Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 17 · BT-Drs. 14/3554 · S. 55
Zu Artikel 17 (Bewertungsgesetz)
Zu Artikel 17 (Bewertungsgesetz) Zu Nummer 1 (§ 12) Bisher können aus Vereinfachungsgründen noch nicht fäl- lige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversiche- rungen mit zwei Dritteln der in Deutscher Mark oder in ei- ner ausländischen Währung eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge bewertet werden. Die Regelung soll in der Weise weiter gelten, dass künftig zwei Drittel der in Euro umgerechneten Prämien oder Kapitalbeiträge angesetzt werden. Zu Nummer 2 (§ 22) Einheitswerte für den Grundbesitz haben im Wesentlichen nur noch für die Grundsteuer Bedeutung. Maßgebend sind die in den alten Ländern nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 und in den neuen Ländern nach den Wertver- hältnissen vom 1. Januar 1935 festgestellten Einheitswerte. Nach § 27 BewG sind bei Fortschreibungen und Nach- feststellungen der Einheitswerte die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen, sie gelten während des gesamten Hauptfeststellungszeitraums. Fort- schreibungen können nur vorgenommen werden, wenn bestimmte Wertgrenzen überschritten werden. Diese in Deutscher Mark ausgedrückten Wertgrenzen sollen auch weiterhin für Wertfortschreibungen maßgebend sein, um die Einheitlichkeit der Bewertung während des gesamten Hauptfeststellungszeitraums sicher zu stellen. Durch die Beibehaltung wird auch die bisherige DV-Unterstützung für diese Bewertungsverfahren weiterhin gewährleistet. Da die Einheitswerte als Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer in absehbarer Zeit ohnehin durch eine andere Bemessungsgrundlage ersetzt werden sollen, sollen sie bis dahin wie bisher in Deutscher Mark ermittelt und nach un- ten auf volle hundert DM abgerundet werden. Anschließend wird der abgerundete Wert in Euro umgerechnet und in Euro festgestellt. Zu Nummer 3 (§ 30) Die Einheitsw
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.243 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/3554, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 133.794–137.037 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert 800f447cd4c7bc4c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP