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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 944
BGBl. 1993 I S. 944 · 264.854 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten
im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands,
zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern,
zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs
und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte
(Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG)
Vom 23. Juni 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Einschränkung von Ausgaben
Artikel 1: Änderung des Wehrsoldgesetzes
Artikel 2: Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
Artikel ·3: Änderung der Sonderzuschlagsverordnung
Artikel 4: Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Artikel 5: Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 6: Änderung des Wohngeldsondergesetzes
Artikel 7: Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 8: Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 9: Änderung des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet
der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe
Artikel 10: Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 24 Abs. 2 Satz 1 des
Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 11 : Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Artikel 12: Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 13: Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 14: Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiter-
wohnungsbaues im Kohlenbergbau (Viertes Bergarbeiterwohnungsbauände-
rungsgesetz - 4. BergArbWoBauÄndG)
Artikel 15: Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 16: Änderung der Kostenordnung

Abschnitt 2
Steuerliche Maßnahmen
Artikel 17: Änderung der Abgabenordnung
Artikel 18: Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 19: Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 20: Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes
Artikel 21 : Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 22: Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 23: Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 24: Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 25: Änderung des Vermögensteuergesetzes
Artikel 26: Gesetz zur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen
Einheiten des Betriebsvermögens sowie des Hauptveranlagungszeitraums für
die Vermögensteuer
Artikel 27: Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 28: Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Artikel 29: Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 30: Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 31: Solidaritätszuschlaggesetz 1995
Abschnitt 3
Neuordnung
des bundesstaatlichen Finanzausgleichs
und Bewältigung der finanziellen Erblasten
im Zusammenhang mit der Herstellung
der Einheit Deutschlands
Artikel 32: Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Lände1nn
Artikel 33: Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzaus-
gleichsgesetz - FAG)
Artikel 34: Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Artikel 35: Gesetz zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des
wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungs-
gesetz Aufbau Ost)
Artikel 36: Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit"
Artikel 37: Gesetz über die Errichtung eines Erblastentilgungsfonds (Erblastentilgungs-
fonds-Gesetz - ELFG)
Artikel 38: Gesetz zur Regelung der Verjährung von Ansprüchen wegen unberechtigter
oder rechtswidriger Erlangung von Gegenwerten aus Transferrubelgeschäften
Artikel 39: Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen,
Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet (Altschuldenhilfe-Gesetz)
Artikel 40: Gesetz zur Regelung vermögensrechtlicher Angelegenheiten der Wohnungsge-
nossenschaften und zur Änderung des Artikels 22 Abs. 4 und der Protokollnotiz
Nummer 13 des Einigungsvertrages (Wohnungsgenossenschafts-Vermögens-
gesetz)
Schlußvorschriften
Artikel 41: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 42: Neufassung betroffener Gesetze
Artikel 43: Inkrafttreten

946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Abschnitt 1
Einschränkung von Ausgaben
Artikel 1
Änderung des Wehrsoldgesetzes
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. März 1993 (BGBI. 1 S. 422) wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Für die Tage, an denen Soldaten von der Teilnah-
me an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind, er-
halten sie ein Verpflegungsgeld in Höhe des Betrages,
den Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für die Teil-
nahme an der Gemeinschaftsverpflegung zu entrichten
haben. Für die Dauer des Erholungsurlaubs wird der
doppelte Betrag des Verpflegungsgeldes gewährt."
2. In§ 9 Abs. 2 wird die Angabe „zweitausendfünfhundert"
durch die Angabe „eintausendachthundert" ersetzt.
Artikel 2
Änderung
des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
Das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. September 1976 (BGB!. 1
S. 2793), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2118), wird wie folgt
geändert:
1. § 5 Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Beamten sind in die Aufgaben des höheren
Dienstes der Steuerverwaltung einzuführen. Die Ein-
führungszeit beträgt zwölf Monate. Sie besteht aus
ergänzenden Studien an der Bundesfinanzakademie
von insgesamt dreimonatiger Dauer und einer prakti-
schen Einweisung. Die oberste Landesbehörde stellt
den erfolgreichen Abschluß der Einführung fest.
(3) In Fortführung der ergänzenden Studien nehmen
die Beamten des höheren Dienstes in den ersten zwölf
Monaten nach erfolgreichem Abschluß der Einführung
an Lehrveranstaltungen von insgesamt einmonatiger
Dauer an der Bundesfinanzakademie teil. Die weitere
Fortbildung aller Beamten des höheren Dienstes wird
durch regelmäßige Lehrveranstaltungen an der Bun-
desfinanzakademie gefördert."
2. Folgender § 9 wird angefügt:
,,§ 9
Übergangsvorschriften
Eine nach § 5 Abs. 2 der vor dem 27. Juni 1993
geltenden Fassung des Steuerbeamten-Ausbildungs-
gesetzes begonnene Einführungszeit endet zwölf Mo-
nate nach dem 27. Juni 1993, spätestens jedoch nach
achtzehn Monaten Einführungszeit."
Artikel 3
Änderung der Sonderzuschlagsverordnung
Die Sonderzuschlagsverordnung vom 13. November
1990 (BGBI. 1 S. 2451) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a} In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „0,3" durch die Zahl
,,0, 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „0,3" durch die Zahl
,,0, 1" ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a} Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Sonderzuschläge dürfen längstens bis zum Außer-
krafttreten dieser Verordnung gewährt werden."
b) Folgender Satz 4 wird angefügt:
,,Sonderzuschläge, die bis zum Tage des lnkrafttre-
tens der Änderungsverordnung festgesetzt worden
sind. werden über den Tag des Außerkrafttretens
der Verordnung hinaus nach Maßgabe des § 2
Abs. 3 und des§ 6 weitergezahlt."
Artikel 4
Änderung
des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Januar 1992 (BGBI. 1 S. 68),
zuletzt geändert durch Artikel 12 Nr. 2 des Gesetzes vom
11. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 50), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a} Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
,,(1a) Für den Anspruch eines Ausländers ist Vor-
aussetzung. daß er im Besitz einer Aufenthaltsbe-
rechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Auch bei
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis haben ein Arbeit-
nehmer. der von seinem im Ausland ansässigen
Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung
nach Deutschland entsandt ist und sein Ehepartner
keinen Anspruch auf Erziehungsgeld."
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa} In Satz 1 werden die Worte „Satz 1" gestri-
chen.
bb} In Satz 2 werden die Worte „ersten oder zwei-
ten" durch die Worte „zweiten oder dritten" er-
setzt.
2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Erziehungsgeld ist schriftlich für jeweils ein Le-
bensjahr zu beantragen. Der Antrag für das zweite
Lebensjahr kann frühestens ab dem neunten Lebens-
monat des Kindes gestellt werden. Rückwirkend wird
Erziehungsgeld höchstens für sechs Monate vor der
Antragstellung bewilligt."

3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Worte „am Beginn des siebten
Lebensmonats" durch die Worte „zum Zeitpunkt der
Antragstellung" ersetzt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemein-
schaft, gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete,
die nicht dauernd getrennt leben."
4. § 6 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 6
Einkommen
(1) Als Einkommen gilt die nicht um Verluste in ein-
zelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der
positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes abzüglich folgender Be-
träge:
1. 27 vom Hundert der Einkünfte, bei Personen im
Sinne des§ 10c Abs. 3 des Einkommensteuerge-
setzes 22 vom Hundert der Einkünfte;
2. Unterhaltsleistungen an Kinder, für die die Einkom-
mensgrenze nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erhöht
worden ist, bis zu dem durch Unterhaltstitel oder
durch Vereinbarung festgelegten Betrag, und an
sonstige Personen, soweit die Leistungen nach § 10
Abs. 1 Nr. 1 oder § 33 a Abs. 1 des Einkommensteu-
ergesetzes berücksichtigt werden;
3. ein Betrag entsprechend § 33 b Abs. 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes für ein Kind, das nach
§ 5 Abs. 2 zu berücksichtigen ist.
(2) Für die Minderung im siebten bis zwölften Le-
bensmonat des Kindes ist das voraussichtliche Ein-
kommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes maß-
gebend, für die Minderung im dreizehnten bis vierund-
zwanzigsten Lebensmonat des Kindes das voraus-
sichtliche Einkommen des folgenden Jahres. Bei ange-
nommenen Kindern ist das voraussichtliche Einkom-
men im Kalenderjahr der lnobhutnahme sowie im fol-
genden Kalenderjahr maßgeblich.
(3) Zu berücksichtigen ist das Einkommen des Be-
rechtigten und seines Ehepartners, soweit sie nicht
dauernd getrennt leben. Leben die Eltern in einer ehe-
ähnlichen Gemeinschaft, ist auch das Einkommen des
Partners zu berücksichtigen.
(4) Soweit ein ausreichender Nachweis der voraus-
sichtlichen Einkünfte in dem maßgebenden Kalender-
jahr nicht möglich ist, werden der Ermittlung die Ein-
künfte in dem Kalenderjahr davor zugrunde gelegt.
Dabei können die Einkünfte des vorletzten Jahres be-
rücksichtigt werden.
(5) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die
allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern
sind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen,
ist von dem um 2 000 Deutsche Mark verminderten
Bruttobetrag auszugehen. Andere Einkünfte, die allein
nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind
oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, sind
entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuer-
gesetzes zu ermitteln. Beträge in ausländischer Wäh-
rung werden in Deutsche Mark umgerechnet.
(6) Ist der Berechtigte in der Zeit des Erziehungsgeld-
bezugs nicht erwerbstätig, werden seine vorher erziel-
ten Einkünfte aus Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt.
Bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit werden die Ein-
künfte, soweit sie im Bescheid noch nicht berücksichtigt
sind, neu ermittelt.
(7) Sind die voraussichtlichen Einkünfte auf Grund
eines Härtefalles geringer als in der Bewilligung zu-
grunde gelegt, werden sie auf Antrag berücksichtigt."
5. § 7 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 7
Anrechnung von Mutterschaftsgeld
und entsprechenden Bezügen
(1) Für die Zeit nach der Geburt laufend zu zahlen-
des Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der
Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die
Krankenversicherung der Landwirte oder dem Mutter-
schutzgesetz gewährt wird, wird mit Ausnahme des
Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs. 2 des Mutter-
schutzgesetzes auf das Erziehungsgeld angerechnet.
Das gleiche gilt für die Dienstbezüge, Anwärterbezüge
und Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrecht-
lichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsver-
bote gezahlt werden.
(2) Die Anrechnung ist auf 20 Deutsche Mark kalen-
dertäglich begrenzt. Nicht anzurechnen ist laufend zu
zahlendes Mutterschaftsgeld, das die Mutter auf Grund
einer Teilzeitarbeit oder anstelle von Arbeitslosenhilfe
während des Bezugs von Erziehungsgeld erhält."
6. § 1O Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Rege-
lung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten Abschnitts
das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch anzuwenden."
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch gilt auch für den Ehepartner des Antragstellers
und für den Partner der eheähnlichen Gemein-
schaft."
b) folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub haben im
sechzehnten Lebensmonat des Kindes eine Be-
scheinigung des Arbeitgebers darüber vorzulegen,
ob der Erziehungsurlaub andauert und ob eine Teil-
zeitarbeit nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ausgeübt wird. Die
Erziehungsgeldstelle kann bei hinreichendem Anlaß
auch zu anderen Zeitpunkten die Vorlage einer Be-
scheinigung des Arbeitgebers verlangen. Selbstän-
dige haben im sechzehnten Lebensmonat des Kin-
des eine Erklärung darüber abzugeben, ob die Un-
terbrechung der Erwerbstätigkeit andauert oder ob
eine Teilzeittätigkeit nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ausgeübt
wird."
8. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Für die vor dem 1. Juli 1993 geborenen Kinder
sind die Vorschriften des§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6
und § 12 Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 1993
geltenden Fassung weiter anzuwenden; bei Adop-
tivkindern ist der Zeitpunkt der lnobhutnahme
maßgebend. Für die vor dem 1. Januar 1994 gebo-
renen Kinder sind die Vorschriften des § 7 in der bis
30. Juni 1993 geltenden Fassung weiter anzuwen-
de!"l"
Artikel 5
Änderung des Wohngeldgesetzes
Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 183) mit den
Anlagen 1 bis 8 in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. März 1992 (BGBI. 1 S. 545) wird wie folgt geändert:
1. § 26 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Der Bewilligungsbescheid muß die in§ 29 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Beträge ausweisen und
eine Belehrung über die Mitteilungspflicht nach § 29
Abs. 4 Satz 1 und § 30 Abs. 1 Satz 2 enthalten. Er soll
eine Belehrung darüber enthalten, daß der Antrag auf
Wohngeld für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungs-
zeitraums wiederholt werden kann."
2. Dem § 27 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Ist zu erwarten, daß die für die Gewährung des Wohn-
geldes maßgeblichen Verhältnisse sich vor Ablauf von
zwölf Monaten erheblich verändern, so ist der Bewilli-
gungszeitraum entsprechend zu verkürzen."
3. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Änderung des Wohngeldes".
b) In Absatz 1 wird der Satz 2 und in Absatz 2 der
Satz 4 gestrichen.
c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
,,(3) Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum
1. die Miete oder Belastung so verringert, daß sich
dadurch die zu berücksichtigende Miete oder
Belastung um mehr als 15 vom Hundert verrin-
gert, oder haben sich
2. die Einnahmen so erhöht, daß sich dadurch das
Familieneinkommen um mehr als 15 vom Hun-
dert erhöht,
so ist über die Gewährung von Wohngeld von Amts
wegen vom Zeitpunkt der Änderung der Verhält-
nisse an, bei Änderungen im laufe eines Monats
vom auf die Änderung der Verhältnisse folgenden
nächsten Ersten eines Monats neu zu entscheiden,
wenn dies zu einem Wegfall oder zu einer Verringe-
rung des Wohngeldes führt.
(4) Der Wohngeldempfänger hat der zuständigen
Stelle unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sich
im laufenden Bewilligungszeitraum
1. die monatliche Miete (§ 5) oder die monatliche
Belastung (§ 6) nicht nur vorübergehend um
mehr als 15 vom Hundert gegenüber der im
Wohngeldbescheid genannten Miete oder Bela-
stung verringert oder
2. die monatlichen Einnahmen (§ 1O) der zum
Haushalt rechnenden Familienmitglieder nicht
nur vorübergehend um mehr als 15 vom Hundert
gegenüber den im Wohngeldbescheid genann-
ten Einnahmen erhöhen.
Die zum Haushalt des Wohngeldempfängers rech-
nenden Familienangehörigen sind verpflichtet, ihm
Änderungen ihrer Einnahmen mitzuteilen."
4. § 30 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 gestrichen.
Folgender Satz wird angefügt:
„Der Antragberechtigte hat Änderungen im Sinne
des Satzes 1 der zuständigen Stelle unverzüglich
mitzuteilen."
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Wegen anderer als der in § 29 und den vorste-
henden Absätzen 1 bis 3 genannten Umstände än-
dert sich der Anspruch auf Wohngeld nicht."
5. § 40 Abs. 2 wird gestrichen.
6. § 42 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Bei der Bemessung des Zuschlags bleibt die Wohn-
fläche insoweit außer Betracht, als sie auf Wohnraum
entfällt, der ausschließlich gewerblich oder beruflich
genutzt wird oder der einem anderen unentgeltlich oder
entgeltlich zum Gebrauch überlassen ist."
7. Nach§ 42 wird folgender§ 43 angefügt:
,,§ 43
Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen § 29 Abs. 4 Satz 1 oder § 30 Abs. 1 Satz 2
eine Änderung in den Verhältnissen, die für den
Anspruch auf Wohngeld erheblich ist, nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt
oder
2. entgegen § 25 Abs. 1 bis 3 auf Verlangen eine
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig gibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörden."
Artikel 6
Änderung des Wohngeldsondergesetzes
Das Wohngeldsondergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2406)
wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 werden die Worte „in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Januar 1991 (BGBI. 1S. 13),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni
1991 (BGBI. 1 S. 1250)," gestrichen.
2. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 wird die Klammer ,,(Artikel 2
Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1991 - BGBI. 1
S. 1250)" gestrichen.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt durch einen Strich-
punkt ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
fügt:
„4. soweit die Inanspruchnahme mißbräuchlich
wäre."
4. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Der Bewilligungsbescheid muß die in § 18 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Beträge ausweisen und
eine Belehrung über die Mitteilungspflicht nach § 18
Abs. 4 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Satz 2 enthalten. Er soll
eine Belehrung darüber enthalten, daß der Antrag auf
Wohngeld für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungs-
zeitraums wiederholt werden kann."
5. Dem § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ist zu erwarten, daß die für die Gewährung des
Wohngeldes maßgeblichen Verhältnisse sich vor Ab·
lauf von zwölf Monaten erheblich verändern, so ist der
Bewilligungszeitraum entsprechend zu verkürzen."
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Änderung des Wohngeldes".
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
,,(3) Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum
1. die Miete oder Belastung so verringert, daß sich
dadurch die zu berücksichtigende Miete oder
Belastung um mehr als 15 vom Hundert verrin-
gert, oder haben sich
2. die Einkünfte, Einnahmen, Leistungen, Renten,
Bezüge und Unterhaltszahlungen (§ 9 mit den
Anlagen 6 bis 8) so erhöht, daß sich dadurch
das Familieneinkommen um mehr als 15 vom
Hundert erhöht,
so ist über die Gewährung von Wohngeld von Amts
wegen vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnis-
se an, bei Änderungen im laufe eines Monats vom
auf die Änderung der Verhältnisse folgenden näch-
sten Ersten eines Monats neu zu entscheiden,
wenn dies zu einem Wegfall oder zu einer Verrin-
gerung des Wohngeldes führt.
(4) Der Wohngeldempfänger hat der zuständi-
gen Stelle unverzüglich Mitteilung zu machen,
wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum
1. die monatliche Miete (§ 5) oder die monatliche
Belastung (§ 6) nicht nur vorübergehend um
mehr als 15 vom Hundert gegenüber der im
Wohngeldbescheid genannten Miete oder Bela-
stung verringert oder
2. die monatlichen Einkünfte, Einnahmen, Lei-
stungen, Renten, Bezüge und Unterhaltszah-
lungen (§ 9 mit den Anlagen 6 bis 8) der zum
Haushalt rechnenden Familienmitglieder nicht
nur vorübergehend um mehr als 15 vom Hun-
dert gegenüber dem im Wohngeldbescheid ge-
nannten Betrag erhöhen.
Die zum Haushalt des Wohngeldempfängers rech-
nenden Familienangehörigen sind verpflichtet, ihm
Änderungen ihrer Einkommenssituation mitzutei-
len."
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Antragberechtigte hat Änderungen im Sinne
des Satzes 1 der zuständigen Stelle unverzüglich
mitzuteilen."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Wegen anderer als der in § 18 und den
vorstehenden Absätzen 1 und 2 genannten Um-
stände ändert sich der Anspruch auf Wohngeld
nicht." ,,
8. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Bei der Bemessung des Zuschlags bleibt die Wohn-
fläche insoweit außer Betracht, als sie auf Wohnraum
entfällt, der ausschließlich gewerblich oder beruflich
genutzt wird oder der einem anderen unentgeltlich
oder entgeltlich zum Gebrauch überlassen ist."
9. In § 25 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Wohngeldgesetz"
durch das Wort „Wohngeldsondergesetz" ersetzt.
10. Nach § 28 wird folgender § 29 angefügt:
,,§ 29
Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen § 18 Abs. 4 Satz 1 oder § 19 Abs. 1
Satz 2 eine Änderung in den Verhältnissen, die für
den Anspruch auf Wohngeld erheblich ist, nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
mitteilt oder
2. entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 auf Verlangen eine
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig gibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des§ 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörden."
11. In Anlage 7 wird in Nummer 3 das Wort „Eingliede-
rungsgeld" durch die Worte „Eingliederungsgeld/Ein-
gliederungshilfe" ersetzt.

950 Bundesgesetzblatt,
Artikel 7
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 94, 808),
zuletzt geändert gemäß Artikel 31 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt geän-
dert:
1. Dem § 15 b wird folgender Satz angefügt:
,,Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaf-
ten im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 können an
einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam ver-
geben werden."
2. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:
,,§ 17
Beratung und Unterstützung
Die Vermeidung und Überwindung von Lebensla-
gen, in denen Leistungen der Hilfe zum Lebensunter-
halt erforderlich oder zu erwarten sind, soll durch
Beratung und Unterstützung gefördert werden; dazu
gehört auch der Hinweis auf das Beratungsangebot
von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, von An-
gehörigen der rechtsberatenden Berufe und von son-
stigen Stellen. Ist die weitere Beratung durch eine
Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachbera-
tungsstellen geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme
hinzuwirken. Angemessene Kosten einer Beratung
nach Satz 2 sollen übernommen werden, wenn eine
Lebenslage im Sinne des Satzes 1 sonst nicht über-
wunden werden kann; in anderen Fällen können
Kosten übernommen werden."
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß der Hilfesu-
chende sich um Arbeit bemüht und Arbeit findet.
Bei Hilfesuchenden, insbesondere bei jungen
Menschen, die keine Arbeit finden können, ist dar-
auf hinzuwirken, daß sie eine Arbeitsgelegenheit
nach § 19 oder § 20 annehmen. Für Hilfesuchen-
de, denen eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt wer-
den kann, gilt Satz 2 entsprechend, wenn kein
Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts be-
gründet wird. Die Träger der Sozialhilfe und die
Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit, gegebe-
nenfalls auch die Träger der Jugendhilfe und ande-
re auf diesem Gebiet tätige Stellen sollen hierbei
zusammenwirken."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit oder
eine Arbeitsgelegenheit nicht zugemutet werden,
wenn er körperlich oder geistig hierzu nicht in der
Lage ist oder wenn ihm die künftige Ausübung
seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesent-
lich erschwert würde oder wenn der Arbeit oder der
Arbeitsgelegenheit ein sonstiger wichtiger Grund
entgegensteht. Ihm darf eine Arbeit oder Arbeits-
gelegenheit vor allem nicht zugemutet werden,
soweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kin-
Jahrgang 1993, Teil 1
des gefährdet würde. Die geordnete Erziehung
eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet
hat, ist in der Regel dann nicht gefährdet, wenn
und soweit unter Berücksichtigung der besonderen
Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden die
Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung
oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des
Achten Buches Sozialgesetzbuch sichergestellt ist;
die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hinwirken,
daß Alleinerziehenden vorrangig ein Platz zur Ta-
gesbetreuung des Kindes angeboten wird. Auch
sonst sind die Pflichten zu berücksichtigen, die
dem Hilfesuchenden die Führung eines Haushalts
oder die Pflege eines Angehörigen auferlegt. Eine
Arbeit oder Arbeitsgelegenheit ist insbesondere
nicht allein deshalb unzumutbar, weil
1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des
Hilfeempfängers entspricht,
2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeemp-
fängers als geringerwertig anzusehen ist,
3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfe-
empfängers weiter entfernt ist als ein früherer
Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als
bei den bisherigen Beschäftigungen des Hilfe-
empfängers."
4. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für Hilfesuchende, insbesondere für junge
Menschen, die keine Arbeit finden können, sollen
Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Zur
Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten
können auch Kosten übernommen werden. Die
Arbeitsgelegenheiten sollen in der Regel von vor-
übergehender Dauer und für eine bessere Einglie-
derung des Hilfesuchenden in das Arbeitsleben
geeignet sein."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Von dem Erfordernis der Zusätzlichkeit kann im
Einzelfall abgesehen werden, wenn dadurch die
Eingliederung in das Arbeitsleben besser gefördert
wird oder dies nach den besonderen Verhältnissen
des Leistungsberechtigten und seiner Familie ge-
boten ist.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Bei der Schaffung und Erhaltung von Arbeits-
gelegenheiten sollen die Träger der Sozialhilfe, die
Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit und ge-
gebenenfalls andere auf diesem Gebiet tätige Stel-
len zusammenwirken. In geeigneten Fällen ist für
den Hilfesuchenden unter Mitwirkung aller Beteilig-
ten ein Gesamtplan zu erstellen."
5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Besondere Arbeitsgelegenheiten".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ist es im Einzelfall erforderlich, die Gewöh-
nung eines Hilfesuchenden an eine berufliche Tä-

tigkeit besonders zu fördern oder seine Bereit-
schaft zur Arbeit zu prüfen, soll ihm für eine not-
wendige Dauer eine hierfür geeignete Tätigkeit
oder Maßnahme angeboten werden. § 19 Abs. 4
gilt entsprechend."
6. In § 21 werden folgende Absätze 1a und 1b einge-
fügt:
,,(1a) Einmalige Leistungen werden insbesondere
zur
1. Instandsetzung von Bekleidung, Wäsche und
Schuhen in nicht kleinem Umfang und deren Be-
schaffung von nicht geringem Anschaffungspreis,
2. Beschaffung von Brennstoffen für Einzelheizun-
gen,
3. Beschaffung von besonderen Lernmitteln für
Schüler,
4. Instandsetzung von Hausrat in nicht kleinem Um-
fang,
5. Instandhaltung der Wohnung,
6. Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer
Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungs-
wert sowie
7. für besondere Anlässe
gewährt.
(1b) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähe-
re über den Inhalt, den Umfang, die Pauschalierung
und die Gewährung der einmaligen Leistungen."
7. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Landesregierungen setzen durch Rechts-
verordnung die Höhe der Regelsätze im Rahmen
der Rechtsverordnung· nach Absatz 2 fest. Sie
können dabei die Träger der Sozialhilfe ermächti-
gen, auf der Grundlage von in der Rechtsverord-
nung festgelegten Mindestregelsätzen regionale
Regelsätze zu bestimmen. Notwendig werdende
Neufestsetzungen der Regelsätze sind jeweils zum
1. Juli eines Jahres für das beginnende Halbjahr
und für das erste Halbjahr des nächsten Jahres
vorzunehmen; dabei sind die Entwicklung der tat-
sächlichen Lebenshaltungskosten sowie regionale
Unterschiede zu berücksichtigen. Bei größeren
Haushaltsgemeinschaften mit vier oder mehr Per-
sonen müssen die Regelsätze in ihrem jeweiligen
Geltungsbereich zusammen mit den Durch-
schnittsbeträgen für die Kosten der Unterkunft und
Heizung und unter Berücksichtigung des abzuset-
zenden Betrages nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 unter
den jeweils erzielten monatlichen durchschnittli-
chen Nettoarbeitsentgelten unterer lohn- und Ge-
haltsgruppen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld
bleiben."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Die seit dem 1. Juli 1992 geltenden Regelsät-
ze erhöhen sich im Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis
zum 30. Juni 1994 halbjährlich um insgesamt
2 vom Hundert, im Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis
zum 30. Juni 1995 halbjährlich um insgesamt
3 vom Hundert. Im Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis
zum 30. Juni 1996 dürfen die nach Absatz 3 fest-
zusetzenden Regelsätze insgesamt höchstens um
3 vom Hundert angehoben werden."
8. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,( 1) Ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des
maßgebenden Regelsatzes ist anzuerkennen
1. für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet
haben,
2. für Personen unter 65 Jahren, die erwerbsunfä-
hig im Sinne der gesetzlichen Rentenversiche-
rung sind,
3. für werdende Mütter nach der 12. Schwanger-
schaftswoche,
soweit nicht im Einzelfalle ein abweichender Be-
darf besteht. Für Personen, die am 27. Juni 1993
unter die Nummer 1 der bis zum 26. Juni 1993
geltenden Fassung fallen und das 65. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, gelten die bisherigen
Vorschriften weiter."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Für Kranke, Genesende, Behinderte oder von
einer Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die
einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, ist
ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuer-
kennen."
c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „anzu-
wenden" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
und die Worte „die Summe des insgesamt anzuer-
kennenden Mehrbedarfs darf jedoch die Höhe des
maßgebenden Regelsatzes nicht übersteigen"
angefügt.
9. § 24 wird gestrichen.
10. Die Überschrift des Unterabschnitts 4 des Ab-
schnitts 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Ausschluß des Leistungsanspruchs,
Einschränkung der Leistung, Aufrechnung".
11. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten
oder eine zumutbare Arbeitsgelegenheit anzu-
nehmen, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Le-
bensunterhalt."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „kann" wird durch das Wort „soll"
ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
,,3. für bis zu zwölf Wochen bei einem Hilfe-
suchenden,
a) dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe oder Eingliederungs-

