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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 1853
BGBl. 1992 I S. 1853 · 54.973 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil 1
1992 Ausgegeben zu Bonn am 12. November 1992
Tag 1nhalt
9. 11. 92 Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlaggesetz)
611-1, 4120-4, 610-7, 610-7-14, 611-6-3-2, 611-8-2-2, 605-1, 604-1
1853
Z 5702 A
Nr. 52
Seite
1853
9. 11. 92 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1864
neu: 9022-9; 9022-6, 9022-8
5. 11. 92 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für
den B~such
von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (9. BAföG-FörderungshöchstdauerVAndV) 1871
2212-2-7-1
25. 9. 92 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 1O Deutschen
Mark
(Gedenkmünze 150. Jahrestag der Friedensklasse des Ordens Pour le merite für Wissenschaften und
Künste) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1880
neu: 691-11-11
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . .
Gesetz
zur Neuregelung der Zinsbesteuerung
(Zinsabschlaggesetz)
Vom 9. November 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898,
1991 1S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1814), wird wie folgt
geändert:
1. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird der Betrag „2 340" durch den
Betrag „2 610" und der Betrag „4 680" durch den
Betrag „5 220" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Betrag „4 000" wird durch den Betrag
,,6 000" und der Betrag „8 000" durch den Be-
trag „12 000" ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „3 vom Hun-
dert" durch die Angabe „4 vom Hundert," er-
setzt.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1881
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1882
cc) Nach der neuen Angabe „4 vom Hundert," wird
folgender Buchstabe c eingefügt:
,,c) bei Steuerpflichtigen,
aa) die nach § 168 Arbeitsförderungs-
gesetz beitragspflichtig sind,
bb) die, ohne nach § 168 Arbeitsförde-
rungsgesetz beitragspflichtig zu sein,
auf Grund beamtenrechtlicher Rege-
lungen, oder nach beamtenrechtli-
chen Grundsätzen bei Körperschaf-
ten, Anstalten oder Stiftungen des
öffentlichen Rechts oder bei öffent-
lich-rechtlichen Verbänden von Kör-
perschaften in einem Beschäftigungs-
verhältnis stehen,
cc) die Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4
in Ausübung eines Mandats bezogen
haben,
um 3 vom Hundert".
dd) Nach den Worten „Alters- oder Krankenver-
sorgung" werden die Worte ,, , der Arbeitsplatz
oder das Mandat" eingefügt.

1854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. § 10c Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Zahl „4 000" durch die
Zahl „6 000" und die Zahl „ 12" durch die Zahl „ 16"
ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Zahl „2 340" durch die Zahl
,,2 610" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Zahl „1 170" durch die Zahl
,, 1 305" ersetzt.
3. In § 19 Abs. 2 wird die Zahl „4 800" durch die Zahl
,,6 000" ersetzt.
4. In§ 20 Abs. 4 werden die Zahl „600" jeweils durch die
Zahl „6 000" und die Zahl „ 1 200" durch die Zahl
,, 12 000" ersetzt.
5. In § 36 b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„kommt" der Punkt gestrichen und folgende Worte
angefügt:
„oder ein Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a
Abs. 2 Satz 1 vorliegt."
6. In§ 36c Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „die in§ 36b
Abs. 2 bezeichnete Bescheinigung" durch die Worte
„eine Bescheinigung im Sinne des § 36 b Abs. 2 oder
ein Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a Abs. 2
Satz 1" ersetzt.
7. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „inlän-
dischen" die Worte „und in den Fällen der
Nummer 7 Buchstabe a auch ausländischen"
eingefügt.
bb) In Nummer 5 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
„Eine Anleihe gilt im Sinne des Satzes 1 als
ausgegeben, wenn mindestens ein Wertpapier
der Anleihe veräußert worden ist;".
cc) In Nummer 6 Satz 2 wird der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-
mer 7 angefügt:
„7. Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 1
Nr. 7,
a) wenn es sich um Zinsen aus Anleihen
und Forderungen handelt, die in ein
öffentliches Schuldbuch oder in ein
ausländisches Register eingetragen
oder über die Sammelurkunden im Sin-
ne des § 9 a des Depotgesetzes oder
Teilschuldverschreibungen ausgege-
ben sind;
b) wenn der Schuldner der nicht in Buch-
stabe a genannten Kapitalerträge ein
inländisches Kreditinstitut im Sinne des
Gesetzes über das Kreditwesen ist.
