§ 31 Bewertung von ausländischem Sachvermögen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- BFH, 10.03.2005 – II B 120/04Zitiert von 3
- BFH, 11.04.2006 – II R 35/05Zitiert von 3
- FG Hessen, 24.05.2013 – 1 K 139/09
- EuGH, 11.09.2007 – C-256/06
- BFH, 22.05.2002 – II R 61/99Erbschaftsteuer: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit des Steuertarifs gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- BFH, 15.11.1984 – IV R 131/83Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 02.06.2026 – 4 K 384/24 F
- EuGH, 12.10.2023 – C-670/21Zitiert von 11
- FG Münster, 10.05.2012 – 3 K 667/10 Erb
11 Entscheidungen zu § 31 BewG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/31#abs-1 (1) Für die Bewertung des ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes, insbesondere § 9 (gemeiner Wert). Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/31#abs-2 (2) Bei der Bewertung von ausländischem Grundbesitz sind Bestandteile und Zubehör zu berücksichtigen. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden sind nicht einzubeziehen.