952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
hilfe ruht oder erloschen ist, weil das
Arbeitsamt den Eintritt einer Sperrzeit
oder das Erlöschen des Anspruchs
nach § 119 des Arbeitsförderungsge-
setzes festgestellt hat, oder
b} der die in § 119 des Arbeitsförderungs-
gesetzes genannten Voraussetzungen
erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen
eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe oder Eingliederungs-
hi!fe begründen."
12. Nach§ 25 wird folgender§ 25a eingefügt:
,,§ 25a
Aufrechnung
(1) Die Hilfe kann bis auf das zum Lebensunterhalt
Unerläßliche mit Ansprüchen des Trägers der Sozial-
hilfe gegen den Hilfeempfänger aufgerechnet werden,
wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf
Schadensersatz auf Grund zu Unrecht erbrachter Lei-
stungen der Sozialhilfe handelt, die der Hilfeempfän-
ger durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige
oder unvollständige Angaben veranlaßt hat. Die Auf-
rechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf
zwei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trä-
gers der Sozialhilfe auf Erstattung oder Schadenser-
satz kann erneut aufgerechnet werden.
(2) Eine Aufrechnung nach Absatz 1 kann auch
erfolgen, wenn nach§ 15a Schulden für Verpflichtun-
gen übernommen werden, die durch vorangegangene
Leistungen der Sozialhilfe an den Hilfeempfänger be-
reits gedeckt worden waren.
(3) § 25 Abs. 3 gilt entsprechend."
13. In § 27 Abs. 3 werden nach dem Wort „Lebensunter-
halt" die Worte „einschließlich der einmaligen Leistun-
gen nach Abschnitt 2" eingefügt.
14. § 29 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 29a
Einschränkung oder Aufrechnung der Hilfe
Die Hilfe kann bei einem Hilfeempfänger, auf den
die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Nr. 1 oder des
§ 25 a zutreffen, eingeschränkt oder aufgerechnet
werden, soweit dadurch der Gesundheit dienende
Maßnahmen nicht gefährdet werden . "
115. § 67 Abs. 7 wird wie folgt gefaßt:
,,(7) Die Absätze 1 bis 6 finden auf alle in § 76
Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe a genannten Personen An-
wendung."
16. In § 69 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte ,,§ 24 Abs. 2"
durch die Worte ,,§ 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe b"
ersetzt.
17. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
,,(2a) Von dem Einkommen sind ferner Beträge in
jeweils angemessener Höhe abzusetzen
1. für Erwerbstätige,
2. für Personen, die trotz beschränkten Leistungs-
vermögens einem Erwerb nachgehen,
3. für Erwerbstätige,
a) die blind sind oder deren Sehschärfe auf
dem besseren Auge nicht mehr als 1/so be-
trägt oder bei denen dem Schweregrad die-
ser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur
vorübergehende Störungen des Sehvermö-
gens vorliegen, oder
b) deren Behinderung so schwer ist, daß sie
als Beschädigte die Pflegezulage nach den
Stufen III bis VI nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des
Bundesversorungsgesetzes erhielten."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Nähe-
res über die Berechnung des Einkommens, beson-
ders der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit,
sowie über die Beträge und Abgrenzung der Per-
sonenkreise nach Absatz 2a bestimmen."
18. In§ 81 Abs. 3 werden die Worte,,§ 24 Abs. 1 Satz 2
oder Abs. 2" durch die Worte ,,§ 76 Abs. 2a Nr. 3"
ersetzt.
19. § 91 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 91
Übergang von Ansprüchen
gegen einen nach bürgerlichem Recht
Unterhaltspflichtigen
(1) Hat der Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe
gewährt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unter-
haltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleiste-
ten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe
über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlos-
sen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende
Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist
auch ausgeschlossen, wenn der Unterhaltspflichtige
zum Personenkreis des § 11 Abs. 1 oder des § 28
gehört oder der Unterhaltspflichtige mit dem Hilfeemp-
fänger im zweiten oder in einem entfernteren Grade
verwandt ist; gleiches gilt für Unterhaltsansprüche ge-
gen Verwandte ersten Grades einer Hilfeempfängerin,
die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur
Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut.§ 90 Abs. 4
gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch geht nur über, soweit ein Hilfe-
empfänger sein Einkommen und Vermögen nach den
Bestimmungen des Abschnitts 4 mit Ausnahme des
§ 84 Abs. 2 oder des§ 85 Nr. 3 Satz 2 einzusetzen
hat. Der Übergang des Anspruchs gegen einen nach
bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ist ausge-
schlossen, wenn dies eine unbillige Härte bedeuten
würde; sie liegt in der Regel bei unterhaltspflichtigen
Eltern vor, soweit einem Behinderten, einem von einer
Behinderung Bedrohten oder einem Pflegebedürftigen
nach Vollendung des 21. Lebensjahres Eingliede-

rungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflege gewährt
wird.
(3) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs wirkt
außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen
Rechts auf den Beginn der Hilfe nur dann zurück,
wenn dem Unterhaltspflichtigen der Bedarf unverzüg-
lich nach Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe schrift-
lich mitgeteilt wurde. Wenn die Hilfe voraussichtlich
auf längere Zeit gewährt werden muß, kann der Trä-
ger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monat-
lichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen
klagen.
(4) Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3
ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden."
20. In§ 93 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „tragen"
die Worte „und Bestimmungen über Inhalt, Umfang,
Qualität und Kosten der Leistung und deren Prüfung
durch die Kostenträger treffen" angefügt.
21. In § 95 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Zu den Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 gehören
auch die Verhinderung und die Aufdeckung des Lei-
stungsmißbrauchs in der Sozialhilfe."
22. § 97 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 97
Örtliche Zuständigkeit
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger
der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfeemp-
fänger tatsächlich aufhält. Diese Zuständigkeit bleibt
bis zur Beendigung der Hilfe auch dann bestehen,
wenn die Hilfe außerhalb seines Bereichs sicherge-
stellt wird.
(2) Für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder
einer gleichartigen Einrichtung ist der Träger der So-
zialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfe-
empfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeit-
punkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor
der Aufnahme zuletzt gehabt hat. War bei Einsetzen
der Sozialhilfe der Hilfeempfänger aus einer Einrich-
tung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung
oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten
oder tritt nach dem Hilfebeginn ein solcher Fall ein,
dann ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste
Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht
nicht spätestens innerhalb von vier Wochen fest, ob
und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2
begründet worden ist, oder liegt ein Eilfall vor, hat der
nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über
die Hilfe unverzüglich zu entscheiden und vorläufig
einzutreten. Wird ein Kind in einer Einrichtung im
Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle von
dessen gewöhnlichem Aufenthalt der gewöhnliche
Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 15 ist der Träger örtlich
zuständig, der bis zum Tod des Hilfeempfängers So-
zialhilfe gewährte, in den anderen Fällen der Träger, in
dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Anstalten, Heime oder gleichartige Einrichtun-
gen im Sinne des Absatzes 2 sind alle Einrichtungen,
die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen in
diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen oder der
Erziehung dienen.
(5) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen
zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentzie-
hung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die
Absätze 1 und 2 sowie die §§ 103 und 109 entspre-
chend."
23. § 98 wird gestrichen.
24. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der nach § 97 Abs. 2 Satz 1 zuständige
Träger der Sozialhilfe hat dem Träger, der nach
§ 97 Abs. 2 Satz 3 die Leistung zu erbringen hat,
die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den
Fällen des § 97 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnli-
cher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu er-
mitteln und war für die Hilfegewährung ein örtlicher
Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, dann
sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem
überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu
dessen Bereich der örtliche Träger gehört."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Verläßt in den Fällen des § 97 Abs. 2 der
Hilfeempfänger die Einrichtung und bedarf er im
Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrich-
tung liegt, innerhalb von einem Monat danach der
Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhil-
fe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der
Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich der
Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht
durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs
oder in einer Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 2
Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate
nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusam-
menhängenden Zeitraum von zwei Monaten Hilfe
nicht zu gewähren war, spätestens nach Ablauf
von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrich-
tung."
c) Absatz 4 wird gestrichen.
25. § 105 und § 106 werden gestrichen.
26. § 107 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 107
Kostenerstattung bei Umzug
(1) Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen
gewöhnlichen Aufenthalts, ist der Träger der Sozialhil-
fe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem
nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe
die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von
Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 zu
erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats
nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei
Monaten keine Hilfe zu gewähren war. Sie endet spä-

954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
testens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Auf-
enthaltswechsel."
27. § 108 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
,,(1) Tritt jemand, der weder im Ausland noch im
Geltungsbereich dieses Gesetzes einen gewöhnli-
chen Auf enthalt hat aus dem Ausland in den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes über und bedarf er
innerhalb eines Monats nach seinem Übertritt der
Sozialhilfe, so sind die aufgewendeten Kosten von
dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstat-
ten, der von einer Schiedsstelle bestimmt wird. Bei
ihrer Entscheidung hat die Schiedsstelle die Ein-
wohnerzahl und die Belastungen, die sich im vor-
angegangenen Haushaltsjahr für die Träger nach
den Absätzen 1 bis 4 und§ 147b ergeben haben,
zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für Personen,
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren
sind oder bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe mit
einer solchen Person als Ehegatte, Verwandte
oder Verschwägerte zusammenleben. Leben
Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte bei
Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe zusammen, ist
ein gemeinsamer erstattungspflichtiger Träger zu
bestimmen.
(2) Schiedsstelle im Sinne des Absatzes 1 ist
das Bundesverwaltungsamt. Die Länder können
durch Verwaltungsvereinbarung eine andere
Schiedsstelle bestimmen."
b) Absatz 3 wird gestrichen.
28. § 109 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 109
Ausschluß des gewöhnlichen Aufenthalts
Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Abschnit-
te 8 und 9 gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrich-
tung der in § 97 Abs. 2 genannten Art und der auf
richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhen-
de Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt."
29. § 110 wird gestrichen.
30. § 111 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Kosten unter 5 000 Deutsche Mark, bezogen auf
einen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu
zwölf Monaten, sind außer in den Fällen einer vorläufi-
gen Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3
nicht zu erstatten."
31. § 112 wird gestrichen.
32. Nach § 112 wird folgender § 113 eingefügt:
,,§ 113
Die Länder können darüber hinaus Näheres über
die Kostenerstattung zwischen den Trägern der So-
zialhilfe ihres Bereichs regeln."
33. Nach dem neuen § 113 wird folgender § 113a einge-
fügt:
,,§ 113a
Schiedsrichterliches Verfahren
(1) Streitigkeiten zwischen Trägern der Sozialhilfe,
die sich aus der Gewährung oder Nichtgewährung von
Sozialhilfe ergeben, werden außer in den Fällen des
§ 108 durch Schiedsgerichte entschieden. Soweit
nach anderen Gesetzen die Regelungen dieses Ge-
setzes über die Kostenerstattung anzuwenden sind,
gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über
Streitigkeiten zwischen Trägern der öffentlichen Ju-
gendhilfe nach § 89 h des Achten Buches Sozialge-
setzbuch sowie über Streitigkeiten zwischen Trägern
der Sozialhilfe und Trägern der öffentlichen Jugend-
hilfe.
(3) Die Bundesregierung regelt das Nähere über die
Bildung und Zusammensetzung der Schiedsgerichte,
ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit sowie das
Verfahren und die Kosten des Verfahrens durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes."
34. Nach § 116 wird folgender § 117 eingefügt:
,,§ 117
Überprüfung, Verwaltungshilfe
(1) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen,
die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch
regelmäßig im Wege des automatisierten Datenab-
gleichs daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher
Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen
der Bundesanstalt für Arbeit (Auskunftsteile) oder der
Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversiche-
rung (Auskunftsteilen) bezogen werden oder wurden
und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges
nach diesem Gesetz mit Zeiten einer Versicherungs-
pflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung
zusammentreffen. Sie dürfen für die Überprüfung
nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), Geburtsda-
tum, Geburtsort, Nationalität, Geschlecht, Anschrift
und Sozialversicherungsnummer der Personen, die
Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, den Aus-
kunftsteilen übermitteln. Die Auskunftstellen führen
den Abgleich mit den nach Satz 2 übermittelten Daten
durch und übermitteln die Daten über Feststellungen
im Sinne des Satzes 1 an die Träger der Sozialhilfe.
Die ihnen überlassenen Daten und Datenträger sind
nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu-
rückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die So-
zialhilfeträger dürfen die ihnen übermittelten Daten nur
zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Die übermittelten
Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu
keinen abweichenden Feststellungen führt, sind un-
verzüglich zu löschen. Das Bundesministerium für
Familie und Senioren wird ermächtigt, das Nähere
über das Verfahren des automatisierten Datenab-
gleichs und die Kosten des Verfahrens durch Rechts-
verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
sterium für Arbeit und Sozialordnung und mit Zustim-
mung des Bundesrates zu regeln; dabei ist vorzuse-
hen, daß die Zuleitung an die Auskunftstellen durch
eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfol-

gen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das
Gebiet eines Bundeslandes umfaßt.
(2) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen,
die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch
regelmäßig im Wege des automatisierten Datenab-
gleichs daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher
Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen
nach diesem Gesetz durch andere Träger der Sozial-
hilfe bezogen werden oder wurden. Hierzu dürfen die
erforderlichen Daten gemäß Absatz 1 Satz 2 anderen
Sozialhilfeträgern übermittelt werden. Diese führen
den Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch und
leiten Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die
übermittelnden Träger der Sozialhilfe zurück. Sind die
ihnen übermittelten Daten oder Datenträger für die
Überprüfung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind
diese unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder
zu vernichten. Überprüfungsverfahren nach diesem
Absatz können zusammengefaßt und mit Überprü-
fungsverfahren nach Absatz 1 verbunden werden.
Das Bundesministerium für Familie und Senioren wird
ermächtigt, das Nähere über das Verfahren durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu regeln.
(3) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, zur Ver-
meidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozial-
hilfe Daten von Personen, die Leistungen nach die-
sem Gesetz beziehen, bei anderen Stellen ihrer Ver-
waltung, bei ihren wirtschaftlichen Unternehmen und
bei den Kreisen, Kreisverwaltungsbehörden und Ge-
meinden zu überprüfen, soweit diese für die Erfüllung
dieser Aufgaben erforderlich sind. Sie dürfen für die
Überprüfung die in Abs. 1 Satz 2 genannten Daten
übermitteln. Nach Satz 1 ist die Überprüfung folgender
Daten zulässig:
a) Geburtsdatum und -ort;
b) Personen- und Familienstand;
c) Wohnsitz;
d) Dauer und Kosten von Miet- oder Überlassungs-
verhältnissen von Wohnraum;
e) Dauer und Kosten von bezogenen Leistungen über
Elektrizität, Gas, Wasser, Fernwärme oder Abfall-
entsorgung;
f) Eigenschaft als Kraftfahrzeughalter.
Die in Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die in
Satz 3 genannten Daten zu übermitteln. Sie haben
die ihnen im Rahmen der Überprüfung übermittelten
Daten nach Vorlage der Mitteilung unverzüglich zu
löschen. Eine Übermittlung durch diese Stellen un-
terbleibt, soweit ihr besondere gesetzliche Verwen-
dungsregelungen entgegenstehen."
35. § 119 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
,,(1) Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufent-
halt im Ausland haben und im Ausland der Hilfe
bedürfen, kann in besonderen Notfällen Sozialhilfe
gewährt werden.
(2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit ent-
spricht, kann Sozialhilfe unter den Voraussetzun-
gen des Absatzes 1 auch Familienangehörigen
von Deutschen gewährt werden, wenn sie mit die-
sen in Haushaltsgemeinschaft leben."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Art, Form und Maß der Hilfe sowie der Ein-
satz des Einkommens und des Vermögens richten
sich nach den besonderen Verhältnissen im Auf-
enthaltsland."
c) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
,,(7) Auf Deutsche, die außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieses Gesetzes, aber innerhalb des in Arti-
kel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten Ge-
biets geboren sind und dort ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, findet Absatz 3 Satz 2 keine
Anwendung. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates zu bestimmen, daß für diesen Personen-
kreis unter Übernahme der Kosten durch den Bund
Sozialhilfe nach den Absätzen 1 bis 6 über Träger
der Freien Wohlfahrtspflege mit Sitz im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes geleistet wird."
36. Nach Abschnitt 12 wird folgender Abschnitt 13 einge-
fügt:
„Abschnitt 13
Sozialhilfestatistik
§ 127
Anordnung als Bundesstatistik
Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes
und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen
über
1. die Empfänger
a) von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und
b) von Hilfe in besonderen Lebenslagen,
2. die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe
als Bundesstatistik durchgeführt.
§ 128
Erhebungsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach
§ 127 Nr. 1 Buchstabe a sind
1. für Leistungsempfänger, denen laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt für mindestens einen Monat ge-
währt wird:
a) Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staats-
angehörigkeit; bei Ausländern auch aufent-
haltsrechtlicher Status; Stellung zum Haus-
haltsvorstand; Art der gewährten Mehrbedarfs-
zuschläge;
b) für 15- bis unter 65jährige Leistungsempfänger
zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten
Merkmalen:
höchster Schulabschluß an allgemeinbildenden
Schulen; höchster Berufsausbildungsabschluß;
Beteiligung am Erwerbsleben; bei gemeldeten

956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Arbeitslosen auch Monat und Jahr der gemel-
deten Arbeitslosigkeit sowie Erhalt von Leistun-
gen nach dem Arbeitsförderungsgesetz; bei an-
deren Nichterwerbstätigen auch Grund der
Nichterwerbstätigkeit;
c) für Leistungsempfänger in Personengemein-
schaften, für die eine gemeinsame Bedarfsbe-
rechnung erfolgt, und für einzelne Leistungs-
empfänger:
Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des
Trägers; Hilfe in und außerhalb von Einrichtun-
gen; Beginn der Hilfe nach Monat und Jahr;
Beginn der ununterbrochenen Hilfegewährung
für mindestens ein Mitglied der Personenge-
meinschaft nach Monc\t und Jahr; Anspruch und
Bruttobedarf je Monat; anerkannte monatliche
Bruttokaltmiete; Art der angerechneten oder in
Anspruch genommenen Einkommen und über-
gegangenen Ansprüche; Haupteinkommensart;
besondere soziale Situation; Gewährung der
Hilfe als Vorleistung; Zahl aller Haushaltsmit-
glieder; Zahl aller Leistungsempfänger im
Haushalt;
d) bei Änderung der Zusammensetzung der Per-
sonengemeinschaft und bei Beendigung der
Hilfegewährung zusätzlich zu den unter den
Buchstaben a bis c genannten Merkmalen:
Monat und Jahr der Änderung der Zusammen-
setzung oder der Beendigung der Hilfe; bei
Ende der Hilfe auch Grund der Einstellung der
Leistungen; bei Erst- oder Wiederaufnahme ei-
ner Erwerbstätigkeit auch Förderung der Auf-
nahme nach dem Bundessozialhilfegesetz oder
dem Arbeitsförderungsgesetz;
2. für Leistungsempfänger, die nicht zu dem Perso-
nenkreis der Nummer 1 zählen:
Geschlecht; Altersgruppe; Staatsangehörigkeit;
Vorhandensein eigenen Wohnraums; Art des Trä-
gers.
(2) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach
§ 127 Nr. 1 Buchstabe b sind für jeden Leistungsemp-
fänger:
Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Wohngemeinde
und Gemeindeteil; Staatsangehörigkeit; bei Auslän-
dern auch aufenthaltsrechtlicher Status; Art des Trä-
gers; gewährte Hilfe im laufe und am Ende des Be-
richtsjahres sowie in und außerhalb von Einrichtungen
nach Hilfearten; am Jahresende gewährte laufende
Hilfe zum Lebensunterhalt in und außerhalb von Ein-
richtungen; bei Hilfe zur Pflege und Eingliederungshil-
fe für Behinderte auch Art der Leistungen; Beginn und
Ende der Hilfegewährung nach Monat und Jahr sowie
voll- oder teilstationäre Unterbringung; bei Hilfe zur
Pflege zusätzlich Gewährung von Pflegeleistungen
von Sozialversicherungsträgern.
(3) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach
§ 127 Nr. 2 sind:
Art des Trägers; Ausgaben für Hilfeleistungen in und
außerhalb von Einrichtungen nach Hilfe- und Lei-
stungsarten; Einnahmen in und außerhalb von Ein-
richtungen nach Einnahme- und Hilfearten.
§ 129
Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale sind
1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2. für die Erhebung nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 die
Kennummern der Leistungsempfänger,
3. Name und Telefonnummer der für eventuelle
Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
(2) Die Kennummern nach Absatz 1 Nr. 2 dienen
der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fort-
schreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie
enthalten keine Angaben über persönliche und sachli-
che Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind
zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Ab-
schluß der wiederkehrenden Bestandserhebung zu
löschen.
§ 130
Periodizität, Berichtszeitraum
(1) Die Erhebungen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe a bis c werden als Bestandserhebungen jährlich
zum 31. Dezember, im Jahr 1994 zusätzlich zum
1. Januar durchgeführt. Die Angaben sind darüber
hinaus bei Beginn und Ende der Leistungsgewährung
sowie bei Änderung der Zusammensetzung der Per-
sonengemeinschaft nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-
be c zu erteilen. Die Angaben zu § 128 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe d sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendi-
gung der Leistungsgewährung und der Änderung der
Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu
machen. Mit den Erhebungsmerkmalen des § 128
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d werden vierteljährlich
die Bestandszahlen fortgeschrieben.
(2) Die Erhebung nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 wird als
Bestandserhebung vierteljährlich zum Quartalsende
durchgeführt.
(3) Die Erhebungen nach § 128 Absätze 2 und 3
erfolgen jährlich für das abgelaufende Kalenderjahr.
§ 131
Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
Die Angaben nach § 129 Abs. 1 Nr. 3 sowie die
Angaben zum Gemeindeteil nach § 128 Abs. 1 Nr; 1
Buchstabe c und § 128 Abs. 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen
und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die
kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbän-
de, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahr-
nehmen.
§ 132
Übermittlung, Veröffentlichung
(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes-
oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung ge-
genüber den gesetzgebenden Körperschaften und für
Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung
von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und
den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit sta-

tistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch so-
weit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall
ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn
sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirks-
ebene, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene,
aufbereitet sind.
(2) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem
Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen
des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung
der Bestandserhebung Einzelangaben aus einer Zu-
fallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 vom
Hundert der Leistungsempfänger zur Verfügung.
(3) Die Ergebnisse der Sozialhilfestatistik dürfen auf
die einzelne Gemeinde bezogen veröffentlicht wer-
den.
§ 133
Übermittlung an Kommunen
Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den
zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen
Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für
ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der
Erhebung nach § 128 mit Ausnahme der Hilfsmerk-
male übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen
nach § 16 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes gege-
ben sind.
§ 134
Zusatzerhebungen
Über Leistungen und Maßnahmen nach den Ab-
schnitten 2 und 3 dieses Gesetzes, die nicht durch die
Erhebungen nach § 127 Nr. 1 erfaßt sind, werden in
mehrjährigen Abständen, beginnend 1996, Zusatz-
erhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt. Die
Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 131
Abs. 2,
b) die Gruppen von Empfängern von laufender oder
einmaliger Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in
besonderen Lebenslagen,
c) die Empfänger bestimmter einzelner Leistungen
der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Hilfe in
besonderen Lebenslagen,
d) den Zeitpunkt der Erhebungen,
e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale
im Sinne der §§ 128 und 129 und
f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufalls-
stichprobe)."
37. § 147 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 147
Übergangsregelung
für die Kostenerstattung
bei Übertritt aus dem Ausland
Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Ko-
stenerstattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994
geltenden Fassung des § 108 entstanden oder von
der Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt beste-
hen."
38. Nach§ 147a wird folgender§ 147b eingefügt:
,,§ 147b
Übergangsregelung
für Deutsche im Ausland
Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Ausland haben und am 1. Juli 1992 Leistungen nach
§ 119 bezogen haben, erhalten bei fortdauernder Be-
dürftigkeit weiterhin Sozialhilfe nach dieser Vorschrift
in der bis zum 27. Juni 1993 geltenden Fassung, wenn
sie zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet
hatten oder die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder
einer gleichartigen Einrichtung erhielten. liegen die in
Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Voraussetzungen
nicht vor, enden die Leistungen bei fortdauernder
Bedürftigkeit spätestens mit Ablauf des 30. Juni
1995."
Artikel 8
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2094), wird wie folgt
geändert:
1. In § 25 b Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Le-
bensunterhalt" die Worte „einschließlich der darüber
hinaus erforderlichen einmaligen Leistungen" ange-
fügt.
2. In § 27 g werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.
3. Nach § 27 g wird folgender § 27 h eingefügt:
,,§ 27h
( 1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die
Zeit, für die Hilfe gewährt wird, nach bürgerlichem
Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur
Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger
der Kriegsopferfürsorge über. Der Übergang des An-
spruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhalts-
anspruch durch laufende Zahlungen erfüllt wird. Gleiches
gilt, wenn der Unterhaltspflichtige mit dem Beschädig-
ten oder dem Hinterbliebenen im zweiten oder in einem
entfernteren Grad verwandt ist, sowie für Unterhalts-
ansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Be-
schädigten oder Hinterbliebenen, die schwanger ist
oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des 6. Le-
bensjahres betreut. § 115 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch geht der Regelung des Absatzes 1 Satz 1
vor.
(2) Der Anspruch geht nur über, soweit ein Beschä-
digter oder Hinterbliebener sein Einkommen und Ver-
mögen nach den Bestimmungen des § 25 e Abs. 1,
§ 25f Abs. 1 bis 4, § 26b Abs. 4, § 26c Abs. 8 sowie
§ 27 d Abs. 5 einzusetzen hat. Der Übergang des
Anspruchs gegen einen nach bürgerlichem Recht Un-
terhaltspflichtigen ist ausgeschlossen, wenn dies eine
unbillige Härte bedeuten würde; sie liegt in der Regel
bei unterhaltspflichtigen Eltern vor, soweit einem Be-
schädigten oder Hinterbliebenen nach Vollendung des