Kreditinstitut in diesem Sinne ist auch
die Kreditanstalt für Wiederaufbau,
eine Bausparkasse, die Deutsche Bun-
despost POSTBANK, die Deutsche
Bundesbank bei Geschäften für ihre
Betriebsangehörigen und eine inländi-
sche Zweigstelle eines ausländischen
Kreditinstituts im Sinne des § 53 des
Gesetzes über das Kreditwesen, nicht
aber eine ausländische Zweigstelle
eines inländischen Kreditinstituts. Die
inländische Zweigstelle gilt an Stelle
des ausländischen Kreditinstituts als
Schuldner der Kapitalerträge. Der
Steuerabzug muß nicht vorgenommen
werden,
aa) wenn auch der Gläubiger der Kapi-
talerträge ein inländisches Kredit-
institut im Sinne des Gesetzes
über das Kreditwesen einschließ-
lich der inländischen Zweigstelle
eines ausländischen Kreditinstituts
im Sinne des § 53 des Gesetzes
über das Kreditwesen, eine
Bausparkasse, die Deutsche Bun-
despost POSTBANK, die Deut-
sche Bundesbank oder die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau ist,
bb) wenn es sich um Kapitalerträge
aus Sichteinlagen handelt, für die
kein höherer Zins oder Bonus als
1 vom Hundert gezahlt wird,
cc) wenn es sich um Kapitalerträge
aus Guthaben bei einer Bauspar-
kasse auf Grund eines Bauspar-
vertrages handelt und wenn im Ka-
lenderjahr der Gutschrift dieser
Kapitalerträge für Aufwendungen
an die Bausparkasse der Steuer-
pflichtige eine Arbeitnehmer-Spar-
zulage erhalten hat oder für ihn im
Kalenderjahr der Gutschrift oder
im Kalenderjahr vor der Gutschrift
dieser Kapitalerträge eine Woh-
nungsbauprämie festgesetzt oder
gewährt worden ist oder für die
Guthaben kein höherer Zins oder
Bonus als 1 vom Hundert gezahlt
wird,
dd) wenn die Kapitalerträge bei den
einzelnen Guthaben im Kalender-
jahr nur einmal gutgeschrieben
werden und zwanzig Deutsche
Mark nicht übersteigen."
dd) In Satz 2 werden das Zitat ,,§ 20 Abs. 2 Nr. 1"
durch das Zitat,,§ 20 Abs. 2 mit Ausnahme der
Nummer 2 Buchstabe a" und die Worte „Num-
mern 1 bis 6" durch die Worte „Nummern 1
bis 7" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,(Schuldner)"
die Worte „oder die auszahlende Stelle" einge-
fügt.
8. § 43 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in Nummer 3 der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 4
angefügt:

„4. in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und
Satz 2:
30 vom Hundert des Kapitalertrags (Zinsab-
schlag), wenn der Gläubiger die Kapitalertrag-
steuer trägt,
42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahl-
ten Betrags, wenn der Schuldner die Kapitaler-
tragsteuer übernimmt;
in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb erhöhen
sich der Vomhundertsatz von 30 auf 35 und
der Vomhundertsatz von 42,85 auf 53,84."
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Abweichend davon bemißt sich der Steuerabzug
1. in den Fällen des § 20 Abs. 2 Nr. 3 nach den
vereinnahmten Stückzinsen abzüglich des Ent-
gelts für den Erwerb der Zinsscheine,
2. in den Fällen des§ 20 Abs. 2 Nr. 4 nach dem
Kapitalertrag, der rechnerisch auf die Zeit der
lnnehabung der Wertpapiere oder Forderungen
durch den Veräußerer entfällt."
9. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1
bis 5" durch das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis
5 und 7 sowie Satz 2" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5"
durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5
und 7 sowie Satz 2" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 der Schuldner
der Kapitalerträge und in den Fällen des§ 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 die die Kapital-
erträge auszahlende Stelle den Steuerabzug
für Rechnung des Gläubigers der Kapital-
erträge vorzunehmen."
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist
1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
Buchstabe a und Satz 2
a) das inländische Kreditinstitut im Sinne
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b,
aa) das die Teilschuldverschreibungen
oder die Anteile an einer Sammel-
schuldbuchforderung oder die Wert-
rechte verwahrt oder verwaltet und
die Kapitalerträge auszahlt oder
gutschreibt,
bb) das die Kapitalerträge gegen Aus-
händigung der Zinsscheine einem
anderen als einem ausländischen
Kreditinstitut auszahlt oder gut-
schreibt;
b) der Schuldner der Kapitalerträge in den
Fällen des Buchstaben a, wenn kein
inländisches Kreditinstitut die die Kapi-
talerträge auszahlende Stelle ist;
2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
Buchstabe b das inländische Kreditinstitut,
das die Kapitalerträge als Schuldner aus-
zahlt oder gutschreibt."
dd) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort
,,Kapitalerträge" die Worte „oder der die Kapi-
talerträge auszahlenden Stelle" eingefügt.
ee) In dem neuen Satz 6 werden die Worte „die ein
Schuldner zu demselben Zeitpunkt abzuführen
hat" durch die Worte „die zu demselben Zeit-
punkt insgesamt abzuführen ist" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Schuldner der Kapitalerträge oder die die
Kapitalerträge auszahlenden Stellen haften für
die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten
und abzuführen haben, es sei denn, sie wei-
sen nach, daß sie die ihnen auferlegten Pflich-
ten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-
letzt haben."
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
,,Schuldner" die Worte „oder die die Kapi-
talerträge auszahlende Stelle" einge-
fügt.
bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort
„Schuldner'' die Worte „oder die die
Kapitalerträge auszahlende Stelle" ein-
gefügt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Für die Inanspruchnahme des Schuldners der
Kapitalerträge und der die Kapitalerträge aus-
zahlenden Stelle bedarf es keines Haftungs-
bescheids, soweit der Schuldner oder die die
Kapitalerträge auszahlende Stelle die einbe-
haltene Kapitalertragsteuer richtig angemeldet
hat oder soweit sie ihre Zahlungsverpflichtun-
gen gegenüber dem Finanzamt oder dem Prü-
fungsbeamten des Finanzamts schriftlich an-
erkennen."
10. § 44a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3, 4 und 7 sowie Satz 2, die einem
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubi-
ger zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzu-
nehmen,
1. soweit die Kapitalerträge zusammen mit den
Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1
und 2, für die die Kapitalertragsteuer nach
§ 44 b zu erstatten ist, einschließlich der
Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3
den Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 und
den Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9 a
Nr. 2 nicht übersteigen,
2. wenn anzunehmen ist, daß für ihn eine Veranla-
gung zur Einkommensteuer nicht in Betracht
kommt."

1856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Voraussetzung für die Abstandnahme vom
Steuerabzug nach Absatz 1 ist, daß dem nach § 44
Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ein Freistel-
lungsauftrag des Gläubigers der Kapitalerträge
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Nicht-
veranlagungs-Bescheinigung des für den Gläu-
biger zuständigen Wohnsitzfinanzamts
vorliegt."
c) In Absatz 3 werden die Worte „Der Schuldner oder
das die Kapitalerträge auszahlende inländische
Kreditinstitut" durch die Worte „Der nach § 44
Abs·. 1 zum Steuerabzug Verpflichtete" ersetzt und
nach dem Wort „vermerken" die Worte „sowie die
Freistellungsaufträge aufzubewahren" angefügt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „nicht vorzuneh-
men, wenn es sich bei den Kapitalerträgen um
Gewinnanteile handelt, die der Gläubiger von
einer von der Körperschaftsteuer befreiten
Körperschaft bezieht" durch die Worte „bei
Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 und 7 sowie Satz 2 nicht vorzu-
nehmen" ersetzt.
bb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
,,Dies gilt auch, wenn es sich bei den Kapital-
erträgen um Gewinnanteile handelt, die der
Gläubiger von einer von der Körperschaft-
steuer befreiten Körperschaft bezieht."
e) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
,,(5) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 ist der Steuerabzug nicht
vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebs-
einnahmen des Gläubigers sind und die Kapital-
ertragsteuer und die anrechenbare Körperschaft-
steuer bei ihm auf Grund der Art seiner Geschäfte
auf Dauer höher wären als die gesamte festzuset-
zende Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.
Dies ist durch eine Bescheinigung des für den
Gläubiger zuständigen Finanzamts nachzuweisen.
Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des
Widerrufs auszustellen.
(6) Voraussetzung für die Abstandnahme vom
Steuerabzug nach den Absätzen 1, 4 und 5 bei
Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 7 und Satz 2 ist, daß die Teilschuldverschrei-
bungen, die Anteile an der Sammelschuldbuch-
forderung, die Wertrechte oder die Einlagen und
Guthaben im Zeitpunkt des Zufließens der Einnah-
men unter dem Namen des Gläubigers der Kapital-
erträge bei der die Kapitalerträge auszahlenden
Stelle verwahrt oder verwaltet werden. § 45 Abs. 2
des Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß."
11. § 44 b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und 2, die einem unbeschränkt
einkommenste~erpflichtigen Gläubiger zu-
fließen, wird auf Antrag die einbehaltene und
abgeführte Kapitalertragsteuer unter den Vor-
aussetzungen des § 44a Abs. 1, 2 und 5 in
dem dort bestimmten Umfang erstattet."
bb) Satz 2 wird gestrichen.
cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Dem Antrag auf Erstattung ist außer dem
Freistellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Nr. 1,
der Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach
§ 44a Abs. 2 Nr. 2 oder der Bescheinigung
nach § 44a Abs. 5 eine Steuerbescheinigung
nach§ 45a Abs. 3 beizufügen."
b) In Absatz 4 werden die Worte „dem Schuldner oder
dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen
Kreditinstitut die Bescheinigung" durch die Worte
,,dem nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflich-
teten den Freistellungsauftrag oder die Nichtver-
anlagungs-Bescheinigung" und die Worte „des
Schuldners oder des die Kapitalerträge auszahten-
den inländischen Kreditinstituts" durch die Worte
,,des nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflich-
teten" ersetzt.
12. In § 44c Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten
„Bundesamt für Finanzen" die Worte „außer in den
Fällen des§ 44a Abs. 4" eingefügt.
13. § 45 Abs. 2 wird gestrichen.
14. § 45 a wird wie folgt geändert:
a} In der Überschrift wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1
bis 5" durch das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5
und 7 sowie Satz 2" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Der Schuldner ist"
durch die Worte „In den Fällen des § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 5 sind der Schuldner der
Kapitalerträge und in den Fällen des § 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 die die Kapital-
erträge auszahlende Stelle" ersetzt und nach
den Worten „Gläubiger der Kapitalerträge" die
Worte „auf Verlangen" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Nr. 2 bis 5"
durch das Zitat ,,§ 43 Abs.· 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5
und 7 sowie Satz 2" ersetzt.
cc} Folgende Sätze werden angefügt:
„Ist die auszahlende Stelle nicht Schuldner der
Kapitalerträge, hat sie zusätzlich den Namen
und die Anschrift des Schuldners der Kapital-
erträge anzugeben. § 45 Abs. 2 und 3 des
Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß."
