§ 22 Fortschreibungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/22#abs-1 (1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100.000 Deutsche Mark, nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5.000 Deutsche Mark, abweicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/22#abs-2 (2) Über die Art oder Zurechnung des Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/22#abs-3 (3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/22#abs-4 (4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist
Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 22 aufgehoben durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
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23.06.1993 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 944)
BGBl. 1993 I S. 944
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09.11.1992 Ausfertigung
§ 22 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1992 I S. 1853
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 22 aufgehoben und geändert und eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
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