958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
21. Lebensjahres Hilfe zur Pflege nach § 26c oder
Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 27 d gewährt
wird.
(3) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs wirkt au-
ßer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen
Rechts auf den Beginn der Hilfe nur dann zurück, wenn
dem unterhaltspflichtigen der Bedarf unverzüglich
nach Kenntnis des Trägers der Kriegsopferfürsorge
schriftlich mitgeteilt wurde. Wenn die Hilfe voraussicht-
lich auf längere Zeit gewährt werden muß, kann der
Träger der Kriegsopferfürsorge bis zur Höhe der bishe-
rigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige
Leistungen klagen.
(4) Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 ist
im Zivilrechtsweg zu entscheiden."
Artikel 9
Änderung des Gesetzes
über die Durchführung von Statistiken
auf dem Gebiet der Sozialhilfe,
der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe
Das Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf
dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und
der Jugendhilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 2170-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163) wird wie folgt geän-
dert:
1. In der Überschrift des Gesetzes werden die Worte „der
Sozialhilfe und" gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „den Gebieten der
Sozialhilfe und" durch die Worte „dem Gebiet" er-
setzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bundesrat" die
Worte „höchstens einmal in zwei Jahren" eingefügt
und die Worte „diesen Gebieten" durch die Worte
,,diesem Gebiet" ersetzt. Satz 2 wird gestrichen.
3. § 2 wird gestrichen.
4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für die Angaben nach § 3 sind die für die Durch-
führung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständigen
Stellen auskunftspflichtig."
5. § 6 wird gestrichen.
Artikel 10
Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 24 Abs. 2 Satz 1
des Bundessozialhilfegesetzes
In der Überschrift und in § 1 Satz 1 der Verordnung zur
Durchführung des § 24 Abs. 2 Nr. 1 des Bundessozialhilfe-
gesetzes vom 28. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1365) werden
jeweils die Worte ,,§ 24 Abs. 2 Satz 1" durch die Worte
,,§ 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe b" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 101 des Gesetzes
vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 19a wird aufgehoben.
2. In § 21 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „zur
Vermittlung ausländischer Arbeitnehmer auf Grund
zwischenstaatlicher Vereinbarungen" die Worte „oder
Vermittlungsabsprachen der Bundesanstalt mit aus-
ländischen Arbeitsverwaltungen" eingefügt.
3. In § 62 b Abs. 1 werden die Worte „Richtlinien des
Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Ge-
sundheit für die Vergabe von Beihilfen" bis „in An-
spruch nehmen können" durch die Worte „Richtlinien
des Bundesministers für Frauen und Jugend für die
Vergabe von Zuwendungen {Beihilfen) zur gesell-
schaftlichen, das heißt zur sprachlichen, schulischen,
beruflichen und damit in Verbindung stehenden sozia-
len Eingliederung junger Aussiedler und junger aus-
ländischer Flüchtlinge „Garantiefonds - Schul- und
Berufsbildungsbereich - {RL-GF-SB)" vom 1. Januar
1993 {Gemeinsames Ministerialblatt S. 1146) oder
nach den Richtlinien des Bundesministers für Frauen
und Jugend für die Gewährung von Zuwendungen an
die Otto Benecke Stiftung e.V., Bonn, für die Vergabe
von Beihilfen durch die Otto Benecke Stiftung e.V. an
junge Aussiedler und junge ausländische Flüchtlinge
zur Vorbereitung und Durchführung eines Hochschul-
studiums „Garantiefonds - Hochschulbereich -
{RL-GF-H)" vom 1. Januar 1993 {Gemeinsames
Ministerialblatt S. 1154) in Anspruch nehmen können"
ersetzt.
4. Dem § 67 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) In einem Betrieb kann Kurzarbeitergeld über
einen Zeitraum über sechs Monate hinaus nur ge-
währt werden, wenn der Empfänger von Kurzarbeiter-
geld der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und
der Arbeitgeber mit der Aufnahme einer Beschäfti-
gung bei einem anderen Arbeitgeber einverstanden
ist. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsamt den Empfän-
ger von Kurzarbeitergeld nach Namen, Anschrift, Alter
und Beruf zum Ablauf einer Bezugsfrist von sechs
Monaten zu melden."
5. In § 70 wird die Verweisung „127, 132 und 132a"
durch die Verweisung „127 und 132" ersetzt.
6. Dem § 72 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Mit dem Antrag sind die Namen, Anschriften und
Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer mit-
zuteilen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird."
7. In § 87 wird die Verweisung „127, 132 und 132a"
durch die Verweisung „ 127 und 132" ersetzt.

8. Nach § 88 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Mit dem Antrag sind die Namen, Anschriften und
Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer mit-
zuteilen, für die Schlechtwettergeld beantragt wird."
9. In § 112 Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 wird die Verweisung
,,§ 112a Abs. 1 Satz 3" durch die Verweisung,,§ 112a
Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
10. § 112 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 112a
( 1) Das für die Bemessung des Arbeitslosengeldes
nach § 112 maßgebende Arbeitsentgelt wird jeweils
nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemes-
sungszeitraumes (Anpassungstag) entsprechend der
Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltsumme je
durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer vom vor-
vergangenen zum vergangenen Kalenderjahr an die
Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepaßt.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung bestimmt jeweils zum 30. Juni eines Kalender-
jahres durch Rechtsverordnung den Anpassungsfak-
tor, der für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist.
Der Anpassungsfaktor errechnet sich, indem die Brut-
tolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich beschäf-
tigten Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr
durch die Bruttolohn- und -gehaltsumme für das vor-
vergangene Kalenderjahr geteilt wird; § 68 Abs. 4 und
§ 121 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch gelten entsprechend.
(3) Ist das maßgebende Arbeitsentgelt nach § 112
Abs. 7 bestimmt worden, tritt an die Stelle des Endes
des Bemessungszeitraumes der Tag, der dem Zeit-
raum vorausgeht, für den das Arbeitslosengeld be-
messen worden ist. Die Anpassung unterbleibt, wenn
am Anpassungstag die sich aus § 106 ergebende
Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auf weni-
ger als 25 Tage gemindert ist. Erhöht sich das maß-
gebliche Arbeitsentgelt, ist eine Minderung des Ar-
beitslosengeldes ausgeschlossen."
11. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:
,,(3a) Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung
des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechter-
haltung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung,
Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten
oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 2 und 3
entsprechend."
b) In Absatz 4 werden die Worte „in den Absätzen 1
bis 2" durch die Worte „in den Absätzen 1 bis 2, 3a"
ersetzt.
12. § 132a wird aufgehoben.
13. In § 136 Absatz 2b Satz 2 wird die Verweisung
,,§ 112a Abs. 1 Satz 3" durch die Verweisung,,§ 112a
Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
14. Nach § 150 werden folgende §§ 150 a und 150 b
eingefügt:
,,§ 150a
(1) Die Bundesanstalt prüft, ob Leistungen nach
diesem Gesetz zu Unrecht bezogen werden oder
wurden, ob die Angaben des Arbeitgebers, die für die
Leistungen erheblich sind, zutreffend bescheinigt wur-
den und ob ausländische Arbeitnehmer mit einer gülti-
gen Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und nicht zu
ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare
deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wur-
den. Die Bundesanstalt ist berechtigt, zu diesen Zwek-
ken Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitge-
bers während der Geschäftszeit zu betreten und dort
Einsicht in die Lohn-, Melde- oder vergleichbaren Un-
terlagen des Arbeitgebers zu nehmen. Ist der Arbeit-
nehmer bei einem Dritten tätig, ist die Bundesanstalt
zur Prüfung nach Satz 1 berechtigt, die Grundstücke
und Geschäftsräume dieses Dritten während der Ge-
schäftszeit zu betreten. Die Bundesanstalt ist ferner
ermächtigt, die Personalien der in den Geschäftsräu-
men oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers oder
des Dritten tätigen Personen zu überprüfen. Die Sät-
ze 2 und 3 gelten bei Prüfungen im Verteidigungsbe-
reich mit der Maßgabe, daß ein Betretensrecht nur im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Vertei-
digung ausgeübt werden kann.
(2) Die Bundesanstalt ist bei ihren Prüfungen von
den Krankenkassen, den Trägern der Rentenversi-
cherung, den in § 63 des Ausländergesetzes genann-
ten Behörden, den nach Landesrecht für die Verfol-
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu-
ständigen Behörden, den Trägern der Unfallversiche-
rung und den für den Arbeitsschutz zuständigen Lan-
desbehörden zu unterstützen; die Aufgaben dieser
Behörden auf Grund anderer Rechtsvorschriften blei-
ben unberührt. Für diese Behörden gelten die in Ab-
satz 1 Satz 2 bis 4 genannten Rechte. Die Behörden
sind befugt, die im Rahmen ihrer Unterstützung nach
Satz 1 erforderlichen Daten untereinander auszutau-
~chen. Die Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 können
mit anderen Prüfungen verbunden werden; die Vor-
schriften über die Zusammenarbeit mit anderen Be-
hörden bleiben unberührt.
(3) Neben der Bundesanstalt führen die örtlich zu-
ständigen Hauptzollämter die Aufgaben nach Absatz 1
Satz 1 in eigener Verantwortung durch. Die Prufung
erfolgt im Einvernehmen mit der Bundesanstalt. Die
Hauptzollämter sind an Erklärungen der Bundesan-
stalt zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
gebunden. Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 gelten
entsprechend.
(4) Die Hauptzollämter haben die bei ihrer Aufgaben-
erfüllung nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen personen-
bezogenen Daten sowie Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse ebenso wie die in § 35 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch genannten Leistungsträger als So-
zialgeheimnis zu wahren. Das Zweite Kapitel des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist anzuwenden.
(5) Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und jeder,
der bei einer Prüfung an einem der in Absatz 1 Satz 2
und 3 genannten Orte angetroffen wird, hat die Prü-
fungen der Bundesanstalt und der in den Absätzen 2
und 3 genannten Behörden zu dulden und hierbei

960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
mitzuwirken sowie Auskünfte über Tatsachen zu er-
teilen, die darüber Aufschluß geben, ob Leistungen
nach diesem Gesetz zu Unrecht bezogen werden oder
wurden, ob die Angaben des Arbeitgebers, die für die
Leistungen erheblich sind, zutreffend bescheinigt
wurden, ob ausländische Arbeitnehmer mit einer gülti-
gen Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und nicht zu
ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare
deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wur-
den, und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen
vorzulegen. Arbeitgeber und Dritte haben das Betre-
ten der Grundstücke und der Geschäftsräume nach
Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 und 3 zu dulden.
Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem Aus-
kunftsverpflichteten selbst oder einer ihm nahestehen-
den Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozeßord-
nung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straf-
tat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden,
können verweigert werden.
(6) Hat der Arbeitgeber die erforderlichen Daten in
automatisierten ·Dateien gespeichert, hat er die Daten
auf Verlangen und auf Kosten der Bundesanstalt und
der Hauptzollämter aus den Datenbeständen auszu-
sondern und auf maschinenverwertbaren Datenträ-
gern oder in Form von Listen zur Verfügung zu stellen.
Der Arbeitgeber darf maschinenverwertbare Datenträ-
ger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten
enthalten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn
die Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand verbunden wäre und überwiegende schutz-
würdige Interessen des Betroffenen nicht entgegen-
stehen. In diesem Fall hat die Bundesanstalt die erfor-
derlichen Daten auszusondern. Die übrigen Daten
dürfen darüber hinaus nicht verarbeitet und genutzt
werden. Sind die zur Verfügung gestellten Datenträger
oder Datenlisten für die in Absatz 1 Satz 1 genannten
Zwecke nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich
zu vernichten oder auf Verlangen des Arbeitgebers
zurückzugeben.
§ 150b
Die Bundesanstalt soll von jemandem, der Arbeits-
losengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder
Übergangsgeld beantragt oder bezieht, die Hinterle-
gung der Lohnsteuerkarte verlangen, auf der nicht die
Steuerklasse VI eingetragen ist; hiervon darf nur ab-
gewichen werden, wenn überwiegende Interessen
des zur Hinterlegung Verpflichteten einer Hinterlegung
entgegenstehen. Die Bundesanstalt darf die auf der
Lohnsteuerkarte enthaltenen Daten weder verarbeiten
noch nutzen. Die Lohnsteuerkarte ist nach Wegfall der
Leistung oder nach Ablauf des Kalenderjahres unver-
züglich zurückzugeben. Kommt der Verpflichtete der
Aufforderung zur Hinterlegung aus von ihm zu vertre-
tenden Gründen nicht nach, kann die Bundesanstalt
die Leistungen bis zur Nachholung der Hinterlegung
ganz oder teilweise versagen oder entziehen."
15. Nach § 166 Abs. 3 Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
,,Soweit Kurzarbeitergeld gewährt wird, wird der Zu-
schuß längstens für eine Kurzarbeitergeldbezugsfrist
von bis zu sechs Monaten gezahlt."
16. § 230 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3a wird wie folgt gefaßt:
,,3a. entgegen§ 150a Abs. 5 Satz 1 als Arbeit-
nehmer bei einer Prüfung nicht mitwirkt,
eine dort genannte Auskunft nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig erteilt oder
eine in § 150 a Abs. 1 Satz 2 genannte
Unterlage nicht oder nicht vollständig
vorlegt,".
bb) Nummer 7b wird wie folgt gefaßt:
„7b. als Arbeitgeber oder Dritter entgegen
§ 150 a Abs. 5 Satz 1 eine Prüfung nicht
duldet, bei einer Prüfung nicht mitwirkt,
eine dort genannte Auskunft nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig erteilt oder
eire in § 150 a Abs. 1 Satz 2 genannte
Unterlage nicht oder nicht vollständig vor-
legt oder entgegen § 150 a Abs. 5 Satz 2
das Betreten eines Grundstückes oder
eines Geschäftsraumes nicht duldet
oder''.
cc) Folgende Nummer 7c wird angefügt:
,,7c. entgegen§ 150a Abs. 6 Satz 1 die erfor-
derlichen Daten nicht oder nicht vollstän-
dig zur Verfügung stellt."
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 7b"
durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 7b und c" er-
setzt.
17. § 237 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Verweisung ,,§ 111 Abs. 2," wird die
Verweisung,,§ 112a Abs. 2 Satz 1," eingefügt.
b) Die Verweisung „sowie nach § 249c Abs. 13
Satz 3" wird gestrichen.
18. Nach § 242 n wird folgender § 242 o eingefügt:
,,§ 2420
§ 112a ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) Bei Arbeitsentgelten, die in der Zeit vom 1. Juli
1993 bis zum 31. Dezember 1993 mit einem An-
passungssatz nach§ 249c Abs. 13 in der bis zum
31. Dezember 1993 geltenden Fassung erhöht
worden sind, tritt an die Stelle des Endes des
Bemessungszeitraumes der Tag, der dem letzten
Anpassungstag vorausgeht.
b) Der in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni
1994 außerhalb des Beitrittsgebietes geltende An-
passungsfaktor ergibt sich, indem der in diesem
Gebiet vom 1. Juli 1993 an geltende Anpassungs-
satz als Dezimalzahl dargestellt und um 1 erhöht
wird.
c) Für Ansprüche nach der Verordnung über die Ge-
währung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar
1990 (GBI. 1Nr. 7 S. 42), die gemäß Anlage II Kapi-
tel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Eini-
gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 11
S. 885, 1210) mit Maßgaben fortgilt, ist§ 112a in
Verbindung mit § 249c Abs. 13 in der bis zum

Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 961
31. Dezember 1993 geltenden Fassung weiterhin
entsprechend anzuwenden."
19. Nach § 242 o wird folgender § 242 p eingefügt:
,,§ 242p
Bei der Bestimmung der Leistungssätze des Ar-
beitslosengeldes für die Jahre 1993 bis 1995 ist § 111
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß ergänzend zu der allgemeinen Lohnsteuertabelle
die jeweils geltende Zusatztabelle zur Entlastung von
niedrigen Erwerbseinkommen im Lohnsteuerverfah-
ren zugrunde zu legen ist. Arbeitslose, für die die
Lohnsteuerklasse IV maßgebend ist, sind im Jahre
1993 der Leistungsgruppe F zuzuordnen. Für die Lei-
stungssätze des Unterhaltsgeldes, des Kurzarbeiter-
geldes, des Schlechtwettergeldes, der Arbeitslosenhil-
fe und des Altersübergangsgeldes gelten die Sätze 1
und 2 entsprechend."
20. § 249c Abs. 13 wird wie folgt gefaßt:
,.,(13) Bis zur Herstellung einheitlicher Entgeltverhällt-
nisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist
§ 112 a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der
Anpassungsfaktor jeweils gesondert für das Beitritts-
gebiet und das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land nach dem Stand vor dem 3. Oktober 1990 ent-
sprechend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte
in dem jeweiligen Gebiet zu bestimmen ist. Beruht das
Arbeitsentgelt überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsent-
gelten aus dem Beitrittsgebiet, ist der Anpassungsfak-
tor dieses Gebietes, im übrigen der Anpassungsfaktor
des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland nach
dem Stand vor dem 3. Oktober 1990 anzuwenden ..'''
Artikel 12
Änderung
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember
1976 (BGBI. 1 S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266).,
wird wie folgt geändert:
1. In § 95 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Worten „Bun-
desanstalt für Arbeit," die Worte „die Hauptzollämter,"'
eingefügt.
2. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Unbrauchbare und weitere Sozialversiche-
rungsausweise sind zurückzugeben."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Jeder Beschäftigte darf nur einen, auf seinen
Namen ausgestellten Sozialversicherungsaus-
weis besitzen."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Beschäftigte ist verpflichtet, der Einzugsstelle
den Verlust des Sozialversicherungsausweises
oder sein Wiederauffinden unverzüglich anzuz1ei-
gen . "
3 . In § 99 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten "im
Baugewerbe," die Worte „im Gaststätten- und Beher-
bergungsgewerbe, im Personen- und Güterbeförde-
rungsgewerbe," eingefügt.
4.. § 107 Abs. 1 wird wie folgt geändert.:
a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Bundesanstalt für Arbeit ist ferner ermächtigt,
die Personalien der auf den Grundstücken oder in
den Geschäftsräumen tätigen Personen zu über-
prüfen."
!b) Im bisherigen Satz 4 werden die Worte „Sie ist
hierbei" durch die Worte „Bei ihren Prüfungen ist sie"
ersetzt.
'5. § 111 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden folgende Nummern 5a bis 5c
eingefügt:
..,5a. entgegen§ 96 Abs . 2 Satz 3 einen Soz1iallvers1i-
cherungsausweis nicht zurückgibt.,
5'b. entgegen § 96 Abs . 2 Satz 4 mehr als einen
Sozia!lverslcherungsausweis besitzt,
5c. entgegen§ 96 Abs. 3 Satz 4 den Verlust e,ines
Sozialversicherungsausweises oder sein Wie-
derauffinden nicht oder nicht rechtzeitig an-
zeigt," .
b) In Absatz 4 werden die Angaben ,.,nach Absatz 1
Nr. 6 und 6a" durch die Angaben „nach Absatz 1
Nr. 5a bis 6a'" ,ersetzt.
6. In § 112 Abs. 1 Nr. 4 werden dii,e An,gaben „4, 8 und
Abs . 2" durch die Angaben .,.,4., Sa bis 5c, 8 und Abs. 2''''
ersetzt.
Artikel 13
Änderung
des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 89 g des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1993 (BGBI.. 1
S . 637) wird folgender § 89 h eingefügt:
,,§ 89h
Schiedsrichterliches Verfahren
(1) Streitigkeiten zwischen Trägern der öffentlichen Ju-
gendhilfe über die Anwendung der Vorschriften dieses
Abschnitts werden durch Schiedsgerichte entschieden .
Soweit nach anderen Gesetzen die Regelungen dieses
Buches über die Kostenerstattung anzuwenden sind, gilt
Satz 1 entsprechend.
(2) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über Streitig-
keiten zwischen Trägern der Sozialhilfe und in der Jugend-
hilfe nach § 113a des Bundessozialhilfegesetzes sowie
über Streitigkeiten zwischen Trägern der Sozialhilfe und
Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.

962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(3) Die Bundesregierung regelt das Nähere über die
Bildung und Zusammensetzung der Schiedsgerichte, ihre
sachliche und örtliche Zuständigkeit sowie das Verfahren
und die Kosten des Verfahrens durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates."
Artikel 14
Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Förderung des Bergarbeiter-
wohnungsbaues im Kohlenbergbau
(Viertes Bergarbeiterwohnungsbauände-
rungsgesetz - 4. BergArbWoBauÄndG}
§ 1
Änderung
des Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes
Das Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs-
baues im Kohlenbergbau in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2330-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 53 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261), wird
wie folgt geändert:
1. § 2 a wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Die Darlehen sollen entsprechend den für den allge-
meinen Wohnungsbau geltenden Förderbestimmun-
gen der kohlefördernden Länder eingesetzt werden,
soweit nicht§ 21 entgegensteht."
2. In§ 11 wird Absatz 1 Buchstabe a wie folgt gefaßt:
„a) die Verteilung des Aufkommens aus der Abgabe
auf die Kohlenbezirke, unter besonderer Berück-
sichtigung des in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebietes;".
3. § 24a Abs. 1 wird gestrichen.
§2
Geltung im Saarland
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Artikel 15
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Nach § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975
(BGBI. 1 S. 3047), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 1 des
Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 50) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsge-
richtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz
darf der Streitwert nicht über 1 Million Deutsche Mark
angenommen werden."
Artikel 16
Änderung der Kostenordnung
Nach § 144 der Kostenordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 17. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 912) geändert worden
ist, wird folgender § 144 a eingefügt:
,,§ 144a
Besondere Gebührenermäßigung
Bei Geschäften, die in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet belegene Grundstücke betref-
fen und bei denen die in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
genannten Kostenschuldner nach § 2 Nr. 1 zur Zahlung
der Kosten verpflichtet sind, ermäßigen sich die Gebühren,
die dem Notar für seine Tätigkeit selbst zufließen und vor
dem 1. Januar 2004 fällig werden, um 20 vom Hundert
sowie um weitere Vomhundertsätze entsprechend § 144
Abs. 1 Satz 1. Den in Satz 1 genannten Kostenschuldnern
steht die Treuhandanstalt gleich.§ 144 Abs. 1 Satz 2 gilt
sinngemäß. Die Ermäßigungsbestimmungen des Eini-
gungsvertrages sind nicht anzuwenden."
Abschnitt 2
Steuerliche Maßnahmen
Artikel 17
Änderung der Abgabenordnung
§ 240 Abs. 3 der Abgabenordnung vom 16. März 1976
(BGBI. 1S. 613, 1977 1 S. 269), die zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu
fünf Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach
§ 224 Abs. 2 Nr. 1."
Artikel 18
Änderung
des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Dem Artikel 97 § 16 des Einführungsgesetzes zur Abga-
benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341),
das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 25. Februar
1992 (BGBI. 1 S. 297) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die Vorschrift des § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung
in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 23. Juni
1993 (BGBI. 1 S. 944) ist erstmals auf Säumniszuschläge
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 verwirkt
werden."
Artikel 19
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898,
1991 1S. 808), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2150, 1993 1 S. 169)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 e Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,( 1) Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungs-
kosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen
eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen
Eigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaf-
fungskosten für den dazugehörenden Grund und Bo-
den (Bemessungsgrundlage) im Jahr der Fertigstel-
lung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu
6 vom Hundert, höchstens jeweils 19 800 Deutsche
Mark, und in den vier darauffolgenden Jahren jeweils
bis zu 5 vom Hundert, höchstens jeweils 16 500 Deut-
sche Mark, wie Sonderausgaben abziehen. Voraus-
setzung ist, daß der Steuerpflichtige die Wohnung
hergestellt und in dem jeweiligen Jahr des Zeitraums
nach Satz 1 (Abzugszeitraum) zu eigenen Wohnzwek-
ken genutzt hat und die Wohnung keine Ferienwoh-
nung oder Wochenendwohnung ist. Eine Nutzung zu
eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile
einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung
unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
Hat der Steuerpflichtige die Wohnung angeschafft, so
sind die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an die Stelle des Jahres der Fertigstellung das
Jahr der Anschaffung und an die Stelle der Herstel-
lungskosten die Anschaffungskosten treten; hat der
Steuerpflichtige die Wohnung nicht bis zum Ende des
zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden
Jahres angeschafft, kann er von der Bemessungs-
grundlage im Jahr der Anschaffung und in den drei
folgenden Jahren höchstens jeweils 9 000 Deutsche
Mark und in den vier darauffolgenden Jahren höch-
stens jeweils 7 500 Deutsche Mark abziehen. § 6 b
Abs. 6 gilt sinngemäß. Bei einem Anteil an der zu
eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der
Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugs-
beträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen.
Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohn-
zwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um
den auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken entfallen-
den Teil zu kürzen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn
der Steuerpflichtige die Wohnung oder einen Anteil
daran von seinem Ehegatten anschafft und bei den
Ehegatten die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 vor-
liegen."
2. Die Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a wird wie
folgt gefaßt:
.Bei Beginn Bei Beginn
Ertrags• Ertrags-
der Rente der Rente
vollendetes
anteil
vollendetes
anteil
in in
Lebensjahr des
v. H.
Lebensjahr des
v. H.
Rentenberechtigten Rentenberechtigten
0 bis 3 73 44 49
4 bis 5 72 45 48
6 bis 8 71 46 47
9 bis 11 70 47 46
12 bis 13 69 48 45
14 bis 15 68 49 44
16 bis 17 67 50 43
18 bis 19 66 51 42
20 bis 21 65 52 41
22 bis 23 64 53 40
24 bis 25 63 54 39
26 bis 27 62 55 38
28 61 56 37
.Bei Beginn Bei Beginn Bei Beginn
Ertrags• Ertrags- Ertrags-
der Rente der Rente der Rente
vollendetes
anteil
vollendetes
anteil
vollendetes
anteil
in in in
Lebensjahr des Lebensjahr des Lebensjahr des
V. H.
v. H. v. H.
Rentenberechtigten Rentenberechtigten Rentenberechtigten
29 bis 30 60 57 36 82 10
31 59 58 35 83 9
32 bis 33 58 59 34 84 bis 85 8
34 57 60 32 86 bis 87 7
35 56 61 31 88 6
36 bis 37 55 62 30 89 bis 91 5
38 54 63 29 92 bis 93 4
39 53 64 28 94 bis 96 3
40 52 65 27 ab 97 2".
41 bis 42 51 66 26
43 50 67 25
3. Nach§ 32b wird folgender§ 32c eingefügt:
,,§ 32c
Entlastung bei niedrigen Erwerbseinkommen
(1) Die festzusetzende Einkommensteuer (§ 2
Abs. 6) auf das zu versteuernde Einkommen beträgt
0 Deutsche Mark bei Erwerbsbezügen (Absatz 2) bis
11 069 Deutsche Mark und bei Anwendung des § 32 a
Abs. 5 oder 6 bei Erwerbsbezügen bis 22 139 Deut-
sche Mark. Betragen die Erwerbsbezüge 11 070 Deut-
sche Mark bis 13 607 Deutsche Mark und bei Anwen-
dung des § 32 a Abs. 5 oder 6 22 140 Deutsche Mark
bis 27 215 Deutsche Mark, so ist die festzusetzende
Einkommensteuer auf den Betrag zu mildern, der sich
aus den Anlagen 4 und 5 zu diesem Gesetz ergibt.
(2) Erwerbsbezüge sind das zu versteuernde Ein-
kommen zuzüglich der folgenden Beträge:
1. Verlustabzugsbeträge nach § 10d,
2. Abzugsbeträge nach§ 10e Abs. 1 bis 6a, §§ 10f
bis 10h, 52 Abs. 21 Satz 4 bis 7 sowie nach§ 15b
des Berlinförderungsgesetzes und § 7 des För-
dergebietsgesetzes,
3. der Abzug nach § 13 Abs. 3,
4. steuerfreie Gewinne nach den§§ 14, 14a Abs. 1
bis 3, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und§ 18 Abs. 3,
5. die nach § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 4, § 22 Nr. 4 und
Bei Beginn § 24 a steuerfrei bleibenden Einkünfte,
Ertrags•
der Rente
vollendetes
anteil 6. die den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3
in
Lebensjahr des
V. H.
Buchstabe a übersteigenden Teile von Leibrenten
Rentenberechtigten
außer von Veräußerungsrenten und Renten aus
einer Versicherung auf den Erlebens- oder Todes-
68 23 fall gegen Einmaibeitrag,
69 22
70 21 7. die Einkünfte und Leistungen, die dem Progres-
71 20 sionsvorbehalt unterliegen,
72 19 8. die Renten nach§ 3 Nr. 1 Buchstabe a, Bezüge
73 18 nach§ 3 Nr. 3, 6, 9, 10, 27 und nach§ 3b, Bezüge
74 17 nach § 3 Nr. 44, soweit sie zur Bestreitung des
75 16 Lebensunterhalts dienen, sowie Bezüge nach § 3
76 15 Nr. 5 und 11 mit Ausnahme der Heilfürsorge,
77 14 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz
78 13 und der steuerfreien Beihilfen in Krankheits-, Ge-
79 12 burts- und Todesfällen im Sinne der Beihilfevor-
80 bis 81 11 schriften des Bundes und der Länder,