15. Nach§ 45c wird folgender§ 45d eingefügt:
,,§ 45d
Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen
(1) Wer nach § 44 Abs. 1 Satz 3 zum Steuerabzug
verpflichtet ist, hat dem Bundesamt für Finanzen auf
Verlangen folgende Angaben mitzuteilen:
1. Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der
Person - gegebenenfalls auch des Ehegatten -,

die den Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftragge-
ber),
2. Anschrift des Auftraggebers,
3. Anzahl der von dem Auftraggeber erteilten Frei-
stellungsaufträge,
4. Höhe des Betrages, bis zu dem auf Grund des
Freistellungsauftrages vom Steuerabzug Abstand
genommen und bei Dividenden und ähnlichen
Kapitalerträgen die Erstattung von Kapitalertrag-
steuer und die Vergütung von Körperschaftsteuer
beim Bundesamt für Finanzen beantragt werden
sollte,
5. Namen und Anschrift des Empfängers des Frei-
stellungsauftrags,
6. Datum der Erteilung des Freistellungsauftrags.
Auf die Mitteilungen findet § 150 Abs. 6 der Abgaben-
ordnung entsprechende Anwendung.
(2) Die Mitteilungen dürfen ausschließlich zur
Prüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme des
Sparer-Freibetrages und des Pauschbetrages für
Werbungskosten verwendet werden."
16. In § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c werden in Doppel-
buchstabe bb der Punkt durch das Wort ,, , oder'' er-
setzt und folgender Doppelbuchstabe cc angefügt:
„cc) Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 7 Buchstabe a und Satz 2 von einem Schuld-
ner oder von einem inländischen Kreditinstitut im
Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b
gegen Aushändigung der Zinsscheine einem
anderen als einem ausländischen Kreditinstitut
ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und
die Teilschuldverschreibungen nicht von dem
Schuldner oder dem inländischen Kreditinstitut
verwahrt werden."
17. Vor§ 50b wird die Überschrift wie folgt gefaßt:
,,IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-,
Ermächtigungs- und Schlußvorschriften".
18. Nach§ 50d wird folgender§ 50e eingefügt:
,,§ 50e
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen § 45 d Abs. 1 Satz 1 eine Mittei-
lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig abgibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet wer-
den."
19. In§ 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e werden der Beistrich
gestrichen und die Worte „und den Freistellungsauf-
trag nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1," angefügt.
20. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „ 1992" durch die Zahl
„1993" und die Zahlen „1991" jeweils durch die
Zahlen „ 1992" ersetzt.
b) Absatz 28 wird wie folgt gefaßt:
,,(28) § 36c Abs. 1 Nr. 3, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
bis 7 und Satz 2, § 43a Abs. 1 Nr. 4, § 44 Über-
schrift und Abs. 1 und 5, §§ 44a, § 44b Abs. 1
und 4, § 44c Abs. 1, § 45 Abs. 2, § 45a Überschrift
und Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c, § 51
Abs. 4 Buchstabe e sind erstmals auf Kapitalerträ-
ge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992
zufließen. In den Fällen des§ 20 Abs. 2 mit Aus-
nahme der Nummern 1 und 2 Buchstabe a ist § 43
Abs. 1 Satz 2 erstmals auf Kapitalerträge anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zu-
fließen."
Artikel 2
Änderung
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970
(BGBI. 1 S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297), wird wie
folgt geändert:
1. § 38 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „erstattet" der
Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und fol-
gende Worte eingefügt:
,,soweit nicht nach § 44a des Einkommensteuer-
gesetzes vom Steuerabzug Abstand zu nehmen
ist;".
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Im übrigen sind die Vorschriften des Einkommen-
steuergesetzes über die Abstandnahme vom
Steuerabzug und über die Erstattung von Kapital-
ertragsteuer bei unbeschränkt einkommensteuer-
pflichtigen Anteilseignern sinngemäß anzuwen-
den."
c) In Satz 4 wird das Zitat,,§ 44b Abs. 1 Satz 2" durch
das Zitat ,,§ 44 b Abs. 1 Satz 1" ersetzt
2. Nach§ 38a wird folgender§ 38b eingefügt:
,,§ 38 b
(1) Von dem Teil der Einnahmen eines Wertpa-
pier-Sondervermögens, der zur Ausschüttung auf An-
teilscheine an dem Sondervermögen verwendet wird,
wird ein Steuerabzug vom Kapitalertrag in Höhe von
30 vom Hundert des ausgeschütteten Betrags vorge-
nommen, soweit darin enthalten sind
1. Erträge des Sondervermögens, bei denen nach
§ 38 Abs. 3 in Verbindung mit§ 44a des Einkom-
mensteuergesetzes vom Steuerabzug Abstand zu
nehmen ist, sowie der hierauf entfallende Teil des
Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine,
2. Erträge des Sondervermögens im Sinne des § 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergeset-

1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zes, bei denen die Kapitalertragsteuer nach § 38
Abs. 3 erstattet wird, sowie der hierauf entfallende
Teil des Ausgabepreises für ausgegebene Anteil-
scheine,
3. ausländische Erträge des Sondervermögens im
Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes,
4. aber nicht Gewinne aus der Veräußerung von
Wertpapieren und die hierauf entfallenden Teile
des Ausgabepreises für ausgegebene Anteil-
scheine.
Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne
des§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 des Einkom-
mensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Ein-
kommensteuergesetzes sind entsprechend anzu-
wenden. In der nach§ 45a des Einkommensteuerge-
setzes zu erteilenden Bescheinigung ist der zur An-
rechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer be-
rechtigende Teil der Ausschüttung gesondert anzu-
geben.
(2) Für den Teil der nicht zur Ausschüttung oder
Kostendeckung verwendeten Einnahmen des Sonder-
vermögens im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 gilt
Absatz 1 entsprechend. Die darauf zu erhebende
Kapitalertragsteuer ist von dem ausgeschütteten
Betrag einzubehalten.
(3) Werden die Einnahmen des Sondervermögens
im Sinne des§ 39 Abs. 1 Satz 2 nicht zur Ausschüt-
tung oder Kostendeckung verwendet, hat die Kapitalan-
lagegesellschaft den Steuerabzug vorzunehmen. Die
§§ 44 a und 45 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
sind nicht anzuwenden. Im übrigen gilt Absatz 1 ent-
sprechend. Die Kapitalertragsteuer ist innerhalb eines
Monats nach der Entstehung zu entrichten. Die
Kapitalanlagegesellschaft hat bis zu diesem Zeitpunkt
eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben und darin die Steuer zu be-
rechnen."
3. § 39 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Von Kapitalerträgen im Sinne des § 38 a wird
kein Steuerabzug vorgenommen."
4. Nach § 39a wird folgender§ 39b eingefügt:
,,§ 39b
( 1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 38 b Abs. 3,
die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
Gläubiger als zugeflossen gelten, wird auf Antrag die
einbehaltene Kapitalertragsteuer unter den Voraus-
setzungen des § 44 b Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-
steuergesetzes und in dem dort bestimmten Umfang
von der Kapitalanlagegesellschaft erstattet. Im übri-
gen sind die für die Anrechnung und die Erstattung der
Kapitalertragsteuer geltenden Vorschriften des Ein-
kommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft erstattet die ein-
behaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag auch in Fäl-
len, in denen die Kapitalerträge im Sinne des § 38 b
Abs. 3 einem Gläubiger ohne Wohnsitz oder gewöhnli-.
chen Aufenthalt im Inland als zugeflossen gelten. Sie
hat sich zuvor Gewißheit über die Person des Gläubi-
gers der Kapitalerträge zu verschaffen; § 154 der
Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. Wird
der Antrag in Vertretung des Gläubigers der Kapital-
erträge durch ein Kreditinstitut gestellt, das die Anteil-
scheine im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen in
einem auf den Namen des Gläubigers der Kapital-
erträge lautenden Wertpapierdepot verwahrt, hat die
Kapitalanlagegesellschaft sich von dem Kreditinstitut
versichern zu lassen, daß der Gläubiger der Kapital-
erträge nach den Depotunterlagen weder Wohnsitz
noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(3) Für die Anrechnung der einbehaltenen und ab-
geführten Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes oder deren Erstattung
nach§ 50d des Einkommensteuergesetzes gilt§ 39a
Abs. 3 entsprechend.§ 36b Abs. 4 und 5, § 36c Abs. 1
und 5 des Einkommensteuergesetzes gelten sinn-
gemäß."
5. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 1 werden die Zahl „1." gestrichen
und am Ende der Beistrich durch einen Punkt
ersetzt.
b) Nummer 2 wird gestrichen.
6. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird gestrichen.
bb) Buchstaben b bis f werden Buchstaben a
bis e.
cc) Im neuen Buchstaben c wird das Zitat ,,§ 40
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2" durch das Zitat ,,§ 40
Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5
und 6 eingefügt:
,,5. den zur Anrechnung oder Erstattung von Kapi-
talertragsteuer berechtigenden Teil der Aus-
schüttung;
6. den Betrag der anzurechnenden oder zu er-
stattenden Kapitalertragsteuer;".
c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7.
7. § 42 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Vorschriften des § 40 Abs. 2 bis 5 und des § 41
mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstaben b
und c gelten sinngemäß für die in § 38 b Abs. 2 und 3,
§ 39 Abs. 1 Satz 2, § 39 a Abs. 2 und § 39 b bezeichne-
ten Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens,
die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung ver-
wendet werden."
