§ 31 Bewertung von ausländischem Sachvermögen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/31#abs-1 (1) Für die Bewertung des ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes, insbesondere § 9 (gemeiner Wert). Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/31#abs-2 (2) Bei der Bewertung von ausländischem Grundbesitz sind Bestandteile und Zubehör zu berücksichtigen. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden sind nicht einzubeziehen.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 31 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 10.03.2005 – II B 120/04Zitiert von 3
- BFH, 11.04.2006 – II R 35/05Zitiert von 3
- FG Hessen, 24.05.2013 – 1 K 139/09
- EuGH, 11.09.2007 – C-256/06
- FG Köln, 02.09.2021 – 7 K 1333/19
- BFH, 01.07.2008 – II R 71/06Erbschaftsteuer: Abzug einer dem überlebenden Ehegatten zustehenden Zugewinnausgleichsforderung als Nachlassverbindlichkeit mit ihrem Nennwert Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 02.06.2026 – 4 K 384/24 F
- EuGH, 12.10.2023 – C-670/21Zitiert von 11
- FG Münster, 10.05.2012 – 3 K 667/10 Erb
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 31 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.