964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
9. Sonderabschreibungen sowie erhöhte Abset-
zungen, soweit sie die höchstmöglichen Abset-
zungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen,
10. pauschal besteuerte Bezüge nach § 40 a.
Zurückgeforderte Beträge mindern die Summe der
Erwerbsbezüge mit Ausnahme des zu versteuerndem
Einkommens im Kalenderjahr der Rückzahlung."
4. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 einge-
fügt:
„Dabei sind bei der Ermittlung der Erwerbsbezüge
neben dem zu versteuernden Einkommen nur die
Beträge nach § 32 c Abs. 2 zu berücksichtigen, die
dem Finanzamt bekannt sind oder nach den Um-
ständen des Einzelfalles leicht zu ermitteln sind."
b) Im bisherigen Satz 4 wird die Verweisung „Sätze 2
und 3" durch die Verweisung „Sätze 2 bis 4" und in
den bisherigen Sätzen 8 und 9 jeweils die Ver-
weisung „Satz 6" durch die Verweisung „Satz 7"
ersetzt.
5. Dem § 39 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Ersatz-Lohn-
steuerkarte dem für den Arbeitnehmer örtlich zustän-
digen Finanzamt und Arbeitsamt unverzüglich mitzu-
teilen."
6. In § 42 b Abs. 1 Satz 4 wird folgende neue Nummer 4b
eingefügt:
„4b. im Lohnkonto oder auf der Lohnsteuerkarte der
Großbuchstabe Z eingetragen worden ist oder".
7. In§ 44d Abs. 2 werden die Worte „Anlage 4" durch die
Worte „Anlage 7" ersetzt.
8. In § 46 Abs. 2 wird folgende neue Nummer 7 einge-
fügt:
,,7. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den Ver-
anlagungszeitraum oder einen Teil davon nach
einer der in § 61 bezeichneten Zusatztabellen
ermittelt hat;".
9. § 50 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
„Die übrigen Vorschriften der §§ 10 und 34 und die
Vorschriften der§§ 9a, 10c, 16 Abs. 4 Satz 3, § 20
Abs. 4, §§ 24a, 32, 32a Abs. 6, §§ 32c, 33 bis 33c
sind nicht anzuwenden."
10. § 51 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz werden nach den Worten „zur
Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen" die
Worte ,, , zur Steuerfreistellung des Existenzmini-
mums" eingefügt.
b) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
,,d) über die Besteuerung der beschränkt Steuer-
pflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs,".
c) Folgender neuer Buchstabe e wird angefügt:
„e) über die Anpassung der Beträge des § 32 c
Abs. 1 in Anlehnung an die Mindestbedarfs-
regelungen des Sozialhilferechts;".
11. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Jahreszahl „ 1993" durch
die Jahreszahl „1994" und jeweils die Jahreszahl
,,1992" durch die Jahreszahl „1993" ersetzt.
b) Absatz 14 wird wie folgtgefaßt:
,,(14) Für nach dem 31. Dezember 1986 und vor
dem 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte
Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswoh-
nungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte
Ausbauten oder Erweiterungen ist§ 10e des Ein-
kommensteuergesetzes 1990 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. I
S. 1898; 1991 1 S. 808) weiter anzuwenden. Für
nach dem 31. Dezember 1990 hergestellte oder
angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder
Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum
fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist
§ 1Oe des Einkommensteuergesetzes in der durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. l
S. 1322) geänderten Fassung weiter anzuwenden.
Abweichend von Satz 2 ist § 10 e Abs. 1 bis 5 und
6 bis 7 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297) geänderten
Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum
1991 bei Objekten im Sinne des§ 10e Abs. 1 und 2
anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der
Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991
den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung
begonnen hat oder im Fall der Anschaffung der
Steuerpflichtige das Objekt nach dem 30. Septem-
ber 1991 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts ange-
schafft hat oder mit der Herstellung des Objekts
nach dem 30. September 1991 begonnen worden
ist. § 1Oe Abs. 5a ist erstmals bei in § 10 e Abs. 1
und 2 bezeichneten Objekten anzuwenden, wenn
im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige den
Bauantrag nach dem 31. Dezember 1991 gestellt
oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, mit der
Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen hat,
oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige
das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezem-
ber 1991 rechtswirksam abgeschlossenen obliga-
torischen Vertrags oder gleichstehenden Rechts-
akts angeschafft hat. § 10 e Abs. 1 Satz 4 in der
Fassung dieses Gesetzes ist erstmals anzuwen-
den, wenn der Steuerpflichtige das Objekt auf
Grund eines nach dem 31. Dezember 1993 rechts-
wirksam abgeschlossenen obligatorischen Ver-
trags oder gleichstehenden Rechtsakts ange-
schafft hat."
c) Nach Absatz 21e wird folgender neuer Absatz 21f
eingefügt:
,,(21f) § 32c Abs. 1 ist anzuwenden
1. für den Veranlagungszeitraum 1993 in der fol-
genden Fassung:
Die festzusetzende Einkommensteuer (§ 2
Abs. 6) auf das zu versteuernde Einkommen
beträgt 0 Deutsche Mark bei Erwerbsbezügen
(Absatz 2) bis 10 529 Deutsche Mark und bei
Anwendung des § 32a Abs. 5 oder 6 bei Er-
werbsbezügen bis 21 059 Deutsche Mark. Be-

tragen die Erwerbsbezüge 10 530 Deutsche
Mark bis 12 797 Deutsche Mark und bei Anwen-
dung des § 32 a Abs. 5 oder 6 21 060 Deutsche
Mark bis 25 595 Deutsche Mark, so ist die fest-
zusetzende Einkommensteuer auf den Betrag
zu mildern, der sich aus den Anlagen 4a und Sa
zu diesem Gesetz ergibt;
2. für den Veranlagungszeitraum 1995 in der fol-
genden Fassung:
Die festzusetzende Einkommensteuer (§ 2
Abs. 6) auf das zu versteuernde Einkommen be-
trägt O Deutsche Mark bei Erwerbsbezügen (Ab-
satz 2) bis 11 555 Deutsche Mark und bei An-
wendung des § 32 a Abs. 5 oder 6 bei Erwerbs-
bezügen bis 23 111 Deutsche Mark. Betragen
die Erwerbsbezüge 11 556 Deutsche Mark bis
15 173 Deutsche Mark und bei Anwendung des
§ 32 a Abs. 5 oder 6 23 112 Deutsche Mark bis
30 347 Deutsche Mark, so ist die festzusetzen-
de Einkommensteuer auf den Betrag zu mil-
dern, der sich aus den Anlagen 4b und Sb zu
diesem Gesetz ergibt.
§ 32 c Abs. 2, § 37 Abs. 3 Satz 3, § 42 b Abs. 1
Nr. 4b, § 44d Abs. 2, § 46 Abs. 2 Nr. 7, § 50 Abs. 1
Satz 5 und§ 51 Abs. 1 Nr. 1 jeweils in der Fassung
dieses Gesetzes sind erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 1993 anzuwenden."
d) Der bisherige Absatz 21f wird neuer Absatz 21g.
e) Folgender Absatz 35 wird angefügt:
,,(35) § 61 ist erstmals auf den laufenden Arbeits-
lohn anzuwenden, der für einen nach dem
31. Dezember 1992 endenden Lohnzahlungszeit-
raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die
nach dem 31.. Dezember 1992 zufließen."
12. Nach§ 60 wird folgender§ 61 angefügt:
,,§ 61
Entlastung bei niedrigen Erwerbseinkommen
im Lohnsteuerverfahren
(1) Das Bundesministerium der Finanzen hat Zu-
satztabellen aufzustellen und bekanntzumachen, in
denen zu den Lohnsteuerbeträgen, die in den nach
§ 38c bekanntgemachten Jahres-, Monats-, Wochen-
und Tageslohnsteuertabellen für die Steuerklassen
1 bis IV ausgewiesen werden, gemilderte Lohnsteuer-
beträge enthalten sind. Dabei sind den gemilderten
Lohnsteuerbeträgen für den laufenden Arbeitslohn der
nach dem 31. Dezember 1993 endenden Lohnzah-
lungszeiträume und für sonstige Bezüge, die nach
dem 31. Dezember 1993 zufließen, in den Steuerklas-
sen 1, II und IV die gemilderte Einkommensteuer nach
den Anlagen 4 und 4b und in der Steuerklasse III die
gemilderte Einkommensteuer nach den Anlagen 5
und Sb zu diesem Gesetz zugrunde zu legen. Für den
laufenden Arbeitslohn der vor dem 1. Januar 1994
endenden Lohnzahlungszeiträume und für sonstige
Bezüge, die vor dem 1. Januar 1994 zufließen, sind
den gemilderten Lohnsteuerbeträgen in den Steuer-
klassen l und II die gemilderte Einkommensteuer nach
der Anlage 6, in Steuerklasse III die gemilderte Ein-
kommensteuer nach der Anlage 6a und in Steuer-
klasse IV die gemilderte Einkommensteuer nach der
Anlage 6b zu diesem Gesetz zugrunde zu legen.
(2) Der Arbeitgeber hat die in den Zusatztabellen
ausgewiesene gemilderte Lohnsteuer vom Arbeits-
lohn nach § 39 b Abs. 2 einzubehalten oder der Lohn-
steuerberechnung für sonstige Bezüge nach § 39 b
Abs. 3 zugrunde zu legen, wenn sich für einen unbe-
schränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer in
den Steuerklassen I bis IV ein in den Zusatztabellen
enthaltener Lohnsteuerbetrag nach den allgemeinen
oder besonderen Lohnsteuertabellen ergibt. Die Zu-
satztabellen sind nicht anzuwenden bei der Ermittlung
der Lohnsteuer für Arbeitslöhne oder Arbeitslohnteile,
für die der Arbeitgeber vereinbarungsgemäß die Lohn-
steuer zu übernehmen hat oder die nach § 40 Abs. 1
pauschal besteuert werden sollen. Der Arbeitgeber
hat die Zusatztabellen auch nicht anzuwenden, wenn
der Arbeitnehmer dies bei ihm bis zu der Lohnabrech-
nung beantragt hat, bei der erstmals im Kalenderjahr
die Voraussetzung des Satzes 1 erfüllt ist; der Antrag
kann nicht zurückgenommen werden.
(3) Bei einem Arbeitnehmer, der die Voraussetzun-
gen für den Abzug des Versorgungs-Freibetrags oder
des Altersentlastungsbetrags erfüllt, sind die Zusatzta-
bellen nur anzuwenden, wenn ohne Abzug des Ver-
sorgungs-Freibetrags oder des Altersentlastungsbe-
trags die in den Zusatztabellen ausgewiesene gemil-
derte Lohnsteuer geringer ist als die Lohnsteuer, die
sich für den um den Versorgungs-Freibetrag oder
Altersentlastungsbetrag geminderten Arbeitslohn
nach den allgemeinen oder besonderen Lohnsteuerta-
bellen ergibt.
(4) Wenn der Arbeitgeber bei einem Arbeitnehmer
für die Ermittlung der Lohnsteuer eine der Zusatzta-
bellen angewendet hat, so hat er dies im Lohnkonto
und in der Lohnsteuerbescheinigung durch Eintragung
des Großbuchstabens Z anzugeben."
13. Nach der Anlage 3 werden die Anlagen 1 bis 9 zu
diesem Gesetz als neue Anlagen 4 bis 6b eingefügt.
14. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 7.
Anlage 1
zu Artikel 19 Nr. 13
Anlage 4
(zu§ 32c Abs. 1)
Zusatztabelle für 1994
zur Einkommensteuer-Grundtabelle 1990
Erwerbsbezüge gemilderte
in DM Einkommensteuer
von bis in DM
0-11069 0
11 070 - 11 123 33
11 124 - 11 177 66
11 178 - 11 231 99
11 232 - 11 285 129
11 286 - 11 339 162
11 340 - 11 393 195

966 Bundesgesetzblatt,
Erwerbsbezüge gemilderte
in DM Einkommensteuer
von bis in DM
11 394 - 11 447 228
11 448 - 11 501 261
11 502 - 11 555 291
11 556 - 11 609 324
11 610 - 11 663 357
11 664 - 11 717 390
11 718 - 11 771 423
11 772 - 11 825 456
11 826 - 11 879 489
11 880 - 11 933 519
11 934 - 11 987 552
11 988 - 12 041 585
12 042 - 12 095 618
12 096 - 12 149 651
12 150 - 12 203 684
12 204 - 12 257 717
12 258 - 12 311 750
12 312 - 12 365 783
12 366 - 12 419 816
12 420 - 12 473 849
12 474 - 12 527 882
12 528 - 12 581 915
12 582 - 12 635 948
12 636 - 12 689 981
12 690 - 12 743 1 014
12 744 - 12 797 1 047
12 798 - 12 851 1 080
12 852 - 12 905 1 113
12 906 - 12 959 1 146
12 960 - 13 013 1179
13 014 - 13 067 1 212
13 068 - 13 121 1 245
13 122 - 13 175 1 278
13 176 - 13 229 1 311
13 230 - 13 283 1 344
13 284 - 13 337 1 377
13 338 - 13 391 1 410
13 392 - 13 445 1 446
13 446 - 13 499 1 479
13 500 - 13 553 1 512
13 554 - 13 607 1 545
Anlage 2
zu Artikel 19 Nr. 13
Anlage 4a
(zu § 52 Abs. 21 f)
Zusatztabelle für 1993
zur Einkommensteuer-Grundtabelle 1990
Erwerbsbezüge gemilderte
in DM Einkommensteuer
von bis in DM
0 - 10 529 0
10 530 - 10 583 30
10 584 - 10 637 63
10 638 - 10 691 96
Jahrgang 1993, Teil 1
Erwerbsbezüge gemilderte
in DM Einkommensteuer
von bis in DM
10 692 - 10 745 126
10 746 - 10 799 159
10 800 - 10 853 192
10 854 - 10 907 222
10 908 - 10 961 255
10 962 - 11 015 288
11 016 - 11 069 318
11 070 - 11 123 351
11124 - 11177 384
11 178 - 11 231 417
11 232 - 11 285 447
11 286 - 11 339 480
11 340 - 11 393 513
11 394 - 11 447 546
11 448 - 11 501 579
11 502 - 11 555 609
11 556 - 11 609 642
11 610 - 11 663 675
11 664 - 11 717 708
11 718 - 11 771 741
11 772 - 11 825 774
11 826 - 11 879 807
11 880 - 11 933 837
11 934 - 11 987 870
11 988 - 12 041 903
12 042 - 12 095 936
12 096 - 12 149 969
12 150 - 12 203 1 002
12 204 - 12 257 1 035
12 258 - 12 311 1 068
12 312 - 12 365 1101
12 366 - 12 419 1 134
12 420 - 12 473 1 167
12 474 - 12 527 1 200
12 528 - 12 581 1 233
12 582 - 12 635 1 266
12 636 - 12 689 1 299
12 690 - 12 743 1 332
12 744 - 12 797 1 365
Anlage 3
zu Artikel 19 Nr. 13
Anlage 4b
(zu§ 52 Abs. 21f)
Zusatztabelle für 1995
zur Einkommensteuer-Grundtabelle 1990
Erwerbsbezüge gemilderte
in DM Einkommensteuer
von bis in DM
0 - 11 555 0
11 556 - 11 609 27
11 610 - 11 663 55
11 664 - 11 717 82
11 718 - 11 771 110
11 772 - 11 825 137
11 826 - 11 879 165

Erwerbsbezüge gemilderte Erwerbsbezüge
in DM Einkommensteuer in DM
von bis in DM von bis
11 880 11 933 190 15 012 - 15 065
11 934 11 987 217 15 066 - 15119
11 988 12 041 245 15 120 - 15 173
12 042 12 095 272
12 096 12 149 300
gemilderte
Einkommensteuer
in DM
1 805
1 835
1 862
12 150 12 203 327 Anlage 4
12 204 12 257 355 zu Artikel
12 258 12 311 382
12 312 12 365 410
12 366 12 419 437
12 420 12473 465 Zusatztabelle
19 Nr. 13
Anlage 5
(zu § 32c Abs. 1)
für 1994
12 474 12 527 492 zur Einkommensteuer-Splittingtabelle 1990
12 528 12 581 520
12 582 12 635 547 Erwerbsbezüge
in DM
12 636 12 689 575 von bis
12 690 12 743 602
12 744 - 12 797 630
12 798 12 851 657 0 - 22 139
12 852 - 12 905 22 140 - 22 247
685
12 906 12 959 712 22 248 - 22 355
12 960 13 013 740 22 356 - 22 463
22 464 - 22 571
13 014 13 067 767 22 572 - 22 679
13 068 13 121 795 22 680 22 787
13 122 13 175 822
22 788 -· 22 895
13 176 13 229 850
13 230 13 283 22· 896 - 23 003
877
13 284 13 337 905 23 004 - 23 111
13 338 13 391 932 23 112 - 23 219
23 220 - 23 327
13 392 13 445 962 23 328 - 23 435
13 446 13 499 990 23 436 - 23 543
13 500 13 553 1 017
13 554 13 607 1 045 23 544 - 23 651
13 608 13 661 1 072 23 652 - 23 759
13 662 - 13 715 1100 23 760 - 23 867
13 716 - 13 769 1 127 23 868 - 23 975
23 976 - 24 083
13 770 13 823 1 157 24 084 - 24191
13 824 13 877 1 185 24 192 - 24 299
13 878 13 931 1 212
13 932 13 985 1 240 24 300 - 24 407
13 986 14 039 1 267 24 408 - 24 515
14 040 14 093 1 297 24 516 - 24 623
14 094 14 147 1 325 24 624 - 24 731
24 732 - 24 839
14 148 14 201 1 352 24 840 - 24 947
14 202 14 255 1 380 24 948 - 25 055
14 256 14 309 1 410
14 310 14 363 1 437 25 056 - 25 163
14 364 14 417 1 465 25 164 - 25 271
14 418 - 14 471 1 495 25 272 - 25 379
14 472 14 525 1 522 25 380 - 25 487
25 488 - 25 595
14 526 14 579 1 550 25 596 - 25 703
14 580 - 14 633 1 580 25 704 - 25 811
14 634 14 687 1 607
25 812 - 25 919
14 688 - 14 741 1 635
25 920 - 26 027
14 742 - 14 795 1 665
26 028 - 26 135
14 796 - 14 849 1 692
26 136 - 26 243
14 850 14 903 1 720
26 244 - 26 351
14 904 - 14 957 1 750 26 352 - 26 459
14 958 - 15 011 1 777 26 460 - 26 567
gemilderte
Einkommensteuer
in DM
0
66
132
198
258
324
390
456
522
582
648
714
780
846
912
978
1 038
1104
1170
1 236
1 302
1 368
1434
1500
1566
1 632
1698
1 764
1830
1 896
1962
2028
2094
2160
2226
2292
2358
2424
2490
2556
2622
2688

968
Erwerbsbezüge
in DM
von bis
26 568 - 26 675
26 676 - 26 783
26 784 - 26 891
26 892 - 26 999
27 000 - 27 107
27 108 - 27 215
Anlage 5
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
gemilderte Erwerbsbezüge gemilderte
Einkommensteuer in DM Einkommensteuer
in DM von bis in DM
2 754 25 056 - 25 163 2466
2 820 25 164 - 25 271 2 532
2 892 25 272 - 25 379 2 598
2 958 25 380 - 25 487 2 664
3024 25 488 - 25 595 2 730
3 090
Anlage 6
zu Artikel 19 Nr.. 13
zu Artikel 19 INr. 13
Anlage Sa
(zu§ 52 Abs. 2H)
Anlage 5b
(zu § 52 Abs. 21f)
Zusatztabelle für 1995
Zusatztabelle für 1993 zur Einkommensteuer-Splittingtabelle 1990
zur Einkommensteuer-Splittingtabelle 1990
Erwerbsbezfrge
in DM
von bis
0 - 21 059
21 060 - 21 167
21 168 - 21 275
21 276 - 21 383
21 384 - .21 491
.21 492 - 21 599
21 600 - 21 707
21 708 - 21 815
21 816 - 21 923
21 924 - 22 031
22 032 - 22 139
22 140 - 22 247
22 248 - 2.2 355
22 356 - 22 463
22 464 - 22 571
22 572 - 22 679
22 680 - 22 787
22 788 - 22 895
22 896 - 23 003
23 004 - 23111
23 112 - 23 219
23 220 - 23 327
23 328 - 23 435
23 436 - 23 543
23 544 - 23 651
23 652 - 23 759
23 760 - 23 867
23 868 - 23 975
23 976 - 24 083
24 084 - 24 191
24 192 - 24 299
24 300 - 24 407
24 408 - 24 515
24 516 - 24 623
24 624 - 24 731
24 732 - 24 839
.24 840 - 24 947
.24 948 - 25 055
Erwerbsbezüge gemilderte
gemilderte in DM Einkommensteuer
!Einkommensteuer von bis in DM
in DM
0 - 23 111 0
0 23 112 - 23 219 54
'60 23 220 - 23 327 110
126 23 328 - 23 435 164
192 23 436 - 23 543 .220
252 23 544 - 23 651 274
318 23 652 - 23 759 330
384
.23 760 - 23 867 380
444
23 868 - 23 975 434
510 23 976 - 24 083 490
576 24 084 - 24 191 544
636 24 192 - 24 299 600
702 24 300 - 24 407 654
768 24 408 - 24 515 710
834
24 516 - 24 623 764
894
24 624 - 24 731 820
960 24 732 - 24 839 874
1 026 24 840 - 24 947 930
1 092 24 948 - 25 055 984
1 158 25 056 - 25 163 1 040
1 218 25 164 - 25 271 1 094
1 284
25 272 - 25 379 1 150
1 350
25 380 - 25 487 1 204
1 416 25 488 - 25 595 1 260
1 482 25 596 - 25 703 1 314
1 548 25 704 - 25 811 1 370
1 614 25 812 - 25 919 1 424
1 674 25 920 - 26 027 1 480
1 740
26 028 - 26 135 1 534
1 806
26 136 - 26 243 1 590
1 872 26 244 - 26 351 1 644
1 938 26 352 - 26 459 1 700
2 004 26 460 - 26 567 1 754
2 070 26 568 - 26 675 1 810
2 136 26 676 - 26 783 1 864
2 202
26 784 - 26 891 1 924
2 268
26 892 - 26 999 1 980
2 334 27 000 - 27 107 2 034
2 400 27 108 - 27 215 2 090

Erwerbsbezüge gemilderte Erwerbsbezüge
in DM Einkommensteuer in DM
von bis in DM von bis
27 216 - 27 323 2144 12 744 - 12 797
27 324 - 27 431 2200 12 798 - 12 851
27 432 - 27 539 2 254 12 852 - 12 905
27 540 - 27 647 2 314 12 906 - 12 959
27 648 - 27 755 2 370 12 960 - 13 013
27 756 - 27 863 2424 13 014 - 13 067
27 864 - 27 971 2480 13 068 - 13 121
27 972 - 28 079 2534 13 122 - 13 175
28 080 - 28 187 2594 13 176 - 13 229
28 188 - 28 295 2 650 13 230 - 13 283
28 296 - 28 403 2 704 13 284 - 13 337
28 404 - 28 511 2 760 13 338 - 13 391
28 512 - 28 619 2820 13 392 - 13 445
28 620 - 28 727 2 874 13 446 - 13 499
28 728 - 28 835 2 930 13 500 - 13 553
28 836 - 28 943 2 990 13 554 - 13 607
28 944 - 29 051 3044 13 608 - 13 661
29 052 - 29 159 3100 13 662 - 13 715
29 160 - 29 267 3160 13 716 - 13 769
29 268 - 29 375 3 214 13 770 - 13 823
29 376 - 29 483 3270 13 824 - 13 877
29 484 - 29 591 3330 13 878 - 13 931
29 592 - 29 699 3384 13 932 - 13 985
29 700 - 29 807 3440 13 986 - 14 039
29 808 - 29 915 3500 14 040 - 14 093
29 916 - 30 023 3554 14 094 - 14 147
30 024 - 30 131 3 610 14 148 - 14 201
30 132 - 30 239 3 670 14 202 - 14 255
30 240 - 30 347 3724 14 256 - 14 309
14 310 - 14 363
14 364 - 14 417
14 418 - 14 471
Anlage 7 14 472 - 14 525
zu Artikel 19 Nr. 13 14 526 - 14 579
14 580 - 14 633
Anlage 6
(zu§ 61 Abs. 1) 14 634 - 14 687
14 688 - 14 741
Zusatztabelle für 1993 14 742 - 14 795
zur Einkommensteuer-Grundtabelle 1990 14 796 - 14 849
für Zwecke des Lohnsteuerabzugs 14 850 - 14 903
14 904 - 14 957
Erwerbsbezüge gemilderte 14 958 - 15 011
in DM Einkommensteuer
von bis in DM
gemilderte
Einkommensteuer
in DM
462
495
528
561
594
627
660
693
726
759
792
825
861
894
927
960
993
1 026
1 059
1 095
1 128
1 161
1 194
1 227
1 263
1 296
1 329
1 362
1 398
1 431
1 464
1 500
1 533
1 566
1 602
1 635
1 668
1 704
1 737
1 770
1 806
1 839
Anlage 8
0-12041 0 zu Artikel 19 Nr. 13
12 042 - 12 095 33
12 096 - 12 149 66
12 150 - 12 203 99
12 204 - 12 257 132
Anlage 6a
(zu § 61 Abs. 1)
Zusatztabelle für 1993
12 258 - 12 311 165
zur Einkommensteuer-Splittingtabelle 1990
12 312 - 12 365 198
für Zwecke des
12 366 - 12 419 231
12 420 - 12 473 264 Erwerbsbezüge
12 474 - 12 527 297 in DM
12 528 - 12 581 330 von bis
12 582 - 12 635 363
12 636 - 12 689 396 0 - 19115
12 690 - 12 743 429 19 116 - 19 223
Lohnsteuerabzugs
gemilderte
Einkommensteuer
in DM
0
66