8. Dem § 43 wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) Von den Vorschriften in der Fassung des Arti-
kels 2 des Zinsabschlaggesetzes vom 9. November
1992 (BGBI. 1 S. 1853) sind
1. § 38b Abs. 3 erstmals für Einnahmen anzuwen-
den, die dem Wertpapier-Sondervermögen nach
dem 31. Dezember 1992 zufließen,

2. die§§ 38b, 39 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und§ 41 Abs. 1
erstmals für Ausschüttungen auf Anteilscheine an
einem Wertpapier-Sondervermögen anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1992 zufließen,
3. § 38 b Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 2, §§ 39 b, 40 Abs. 1,
§ 41 Abs. 1 und § 42 für die nicht zur Kostendek-
kung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen
des Wertpapier-Sondervermögens erstmals für
das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
31 . Dezember 1992 endet,
4. § 38b auch anzuwenden, soweit in Ausschüttun-
gen, die nach dem 31. Dezember 1992 zufließen,
Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens
enthalten sind, bei denen vor dem 1. Januar 1993
Kapitalertragsteuer nicht zu erheben war. Dies gilt
auch für die nicht zur Kostendeckung oder Aus-
schüttung verwendeten Einnahmen des Wertpa-
pier-Sondervermögens, die in dem Geschäftsjahr
als zugeflossen gelten, das nach dem 31. Dezem-
ber 1992 endet."
9. In § 43 b Nr. 4 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 6 und 7" durch
das Zitat,,§ 43 Abs. 6, 7 und 8" ersetzt.
10. Dem § 44 werden folgende Sätze angefügt:
„Von Kapitalerträgen im Sinne des § 45 wird ein
Steuerabzug in Höhe von 30 vom Hundert vorge-
nommen. Im übrigen gelten die§§ 38b und 39b sinn-
gemäß. Sind in den Ausschüttungen Gewinne aus der
Veräußerung von Gegenständen im Sinne des§ 27
enthalten, wird der Steuerabzug nur vorgenommen,
wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräu-
ßerung der Gegenstände nicht mehr als zwei Jahre
betragen hat."
11. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
fügt:
,,3. den Betrag der anzurechnenden oder zu er-
stattenden Kapitalertragsteuer;".
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
12. § 48 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Vorschriften des § 40 Abs. 3 und 4, §§ 44, 45 und
47 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a
gelten sinngemäß für die von dem Grundstücks-Son-
dervermögen vereinnahmten nicht zur Kostendeckung
oder Ausschüttung verwendeten Erträge aus der Ver-
mietung und Verpachtung der in § 27 bezeichneten
Gegenstände(§ 45 Abs. 1)."
13. Dem § 50 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Für die Anwendung der§§ 44, 47 Abs. 1, § 48 gilt
§ 43 Abs. 8 sinngemäß."
Artikel 3
Änderung des Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230), zuletzt
geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Februar
1992 (BGBI. 1 S. 297), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 2 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„Dem Einheitswert sind die Beteiligungen im Sinne
des § 102 und die nicht im Einheitswert erfaßten
Wirtschaftsgüter des ausländischen Betriebsvermö-
gens hinzuzurechnen; die mit diesen Beteiligungen
und den Wirtschaftsgütern des ausländischen Be-
triebsvermögens in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehenden Schulden und Lasten sind abzuziehen,
soweit sie bei der Ermittlung des Einheitswerts nicht
abgezogen worden sind."
2. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,liegen die besonderen Umstände in einer hohen,
niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Be-
wertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen
und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszu-
gehen."
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Kapitalwert von Nutzungen oder Lei-
stungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind,
ist mit dem aus Anlage 9a zu entnehmenden Viel-
fachen des Jahreswerts anzusetzen. Ist die Dauer
des Rechts außerdem durch das Leben einer oder
mehrerer Personen bedingt, darf der nach § 14 zu
berechnende Kapitalwert nicht überschritten wer-
den."
b) In Absatz 2 werden das Wort „Achtzehnfachen"
durch das Wort „18,6fachen" und das Wort „Neun-
fachen" durch das Wort „9,3fachen" ersetzt.
c} Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts
kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit
einem anderen Zinssatz als 5,5 vom Hundert oder
mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungs-
weise zu rechnen ist."
4. In § 14 Abs. 4 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
„Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts
kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit
einer kürzeren oder längeren Lebensdauer, mit einem
anderen Zinssatz als 5,5 vom Hundert oder mit einer
anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rech-
nen ist."
5. § 16 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 16
Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen
Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen
eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nut-
zungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt,
wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den
Vorschriften des Bewer1ungsgesetzes anzusetzende
Wert durch 18,6 geteilt wird."

1860
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
6. Folgende Anlage 9 a wird angefügt:
„Anlage 9a
(zu § 13)
Kapitalwert
einer wiederkehrenden, zeitlich beschränkten Nutzung oder Leistung
im Jahresbetrag von einer Deutschen Mark
Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 vom Hundert errechnet
worden. Er ist der Mittelwert
Zahlungsweise.
