen, weil diese
sich gegen eine sexuelle Belästigung gewehrt und in
zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben.

                             §5
                      Fortbildung
        für Beschäftigte im öffentlichen Dienst

   Im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung von
Beschäftigten im öffentlichen Dienst sollen die Problema-
tik der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, der Rechts-
schutz für die Betroffenen und die Handlungsverpflichtun-
gen des Dienstvorgesetzten berücksichtigt werden. Dies
gilt insbesondere bei der Fortbildung von Beschäftigten
der Personalverwaltung, Personen mit Vorgesetzten- und
Leitungsaufgaben, Ausbildern sowie Mitgliedern des Per-
sonalrates und Frauenbeauftragten.

                            §6
             Sonderregelungen für Soldaten
  Für weibliche und männliche Soldaten bleiben die Vor-
schriften des Soldatengesetzes, der Wehrdisziplinarord-
nung und der Wehrbeschwerdeordnung unberührt.

                            §7
               Bekanntgabe des Gesetzes

  In Betrieben und Dienststellen ist dieses Gesetz an

geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhän-

gen.

                       Artikel 11

                     Gesetz

       über die Berufung und Entsendung
            von Frauen und Männern
   in Gremien im Einflußbereich des Bundes
(Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGremBG)

                      Abschnitt 1

            Gesetzesziel, Geltungsbereich

                            §1

                       Gesetzesziel

  Der Bund und andere am Besetzungsverfahren von
Gremien Beteiligte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes
darauf hinzuwirken, daß eine gleichberechtigte Teilhabe
von Frauen und Männern in Gremien geschaffen oder
erhalten wird.

                            §2
                     Geltungsbereich

  (1) Gremien im Sinne dieses Gesetzes sind Vorstände,
Beiräte, Kommissionen, Ausschüsse, Verwaltungs- und
Aufsichtsräte, kollegiale Organe und vergleichbare Grup-
pierungen unbeschadet ihrer Bezeichnung, soweit der
Bund für deren Mitglieder Berufungsrechte (§ 3 Abs. 1)
oder Ent&endungsrechte (§ 6) hat.

  (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Gerichtsbarkeit, die
Deutsche Bundesbank und für die Ernennung der Mitglie-
der der Bundesregierung. Es ist nicht auf die Begründung
der Mitgliedschaft in einem Gremium anzuwenden, soweit
hierfür durch Rechtsnormen oder Vereinssatzungen ein ·
Wahlverfahren vorgeschrieben ist.

                      Abschnitt2
          Gremien im Bereich des Bundes

                            §3

                   Berufende Stelle,
            vorschlagsberechtigte Stellen
   (1) Berufende Stelle im Sinne dieses Abschnitts ist der
Bundespräsident, die Bundesregierung, ein Bundesmini-
sterium oder eine diesem nachgeordnete Behörde, eine
Bundesoberbehörde oder eine bundesunmittelbare juri-
stische Person des öffentlichen Rechts, wenn diese die
Mitgliedschaft von Personen in einem Gremium im eige-
nen oder im Geschäftsbereich einer der anderen in diesem
BGBl. 1994, Seite 1414 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1414
1414                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

Absatz genannten Stellen (Gremium im Bereich des Bun-
des) durch Berufungsakt unmittelbar begründet. Ist für die
Berufung der Beschluß der Bundesregierung erforderlich,
gilt dieser Beschluß als die Mitgliedschaft unmittelbar
begründender Berufungsakt im Sinne des Satzes 1.
  (2) Vorschlagsberechtigte Stellen im Sinne dieses
Abschnitts sind
1. die gesellschaftlichen Institutionen, Organisationen,

   Verbände und Gruppen,
2. der Bundespräsident, die Bundesregierung, die Bun-
   desministerien oder diesen nachgeordnete Behörden,
   die Bundesoberbehörden oder die bundesunmittel-
   baren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

3. andere Behörden und öffentliche Einrichtungen und
4. sonstige Stellen,

die berechtigt sind, Personen als Mitglieder für Gremien
im Bereich des Bundes zu benennen oder vorzuschlagen.

                           §4

        Vorschlagsverfahren bei der Berufung

   (1) Erfolgt eine Berufung aufgrund der Benennung oder
des Vorschlages einer vorschlagsberechtigten Stelle, so
hat diese, soweit ihr Personen verschiedenen Ge-
schlechts mit der besonderen persönlichen und fach-
lichen Eignung und Qualifikation zur Verfügung stehen, für
jeden auf sie entfallenden Sitz jeweils eine Frau und einen
Mann zu benennen oder vorzuschlagen (Doppelbenen-
nung).
  (2) Eine Doppelbenennung kann unterbleiben, soweit

1. einer vorschlagsberechtigten Stelle mehrere Sitze in
   einem Gremium zustehen und sie gleich viele Frauen
   und Männer benennt oder vorschlägt; bei einer ungera-
   den Anzahl von Sitzen bleibt für einen Sitz die Pflicht
   zur Doppelbenennung bestehen,

2. der vorschlagsberechtigten Stelle eine Doppelbenen-
   nung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
   möglich oder aus sachlichen, nicht auf das Geschlecht
   bezogenen Gründen unzumutbar ist; in diesem Fall hat
   sie der berufenden Stelle die Gründe hierfür schriftlich
   dazulegen,
3. der berufenden Stelle aufgrund eines Gesetzes ein
   Auswahlrecht nicht zusteht.