970
Erwerbsbezüge
in DM
von bis
19 224 - 19 331
19 332 - 19 439
19 440 - 19 547
19 548 - 19 655
19 656 - 19 763
19 764 - 19 871
19 872 - 19 979
19 980 - 20 087
20 088 - 20 195
20 196 - 20 303
20 304 - 20 411
20 412 - 20 519
20 520 - 20 627
20 628 - 20 735
20 736 - 20 843
20 844 - 20 951
20 952 - 21 059
21 060 - 21 167
21 168 - 21 275
21 276 - 21 383
21 384 - 21 491
21 492 - 21 599
21 600 - 21 707
21 708 - 21 815
21 816 - 21 923
21 924 - 22 031
22 032 - 22 139
22 140 - 22 247
22 248 ·- 22 355
22 356 - 22 463
22 464 - 22 571
22 572 - 22 679
22 680 - 22 787
Anlage 9
zu Artikel 19
Anlage 6b
(zu§ 61 Abs. 1)
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
gemilderte Erwerbsbezüge gemilderte
Einkommensteuer in DM Einkommensteuer
in DM von bis in DM
126 10 044 - 10 097 318
192 10 098 - 10 151 348
252 10 152 - 10 205 381
318 10 206 - 10 259 411
378
10 260 - 10 313 444
444 10 314 - 10 367 477
504 10 368 - 10 421 507
570 10 422 - 10 475 540
636 10 476 - 10 529 573
696 10 530 - 10 583 603
762 10 584 - 10 637 636
822
10 638 - 10 691 669
888 10 692 - 10 745 699
954 10 746 - 10 799 732
1 014 10 800 - 10 853 765
1 080 10 854 - 10 907 795
1 146 10 908 - 10 961 828
1 206 10 962 - 11 015 861
1 272
11 016 - 11 069 891
1 338 11 070 - 11 123 924
1 398 11 124 - 11 177 957
1 464 11 178 - 11 231 990
1 530 11 232 - 11 285 1 020
1 590 11 286 - 11 339 1 053
1 656 11 340 - 11 393 1 086
1 722
1 782
1 848
1 914 Artikel 20
1 980
2 040 Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes
2 106
Das Auslandinvestment-Gesetz vom 28. Juli 1969
2172
(BGB!. 1 S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 65 des
Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512), wird wie
folgt geändert:
Nr. 13 1. In § 17 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b werden folgende
Doppelbuchstaben dd und ee eingefügt:
,,dd) zur Anrechnung oder Erstattung von Kapital-
ertragsteuer berechtigenden Teilen der Aus-
schüttung,
Zusatztabelle für 1993
zur Einkommensteuer-Grundtabelle 1990 ee) anzurechnender oder zu erstattender Kapital-
für Zwecke des Lohnsteuerabzugs ertragsteuer,".
Erwerbsbezüge
in DM
von bis
0 - 9 557
9558 - 9 611
9612 - 9665
9 719
9 666 -
9720 - 9 773
9774 - 9 827
9828 - 9 881
9 882 - 9 935
9 936 - 9 989
9 990 - 10 043
gemilderte 2. Nach§ 18 wird folgender§ 18a eingefügt:
Einkommensteuer
in DM ,,§ 18a
( 1) Ein Steuerabzug vom Kapitalertrag in Höhe von
0 30 vom Hundert des ausgeschütteten Betrags wird
33 erhoben von
63
1. Ausschüttungen im Sinne des§ 17, soweit sie nicht
96
126 enthalten
159 a) Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapie-
189 ren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapital-
222 gesellschaften,
252 b) Gewinne aus der Veräußerung von Grundstük-
285 ken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der

Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Ver-
äußerung mehr als zwei Jahre beträgt,
c) die auf diese Gewinne entfallenden Teile des
Ausgabepreises der Anteilscheine;
2. Ausschüttungen im Sinne des § 18.
(2) Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im
Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 7 und Satz 2 des Einkom-
mensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Ein-
kommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwen-
den."
3. Nach § 20a wird folgender neuer§ 21 eingefügt:
,,§ 21
§ 17 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd
und ee sowie § 18 a sind erstmals auf Ausschüttungen
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1993 zufließen."
Artikel 21
Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
In § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
und Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Ein-
kommensteuer-Durchführungsverordnung 1990 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1992 (BGBI. 1
S. 1418) wird jeweils das Zitat ,,§ 46 Abs. 2 Nr. 1
bis 6" durch das Zitat ,,§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7" ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638), zu-
letzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 26 Abs. 2a Satz 1 werden die Worte „Anlage 4"
durch die Worte „Anlage 7" ersetzt.
„Anlage 9
(zu§ 14)
2. § 49 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 23
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
In§ 9 Nr. 7 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBI. 1S. 814),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Februar
1992 (BGBI. 1 S. 297) geändert worden ist, werden die
Worte „Anlage 4" durch die Worte „Anlage 7" ersetzt.
Artikel 24
Änderung des Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November
1992 (BGBI. 1 S. 1853), wird wie folgt geändert:
1. § 22 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. bei einem Gewerbebetrieb, wenn der nach § 30
abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines
Kalenderjahrs ergibt, nach oben um mehr als
200 000 Deutsche Mark oder nach unten um mehr
als 100 000 Deutsche Mark von dem Einheitswert
des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht."
2. § 11 O Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Bei der Ermittlung des Werts des sonstigen Ver-
mögens bleibt der Wert der Wirtschaftsgüter, der sich
nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ergibt, bis zu einem Betrag
von 10 000 Deutsche Mark außer Ansatz. Ein nach
Anwendung des Satzes 1 verbleibender Teil des Frei-
betrags ist vom Wert der Wirtschaftsgüter nach Absatz 1
Nr. 3 abzuziehen."
3. In § 124 Abs. 1 wird die Jahreszahl „ 1993" durch die
Jahreszahl „ 1995" ersetzt.
4. Anlage 9 wird wie folgt gefaßt:
Kapitalwert
einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung
im Jahresbetrag von
einer Deutschen Mark
Der Kapitalwert ist nach der „Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1986/88; Gebietsstand seit dem
3. Oktober 1990" unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 vom Hundert errechnet
worden. Der Kapitalwert der Tabelle ist der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich
nachschüssige Zahlungsweise.
Vollendetes
Lebensalter Männer Frauen
in Jahren
0 17,908 18,136
1 18,040 18,239
2 18,019 18,227
3 17,992 18,210
4 17,961 18,189
Vollendetes
Lebensalter Männer Frauen
in Jahren
5 17,927 18,166
6 17,891 18,142
7 17,853 18,115
8 17,813 18,087
9 17,769 18,058

972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Vollendetes
Lebensalter Männer
in Jahren
10 17,723
11 17,674
12 17,623
13 17,569
14 17,512
15 17,453
16 17,393
17 17,332
18 17,272
19 17,212
20 17,151
21 17,086
22 17,018
23 16,945
24 16,867
25 16,785
26 16,699
27 16,608
28 16,512
29 16,411
30 16,306
31 16,196
32 16,080
33 15,960
34 15,833
35 15,700
36 15,562
37 15,417
38 15,267
39 15,109
40 14,945
41 14,775
42 14,598
43 14,415
44 14,225
45 14,030
46 13,828
47 13,620
48 13,406
49 13,187
50 12,961
51 12,730
52 12,494
53 12,253
54 12,008
55 11,759
56 11,506
57 11,249
58 10,987
59 10,720
60 10,448
61 10,171
62 9,889
63 9,603
64 9,313
Vollendetes
Frauen Lebensalter Männer Frauen
in Jahren
18,026 65 9,019 10,601
17,993 66 8,723 10,292
17,958 67 8,422 9,977
17,921 68 8,120 9,654
17,882 69 7,816 9,325
17,842 70 7,511 8,990
17,800 71 7,206 8,650
17,756 72 6,904 8,037
17,712 73 6,604 7,962
17,665 74 6,310 7,616
17,616 75 6,020 7,271
17,564 76 5,738 6,930
17,510 77 5,464 6,592
17,452 78 5,198 6,261
17,392 79 4,941 5,937
17,328 80 4,693 5,622
17,261 81 4,456 5,317
17,190 82 4,228 5,022
17,116 83 4,010 4,739
17,038 84 3,802 4,468
85 3,603 4,210
16,956
86 3,415 3,964
16,870
87 3,235 3,731
16,781
88 3,065 3,511
16,687
89 2,904 3,304
16,589
90 2,753 3,109
16,486 91 2,609 2,927
16,379 92 2,475 2,756
16,267 93 2,348 2,597
16,150 94 2,229 2,448
16,029
95 2,118 2,310
15,902 96 2,014 2,183
15,770 97 1,917 2,064
15,632 98 1,826 1,955
15,489 99 1,741 1,854
15,341 100 1,662 1,761
101 1,589 1,675
15,186
102 1,520 1,595
15,025
103 1,455 1,522
14,858
104 1,394 1,453
14,684
14,503 105 1,334 1,387
14,316 106 1,272 1,318
107 1,199 1,238
14,122 108 1,095 1,125
13,920 109 0,908 0,924
13,711
13,495 110 0,500 0,500".
und darüber
13,271
13,040
12,801
12,553 Artikel 25
12,298
Änderung des Vermögensteuergesetzes
12,034
11,763 Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Be-
11,484 kanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. 1S. 2467),
11,197 z1:Jletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. No-
10,903 vember 1992 (BGBI. 1 S. 1853), wird wie folgt geändert:

Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 973
1. In § 6 Abs. 1 und 2 werden die Worte „70 000 Deutsche
Mark" jeweils durch die Worte „120 000 Deutsche
Mark" und die Worte „ 140 000 Deutsche Mark" durch
die Worte „240 000 Deutsche Mark" ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 10
Steuersatz
Die Vermögensteuer beträgt jährlich
1. für natürliche Personen 1 vom Hundert des steuer-
pflichtigen Vermögens. Sie beträgt 0,5 vom Hundert
des steuerpflichtigen Vermögens, soweit in dem
steuerpflichtigen Vermögen land- und forstwirt-
schaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und
Wirtschaftsgüter im Sinne des § 11 O Abs. 1 Nr. 3
des Bewertungsgesetzes enthalten sind; der Wert
dieses Vermögens ist auf volle tausend Deutsche
Mark nach oben aufzurunden;
2. für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 2
bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigun-
gen und Vermögensmassen 0,6 vom Hundert des
steuerpflichtigen Vermögens."
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Vermögensteuer wird neu veranlagt, wenn
dem Finanzamt bekannt wird,
1. daß sich die Verhältnisse für die Zusammenver-
anlagung ändern;
2. daß sich vorbehaltlich der Nummer 1 die Verhält-
nisse für die Ermittlung der Vermögensteuer ge-
genüber den Verhältnissen geändert haben, die
bei der zuletzt festgesetzten Vermögensteuer
zugrunde gelegt worden sind, und die Vermö-
gensteuer nach oben um mindestens 1 000 Deut-
sche Mark oder nach unten um mindestens
250 Deutsche Mark von der zuletzt festgesetzten
Vermögensteuer abweicht."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Neu veranlagt wird
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung
vom Beginn des Kalenderjahrs an, das der Än-
derung der Verhältnisse für die Zusammenver-
anlagung folgt;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung
vom Beginn des Kalenderjahrs an, für den sich
die Abweichung bei der Vermögensteuer ergibt;
3. in den Fällen des Absatzes 2 mit Wirkung vom
Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler
dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhö-
hung der Vermögensteuer jedoch frühestens
vom Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der
Steuerbescheid erteilt wird.
Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der
Neuveranlagungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entspre-
chend anzuwenden."
4. In § 19 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „70 000 Deut-
sche Mark" jeweils durch die Worte „ 120 000 Deutsche
Mark" ersetzt.
5. In § 25 Abs. 1 wird die Jahreszahl „1993" durch die
Jahreszahl „ 1995" ersetzt.
Artikel 26
Gesetz
zur Änderung
des Hauptfeststellungszeitraums
für die wirtschaftlichen Einheiten
des Betriebsvermögens
sowie des Hauptveranlagungszeitraums
für die Vermögensteuer
§ 1
Änderung des Hauptfeststellungszeitraums
für die wirtschaftlichen Einheiten
des Betriebsvermögens
Abweichend von§ 21 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
findet für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermö-
gens die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf
den 1. Januar 1995 und die darauffolgende Hauptfeststel-
lung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1999 statt.
§2
Änderung des Hauptveranlagungszeitraums
für die Vermögensteuer
Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensteu-
ergesetzes findet die nächste Hauptveranlagung der Ver-
mögensteuer auf den 1. Januar 1995 und die darauffol-
gende Hauptveranlagung der Vermögensteuer auf den
1. Januar 1999 statt.
Artikel 27
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 565) wird wie folgt
geändert:
1. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) die Überlassung von Filmen zur Auswertung und
Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die
Filme nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des
Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffent-
lichkeit gekennzeichnet sind,".
2. In Nummer 49 der Anlage zu§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2
werden die Worte „die auf Grund des Gesetzes über
die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in eine
Liste aufgenommen sihd," durch die Worte „für die die
Hinweispflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
besteht," ersetzt.
Artikel 28
Änderung des Versicherungsteuergesetzes
(1) Das Versicherungsteuergesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 611-15, veröffent-

974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 49 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512),
wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 6
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt 12 vom Hundert des Versiche-
rungsentgelts; dies gilt nicht für die in Absatz 2 bezeich-
neten Versicherungen.
(2) Die Steuer beträgt
1. bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Be-
triebsunterbrechungsversicherung 10 vom Hundert
des Versicherungsentgelts;
2. bei der Gebäudeversicherung und bei der Hausrat-
versicherung, wenn bei ihnen ein Anteil des Versi-
cherungsentgelts als Feueranteil auch der Steuer
nach§ 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 3 Abs. 1
Nr. 2 und 3 des Feuerschutzsteuergesetzes un-
terliegt, insoweit bei der Gebäudeversicherung
11 ,5 vom Hundert sowie bei der Hausratversiche-
rung 11,6 vom Hundert des Versicherungsentgelts;
3. bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb
der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen
Versicherung von Glasdeckungen über Bodener-
zeugnissen gegen Hagelschaden für jedes Versi-
cherungsjahr 20 Pfennig für je 1 000 Deutsche Mark
der Versicherungssumme oder einen Teil davon;
4. bei der Seeschiffskaskoversicherung 2 vom Hundert
des Versicherungsentgelts;
5. bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
2,4 vom Hundert des Versicherungsentgelts."
2. § 10 b wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
,,(1) Wird ein Steuersatz geändert, ist der neue
Steuersatz auf Versicherungsentgelte anzuwenden,
die ab dem Inkrafttreten der Änderung des Steuer-
satzes fällig werden. Wird die Fälligkeit des Versi-
cherungsentgelts für Zeitpunkte, ab denen ein höhe-
rer Steuersatz anzuwenden ist, geändert und würde
die Änderung zur Anwendung eines niedrigeren
Steuersatzes führen, ist die Änderung insoweit nicht
zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend, wenn
ein Versicherungsvertrag zur Änderung der Fällig-
keit des Versicherungsentgelts gekündigt und als-
bald neu abgeschlossen oder wenn die Fälligkeit
des Versicherungsentgelts für einen Zeitpunkt vor
Abschluß des Versicherungsvertrags festgelegt
wird. Die Sätze 2 und 3 gelten für ab dem 29. Januar
1993 vorgenommene Änderungen der Fälligkeit des
Versicherungsentgelts für Fälligkeitszeitpunkte ab
dem 1. Juli 1993 und ab dem 1. Januar 1995.
(2) Der Steuersatz von 12 vom Hundert nach § 6
Abs. 1 ist bei Versicherungen, die im Zusammen-
hang mit Reisen durch einen Reiseveranstalter oder
durch ein Reisebüro zu einem Festpreis angeboten
werden (Reiseversicherungen), auf Versicherungs-
entgelte anzuwenden, die ab dem 1. Januar 1994
fällig werden. Der bisherige Steuersatz von 10 vom
Hundert gilt weiter für die entsprechenden Versi-
cherungsentgelte, die bis zum 31. Dezember 1993
fällig werden."
b) Absatz 3 wird gestrichen.
(2) Das Versicherungsteuergesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ab-
satz 1 dieses Artikels, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Steuer beträgt 15 vom Hundert des Versi-
cherungsentgelts; dies gilt nicht für die in Absatz 2
bezeichneten Versicherungen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. bei der Gebäudeversicherung und bei der
Hausratversicherung, wenn bei ihnen ein
Anteil des Versicherungsentgelts als Feuer-
anteil auch der Steuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3
des Feuerschutzsteuergesetzes unterliegt,
insoweit bei der Gebäudeversicherung
13, 75 vom Hundert sowie bei der Hausrat-
versicherung 14 vom Hundert des Versi-
cherungsentgelts;".
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
,,5. bei der Unfallversicherung mit Prämienrück-
gewähr 3 vom Hundert des Versiche-
rungsentgelts."
2. § 1Ob wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,(1 )" gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 29
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
(1) § 4 Abs. 2 des Feuerschutzsteuergesetzes vom
21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2353), das zuletzt durch
Artikel 49a des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1
S. 512) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Hat der Versicherer die Versicherungsteuer in das
Versicherungsentgelt eingerechnet, so beträgt der Steuer-
satz bei eingerechneter Versicherungsteuer von 10 vom
Hundert statt 12 vom Hundert 10,909 vom Hundert und
statt 5 vom Hundert 4,545 vom Hundert des Versiche-
rungsentgelts einschließlich der Versicherungsteuer. Hat
der Versicherer die Versicherungsteuer bei der Gebäude-
versicherung und bei der Hausratversicherung im Sinne
des § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3
in das Versicherungsentgelt eingerechnet, beträgt der
Steuersatz bei eingerechneter Versicherungsteuer von
11,5 vom Hundert statt 12 vom Hundert 10,762 vom Hun-
dert und statt 5 vom Hundert 4,484 vom Hundert, bei
eingerechneter Versicherungsteuer von 11,6 vom Hundert
statt 12 vom Hundert 10,753 vom Hundert und statt 5 vom

Hundert 4,480 vom Hundert des anteiligen Versicherungs-
entgelts einschließlich der Versicherungsteuer."
(2) § 4 Abs. 2 des Feuerschutzsteuergesetzes vom
21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2353), das zuletzt durch
Absatz 1 dieses Artikels geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
,,(2) Hat der Versicherer die Versicherungsteuer in das
Versicherungsentgelt eingerechnet, so beträgt der Steuer-
satz bei eingerechneter Versicherungsteuer von 10 vom
Hundert statt 12 vom Hundert 10,909 vom Hundert und
statt 5 vom Hundert 4,545 vom Hundert des Versiche-
rungsentgelts einschließlich der Versicherungsteuer. Hat
der Versicherer die Versicherungsteuer bei der Gebäude-
versicherung und bei der Hausratversicherung im Sinne
des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3
in das Versicherungsentgelt eingerechnet, beträgt der
Steuersatz bei eingerechneter Versicherungsteuer von
13, 75 vom Hundert statt 12 vom Hundert 10,549 vom
Hundert und statt 5 vom Hundert 4,396 vom Hundert sowie
bei eingerechneter Versicherungsteuer von 14 vom Hun-
dert statt 12 vom Hundert 10,526 vom Hundert und statt
5 vom Hundert 4,386 vom Hundert des anteiligen Versi-
cherungsentgeits einschließlich der Versicherungsteuer."
Artikel 30
Änderung der
Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
(1) § 4 der Versicherungsteuer-Durchführungsverord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
mer 611-15-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 24. Juni 1991
(BGBI. 1 S. 1322) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
,,§ 4
Steuerberechnung
bei der Einrechnung der Steuer
in das Versicherungsentgelt
Berechnet der Versicherer die Steuer nach § 5 Abs. 2
des Gesetzes von dem Gesamtbetrag der Versicherungs-
entgelte einschließlich der Steuer, sind von diesem Ge-
samtbetrag statt 2 vom Hundert 1,961 vom Hundert, statt
2,4 vom Hundert 2,344 vom Hundert, statt 10 vom Hundert
9,091 vom Hundert, statt 11,5 vom Hundert 10,314 vom
Hundert, statt 11 ,6 vom Hundert 10,394 vom Hundert und
statt 12 vom Hundert 10,714 vom Hundert zu erheben."
(2) § 4 der Versicherungsteuer-Durchführungsverord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 611-15-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Absatz 1 dieses Artikels geändert worden ist,
wird wie folgt gefaßt:
,,§ 4
Steuerberechnung
bei der Einrechnung der Steuer
in das Versicherungsentgelt
Berechnet der Versicherer die Steuer nach § 5 Abs. 2
des Gesetzes von dem Gesamtbetrag der Versicherungs-
entgelte einschließlich der Steuer, sind von diesem Ge-
samtbetrag statt 2 vom Hundert 1,961 vom Hundert, statt
3 vom Hundert 2,913 vom Hundert, statt 10 vom Hundert
9,091 vom Hundert, statt 13,75 vom Hundert 12,088 vom
Hundert, statt 14 vom Hundert 12,281 vom Hundert und
statt 15 vom Hundert 13,043 vom Hundert zu erheben."
Artikel 31
Solidaritätszuschlaggesetz 1995
§ 1
Erhebung eines Solidaritätszuschlags
Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird
ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.
§2
Abgabepflicht
Abgabepflichtig sind
1. natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteu-
ergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,
2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
gensmassen, die nach§ 1 oder§ 2 des Körperschaft-
steuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind.
§3
Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung
(1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbehaltlich
der Absätze 2 bis 5,
1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:
nach der für die Veranlagungszeiträume ab 1995 fest-
gesetzten Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer,
vermindert um die anzurechnende Körperschaftsteuer,
wenn ein positiver Betrag verbleibt;
2. soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer zu leisten sind:
nach den Vorauszahlungen auf die Steuer für Veranla-
gungszeiträume ab 1995;
3. soweit Lohnsteuer zu erheben ist:
nach der Lohnsteuer, die
a) vom laufenden Arbeitslohn zu erheben ist, der für
einen nach dem 31. Dezember 1994 endenden
Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
b) von sonstigen Bezügen zu erheben ist, die nach
dem 31. Dezember 1994 zufließen;
4. soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen
ist, nach der Jahreslohnsteuer für Ausgleichsjahre ab
1995;
5. soweit Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag zu erhe-
ben ist außer in den Fällen des § 44d des Einkom-
mensteuergesetzes:
nach der ab 1. Januar 1995 zu erhebenden Kapitaler-
tragsteuer oder dem ab diesem Zeitpunkt zu erheben-
den Zinsabschlag;
6. soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerab-
zugsbetrag nach § 50 a des Einkommensteuergesetzes
zu erheben ist:

976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
nach dem ab 1. Januar 1995 zu erhebenden Steuer-
abzugsbetrag.
(2) § 51 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist nicht
anzuwenden.
(3) Der Solidaritätszuschlag ist von einkommensteuer-
pflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die Bemes-
sungsgrundlage nach Absatz 1
1. in den Fällen des§ 32a Abs. 5 oder 6 des Einkommen-
steuergesetzes 2 664 Deutsche Mark,
2. in anderen Fällen 1 332 Deutsche Mark
übersteigt.
(4) Beim Abzug vom Arbeitslohn ist der Solidaritätszu-
schlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage
nach Absatz 1 Nr. 3 im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum
1. bei monatlicher Lohnzahlung
a) in der Steuerklasse III mehr als 222 Deutsche Mark
und
b) in den Steuerklassen 1, II, IV bis VI mehr als
111 Deutsche Mark,
2. bei wöchentlicher Lohnzahlung
a) in der Steuerklasse III mehr als 51 ,80 Deutsche
Mark und
b) in den Steuerklassen t, II, IV bis VI mehr als
25,90 Deutsche Mark,
3. bei täglicher Lohnzahlung
a) in der Steuerklasse III mehr als 7,40 Deutsche Mark
und
b) in den Steuerklassen 1, II, IV bis VI mehr als
3, 70 Deutsche Mark
beträgt.
§ 39 b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist sinnge-
mäß anzuwenden.
(5) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Solidari-
tätszuschlag nur zu ermitteln, wenn die Bemessungs-
grundlage nach Absatz 1 Nr. 4 in Steuerklasse III mehr als
2 664 Deutsche Mark und in den Steuerklassen 1, II oder IV
mehr als 1 332 Deutsche Mark beträgt.
§4
Zuschlagsatz
Der Solidaritätszuschlag beträgt 7 ,5 vom Hundert der
Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als 20 vom
Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemes-
sungsgrundlage und der nach § 3 Abs. 3 bis 5 jeweils
maßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines Pfennigs blei-
ben außer Ansatz.
§5
Doppelbesteuerungsabkommen
Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Geset-
zes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist
diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu
beziehen.
Abschnitt 3
Neuordnung
des bundesstaatlichen Finanzausgleichs
und Bewältigung der
finanziellen Erblasten
im Zusammenhang mit der Herstellung
der Einheit Deutschlands
Artikel 32
Änderung des Gesetzes
über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern
Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund
und Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2124),
wird wie folgt geändert:
1. § 1O Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Wenn die nach Maßgabe von § 7 ermittelten
Einnahmen eines ausgleichsberechtigten Landes ein-
schließlich der nach Absatz 1 ermittelten Ausgleichs-
zuweisungen je Einwohner gemäß § 9 Abs. 2 unter
95 vom Hundert der durchschnittlichen Einnahmen nach
Maßgabe von§ 7 liegen, so sind die Ausgleichszuwei-
sungen an dieses Land um den hälftigen Fehlbetrag zu
erhöhen und die Ausgleichsbeiträge der ausgleichs-
pflichtigen Länder im Sinne des § 5 Abs. 1 im Verhältnis
der Beträge zu berichtigen, um die ihre Finanzkraft-
meßzahl abzüglich der Ausgleichsbeiträge nach Ab-
satz 2 ihre Ausgleichsmeßzahl übersteigt. Wenn die
nach Maßgabe von § 7 ermittelten Einnahmen eines
ausgleichspflichtigen Landes nach Abzug der von ihm
zu leistenden Ausgleichsbeiträge nach Absatz 2 und
Absatz 3 Satz 1 je Einwohner gemäß§ 9 Abs. 2 unter
den nach Maßgabe von § 7 ermittelten durchschnittli-
chen Einnahmen der Länder liegen, so ist der Fehlbe-
trag dieses Landes zur Hälfte, höchstens bis zur Höhe
seiner Ausgleichsleistungen nach Absatz 2 und Ab-
satz 3 Satz 1 von den anderen ausgleichspflichtigen
Ländern im Verhältnis der Beträge zu übernehmen, um
die ihre Finanzkraftmeßzahl abzüglich der Ausgleichs-
beiträge nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 ihre Aus-
gleichsmeßzahl übersteigt. Sinken die nach Maßgabe
von § 7 ermittelten Einnahmen eines ausgleichspflichti-
gen Landes infolge der nach Absatz 2 und Absatz 3
Satz 1 und 2 zu leistenden Beiträge je Einwohner unter
die durchschnittlichen nach Maßgabe von § 7 ermittel-
ten Einnahmen der Länder und ist ein Ausgleich nach
Satz 2 nicht möglich, so ist der Fehlbetrag dieses
Landes zur Hälfte, höchstens bis zur Höhe seiner Aus-
gleichsleistungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1
von allen Ländern im Verhältnis ihrer Finanzkraft unter
Berücksichtigung der Ausgleichsbeiträge und Aus-
gleichszuweisungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie
Absatz 3 Satz 1 und 2 aufzubringen."
2. § 11 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