Laufzeit
in Jahren
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige
'
Laufzeit Kapitalwert
Kapitalwert
in Jahren
0,974 46 17,090
1,997 47 17,173
2,772 48 17,252
3,602 49 17,326
4,388 50 17,397
5,133 51 17,464
5,839 52 17,528
6,509 53 17,588
7,143 54 17,645
7,745 55 17,699
8,315 56 17,750
8,856 57 17,799
9,368 58 17,845
9,853 59 17,888
10,314 60 17,930
10,750 61 17,969
11,163 62 18,006
11,555 63 18,041
11,927 64 18,075
12,279 65 18,106
12,613 66 18,136
12,929 67 18,165
13,229 68 18,192
13,513 69 18,217
13,783 70 18,242
14,038 71 18,264
14,280 72 18,286
14,510 73 18,307
14,727 74 18,326
14,933 75 18,345
15,129 76 18,362
15,314 77 18,379
15,490 78 18,395
15,656 79 18,410
15,814 80 18,424
15,963 81 18,437
16,105 82 18,450
16,239 83 18,462
16,367 84 18,474
16,487 85 18,485
16,602 86 18,495
16,710 87 18,505
16,813 88 18,514
16,910 89 18,523
17,003 90 18,531

Laufzeit
Kapitalwert
in Jahren
91 18,539
92 18,546
93 18,553
94 18,560
95 18,566
96 18,572
97 18,578
98 18,583
99
18,589
100 18,593
101 18,598
mehr als 101 18,600".
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 2 der
Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Num-
mer 3 gestrichen.
b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „und Mineral-
gewinnungsrechten" gestrichen.
8. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „und für die
Mineralgewinnungsrechte (§ 100)" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Worte „und für die Mineral-
gewinnungsrechte" gestrichen.
9. In § 22 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „oder einem
Mineralgewinnungsrecht" gestrichen.
10. In § 26 werden das Komma nach den Worten „beim
Grundbesitz" sowie die Worte „bei den Mineralgewin-
nungsrechten" gestrichen.
11. In § 27 werden die Worte „und für Mineralgewin-
nungsrechte" gestrichen.
12. § 28 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Erklärungspflichtig ist derjenige, dem Grundbesitz
oder Betriebsvermögen zuzurechnen ist."
13. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und die
Inhaber von Mineralgewinnungsrechten" gestri-
chen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „oder von
Mineralgewinnungsrechten" gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „und der
Mineralgewinnungsrechte" gestrichen.
14. In § 30 Nr. 2 werden die Worte „und Mineralgewin-
nungsrechten" gestrichen.
15. § 68 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,1. Bodenschätze,".
16. § 95 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
.,(3) § 20 Satz 2 erster Halbsatz gilt nicht bei der
Ermittlung der Einheitswerte des Betriebsvermögens,
soweit Billigkeitsmaßnahmen mit Ausnahme der Bil-
dung von Rücklagen bei der steuerlichen Gewinn-
ermittlung berücksichtigt worden sind."
17. § 100 wird aufgehoben.
18. In § 106 Abs. 5 Nr. 1 werden die Worte „und Mineral-
gewinnungsrechte (§ 100)" gestrichen.
19. § 107 wird wie folgt geändert:
a) Es werden die Worte „und für Mineralgewinnungs-
rechte" und jeweils die Worte „oder ein Mineral-
gewinnungsrecht" und „oder Mineralgewinnungs-
rechte" gestrichen.
b) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Worte „er-
worben worden sind" durch die Worte „erworben
worden ist" ersetzt.
20. § 110 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
„8. Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft oder einem Gewerbebetrieb übli-
cherweise zu dienen bestimmt sind, tatsächlich an
dem für die Veranlagung zur Vermögensteuer
maßgebenden Zeitpunkt aber einem derartigen
Betrieb des Eigentümers nicht dienen, sowie Bo-
denschätze, wenn für sie Absetzungen für Sub-
stanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vor-
zunehmen sind. Die Bodenschätze werden mit
ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt. Die
Wirtschaftsgüter und Bodenschätze gehören nicht
zum sonstigen Vermögen, wenn ihr Wert insge-
samt 10 000 Deutsche Mark nicht übersteigt;".
21. § 111 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:
,,9. Ansprüche auf Renten und andere wiederkehren-
de Nutzungen oder Leistungen, soweit der Kapi-
talwert (§ 13) der Nutzungen oder Leistungen
insgesamt 100 000 Deutsche Mark nicht über-
steigt, wenn der Berechtigte das 60. Lebensjahr
vollendet hat oder voraussichtlich für mindestens
drei Jahre behindert im Sinne des Schwerbehin-
dertengesetzes mit einem Grad der Behinderung
von 100 ist;".
22. Dem § 124 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6
angefügt:
,,(6) § 20 Satz 2 in der vorstehenden Fassung ist
auch für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar
1993 anzuwenden, soweit die Feststellungsbescheide
noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbe-
halt der Nachprüfung stehen."

1862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Artikel 4
Änderung des Gesetzes
zur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums
für die wirtschaftlichen Einheiten
des Betriebsvermögens
und der Mineralgewinnungsrechte
sowie des Hauptveranlagungszeitraums
für die Vermögensteuer
Das Gesetz zur Änderung des Hauptfeststellungszeit-
raums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsver-
mögens und der Mineralgewinnungsrechte sowie des
Hauptveranlagungszeitraums für die Vermögensteuer vom
24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322, 1336) wird wie folgt
geändert:
In der Gesetzesüberschrift sowie in Überschrift und Text
von § 1 werden jeweils die Worte „und der Mineralgewin-
nungsrechte" gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Vermögensteuergesetzes
Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. 1S. 2467),
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Weitere 50 000 Deutsche Mark sind steuerfrei,
wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr voll-
endet hat oder voraussichtlich für mindestens drei
Jahre behindert im Sinne des Schwerbehinderten-
gesetzes mit einem Grad der Behinderung von 100
ist. Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen
veranlagt (§ 14 des Vermögensteuergesetzes), wird
der Freibetrag mit der Zahl der zusammen veranlag-
ten Steuerpflichtigen, bei denen die Voraussetzun-
gen des Satzes 1 vorliegen, vervielfacht."
b). Absatz 4 wird aufgehoben.