  (3) Benennt eine Stelle Personen als Mitglieder für ein
Gremium, für das sie selbst berufende Stelle ist, so findet
anstelle des Verfahrens nach Absatz 1 das Verfahren nach
§ 7 Anwendung.

  (4) Ist die Bundesregierung vorschlagsberechtigte
Stelle, so ist das in den Absätzen 1 bis 3 genannte Verfah-
ren innerhalb der zuständigen Bundesministerien oder
des zuständigen Bundeskanzleramtes auf den Vorschlag
an das Bundeskabinett entsprechend anzuwenden.

                            §5

                        Berufung
  Bei der Berufung von Mitgliedern in Gremien im Bereich
des Bundes hat die berufende Stelle Frauen und Männer
mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe zu berück-
sichtigen. Ist die Bundesregierung berufende Stelle, so ist

das in Satz 1 genannte Verfahren innerhalb der zuständi-
gen Bundesministerien auf den Vorschlag an das Bundes-
kabinett entsprechend anzuwenden.

                      Abschnitt3
                     Gremien

        außerhalb des Bereichs des Bundes
                           §6
                  Entsendende Stelle

   Entsendende Stelle im Sinne dieses Abschnitts ist die
Bundesregierung, ein Bundesministerium oder eine die-
sem nachgeordnete Behörde, eine Bundesoberbehörde
oder eine bundesunmittelbare juristische Person des
öffentlichen Rechts, wenn diese berechtigt ist, minde-
stens eine Person als Mitglied für ein Gremium außerhalb
des Bereichs des Bundes zu benennen oder vorzu-
schlagen.
                           §7

                      Entsendung

   (1) Ist ein Bundesministerium oder eine diesem nachge-
ordnete Behörde, eine Bundesoberbehörde oder eine
bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen
Rechts entsendende Stelle, so sind der für die Entschei-
dung über die Entsendung zuständigen Person schrift-
liche Vorschläge vorzulegen. Ist die Bundesregierung ent-
sendende Stelle, so ist das in Satz 1 und den Absätzen 2
und 3 genannte Verfahren innerhalb der zuständigen Bun-
desministerien oder des zuständigen Bundeskanzler-
amtes auf den Vorschlag an das Bundeskabinett entspre-
chend anzuwenden.

   (2) Bei den Vorschlägen ist für jeden auf die entsen-
dende Stelle entfallenden Sitz jeweils eine Frau und ein
Mann zu benennen, soweit Personen verschiedenen
Geschlechts mit der besonderen persönlichen und fach-
lichen Eignung und Qualifikation zur Verfügung stehen. § 4
Abs. 2 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.

  (3) Die entsendende Stelle hat bei der Entsendung von
Mitgliedern in Gremien außerhalb des Bereichs des Bun-
des Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen.

                  Abschnitt4

   Durchführungsbestimmungen, Gremienbericht

                           §8

            Durchführungsbestimmungen

   Die Bundesregierung kann ohne Zustimmung des Bun-
desrates durch Rechtsverordnung Bestimmungen über
das Berufungs-, Vorschlags- und Entsendungsverfahren
erlassen.

                           §9
                    Gremienbericht

  Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag in
jeder Legislaturperiode einen Bericht über den Anteil von
Frauen in wesentlichen Gremien im Bereich des Bundes
sowie über die Entsendung von Frauen in wesentliche
Gremien außerhalb des Bereichs des Bundes vor. Der
Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
BGBl. 1994, Seite 1415 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1415

                       Artikel 12                            2. Bei der Berechnung der in § 611 a Abs. 4 des Bürger-
                                                                lichen Gesetzbuchs bestimmten Frist bleiben Zeiten
                Übergangsregelung                               vor dem 1. September 1994 außer Betracht.
  Für die Artikel 7 und 8 gilt folgende Übergangsregelung:
1. In Fällen, in denen der Arbeitgeber vor dem 1. Sep-
   tember 1994 gegen das Benachteiligungsverbot des                                 Artikel 13
   § 611a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ver-                                Inkrafttreten
   stoßen hat, ist § 61 b des Arbeitsgerichtsgesetzes
   nicht anzuwenden.                                           Dieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft.


                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                                Berlin, den 24. Juni 1994

                                             Der Bundespräsident
                                                 Weizsäcker

                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut Kohl

                                             Die Bundesministerin
                                            für Frauen und Jugend
                                                 Angela Merkel

                                             Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Sozialordnung
                                                Norbert Blüm

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 1406. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d7cbe61bc371eb2b….