§ 20 Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen
Stand: 01.01.2025
Bei der Bewertung ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 20 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 12.02.2004 – 11 K 2918/01 BGZitiert von 1
- BFH, 22.10.2014 – II R 16/13Vorlage der Vorschriften über die Einheitsbewertung an das BVerfG zur Prüfung der VerfassungsmäßigkeitZitiert von 25
- BFH, 16.11.2022 – II R 39/20Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der ErbschaftsteuerZitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 20.06.2018 – 9 LB 124/17Zweitwohnungsteuer: Bemessung nach der indexierten Jahresrohmiete zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BVerfG, 10.04.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12Unvereinbarkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens für die Erhebung der Grundsteuer mit Art. 3 Abs. 1 GGZitiert von 131
- BVerfG, 15.05.1984 – 1 BvR 464/81Zitiert von 19
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2025 – 3 K 3154/22
- BFH, 25.09.2018 – II B 13/18Erbschaftsteuer - Bewertung erbbaurechtsbelasteter GrundstückeZitiert von 3
- BFH, 17.12.2014 – II R 14/13(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22.10.2014 II R 16/13 - Vorlage der Vorschriften über die Einheitsbewertung an das BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 36 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 20 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 20 geändert und eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.