Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 20 Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen

Stand: 01.01.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen20 Entscheidungen

Bei der Bewertung ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.

←§ 19 →§ 30