2. In § 16 Abs. 3 werden die Worte „der Beginn des
Kalenderjahrs" durch die Worte „vom Beginn des Ka-
lenderjahrs an" ersetzt.
Artikel 6
Änderung
des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991
(BGBI. 1 S. 468), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297), wird wie folgt
geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte „und Mineralgewin-
nungsrechte (§ 100 des Bewertungsgesetzes) sind"
durch das Wort „ist" ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
,,(4a) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermö-
gen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Ab-
setzungen für Substanzverringerung bei der Ein-
kunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit
ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt."
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „und der Mineral-
gewinnungsrechte" gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Vorschriften der §§ 95 bis 99, 103 und 104
sowie 109 Abs. 1, 2 und 4 Satz 2 und § 137 des
Bewertungsgesetzes sind entsprechend an-
zuwenden."
2. § 37 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt:
,,(9) § 12 Abs. 1, 1 a und 5 Satz 3 in der Fassung des
Artikels 16 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Februar 1992
(BGBI. 1S. 297) und§ 12 Abs. 2, 4a und 5 Sätze 1 und 2
in der Fassung des Artikels 6 Nr. 1 des Gesetz~s vom
9. November 1992 (BGBI. 1 S. 1853) finden erstmals auf
Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem
31. Dezember 1992 entstanden ist oder entsteht."
Artikel 7
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
(1) § 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985
(BGBI. 1 S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des
Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1222) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,Die Gemeinden erhalten 15 vom Hundert des Aufkom-
mens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommen-
steuer sowie 12 vom Hundert des Aufkommens aus dem
Zinsabschlag (Gemeindeanteil an der Einkommen-
steuer)."
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut
des Gemeindefinanzreformgesetzes in der sich aus Ab-
satz 1 ergebenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kanntmachen.
Artikel 8
Änderung des Zerlegungsgesetzes
Das Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 25. Februar 1971 (BGBI. 1 S. 145), zuletzt
geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Ab-
schnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 967), wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:
,,§ Sa
Zerlegung des Zinsabschlags
(1) Der Länder- und Gemeindeanteil am Aufkommen
des Zinsabschlags wird wie folgt zerlegt:

1. Auf die nicht in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Länder und Gebiete entfallen:
a) im Jahr 1993 = 95 vom Hundert,
b) im Jahr 1994 = 94 vom Hundert,
c) im Jahr 1995 = 93 vom Hundert,
d) im Jahr 1996 = 92 vom Hundert,
e) im Jahr 1997 = 91 vom Hundert
(Westanteil), auf die in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Länder und Gebiete
f) im Jahr 1993 = 5 vom Hundert,
g) im Jahr 1994 = 6 vom Hundert,
h) im Jahr 1995 = 7 vom Hundert,
i) im Jahr 1996 = 8 vom Hundert,
j) im Jahr 1997 = 9 vom Hundert
(Ostanteil).
2. Der Westanteil wird auf die einzelnen Länder wie
folgt verteilt:
a) zu 70 vom Hundert entsprechend der Verteilung
der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach dem
Ergebnis der letzten vorliegenden Einkommen-
steuer-Statistik. Eine neue Statistik ist erstmals
in dem auf ihre Veröffentlichung folgenden
Kalenderjahr maßgebend;
b) zu 20 vom Hundert entsprechend der Verteilung
des vorjährigen Körperschaftsteueraufkommens
nach Zerlegung;
Das vorstehende Gesetz wird
c) zu 1O vom Hundert entsprechend der Verteilung
des vorjährigen Aufkommens der veranlagten
Einkommensteuer.
3. Für die Verteilung des Ostanteils auf die einzelnen
Länder ist die vom Statistischen Bundesamt zum
30. Juni des Vorjahres festgestellte Einwohnerzahl
maßgebend.
(2) Die obersten Finanzbehörden der Länder haben
für jedes Kalendervierteljahr ihr Aufkommen an Zinsab-
schlag rechtzeitig dem Bundesminister der Finanzen
mitzuteilen. Dieser stellt die Anteile der einzelnen Län-
der am Zinsabschlag nach Absatz 1 fest. Die sich
ergebenden Ausgleichszahlungen sind von den zah-
lungspflichtigen Ländern bis zum Ende des auf das
Kalendervierteljahr folgenden Monats an die obersten
Finanzbehörden der empfangsberechtigten Länder zu
überweisen."
2. In § 6 Abs. 1 wird das Zitat ,,§§ 1 und 5" durch das Zitat
,,§§ 1, 5 und 5 a" ersetzt.
Artikel 9
Inkrafttreten
( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 7 tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 9. November 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der
Theo Waigel
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 1853. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a4fedefe8af1685e….