Nr. 30 - Tag de,r Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 977
,,(1) Der Bund gewährt aus seinen Mitteln lei-
stungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergän-
zenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs
(Ergänzungszuweisungen) in den Jahren 1993 und
1994 jährlich in Höhe von 2 vom Hundert des Um-
satzsteueraufkommens im bisherigen Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 5. Die Ergänzungszuweisungen nach
Satz 1 erhöhen sich im Jahr 1993 um 119 000 000 DM
und vermindern sich im Jahr 1994 um
600 000 000 DM. Im Jahr 1994 werden zusätzlich
Sonder-Bundesergänzungszuweisungen nach Ab-
satz 4 in Höhe von 3 400 000 000 DM gewährt."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vorabbeträge für Bremen und das Saarland
ermäßigen sich ab dem Jahre 1994 auf je
100 000 000 DM."
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
,,(4) Zum Zwecke der Haushaltssanierung erhalten
aus dem Gesamtbetrag der Zuweisungen nach Ab-
satz 1 nachstehende Länder im Jahre 1994 vorab
folgende Sonder-Bundesergänzungszuweisungen:
Bremen 1 800 000 000 DM,
Saarland 1 600 000 000 DM.
Diese Zuweisungen werden mit folgender Maßgabe
gewährt:
1. Sie sind unmittelbar zur Schuldentilgung zu
verwenden.
2. Die durch Schuldentilgung nach Nummer 1 ent-
stehenden Finanzierungsspielräume werden in
den jeweiligen Haushaltsjahren entweder für In-
vestitionen, die die Wirtschafts- und Finanzkraft
des Landes stärken, oder zur Verminderung der
Nettokreditaufnahme des Landes genutzt.
3. Dem Bundesministerium der Finanzen sowie
den obersten Finanzbehörden der anderen Län-
der ist über die Verwendung der Sonder-Bun-
desergänzungszuweisungen, über die Nutzung
der durch sie entstehenden Finanzierungsspiel-
räume sowie über die bei der haushaltswirt-
schaftlichen Stabilisierung erzielten Fortschritte
jährlich bis Ende April des folgenden Jahres zu
berichten."
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die neuen
Absätze 5 bis 8.
e) Im neuen Absatz 5 werden in Satz 1 die Worte
,,abzüglich der Beträge nach den Absätzen 2 und 3"
ersetzt durch die Worte „abzüglich der Beträge nach
den Absätzen 2 bis 4".
f) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Die Zuweisungen nach den Absätzen 1 bis 5
sind mit je einem Viertel ihres Betrages am
15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezem-
ber fällig. Auf die Zuweisungen in den Jahren 1988
bis 1994 werden zu diesen Stichtagen Abschlags-
zahlungen in Höhe von insgesamt 2 vom Hundert
des Umsatzsteueraufkommens im bisherigen Ge-
biet der Bundesrepublik Deutschland des jeweils
vorausgehenden Quartals, in den Jahren 1989 bis
1991 zuzüglich eines Betrages von 12 500 000 DM,
in den Jahren 1992 und 1993 zuzüglich eines Betra-
ges von 29 750 000 DM, im Jahr 1994 zuzüglich
eines Betrages von 700 000 000 DM, entrichtet.
Gleichzeitig werden die mit der Abschlagszahlung
des vorausgegangenen Zahlungstermins zuviel
oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet. Das
Bundesministerium der Finanzen stellt zu Beginn
des jeweiligen Leistungsjahres durch Übersendung
der Berechnungsgrundlagen an die Länder die
Beteiligung der einzelnen Länder an den nach
Absatz 5 zu gewährenden Zuweisungen fest."
Artikel 33
Gesetz
über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern
(Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Erster Abschnitt
Steuerverteilung
zwischen Bund und Ländern
sowie unter den Ländern
§1
AnteOe von Bund und Ländern
an der Umsatzsteuer
(1) Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen ab 1995
dem Bund 56 vom Hundert und den Ländern 44 vom
Hundert zu. Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils
für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Betei-
ligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.
(2) Aus dem Anteil der Länder an der Umsatzsteuer
erhält der Bund zusätzlich einen Betrag in Höhe von
50 vom Hundert der Bundeszuschüsse nach § 6 Abs. 2
Satz 1 des Gesetzes über den Fonds „Deutsche Einheit"
zuzüglich eines Betrages von 2, 1 Milliarden DM jährlich.
Der Beitrag der Länder wird auf die einzelnen Länder zu
50 vom Hundert nach der Einwohnerzahl am 30. Juni des
jeweiligen Jahres und zu 50 vom Hundert im Verhältnis
ihrer Finanzkraft nach Länderfinanzausgleich verteilt; der
Anteil des Landes Berlin am Beitrag der Länder wird vorab
nach der Einwohnerzahl ohne Berücksichtigung der Ein-
wohnerzahl des Teils des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz bisher nicht galt, berechnet. Er wird in Mo-
natsbeträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des
Bundes nach § 14 Abs. 2 vorläufig berechnet. Die Sätze 1
bis 3 gelten nicht für die Länder Brandenburg, Mecklen-
burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thü-
ringen.
(3) Übergangsweise werden überproportionale Bela-
stungen finanzschwacher Länder in dem bisherigen Bun-
desgebiet auf Grund der Einbeziehung der Länder Berlin,
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-
sen-Anhalt und Thüringen in den Länderfinanzausgleich
teilweise ausgeglichen. Die Anteile am Beitrag der Länder
nach Absatz 2 werden daher für 1995 um folgende Beträ-
ge erhöht oder ermäßigt:
Baden-Württemberg + 183 000 000 DM,
Bayern + 210 000 000 DM,
Bremen - 55 000 000 DM,
Hamburg + 30 000 000 DM,

978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Hessen + 108 000 000 DM,
Niedersachsen - 532 000 000 DM,
Nordrhein-Westfalen + 317 000 000 DM,
Rheinland-Pfalz - 53 000 000 DM,
Saarland - 77 000 000 DM,
Schleswig-Holstein - 131000000 DM.
In den Jahren 1996 bis 2000 vermindern sich die in Satz 2
genannten Beträge stufenweise um jeweils 5 vom Hundert
und in den Jahren 2001 bis 2005 um jeweils 15 vom
Hundert der Ausgangsbeträge für 1995.
§2
Verteilung der Umsatzsteuer
unter den Ländern
(1) Der Länderanteil an der Umsatzsteuer nach§ 1 Abs. 1
wird zu 75 vom Hundert im Verhältnis der Einwohnerzahl
der Länder und zu 25 vom Hundert nach den Vorschriften
des Absatzes 2 verteilt.
(2) Die Länder, deren Einnahmen aus der Einkommen-
steuer, der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuerumlage
und aus den nach § 7 Abs. 1 ermittelten Landessteuern je
Einwohner unter 92 vom Hundert des Länderdurchschnitts
liegen, erhalten aus dem Länderanteil an der Umsatzsteu-
er Ergänzungsanteile in Höhe der Beträge, die an 92 vom
Hundert des Länderdurchschnitts fehlen. Der restliche
Länderanteil an der Umsatzsteuer wird nach dem Verhält-
nis der Einwohnerzahlen der Länder verteilt. Betragen die
Ergänzungsanteile nach Satz 1 insgesamt mehr als ein
Viertel des Gesamtanteils an der Umsatzsteuer, so sind
die Ergänzungsanteile entsprechend herabzusetzen.
(3) Für die Berechnung der Anteile der einzelnen Länder
an der Umsatzsteuer ist die Einwohnerzahl maßgebend,
die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Rech-
nungsjahres festgestellt hat.
§3
Verteilung der Gewerbesteuerumlage
unter den Ländern
Die Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit
zu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des einzelnen
Landes vereinnahmt wird.
zweiter Abschnitt
Finanzausgleich unter den Ländern
§4
Ausgleichsleistungen
Zur Durchführung des Finanzausgleichs unter den Län-
dern werden aus Beiträgen der ausgleichspflichtigen Län-
der (Ausgleichsbeiträge) Zuschüsse an die ausgleichsbe-
rechtigten Länder (Ausgleichszuweisungen) geleistet.
§5
Ausgleichspflichtige und
ausgleichsberechtigte Länder
(1) Ausgleichspflichtig sind die Länder, deren Finanz-
kraftmeßzahl in dem Rechnungsjahr, für das der Ausgleich
durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), ihre Ausgleichsmeß-
zahl übersteigt.
(2) Ausgleichsberechtigt sind die Länder, deren Finanz-
kraftmeßzahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmeßzahl
nicht erreicht.
§6
Finanzkraftmeßzahl, Ausgleichsmeßzahl
( 1) Die Finanzkraftmeßzahl eines Landes ist die Summe
der Steuereinnahmen und der Einnahmen aus der berg-
rechtlichen Förderabgabe des Landes nach § 7 und der
Steuereinnahmen seiner Gemeinden nach § 8.
(2) Die Ausgleichsmeßzahl eines Landes ist die Summe
der beiden Meßzahlen, die zum Ausgleich der Steuerein-
nahmen und.der Einnahmen aus der bergrechtlichen För-
derabgabe der Länder (§ 7) und zum Ausgleich der Steu-
ereinnahmen der Gemeinden (§ 8) getrennt· festgestellt
werden. Die Meßzahlen ergeben sich aus den auszuglei-
chenden Einnahmen je Einwohner im Bundesdurchschnitt,
vervielfacht mit der Einwohnerzahl des Landes; hierbei
sind die nach § 9 gewerteten Einwohnerzahlen zugrunde
zu legen.
§7
Einnahmen der Länder
aus Steuern und Förderabgabe
( 1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die ihm im
Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen
1. aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der
Körperschaftsteuer;
2. aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage nach
§ 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes;
3. aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der
Kraftfahrzeugsteuer, der Biersteuer, der Rennwett- und
Lotteriesteuer mit Ausnahme der Totalisatorsteuer, der
Grunderwerbsteuer, der Feuerschutzsteuer und der
Spielbankabgabe mit Ausnahme der Sonderabgabe
und der Troncabgabe.
Als Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die nach
§ 2 für das Ausgleichsjahr festgestellten Anteile an der
Umsatzsteuer. Die aus § 1 Abs. 3 resultierenden Mehr-
und Mindereinnahmen bleiben dabei ebenso wie der ge-
mäß § 1 Abs. 2 Satz 2 nach der Einwohnerzahl zu vertei-
lende Beitrag der Länder unberücksichtigt.
(2) Den Einnahmen der Länder nach Absatz 1 wird das
Aufkommen aus der Förderabgabe nach § 31 des Bundes-
berggesetzes hinzugesetzt.
(3) Zur Abgeltung der Sonderbelastungen, die den Län-
dern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und
Niedersachsen aus der Unterhaltung und Erneuerung der
Seehäfen Bremen, Bremerhaven, Hamburg, Rostock und
Emden erwachsen, werden von den Einnahmen nach den
Absätzen 1 und 2
des Landes Bremen 90 000 000 DM,
des Landes Hamburg 142 000 000 DM,
des Landes Mecklenburg-Vorpommern 50 000 000 DM,
des Landes Niedersachsen 18000000DM
abgesetzt.

§8
Steuereinnahmen der Gemeinden
( 1) Als Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes
gelten unter Kürzung nach den Vorschriften des Absat-
zes 5
1. die Gemeindeanteile an der Einkommensteuer im
Ausgleichsjahr,
2. die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer und der Gewer-
besteuer vom Ertrag und Kapital, die für das Kalender-
jahr ermittelt sind, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht,
vermindert um die im Ausgleichsjahr geleistete Ge-
werbesteuerumlage.
Für die Anteile der Gemeinden an der Einkommensteuer
und für die von den Gemeinden geleistete Gewerbesteuer-
umlage sind die Feststellungen der Länder maßgebend.
(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt
1. die Grundbeträge der Grundsteuer von den land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben mit 180 vom Hundert;
2. von den Grundbeträgen der Grundsteuer von den
Grundstücken
die ersten 100 000 Deutsche Mark einer Gemeinde mit
180 vom Hundert,
die weiteren 200 000 Deutsche Mark einer Gemeinde
mit 200 vom Hundert,
die weiteren 500 000 Deutsche Mark einer Gemeinde
mit 225 vom Hundert,
die 800 000 Deutsche Mark übersteigenden Beträge
einer Gemeinde mit 250 vom Hundert;
3. die Grundbeträge der Gewerbesteuer vom Ertrag und
Kapital mit 250 vom Hundert.
Als Grundbetrag gilt das Aufkommen in dem Kalenderjahr,
das dem Ausgleichsjahr vorausgeht, ·geteilt durch die in
diesem Kalenderjahr in Geltung gewesenen Hebesätze.
(3) Für die Errechnung der Realsteuerkraft eines Landes
ist die Summe der Grundbeträge maßgebend, die das
Statistische Bundesamt nach dem Ergebnis der Gemein-
definanzstatistik festgestellt hat. Bei der Grundsteuer von
den Grundstücken gilt für alle Gemeinden einer Gemein-
degruppe einheitlich der im Durchschnitt auf eine Gemein-
de entfallende Grundbetrag. Maßgebend sind die folgen-
den Gemeindegruppen:
Gemeinden bis 10 000 Einwohner,
Gemeinden über 10 000 bis 20 000 Einwohner,
Gemeinden über 20 000 bis 50 000 Einwohner,
Gemeinden über 50 000 bis 100 000 Einwohner,
Gemeinden über 100 000 bis 200 000 Einwohner,
Gemeinden über 200 000 bis 500 000 Einwohner,
Gemeinden über 500 000 Einwohner.
(4) Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums
der Finanzen, die der Zustimmung des Bundesrates be-
darf, können
1. bei der Errechnung der Steuerkraftzahlen Ungleichhei-
ten ausgeglichen werden, die sich aus einer verschie-
denen Einheitsbewertung des Grundbesitzes im Bun-
desgebiet ergeben;
2. die in Absatz 2 genannten Hundertsätze geändert
werden, soweit die Entwicklung der durchschnittlichen
Realsteuerhebesätze eine Anpassung der Hundertsät-
ze erforderlich macht.
(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 errechneten Steuer-
kraftzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirt-
schaftlichen Betrieben, der Grundsteuer von den Grund-
stücken und der Gewerbesteuer vom Ertrag und Kapital
werden je für sich nach einem für alle Länder einheitlichen
Hundertsatz auf die Hälfte des Betrages herabgesetzt, den
die Gemeinden aus der Grundsteuer von den land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben, aus der Grundsteuer von
den Grundstücken sowie aus der Gewerbesteuer vom
Ertrag und Kapital im Ausgleichsjahr eingenommen ha-
ben. Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und
die Gewerbesteuerumlage werden auf die Hälfte der Be-
träge herabgesetzt, die für das Ausgleichsjahr festgestellt
sind.
§9
Einwohnerzahl
(1) Der Ausgleichsmeßzahl eines Landes wird die Ein-
wohnerzahl (Wohnbevölkerung) zugrunde gelegt, die das
Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Ausgleichsjah-
res festgestellt hat.
(2) Bei der Ermittlung der Meßzahlen zum Ausgleich der
Steuereinnahmen der Länder werden die Einwohnerzah-
len der Länder Berlin, Bremen und Hamburg mit 135 vom
Hundert und die Einwohnerzahlen der übrigen Länder mit
100 vom Hundert gewertet.
(3) Bei der Ermittlung der Meßzahlen zum Ausgleich der
Steuereinnahmen der Gemeinden werden die Einwohner-
zahlen der Gemeinden eines Landes mit folgenden Ansät-
zen je Einwohner gewertet:
die ersten 5 000 Einwohner einer Gemeinde mit 100 vom
Hundert,
die weiteren 15 000 Einwohner einer Gemeinde mit 110 vom
Hundert,
die weiteren 80 000 Einwohner einer Gemeinde mit 115 vom
Hundert,
die weiteren 400 000 Einwohner einer Gemeinde mit
120 vom Hundert,
die weiteren 500 000 Einwohner einer Gemeinde mit
125 vom Hundert,
die weiteren Einwohner einer Gemeinde mit 130 vom
Hundert.
Für Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern werden
dem Land darüber hinaus
bei einer Dichte von 1 500 bis 2 000 Einwohnern je Qua-
dratkilometer 2 vom Hundert der Einwohnerzahl,
bei einer Dichte von 2 000 bis 3 000 Einwohnern je Qua-
dratkilometer 4 vom Hundert der Einwohnerzahl,
bei einer Dichte von mehr als 3 000 Einwohnern je Qua-
dratkilometer 6 vom Hundert der Einwohnerzahl
hinzugerechnet.
(4) Als Gemeinden im Sinne des Absatzes 3 gelten auch
die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz und die Samt-
gemeinden in Niedersachsen.

980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
§ 10
Bemessung
der Ausgleichszuweisungen
und der Ausgleichsbeiträge
( 1) Die Ausgleichszuweisungen der ausgleichsberech-
tigten Länder werden mit gestaffelten Hundertsätzen von
den Beträgen errechnet, um die ihre Finanzkraftmeßzahl
hinter ihrer Ausgleichsmeßzahl zurückbleibt. Hierbei wer-
den als Ausgleichszuweisungen festgesetzt:
1. 100 vom Hundert des Betrages, der an 92 vom Hundert
der Ausgleichsmeßzahl fehlt;
2. 37,5 vom Hundert des Betrages, der von 92 bis 100
vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl fehlt.
(2) Die Ausgleichsbeiträge der ausgleichspflichtigen
Länder werden nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 von den
Beträgen errechnet, um die ihre Finanzkraftmeßzahl ihre
Ausgleichsmeßzahl übersteigt (ausgleichspflichtige Be-
träge). Hierbei wird die Finanzkraft,
1. die zwischen 100 und 101 vom Hundert der Aus-
gleichsmeßzahl liegt, mit 15 vom Hundert,
2. die zwischen 101 und 11 O vom Hundert der Aus-
gleichsmeßzahl liegt, mit 66 vom Hundert,
3.. die über 110 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl liegt,
mit 80 vom Hundert
angesetzt. Die nach Satz 2 ermittelten Beträge werden mit
dem Vomhundertsatz zur Aufbringung der Ausgleichszu-
weisungen herangezogen, der erforderlich ist, damit die
Summe der Ausgleichsbeiträge mit der Summe der Aus-
gleichszuweisungen übereinstimmt.
(3) Wenn die nach Maßgabe von § 7 ermittelten Einnah-
men eines ausgleichsberechtigten Landes einschließlich
der nach Absatz 1 ermittelten Ausgleichszuweisungen je
Einwohner gemäß § 9 Abs. 2 unter 95 vom Hundert der
durchschnittlichen Einnahmen nach Maßgabe von § 7
liegen, so sind die Ausgleichszuweisungen an dieses Land
um den hälftigen Fehlbetrag zu erhöhen und die Aus-
gleichsbeiträge der ausgleichspflichtigen Länder im Sinne
des§ 5 Abs. 1 im Verhältnis der Ausgleichsbeiträge nach
Absatz 2 zu berichtigen. Wenn die nach Maßgabe von § 7
ermittelten Einnahmen eines ausgleichspflichtigen Landes
nach Abzug der von ihm zu leistenden Ausgleichsbeiträge
nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 je Einwohner gemäß
§ 9 Abs. 2 unter den nach Maßgabe von § 7 ermittelten
durchschnittlichen Einnahmen der Länder liegen, so ist der
Fehlbetrag dieses Landes zu einem Viertel, höchstens bis
zur Höhe seiner Ausgleichsleistungen nach Absatz 2 und
Absatz 3 Satz 1 von den anderen ausgleichspflichtigen
Ländern im Verhältnis der Ausgleichsbeiträge nach Ab-
satz 2 zu übernehmen. Zur Sicherung der Finanzkraftrei-
henfolge ist der Ausgleich des Fehlbetrags gemäß Satz 2
auf den Betrag zu begrenzen, mit dem das begünstigte
Land die Finanzkraftrelation des nächststärkeren Landes
erreicht, höchstens jedoch auf den Betrag, der sicherstellt,
daß ein an der Aufbringung beteiligtes Land in seiner
Finanzkraftrelation nicht unter die des nächstschwächeren
Landes sinkt. Kommt Satz 3 zur Anwendung, ist das
nächststärkere Land nach Satz 3 von der Aufbringung des
Fehlbetrags ausgenommen.
(4) Übersteigt der Ausgleichsbeitrag eines ausgleichs-
pflichtigen Landes nach den Absätzen 2 und 3 15 vom
Hundert der Finanzkraft, die zwischen 100 und 101 vom
Hundert der Ausgleichsmeßzahl liegt, sowie vier Fünftel
der 101 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl übersteigen-
den Finanzkraft, so ist der übersteigende Betrag von den
anderen ausgleichspflichtigen Ländern im Verhältnis ihrer
Ausgleichsbeiträge nach Absatz 2 zu übernehmen. Für die
Übernahme der Fehlbeträge nach Satz 1 gilt die Bela-
stungsgrenze des Satzes 1 entsprechend. Übersteigt die
Summe der Ausgleichszuweisungen nach Absatz 1 und
Absatz 3 Satz 1 15 vom Hundert der Finanzkraft, die
zwischen 100 und 101 vom Hundert der Ausgleichsmeß-
zahl liegt, sowie vier Fünftel der 101 vom Hundert der
Ausgleichsmeßzahl übersteigenden Finanzkraft der aus-
gleichspflichtigen Länder, so ist der Fehlbetrag von allen
Ländern im Verhältnis ihrer Finanzkraft unter Berücksichti-
gung der Ausgleichsbeiträge und Ausgleichszuweisungen
nach den Absätzen 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2
aufzubringen.
§ 11
Bundesergänzungszuweisungen
(1) Der Bund gewährt ab 1995 aus seinen Mitteln lei-
stungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden
Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs sowie zum Aus-
gleich von Sonderlasten (Bundesergänzungszuweisun-
gen) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
(2) Zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanz-
bedarfs erhalten leistungsschwache Länder Fehlbetrags-
Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von 90 vom
Hundert ihrer nach Durchführung des Länderfinanzaus-
gleichs verbleibenden Fehlbeträge der Finanzkraftmeß-
zahlen gegenüber den Ausgleichsmeßzahlen des Aus-
gleichsjahres.
(3) Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer
Führung und der zentralen Verwaltung erhalten nachste-
hende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundes-
ergänzungszuweisungen:
Berlin 219 000 000 DM,
Brandenburg 164 000 000 DM,
Bremen 126000000 DM,
Mecklenburg-Vorpommern 164 000 000 DM,
Rheinland-Pfalz 219 000 000 DM,
Saarland 153 000 000 DM,
Sachsen-Anhalt 164 000 000 DM,
Schleswig-Holstein 164 000 000 DM,
Thüringen 164 000 000 DM.
(4) Zum Abbau teilungsbedingter Sonderbelastungen
sowie zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler
Finanzkraft erhalten nachstehende Länder in den Jahren
1995 bis 2004 zusätzlich folgende Sonderbedarfs-Bun-
desergänzungszuweisungen:
Berlin 2 662 000 000 DM,
Brandenburg 1 985 000 000 DM,
Mecklenburg-Vorpommern 1 479 000 000 DM,
Sachsen 3 658 000 000 DM,
Sachsen-Anhalt 2 208 000 000 DM,
Thüringen 2 008 000 000 DM.
Die Zuweisungen nach Satz 1 werden im Jahre 1999 im
Falle einer wesentlichen Abweichung von den zugrunde

gelegten Erwartungen von Bund und Ländern gemeinsam
überprüft.
(5) Zum Ausgleich überproportionaler Belastungen er-
halten nachstehende Länder im Jahre 1995 zusätzlich
folgende Übergangs-Bundesergänzungszuweisungen:
Bremen 80 000 000 DM,
Niedersachsen 507 000 000 DM,
Rheinland-Pfalz 451 000 000 DM,
Saarland 80 000 000 DM,
Schleswig-Holstein 227 000 000 DM.
Die Zuweisungen nach Satz 1 vermindern sich ab dem
Jahre 1996 linear um jährlich 1O vom Hundert der Aus-
gangsbeträge.
(6) Zum Zwecke der Haushaltssanierung erhalten in den
Jahren 1995 bis 1998 nachfolgende Länder jährlich zu-
sätzlich folgende Sonder-Bundesergänzungszuweisun-
gen:
Bremen 1 800 000 000 DM,
Saarland 1 600 000 000 DM.
Diese Zuweisungen werden mit folgender Maßgabe ge-
währt:
1. Sie sind unmittelbar zur Schuldentilgung zu verwen-
den.
2. Die durch Schuldentilgung nach Nummer 1 entstehen-
den Finanzierungsspielräume werden in den jeweiligen
Haushaltsjahren entweder für Investitionen, die die
Wirtschafts- und Finanzkraft des Landes stärken, oder
zur Verminderung der Nettokreditaufnahme des Lan-
des genutzt.
3. Dem Bundesministerium der Finanzen sowie den ober-
sten Finanzbehörden der anderen Länder ist über die
Verwendung der Sonder-Bundesergänzungszuwei-
sungen, über die Nutzung der durch sie entstehenden
Finanzierungsspielräume sowie über die bei der haus-
haltswirtschaftlichen Stabilisierung erzielten Fortschrit-
te jährlich bis Ende April des folgenden Jahres zu
berichten.
Im Jahr 1997 überprüfen Bund und Länder gemeinsam in
Ansehung der dann gegebenen Haushaltslage aller Län-
der, ob zur Haushaltsstabilisierung Bremens und des
Saarlandes weitere Sanierungshilfen erforderlich sind.
(7) Die Zuweisungen nach den Absätzen 3 bis 6 sind mit
je einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 15. Juni,
15. September und 15. Dezember fällig. Auf die Zuweisun-
gen nach Absatz 2 werden zu diesen Stichtagen Ab-
schlagszahlungen nach Maßgabe der Finanzkraftverhält-
nisse des jeweils vorhergehenden Kalendervierteljahres
entrichtet. Gleichzeitig werden die mit der Abschlagszah-
lung des vorausgegangenen Zahlungstermins zuviel oder
zuwenig gezahlten Beträge verrechnet. Das Bundesmini-
sterium der Finanzen stellt zu Beginn des jeweiligen Ka-
lendervierteljahres durch Übersendung der Berechnungs-
grundlagen an die Länder die Beteiligung der einzelnen
Länder an den zu gewährenden Zuweisungen fest.
(8) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 sind
abweichend von § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 4 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie von § 13 Abs. 3, § 15
Abs. 1 und § 17 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung bei
den Einnahmen darzustellen.
Dritter Abschnitt
Vollzug und Abrechnung
der Umsatzsteuerverteilung
und des Finanzausgleichs
§ 12
Feststellung der Ausgleichszahlungen
Das Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf
des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderan-
teile an der Umsatzsteuer nach § 2 und die endgültige
Höhe der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichs-
beiträge nach § 1O durch Rechtsverordnung fest, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.
§ 13
Vollzug des Finanzausgleichs
während des Ausgleichsjahres
Der Finanzausgleich wird während des Ausgleichsjah-
res auf Grund vorläufiger Bemessungsgrundlagen vollzo-
gen. Die vorläufigen Ergänzungsanteile werden nach_ § 2,
die vorläufigen Ausgleichszuweisungen und Ausgleichs-
beiträge werden nach den §§ 4 bis 10 ermittelt; jedoch
werden zugrunde gelegt
1. die Steuereinnahmen und die Einnahmen aus der berg-
rechtlichen Förderabgabe der Länder (§ 7) sowie die
Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und die
Gewerbesteuerumlage (§ 3) in dem Jahreszeitraum,
der am 30. September des vorausgehenden Jahres
endet;
2. die Realsteuerkraft der Gemeinden (§ 8 Abs. 1 Satz 1)
nach den Grundbeträgen, die das Statistische Bundes-
amt zuletzt festgestellt hat;
3. die Einwohnerzahlen (§ 9 Abs. 1), die das Statistische
Bundesamt zum 30. Juni des Jahres festgestellt hat,
das dem Ausgleichsjahr vorausgeht; sind diese nicht
rechtzeitig verfügbar, die vom Statistischen Bundesamt
zuletzt festgestellten Einwohnerzahlen.
§ 14
Zahlungsverkehr
während des Ausgleichsjahres
(1) Der Zahlungsverkehr wird während des Ausgleichs-
jahres in der Weise abgewickelt, daß die Ablieferung des
Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden ver-
walteten Umsatzsteuer um die Beträge erhöht oder er-
mäßigt wird, die nach der vorläufigen Bemessung der
Länderanteile an der Umsatzsteuer (§ 2) und nach der
vorläufigen Bemessung der Ausgleichsbeiträge und der
Ausgleichszuweisungen im Finanzausgleich (§ 10) unter
den Ländern zu verrechnen sind. Soweit der Anspruch
eines Landes aus diesen Verrechnungen durch den Bun-
desanteil an der Umsatzsteuer nicht voll gedeckt wird,
überweist das Bundesministerium der Finanzen diesem
Land den nicht gedeckten Teil des vorläufigen Ausgleichs-
anspruchs in monatlichen Teilbeträgen. Soweit die yer-
pflichtung eines Landes aus diesen Verrechnungen uber
dem Aufkommen der von Landesfinanzbehörden verwalte-
ten Umsatzsteuer liegt, ist der darüber liegende Teil von
dem Land dem Bundesministerium der Finanzen in monat-
lichen Teilbeträgen zu überweisen.

