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Artikel 17 · BT-Drs. 14/3554 · S. 55

Zu Artikel 17 (Bewertungsgesetz)

Zu Artikel 17 (Bewertungsgesetz)
Zu Nummer 1 (§ 12)
Bisher können aus Vereinfachungsgründen noch nicht fäl-
lige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversiche-
rungen mit zwei Dritteln der in Deutscher Mark oder in ei-
ner ausländischen Währung eingezahlten Prämien oder
Kapitalbeiträge bewertet werden. Die Regelung soll in der
Weise weiter gelten, dass künftig zwei Drittel der in Euro
umgerechneten Prämien oder Kapitalbeiträge angesetzt
werden.
Zu Nummer 2 (§ 22)
Einheitswerte für den Grundbesitz haben im Wesentlichen
nur noch für die Grundsteuer Bedeutung. Maßgebend sind
die in den alten Ländern nach den Wertverhältnissen vom
1. Januar 1964 und in den neuen Ländern nach den Wertver-
hältnissen vom 1. Januar 1935 festgestellten Einheitswerte.
Nach § 27 BewG sind bei Fortschreibungen und Nach-
feststellungen der Einheitswerte die Wertverhältnisse im
Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen, sie gelten
während des gesamten Hauptfeststellungszeitraums. Fort-
schreibungen können nur vorgenommen werden, wenn
bestimmte Wertgrenzen überschritten werden. Diese in
Deutscher Mark ausgedrückten Wertgrenzen sollen auch
weiterhin für Wertfortschreibungen maßgebend sein, um die
Einheitlichkeit der Bewertung während des gesamten
Hauptfeststellungszeitraums sicher zu stellen. Durch die
Beibehaltung wird auch die bisherige DV-Unterstützung für
diese Bewertungsverfahren weiterhin gewährleistet.
Da die Einheitswerte als Berechnungsgrundlagen für die
Grundsteuer in absehbarer Zeit ohnehin durch eine andere
Bemessungsgrundlage ersetzt werden sollen, sollen sie bis
dahin wie bisher in Deutscher Mark ermittelt und nach un-
ten auf volle hundert DM abgerundet werden. Anschließend
wird der abgerundete Wert in Euro umgerechnet und in
Euro festgestellt.
Zu Nummer 3 (§ 30)
Die Einheitsw

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.243 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/3554, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 133.794–137.037 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert 800f447cd4c7bc4c….

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