982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Der Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehör-
den verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird auf die Länder
nach der Einwohnerzahl verteilt und in monatlichen T eilbe-
trägen überwiesen.
(3) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
des Bundesrates bedarf.
§ 15
Endgültige Abrechnung
Unterschiede zwischen den vorläufigen und den endgül-
tigen Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen
ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vor-
gesehenen Rechtsverordnung fällig werden. Das Bundes-
ministerium der Finanzen trifft die für den Überweisungs-
verkehr erforderlichen Anordnungen.
§ 16
Auskunftspflicht
Die zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, dem
Bundesministerium der Finanzen die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
ihre sachliche Richtigkeit von der obersten Rechnungs-
prüfungsbehörde des Landes bestätigen zu lassen.
Artikel 34
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
§ 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1
S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes
vom 9. November 1992 (BGBI. 1S. 1853) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Gemeinden führen nach den folgenden Vor-
schriften eine Umlage an das für sie zuständige Finanz-
amt ab. Die Umlage ist entsprechend dem Verhältnis
von Bundes- und Landesvervielfältiger auf den Bund
und das Land aufzuteilen.
(2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, daß das
Istaufkommen der Gewerbesteuer nach dem Gewer-
beertrag und nach dem Gewerbekapital im Erhebungs-
jahr durch den von der Gemeinde für dieses Jahr
festgesetzten Hebesatz der Steuer geteilt und mit dem
Vervielfältiger gemäß Absatz 3 multipliziert wird."
2. Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 ein-
gefügt:
,,(3) Der Vervielfältiger ist die Summe eines Bundes-
und Landesvervielfältigers für das jeweilige Land. Der
Bundesvervielfältiger beträgt 14 vom Hundert. Der Lan-
desvervielfältiger für die Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen beträgt 14 vom Hundert. Der Landes-
vervielfältiger für die übrigen Länder beträgt 43 vom
Hundert. Er ist 1997 zu überprüfen. Absatz 5 Satz 5 gilt
entsprechend.
(4) Das sich bei den übrigen Ländern aus der höhe-
ren Gewerbesteuerumlage - in Relation zum Vervielfäl-
tiger der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürin-
gen - auf Grund der unterschiedlichen Landesverviel-
fältiger ergebende M~hraufkommen bleibt bei der Er-
mittlung der Steuereinnahmen der Länder und Gemein-
den im Sinne der §§ 7 und 8 des Gesetzes über den
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern unbe-
rücksichtigt."
3. Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 5 und wie folgt
geändert:
In Satz 1 werden die Worte „Der Vervielfältiger nach
Absatz 2" durch die Worte „Der Landesvervielfältiger
nach Absatz 3 Satz 4" ersetzt. Ebenfalls in Satz 1
werden die Worte „in der Fassung des Artikels 32 des
Gesetzes zu dem Vertrag über die Schaffung einer
Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen De-
mokratischen Republik vom 18. Mai 1990" durch die
Worte „in der jeweils gültigen Fassung" ersetzt.
4. Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 6 bis 8.
Artikel 35
Gesetz
zum Ausgleich
unterschiedlicher Wirtschaftskraft
und zur Förderung
des wirtschaftlichen Wachstums
in den neuen Ländern
(Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost)
§ 1
Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und
zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums gewährt
der Bund den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklen-
burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürin-
gen für die Dauer von 1O Jahren ab dem Jahr 1995
Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der
Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in Höhe von
jährlich insgesamt 6,6 Mrd. DM.
§2
(1) Von dem Jahresbetrag der Finanzhilfen erhalten die
Länder
Berlin 1 255 Mio. DM,
Brandenburg 936Mio. DM,
Mecklenburg-Vorpommern 697Mio. DM,
Sachsen 1 725 Mio. DM,
Sachsen-Anhalt 1 041 Mio. DM,
Thüringen 946Mio. DM.
(2) Die Finanzhilfen nach dem in Artikel 14 des Geset-
zes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetz-
lichen Krankenversicherung vom 21. Dezember 1992
(BGBI. 1 S. 2266) vereinbarten Krankenhausinvestitions-
programm sind Bestandteil der Finanzhilfen nach § 1.

§3
Durch die Finanzhilfen werden zum Ausgleich unter-
schiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirt-
schaftlichen Wachstums folgende strukturverbessernde
Investitionen gefördert:
1 Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen In-
frastruktur, insbesondere in folgenden Bereichen:
a) für die wirtschaftliche Entwicklung bedeutsame
Umweltschutzmaßnahmen;
b) Energieversorgung;
c) Trinkwasserversorgung;
d) Verkehr;
e) Erschließung und Sanierung von Industrie- und
Gewerbeflächen;
f) Fremdenverkehr;
2. Maßnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus, ins-
besondere zur Modernisierung und Instandsetzung,
einschließlich des Studentenwohnraumbaus;
3. Maßnahmen zur Förderung des Städtebaus, insbeson-
dere zur Stadt- und Dorferneuerung, einschließlich Er-
haltung und Erneuerung historischer Stadtkerne;
4. Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung
im beruflichen Bereich unter Einschluß der Hochschu-
len und Fachhochschulen;
5. Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft, For-
schung und Entwicklung;
6. für die wirtschaftliche Entwicklung bedeutsame Maß-
nahmen zur Förderung kommunaler Investitionen, so-
weit sie nicht bereits von den Förderungsmaßnahmen
nach den Nummern 1 bis 5 umfaßt werden, insbeson-
dere Investitionen zum Aufbau und zur Erneuerung von
sozialen Einrichtungen.
§4
(1) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und
Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach
Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes gefördert werden
oder nach Artikel 91 a des Grundgesetzes durch den Bund
gefördert werden können, können nicht gleichzeitig Fi-
nanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.
(2) lnvestive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur
gefördert, wenn sie unmittelbar in ursächlichem Zusam-
menhang mit den Maßnahmen nach § 3 stehen.
§5
(1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 90 vom Hun-
dert der öffentlichen Finanzierung. Die Länder können
abweichend von Satz 1 bestimmen, daß der Anteil des
Bundes weniger als 90 vom Hundert beträgt.
(2) Der Bund richtet für die Finanzhilfen Verwahrkonten
bei den Bundeskassen ein, auf die er die Jahrestranchen
zur eigenen Bewirtschaftung durch die Länder überträgt.
Die Minister und Senatoren der Finanzen der Länder sind
ermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Auszah-
lung der benötigten Kassenmittel aus den Verwahrkonten
an die zuständigen Landeskassen anzuweisen, sobald die
Bundesmittel zur anteiligen Begleichung fälliger Zahlun-
gen benötigt werden. Die Länder leiten an Letztempfänger
Finanzhilfen des Bundes unverzüglich, spätestens inner-
halb von 30 Tagen weiter.
(3) Von einem Land in einem Jahr nicht abgerufene
Bundesmittel können in den Folgejahren bei Bedarf abge-
rufen werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§6
Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung die-
ses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung
geregelt
Artikel 36
Änderung
des Gesetzes über die Errichtung
eines Fonds „Deutsche Einheit"
Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds „Deutsche
Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518, 533),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
16. März 1992 (BGBI. 1 S. 674), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Zahl „ 146,3" durch die Zahl
,,160,705" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Worte „im Jahre 1993 in Höhe
von 31,5 Milliarden DM und im Jahre 1994 in Höhe
von 23,9 Milliarden DM" durch die Worte „im Jahre
1993 in Höhe von 35,205 Milliarden DM und im
Jahre 1994 in Höhe von 34,6 Milliarden DM" er-
setzt.
2. Dem § 5 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Von den Zuweisungen nach Satz 2 werden außerdem
im Jahr 1993 2,075 Milliarden DM und im Jahr 1994
5,35 Milliarden DM von den Ländern Baden-Württem-
berg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Nie-
dersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Saarland und Schleswig-Holstein im Verhältnis ihrer
Beiträge nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern finanziert
und in Monatsbeträgen mit den Einfuhrumsatzsteuer-
zahlungen des Bundes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
vorläufig verrechnet. Zur Erbringung einer Finanzie-
rungsbeteiligung der Gemeinden an den nach Satz 4
zusätzlich von den Ländern aufzubringenden Leistun-
gen für die Jahre 1993 und 1994 gilt § 6 Abs. 2a des
Gemeindefinanzreformgesetzes entsprechend."
3. In § 6 Abs. 5 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
„Die Länder erstatten dem Bund bis 1994 50 vom
Hundert und ab 1995 50 vom Hundert der Zuschüsse
nach Absatz 2 Satz 1 zuzüglich eines jährlichen Betra-
ges von 2, 1 Milliarden DM als ihren Beitrag zur Finan-
zierung des Fonds „Deutsche Einheit" nach Maßgabe
von § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern."

984 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 37
Gesetz
über die Errichtung
eines Erblastentilgungsfonds
(Erblastentilgungsfonds-Gesetz - ELFG)
§ 1
Errichtung des Fonds
Es wird ein Fonds mit dem Namen „Erblastentilgungs-
fonds" (Fonds) als Sondervermögen des Bundes errich-
tet.
§2
Zweck des Fonds
(1) Der Fonds übernimmt ab 1. Januar 1995
1. die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Verbindlich-
keiten des Kreditabwicklungsfonds aus
a) der bei Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen
Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des
Grundgesetzes bestehenden Gesamtverschuldung
des Republikhaushalts,
b) den Verbindlichkeiten aus der Zuteilung von Aus-
gleichsforderungen nach Artikel 8 § 4 Abs. 6 der
Anlage l zu dem Vertrag über die Schaffung einer
Währungs-., Wirtschafts- und Sozialunion zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-
schen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990
(BGBI. 1990 ll S. 518),
c) den Verpflichtungen des Bundes aus der Gewähr-
trägerhaftung für die Staatsbank Berlin nach Arti-
ikel 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages,
d) den Kosten der Abwicklung von Forderungen und
Verbindlichkeiten aus der Wahrnehmung staatlicher
Aufgaben der Deutschen Demokratischen Republik
gegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik
Deutschland nach Artikel 24 Abs. 2 des Einigungs-
vertrages,
2. die Verbindlichkeiten des Kreditabwicklungsfonds aus
der Ausgabe von Schuldverschreibungen, Schatz-
wechseln und aus der Aufnahme von Darlehen gegen
Schuldschein,
3. die sich nach diesem Zeitpunkt ergebenden Schulden,
Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und Kosten nach
Nummer 1.
(2) Der Fonds übernimmt ab 1. Januar 1995 als Mit-
schuldner die bis zum 31. Dezember 1994 aufgelaufenen
Verbindlichkeiten der Treuhandanstalt aus aufgenomme-
nen Krediten, übernommenkn Altkrediten nach§ 1 Abs. 1
Satz 2 und 3 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes sowie
aus Ausgleichsforderungen nach § 24 des D-Markbilanz-
gesetzes, § 6 Abs. 2 und 4 des Vermögensgesetzes und
§ 6 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung. Im In-
nenverhältnis zur Treuhandanstalt ist der Fonds alleiniger
Schuldner. § 4 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes
bleibt unberührt.
(3) Der Fonds übernimmt ab 1. Juli 1995 die ihm auf
Grund der §§ 4 und 11 des Altschuldenhilfe-Gesetzes
übertragenen Altverbindlichkeiten und die sich daraus er-
gebenden Verpflichtungen zur Zahlung von Zinsen und
Tilgung . Der Fonds kann den Gläubigern die Einwendun-
gen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhält-
nis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuld-
ner ergeben. Privatisierungserlöse nach § 5 des Altschul-
denhilfe-Gesetzes sind von dem Veräußerer oder Empfän-
ger an den Fonds abzuführen. Der Begünstigte nach § 4
des Altschuldenhilfe-Gesetzes und sein Rechtsnachfolger
haben den vom Fonds übernommenen T eilentlastungsbe-
trag zuzüglich geleisteter Zinsen an den Fonds zu zahlen,
wenn und soweit ein Bescheid nach § 4 Abs. 4 oder 7 oder
§ 5 Abs. 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes wirksam wird.
Dem Fonds stehen auch die Zinsen nach § 4 Abs. 8 und
§ 5 Abs. 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes zu. Der Zinssatz
bemißt sich nach der Höhe der Refinanzierungskosten des
Bundes und wird vom Fonds festgelegt. Die Einnahmen
des Fonds nach den Sätzen 3 bis 5 sind nach § 6 Abs. 4 zu
verwenden. Der Fonds erstattet den Wohnungsunter-
nehmen die in § 4 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 des Altschul-
denhilfe-Gesetzes genannten Zinsen..
§3
Stellung im Rechtsverkehr, Verwaltung
( 1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem
Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen
und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des
Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesmini-
sterium der Finanzen verwaltet den Fonds.
(2) Die Schulden des Fonds werden nach den für die
Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils gelten-
den Grundsätzen durch die Bundesschuldenverwaltung
verwaltet
§4
Vermögenstrennung, Bundeshaftung
(1) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bun-
des, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu
halten .
(2) Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der
Bund .
(3) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne von
Artikel 11 0 Abs. 1 und Artikel 115 Abs. 2 des Grundgeset-
zes; Artikel 115 Abs. 1 des Grundgesetzes findet auf den
Fonds keine Anwendung.
§5
Kreditermächtigungen
( 1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, für den Fonds Mittel im Wege des Kredits zu beschaf-
fen
1. zur Tilgung von Schulden des Fonds,
2. zum Zwecke des Ankaufs von Schuldtiteln des Fonds,
des Ausgleichsfonds Währungsumstellung, des Kredit-
abwicklungsfonds und der Treuhandanstalt im Wege
der Marktpflege bis zu 10 vom Hundert der umlaufen-
den Schuldtitel,
3. zur Kassenverstärkung bis in Höhe von 1O Milliarden
Deutsche Mark.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, für den Fonds ab Oktober des Wirtschaftsjahres im
Vorgriff auf die Kreditaufnahme des nächsten Wirtschafts-

jahres Kredite bis zur Höhe von 20 Milliarden Deutsche
Mark aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kredite
sind auf die Kreditaufnahme des nächsten Wirtschaftsjah-
res anzurechnen.
(3) Der Fonds ist berechtigt, Ausgleichsforderungen
oder in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelte
Ausgleichsforderungen des Ausgleichsfonds Währungs-
umstellung aufzukaufen. Das Bundesministerium der Fi-
nanzen wird ermächtigt, hierfür dem Fonds Mittel in Höhe
von jährlich 5 Milliarden Deutsche Mark im Wege des
Kredits zu beschaffen.
(4) Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe von
Schuldverschreibungen und Schatzwechseln oder durch
Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.
(5) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den Schuld-
urkunden des Bundes gleich. Die Schuldurkunden werden
durch die Bundesschuldenverwaltung ausgefertigt.
§6
Zuführungen des Bundes
(1) Der Fonds erhält aus dem Bundeshaushalt für die
Zahlung seiner Zins- und Tilgungsverpflichtungen jährlich
die folgenden Mittel:
1. Zuführungen in Höhe von 7,5 vom Hundert der bis zum
1. Januar 1995 nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie der ab
1. Juli 1995 nach § 2 Abs. 3 zu übernehmenden Ver-
pflichtungen. Erhöhen sich diese Verbindlichkeiten, so
sind die Zuführungen in Höhe von 7,5 vom Hundert ab
dem Folgejahr von dem höheren Betrag zu bestim-
men;
2. Zuführungen in Höhe der Einnahmen aus dem Bun-
desbankgewinn, die einen Betrag von 7 Milliarden
Deutsche Mark übersteigen.
(2) Reichen in einem Wirtschaftsjahr die Mittel nach
Absatz 1 zur Abdeckung der tatsächlichen Zinsbelastung
nicht aus, so wird der Mehrbedarf durch einen erhöhten
Bundeszuschuß ausgeglichen. Der Mehrbedarf ist auf den
Bundeszuschuß des Folgejahres anzurechnen.
(3) Die Zuführung aus dem Bundeshaushalt erfolgt bei
Fälligkeit und auf Anforderung des Fonds.
(4) Nichtverbrauchte Mittel des Fonds sind jeweils am
Jahresende einer Reserve zuzuführen, die zur Tilgung
fälliger Beträge zu verwenden ist.
§7
Wirtschaftsplan
Für den Fonds wird ab 1. Januar 1995 für jedes Wirt-
schaftsjahr ein Wirtschaftsplan erstellt, in dem Einnahmen
und Ausgaben darzustellen sind.
§8
Jahresrechnung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am
Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung
für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushalts-
rechnung des Bundes bei.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sonder-
vermögens einschließlich der Forderungen und Verbind-
lichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzu-
weisen.
§9
Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der
Bund.
§ 10
Gleichstellung mit 8undesbehörden
Auf die Verpflichtungen des Fonds, Abgaben auf Grund
von Bundesgesetzen an den Bund, die Länder, die Ge-
meinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des
öffentlichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für
Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 11
Auflösung des Fonds
Der Fonds wird nach Tilgung seiner Verbindlichkeiten
durch das Bundesministerium der Finanzen aufgelöst. Die
Auflösung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
§ 12
Überleitungsvorschriften
(1) Der Kreditabwicklungsfonds wird abweichend von
den in Artikel 23 Abs. 5 sowie Artikel 24 Abs. 2 des
Einigungsvertrages genannten Fristen und abweichend
von den in den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die
Errichtung eines Fonds „Kreditabwicklungsfonds" genann-
ten Fristen bis zum 31. Dezember 1994 verlängert. Der
Kreditabwicklungsfonds wird mit Ablauf des 31. Dezember
1994 aufgelöst und mit seinen Verbindlichkeiten und For-
derungen in den Erblastentilgungsfonds nach § 1 über-
führt. Der Erblastentilgungsfonds wird Rechtsnachfolger
des Kreditabwicklungsfonds.
(2) Abweichend von Artikel 27 Abs. 3 des Vertrages über
die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozial-
union zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik sowie Artikel 34 des
Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die
Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-
schen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBI.
1990 II S. 518), Artikel 23 Abs. 4 und Artikel 24 Abs. 2 des
Einigungsvertrages und § 11 des Gesetzes über die Er-
richtung eines Fonds „Kreditabwicklungsfonds" werden die
dort bezeichneten Verbindlichkeiten vom Erblastentil-
gungsfonds nach § 1 übernommen.
(3) Abweichend von Artikel 23 Abs. 3 des Einigungsver-
trages erstatten Bund und Treuhandanstalt bis zum
31. Dezember 1994 jeweils die Hälfte der vom Kreditab-
wicklungsfonds erbrachten Zinsleistungen. Zu diesem
Zweck aufzunehmende Kredite der Treuhandanstalt sind
nicht auf den Kreditrahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Treuhandkreditaufnahmegesetzes anzurechnen.
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 ist das Gesetz
über die Errichtung eines Fonds „Kreditabwicklungsfonds"
nicht mehr anzuwenden.

986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(5) Der Ausgleichsfonds Währungsumstellung hat ein-
gehende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 1994 an
den Kreditabwicklungsfonds und ab 1. Januar 1995 an den
Erblastentilgungsfonds nach § 1 abzuführen.
(6) Im Falle der Liquidation oder des Verkaufs von
Außenhandelsbetrieben ist der nach Erfüllung aller Ver-
bindlichkeiten verbleibende Liquidations- oder Verkaufser-
lös bis zum 31. Dezember 1994 an den Kreditabwicklungs-
fonds und ab dem 1. Januar 1995 an den Erblastentil-
gungsfonds (§ 1) abzuführen.
Artikel 38
Gesetz
zur Regelung
der Verjährung von Ansprüchen
wegen unberechtigter oder rechtswidriger
Erlangung von Gegenwerten
aus Transferrubelgeschäften
(1) Ansprüche wegen unberechtigter oder rechtswidriger
Erlangung von DM-Gegenwerten aus der Verrechnung
von Transferrubeln bzw. bilateralen Clearingrubeln verjäh-
ren unabhängig von ihrem Rechtsgrund in zehn Jahren
von dem Zeitpunkt an, in dem die für die Geltendmachung
der DM-Forderungen zuständige Stelle von den den An-
spruch begründenden Tatsachen und der Person des Ver-
pflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese
Kenntnis mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
(2) Für die Verjährung von Ansprüchen auf die Zahlung
von DM-Gegenwerten aus Importgeschäften auf Trans-
ferrubel- beziehungsweise Clearingrubelbasis ist Absatz 1
entsprechend anzuwenden.
Artikel 39
Gesetz
über Altschuldenhilfen für
Kommunale Wohnungsunternehmen,
Wohnungsgenossenschaften
und private Vermieter
in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Altschuldenhilfe-Gesetz)
Erster Teil
Allgemeinf;' Grundsätze
§ 1
Zweck der Altschuldenhilfen
Den in diesem Gesetz bezeichneten Wohnungsunter-
nehmen und privaten Vermietern mit Wohnraum in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet wer-
den zur angemessenen Bewirtschaftung des Wohnungs-
bestandes, insbesondere zur Verbesserung der Kredit-
und Investitionsfähigkeit, auf Antrag Altschuldenhilfen
(§§ 4 und 7) gewährt. Damit werden gleichzeitig die Vor-
aussetzungen für die Privatisierung und Bildung individuel-
len Wohneigentums für Mieter verbessert.
§2
Antrag berechtigte
(1) Antragberechtigte sind:
1. Kommunale Wohnungsunternehmen mit eigener
Rechtspersönlichkeit, auf die die Wohnzwecken die-
nenden Grundstücke und das sonstige Wohnungs-
vermögen, die auf Grund des Einigungsvertrages und
der zu seinem Vollzug erlassenen Gesetze auf die
Gemeinden übergegangen sind, mit den zugehörigen
Altverbindlichkeiten im Sinne des § 3 übertragen wor-
den sind oder bei denen ihre Übertragung mit Sicher-
heit erwartet werden kann;
2. Kommunen, soweit oder solange eine Übertragung
ihrer Wohnzwecken dienenden Grundstücke und des
sonstigen Wohnungsvermögens auf Wohnungsunter-
nehmen, insbesondere wegen geringen Umfangs die-
ses Vermögens, betriebswirtschaftlich nicht vertretbar
oder eine vollständige oder teilweise Übertragung, ins-
besondere wegen ausstehender Vermögenszuordnung
und Sachenrechtsbereinigung, rechtlich noch nicht
möglich ist;
3. Wohnungsgenossenschaften;
4. private Vermieter von Wohnraum, die die Verfügungs-
befugnis über die Wohnung haben. Für Wohnungsbe-
stände im Eigentum der Treuhandanstalt und ihrer
Unternehmen sowie der Nachfolgeunternehmen der
früheren landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-
schaften einschließlich der ab 1. Juli 1990 bereits ver-
äußerten Wohnungen werden Altschuldenhilfen (§§ 4
und 7) nicht gewährt.
Die Antragberechtigten müssen die Altverbindlichkeiten
gegenüber der kreditgebenden Bank spätestens bis zur
Gewährung der Teilentlastung nach§ 4 oder der Zinshilfe
nach § 7 schriftlich anerkennen und hierüber einen rechts-
wirksamen Kreditvertrag abgeschlossen haben. Die in
Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Antragberechtigten sind
Wohnungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Soweit ein Antragsteller Leistungen nach diesem
Gesetz in Anspruch genommen hat, ist eine Rückforde-
rung des Schuldanerkenntnisses entsprechend den Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Heraus-
gabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ausge-
schlossen.
§3
Altverbindlichkeiten
(1) Altverbindlichkeiten sind die Verpflichtungen der in
§ 2 Abs. 1 bezeichneten Wohnungsunternehmen und pri-
vaten Vermieter aus Krediten für Wohnungen, deren
höchstzulässiger Mietzins sich aus § 11 Abs. 2 und 3 des
Miethöhegesetzes ergibt und bei denen die Kredite
1. bis zum 30. Juni 1990 auf Grund von Rechtsvorschrif-
ten der Deutschen Demokratischen Republik für Wohn-
zwecke im Rahmen des volkseigenen und genossen-
schaftlichen Wohnungsbaus sowie zur Schaffung und
Erhaltung oder Verbesserung von privatem Wohnraum
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet gewährt worden sind oder
2. von Wohnungsunternehmen zur Finanzierung der vor
dem 3. Oktober 1990 begonnenen Mietwohnungsbau-

Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 987
vorhaben nach dem 30. Juni 1990 in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet aufgenom-
men worden sind.
Als Altverbindlichkeiten gelten auch die von den Förder-
instituten der Länder nach den Vorschriften des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes bewilligten Baudarlehen, soweit
diese zur Ablösung von Krediten für die in Satz 1 Nr. 2
bezeichneten Mietwohnungsbauvorhaben eingesetzt wor-
den sind.
(2) Zu den Altverbindlichkeiten gehören auch die den
Wohnungsunternehmen bis zum 31. Dezember 1993 ge-
stundeten Zinsen und Bürgschaftsgebühren.
Zweiter Teil
Teilentlastung durch Schuldübernahme
§4
Teilentlastung
(1) Auf Antrag des Wohnungsunternehmens übernimmt
der Erblastentilgungsfonds ab dem 1. Juli 1995 eine
Schuld in Höhe eines Teils der am 1. Januar 1994 beste-
henden Altverbindlichkeiten des Wohnungsunternehmens
mit befreiender Wirkung gegenüber dem bisherigen
Gläubiger. Sind mehrere Gläubiger vorhanden, so hat der
Erblastentilgungsfonds zuerst die Verbindlichkeiten ge-
genüber den Gläubigern der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Satz 2 genannten Kredite unter Berücksichtigung des in
Absatz 2 Satz 1 genannten Höchstbetrages zu überneh-
men. Der Teilentlastungsbetrag besteht aus den Altver-
bindlichkeiten, die am 1. Januar 1994 einen Betrag von
150 Deutsche Mark, multipliziert mit der Quadratmeterzahl
der nach dem Stand vom 1. Januar 1993 beim Wohnungs-
unternehmen vorhandenen gesamten Wohnfläche, über-
steigen. Als Wohnfläche ist die Fläche zugrunde zu legen,
für die sich der höchstzulässige Mietzins aus § 11 Abs. 2
und 3 des Miethöhegesetzes ergibt. Soweit bei Mieterhö-
hungen nach der Ersten und Zweiten Grundmietenverord-
nung bei der Wohnflächenberechnung die §§ 42 und 44
der Zweiten Berechnungsverordnung zugrunde gelegt
worden sind, bestimmt sich die Wohnfläche nach diesen
Vorschriften. Wohnfläche von Wohnungen, die nach dem
1. Januar 1993 an deren Mieter oder an private Investoren
veräußert und deren zugehörige Altverbindlichkeiten vor
dem 1. Januar 1994 getilgt wurden, wird nicht berücksich-
tigt. Altverbindlichkeiten des Wohnungsunternehmens
werden insoweit berücksichtigt, als sie sich auf die in den
Sätzen 4 und 5 bezeichnete Wohnfläche beziehen.
(2) Für Altverbindlichkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
und Satz 2 dürfen bei der Ermittlung des Teilentlastungs-
betrages höchstens 1 000 Deutsche Mark Kreditbelastung
je Quadratmeter Wohnfläche bei der Berechnung nach
Absatz 1 berücksichtigt werden. Wird der Antragsteller
durch die den nach Satz 1 entlastungsfähigen Betrag
übersteigenden Restverpflichtungen in einer die wirt-
schaftliche Existenz des Unternehmens gefährdenden
Weise belastet, kann ein höherer entlastungsfähiger Be-
trag festgelegt werden.
(3) Wurden Teile des Wohnungsunternehmens oder
Teile der Wohnfläche ab dem 1. Januar 1993 ausgeglie-
dert, verringert sich der für den 1. Januar 1994 für das am
1. Januar 1993 bestehende Unternehmen (Altunterneh-
men) berechnete Teilentlastungsbetrag im Verhältnis der
beim Unternehmen verbliebenen Wohnfläche zur gesam-
ten Wohnfläche am 1. Januar 1993. Für Wohnungsunter-
nehmen, die ab dem 1. Januar 1993 auf Grund von Aus-
gliederungen aus einem am 1. Januar 1993 bestehenden
Unternehmen (Altunternehmen) gegründet wurden, be-
stimmt sich der auf dieses Unternehmen entfallende Teil
des auf der Grundlage der Wohnfläche am 1. Januar 1994
für das Gesamtunternehmen berechneten Teilentlastungs-
betrages durch das Verhältnis der ausgegliederten Wohn-
fläche zur Wohnfläche des Altunternehmens am 1. Januar
1993.
(4) Wohnflächen von Wohnungen, die nach dem Vermö-
gensgesetz rückgegeben oder rückübertragen werden,
werden bei der Ermittlung der nach Absatz 1 anzurechnen-
den Fläche nicht berücksichtigt. Soweit oder solange über
den Antrag nach dem Vermögensgesetz nicht bestands-
kräftig entschieden ist, wird die nach dem Vermögensge-
setz antragbelastete Wohnfläche berücksichtigt, soweit die
Wohngebäude nach dem 1. Januar 1949 errichtet wurden;
der Bescheid über die Teilentlastung wird unter dem Vor-
behalt der Entscheidung nach Satz 3 gewährt. Nach be-
standskräftiger Entscheidung über die Anträge nach dem
Vermögensgesetz ergeht ein ergänzender Bescheid über
die Teilentlastung unter Zugrundelegung der nach Maßga-
be des Absatzes 1 zu berücksichtigenden Fläche. Im Falle
eines nach Satz 2 bis zur Entscheidung nach Satz 3 zu
hoch gewährten Teilentlastungsbetrages ist der Unter-
schiedsbetrag einschließlich vorn Erblastentilgungsfonds
hierfür gezahlter Zinsen an diesen zu erstatten; im Falle
eines nach Satz 2 bis zur Entscheidung nach Satz 3 zu
niedrig gewährten Teilentlastungsbetrages ist auch der
erhöhte Teilentlastungsbetrag vom Erblastentilgungsfonds
zu übernehmen, und die vom Wohnungsunternehmen für
den Unterschiedsbetrag gezahlten Zinsen sind diesem
vom Erblastentilgungsfonds zu erstatten. Die Bestimmung
nach Satz 3 erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des
Unternehmens, wenn über alle Anträge nach dem Vermö-
gensgesetz bestandskräftig entschieden worden ist. Ab-
weichend von Satz 5 kann nach Ablauf eines jeden Kalen-
derjahres ein ergänzender Teilentlastungsbescheid in ent-
sprechender Anwendung der Sätze 3 und 4 erfolgen.
(5) Die Teilentlastung wird Wohnungsunternehmen ge-
währt, wenn neben den Voraussetzungen der §§ 2 und 3
sowie der Absätze 1 bis 3 folgende weitere Vorausset-
zungen erfüllt sind:
1. Das Wohnungsunternehmen muß sich zur Veräuße-
rung von Wohnraum und Abführung von Veräuße-
rungserlösen nach Maßgabe des § 5 verpflichten;
2. das Wohnungsunternehmen muß nach seinen recht-
lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und
in der Lage sein, seine Geschäfte ordnungsgemäß zu
führen; insbesondere muß sein Unternehmenskonzept
eine zügige Privatisierung, Modernisierung und In-
standsetzung seiner Wohnungsbestände vorsehen;
3. das Wohnungsunternehmen muß sich, sofern es nicht
bereits kraft Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner
Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Verhält-
nisse unterliegt, einer derartigen Prüfung unterwerfen.
Zur Erfüllung der in Satz 1 enthaltenen Verpflichtungen hat
das Wohnungsunternehmen seinem Antrag auf Teilentla-
stung insbesondere den letzten Jahresabschluß ein-

988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
schließlich Prüfungsbericht, einen Investitionsplan, eine
Finanzvorschau sowie ein Privatisierungs- und Unter-
nehmenskonzept, aus denen die beabsichtigten Privati-
sierungs-, Modernisierungs- und lnstandsetzungsmaß-
nahmen ersichtlich sind, beizufügen. Die Antragberechti-
gung nach§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist zu begründen.
(6) Soweit dem Wohnungsunternehmen eine Aus-
gleichsforderung nach den §§ 24, 26 Abs. 3 des D-Mark-
bilanzgesetzes zusteht, ist der Teilentlastungsbetrag auf
die Ausgleichsforderung anzurechnen. § 36 Abs. 4 Satz 2
des D-Markbilanzgesetzes ist insoweit nicht anzuwen-
den.
(7) Das Wohnungsunternehmen hat jährlich über den
Stand seines Investitionsprogramms und die Ergebnisse·
der Privatisierung zu berichten. Ergibt sich aus dem Be-
richt eine wesentliche Abweichung vom Investitionsplan
oder dem Privatisierungskonzept, kann der Bescheid über
die Gewährung der Teilentlastung ganz oder teilweise
aufgehoben und die entsprechende Erstattung des Teil-
entlastungsbetrages einschließlich vom Erblastentilgungs-
fonds gezahlter Zinsen an diesen angeordnet werden,
es sei denn, daß das Wohnungsunternehmen dies nicht
zu vertreten hat. Die befreiende Wirkung der Schuldüber-
nahme durch den Erblastentilgungsfonds nach§ 4 Abs. 1
Satz 1 bleibt auch bei Aufhebung des Bescheides unbe-
rührt. Ist auf Grund der Teilentlastung der Betrag der
übernommenen Schuld auf Ausgleichsforderungen nach
den §§ 24, 26 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes angerech-
net worden (§ 4 Abs. 6), erhöhen sich im Falle der Rück-
erstattung die Ausgleichsforderungen um den Betrag, der
erforderlich ist, eine ansonsten eintretende bilanzielle
Überschuldung zu vermeiden, jedoch höchstens bis zum
Betrag der ursprünglichen Ausgleichsforderung.
(8) Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung
fällig und von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen. Der
Zinssatz bemißt sich nach den Refinanzierungskosten des
Bundes.
(9) Privaten Vermietern kann eine Teilentlastung unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 gewährt werden,
wenn die Belastung mit Altverbindlichkeiten nach dem
30. Juni 1995 zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
Wirtschaftlichkeit des Hausbesitzes führen würde.
§5
Privatisierungs- und Veräußerungspflicht,
Abführung von Erlösen
( 1) Das Wohnungsunternehmen hat mindestens 15 vom
Hundert seines zahlenmäßigen Wohnungsbestandes mit
mindestens 15 vom Hundett seiner Wohnfläche nach dem
Stand vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2003 zu
privatisieren oder im Falle der Wohnungsgenossenschaf-
ten zu veräußern; dabei sind die Mieter zur Bildung indivi-
duellen Wohneigentums vorrangig zu berücksichtigen. Pri-
vatisierungen und Veräußerungen ab dem 3. Oktober
1990 sind anzurechnen. Bei der Bestimmung des nach
Satz 1 zu privatisierenden oder zu veräußernden Woh-
nungsbestandes werden Wohnungen, die nach dem Ver-
mögensgesetz rückgegeben worden sind oder rücküber-
tragen werden, nicht berücksichtigt.
(2) Das Wohnungsunternehmen hat folgende Erlös-
anteile aus der Veräußerung von 15 vom Hundert seines
zahlenmäßigen Wohnungsbestandes mit 15 vom Hundert
seiner Wohnfläche nach dem Stand vom 1 . Januar 1993,
die 150 Deutsche Mark je Quadratmeter verkaufter Wohn-
fläche zuzüglich der in Verbindung mit dem Verkauf ent-
standenen Sanierungskosten übersteigen, bis zur Höhe
des Teilentlastungsbetrages nach § 4 an den Erblastentil-
gungsfonds bei Veräußerung abzuführen:
1. bis zum 31. Dezember 1994 in Höhe von 20 vom
Hundert,
2. vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1995 in
Höhe von 30 vom Hundert,
3. vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 in
Höhe von 40 vom Hundert,
4. vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1997 in
Höhe von 60 vom Hundert,
5. vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000 in
Höhe von 80 vom Hundert,
6. vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 in
Höhe von 90 vom Hundert.
Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt,
zu dem der Eigentumsumschreibungsantrag beim Grund-
buchamt gestellt worden ist, wenn es auf Grund des ge-
stellten Antrages zur Eigentumsumschreibung kommt.
(3) Erfüllt das Wohnungsunternehmen die sich aus den
Absätzen 1 und 2 ergebenden Verpflichtungen nicht frist-
gerecht, ist der Bescheid über die Gewährung der Teilent-
lastung ganz oder teilweise aufzuheben und der Teilent-
lastungsbetrag einschließlich vom Erblastentilgungsfonds
gezahlter Zinsen insoweit vom Wohnungsunternehmen
dem Erblastentilgungsfonds zu erstatten, es sei denn, daß
das Wohnungsunternehmen dies nicht zu vertreten hat.
§ 4 Abs. 7 Satz 3 und 4 und Abs. 8 sind entsprechend
anzuwenden.
(4) Die Verpflichtung zur Privatisierung nach Artikel 22
Abs. 4 des Einigungsvertrages bleibt unberührt.
§6
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Erhöhungen des Betriebsvermögens, die durch eine
Teilentlastung im Sinne des § 4 entstehen, sind von
der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbe-
steuer befreit. Minderungen des Betriebsvermögens, die
durch Aufhebung der Teilentlastung nach§ 4 Abs. 7 oder
nach § 5 Abs. 3 oder durch die Pflicht zur Abführung von
Erlösen nach § 5 Abs. 2 entstehen, bleiben bei der Ein-
kommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
außer Ansatz.
Dritter Teil
Gewährung einer Zinshilfe
§7
Zinshilfe
(1) Auf Antrag wird dem Wohnungsunternehmen oder
dem privaten Vermieter für die auf Altverbindlichkeiten für
die Zeit vom 1 . Januar 1994 bis 30. Juni 1995 zu zahlen-

den Zinsen, soweit diese die marktübliche Höhe nicht
übersteigen, in voller Höhe eine Zinshilfe gewährt. Berech-
nungsgrundlage sind die der Wohnfläche des Unterneh-
mens oder des privaten Vermieters nach§ 4 Abs. 1 zuzu-
ordnenden Altverbindlichkeiten.
(2) Die Antragberechtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ist zu begründen.
(3) Erlangen private Vermieter die Verfügungsbefugnis
über die Wohnung nach dem 1. Januar 1994, beschränkt
sich der Anspruch auf Zinshilfe auf den Zeitraum, in dem
ihre Verfügungsbefugnis besteht.
§8
Kostentragung
Der Bund und die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsver-
trages genannten Länder sowie das Land Berlin tragen
jeweils die Hälfte der Kosten der Zinshilfe.
Vierter Teil
Verfahrens- und Schlußvorschriften
§9
Antrag
Die Anträge auf Teilentlastung nach § 4 und auf Zahlung
einer Zinshilfe nach § 7 sind bei der kreditgebenden Bank
spätestens bis zum 31. Dezember 1993 zu stellen.
§ 10
Auskunftspflicht
Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es
erfordert, sind Wohnungsunternehmen, private Vermieter
oder deren Beauftragte sowie die kreditgebende Bank
verpflichtet, der nach § 11 Abs. 1 für Entscheidungen
zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft über die für die
Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgeb-
lichen Umstände zu erteilen und Einsicht in ihre Unter-
lagen zu gewähren sowie die Besichtigung von Grund-
stücken, Gebäuden und Wohnungen zu gestatten.
§ 11
Entscheidungen
(1) Der Bund entscheidet über Anträge auf Leistungen
sowie über Erstattungsansprüche und die Abführung von
Erlösen nach den§§ 4 und 5. Er überträgt diese Befugnis
auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Entscheidung
ist dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid mitzu-
teilen.
(2) Die Entscheidung über die Zinshilfe nach § 7 wird
durch das jeweilige Land getroffen. Das Land kann die
Entscheidungsbefugnis im Einvernehmen mit dem Bund
auf die nach Absatz 1 zuständige Stelle übertragen.
(3) Zur Wahrung einer einheitlichen Prüfungs- und Ver-
fahrenspraxis für Leistungen nach § 4 wird ein Lenkungs-
ausschuß gebildet. Dieser spricht Empfehlungen aus. Die
Mitglieder des Lenkungsausschusses werden vom Bund
und den Ländern im Einvernehmen bestellt.
§ 12
Ermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwe-
sen und Städtebau wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
über Einzelheiten der Ermittlung der Höhe des T eilentla-
stungsbetrages nach § 4, der Zinshilfe nach § 7, der
Abführung von Erlösen nach § 5 sowie der Anordnung und
Festsetzung von Erstattungsansprüchen nach § 4 Abs. 7
und§ 5 Abs. 3 zu erlassen.
(2) Die Länder werden ermächtigt, durch landesrechtli-
che Vorschriften für die Zeit nach dem Außerkrafttreten
des Belegungsrechtsgesetzes Vorschriften über Bele-
gungsbindungen für Wohnungen der Wohnungsunterneh-
men zu erlassen, denen Altschuldenhilfen (§§ 4 und 7)
gewährt werden. Dabei sind nähere Vorschriften zu erlas-
sen über
1. die Geltung während der Zeit vom 1. Januar 1996 bis
31. Dezember 2003, längstens bis 31. Dezember
2013,
2. die Festlegung eines nach den jeweiligen örtlichen
Wohnungsmarktverhältnissen zur angemessenen Ver-
sorgung der Bevölkerung erforderlichen Anteils von bis
zu 50 vom Hundert der Wohnungen nach Satz 1 ,
3. die entsprechende Anwendung der §§ 2 bis 7, 12, 18,
19 bis 21, 24 bis 27 und 29 des Wohnungsbindungs-
gesetzes,
4. eine zulässige Überschreitung der in § 25 Abs. 1 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Einkom-
mensgrenze um bis zu 60 vom Hundert.
Den Belegungsbindungen unterliegen nicht die nach § 5
privatisierten oder veräußerten und die nach dem Ver-
mögensgesetz rückgegebenen oder rückübertragenen
Wohnungen.
Artikel 40
Gesetz
zur Regelung
vermögensrechtlicher Angelegenheiten
der Wohnungsgenossenschaften
und zur Änderung des Artikels 22 Abs. 4
und der Protokollnotiz Nummer 13
des Einigungsvertrages
(Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz)
§1
Grundsatz
(1) Die Wohnungsgenossenschaften sind Eigentümer
des von ihnen für Wohnzwecke genutzten, ehemals volks-
eigenen Grund und Bodens. Dies gilt auyh, soweit über die
Zuordnung auf Grund bis zum 27. Juni 1993 geltender
Vorschriften entschieden worden ist; ein nach § 6 des
Vermögenszuordnungsgesetzes Verfügungsberechtigter
ist gegenüber den Wohnungsgenossenschaften verpflich-
tet, sich jeder Verfügung über den von den Wohnungsge-
nossenschaften für Wohnzwecke genutzten, ehemals
volkseigenen Grund und Boden zu enthalten. Wohnungs-

990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
genossenschaften im Sinne dieses Gesetzes sind ehema-
lige Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften, Gemeinnüt-
zige Wohnungsbaugenossenschaften und sonstige Woh-
nungsgenossenschaften, die am 2. Oktober 1990 bestan-
den, sowie deren Rechtsnachfolger.
(2) Zu dem von den Wohnungsgenossenschaften für
Wohnzwecke genutzten Grund und Boden im Sinne des
Absatzes 1 gehören die mit Wohngebäuden überbauten
Flächen sowie die Flächen, die mit den Wohngebäuden in
unmittelbarem räumlichen und funktionalen Zusammen-
hang stehen. Dies sind insbesondere die von der Be-
bauung freizuhaltenden Flächen, wie gebäudebezogene
Grünanlagen, Vorgartenflächen, Hofflächen, Kleinkinder-
spielplatzflächen, Wäschetrockenplätze, Müllsammelplätze
und Zugänge zu den Wohngebäuden, sowie die den Wohn-
gebäuden zuzurechnenden, vorhandenen Stellplätze.
(3) Von Absatz 1 bleiben nach anderen Vorschriften
bestehende oder einzuräumende Geh-, Fahr- und Lei-
tungsrechte sowie das Eigentum an damit in Zusammen-
hang stehenden Anlagen und Einrichtungen unberührt.
(4) Auf Gebäudeeigentum der Wohnungsgenossen-
schaften ist Artikel 233 § 4 Abs. 5 des Einführungsgeset-
zes zum Bürgerlichen Gesetzbuch anzuwenden.
(5) Soweit Vereinbarungen und Verfügungen vor dem
27. Juni 1993 von einer Gemeinde und einer Woh-
nungsgenossenschaft getroffen worden sind, besteht ein
Anspruch auf Übertragung von Grundeigentum nach
Absatz 1. § 3 ist anzuwenden.
(6) Ist in anderen als in Absatz 5 bezeichneten Fällen
Eigentum im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auf eine juristi-
Abs. 2a des Vermögenszuordnungsgesetzes bleibt unbe-
rührt.
(3) Ist vor dem 27. Juni 1993 ein Bescheid nach dem
Vermögenszuordnungsgesetz bestandskräftig geworden,
durch den der in § 1 Abs. 1 bezeichnete Grund und Boden
einer Gemeinde zugeordnet ist, ist auf Antrag der Woh-
nungsgenossenschaft der Bescheid nach Maßgabe des
§ 1 Abs. 1 zu ändern. § 3 ist entsprechend anzuwenden.
§3
Ausgleich
(1) Die Wohnungsgenossenschaften haben den Ge-
meinden, in deren Gebiet der in § 1 Abs. 1 bezeichnete
Grund und Boden gelegen ist, einen Ausgleich in Geld
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu leisten. Die Lei-
stungspflicht wird durch Zuordnungsbescheid festgesetzt.
(2) Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich nach der
Größe der Grundstücksfläche multipliziert mit folgenden
Beträgen:
1. in Gemeinden bis zu 30 000 Einwohnern 1 DM/qm,
2. in Gemeinden mit mehr als 30 000 bis 100 000 Einwoh-
nern 2 DM/qm,
3. in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern
3 DM/qm.
Maßgeblich ist die Einwohnerzahl im Zeitpunkt der Ent-
scheidung nach Absatz 1. Zulässig sind Vereinbarungen
zwischen Wohnungsgenossenschaften und Gemeinden
über geringere Ausgleichsbeträge.
sche Person, deren Anteile ganz oder teilweise der (3) Von den Absätzen 1 und 2 unberührt bleiben bis zum
Gemeinde zustehen, übertragen, so ist auf Antrag der 27. Juni 1993 rechtswirksam geschlossene Vereinbarun-
Wohnungsgenossenschaft durch Zuordnungsbescheid gen zwischen Wohnungsgenossenschaften und Gemein-
nach dem Vermögenszuordnungsgesetz das Eigentum den, durch die geringere als die in Satz 1 bezeichneten
am Grund und Boden der Wohnungsgenossenschaft zu Ausgleichsbeträge als Entgelte festgelegt worden sind.
übertragen. Die Gemeinde und die juristische Person sind Soweit auf Grund von Vereinbarungen vor dem 27. Juni
1993 höhere Entgelte gezahlt worden sind, sind diese zu
zur Freistellung von etwaigen Belastungen verpflichtet. § 3
ist anzuwenden. erstatten und künftig nicht mehr zu zahlen. Soweit sich die
Wohnungsgenossenschaften auf Grund von Vereinbarun-
(7) Durch den Eigentumsübergang nach Absatz 1 blei- gen gegenüber den Gemeinden zu sonstigen Leistungen
ben vorbehaltlich der vorstehenden Vorschriften nur An-, verpflichtet haben, sind diese Vereinbarungen unwirk-
sprüche nach dem Vermögensgesetz unberührt. sam.
§2
Feststellung des Grund und Bodens
(1) Auf die Feststellung, in welchem Umfang die Woh-
nungsgenossenschaften Eigentümer von Grund und Bo-
den sind, findet das Vermögenszuordnungsgesetz An-
wendung. Zuständig ist der Oberfinanzpräsident oder eine
von ihm zu ermächtigende Person gemäß § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes. Die
Wohnungsgenossenschaften sind entsprechend § 2 des
Vermögenszuordnungsgesetzes antragsberechtigt.
(2) Hat die Gemeinde vor dem 27. Juni 1993 nach § 2
des Vermögenszuordnungsgesetzes einen Antrag gestellt,
der sich auch auf das in Absatz 1 bezeichnete Grundver-
mögen bezieht, wird das Verfahren nach dem Vermö-
genszuordnungsgesetz unter Berücksichtigung des Eigen-
tumsübergangs nach § 2 Abs. 1 fortgeführt; betroffene
Wohnungsbaugenossenschaften sind zu beteiligen. § 2
(4) Erfolgt eine Veräußerung des Grund und Bodens
oder eines Teils davon durch eine Wohnungsgenossen-
schaft bis zum 30. Juni 2003 und übersteigt der Anteil des
Bodenwerts am Veräußerungserlös 40 DM/qm, hat die
Wohnungsgenossenschaft zwei Drittel des übersteigen-
den Betrags der Gemeinde innerhalb von einem Monat
nach Fälligkeit des Veräußerungserlöses zu erstatten. Der
Erstattungsbetrag bleibt bei der Ermittlung der Erlösanteile
nach § 5 Abs. 2 des Altschuldenhilfegesetzes unberück-
sichtigt.
§4
Verhältnis zum Einigungsvertrag
Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages und die Num-
mer 13 des Protokolls zum Einigungsvertrag, betreffend
diese Vorschrift des Einigungsvertrages, sind in Ansehung
der in § 1 Abs. 1 genannten Grundstücke von dem 27. Juni
1993 an nicht mehr anzuwenden. Artikel 21 Abs. 3 und

Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages finden
keine Anwendung.
Sch Iußvorsch ritten
Artikel 41
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 3, 10, 21 und 30 beruhenden Teile
der dort geänderten Verordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigungen in Verbindung mit
diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder
aufgehoben werden.
Artikel 42
Neufassung betroffener Gesetze
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(2) Das Bundesministerium für Familie und Senioren
kann den Wortlaut des Bundessozialhilfegesetzes in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 43
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 32 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991
in Kraft.
(3) Artikel 11 Nr. 19 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993
in Kraft.
(4) Artikel 28 Abs. 1, Artikel 29 Abs. 1 und Artikel 30
Abs. 1 treten am 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) Artikel 7 Nr. 24 bis 32 und 36, Artikel 9, Artikel 11
Nr. 9, 10, 13 und 20 und Artikel 27 treten am 1. Januar
1994 in Kraft.
(6) Artikel 14, Artikel 28 Abs. 2, Artikel 29 Abs. 2, Arti-
kel 30 Abs. 2, Artikel 33, Artikel 34 und Artikel 35 treten am
1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über
den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988
(BGBI. 1 S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 32 dieses
Gesetzes, außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Juni 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel

992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Vom 18. Juni 1993
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und Abs. 5 und der
§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1,
sowie des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durch-
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
(BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen
mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-
schaft:
Artikel 1
Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 5. Fe-
bruar 1993 (BGBI. 1 S. 200), geändert durch die Verord-
nung vom 29. März 1993 (BGBI. 1 S. 396) wird wie folgt
geändert:
1. In § 24 Abs. 4 werden nach der Angabe „ 1994"
die Worte „sowie in der Zeit vom 1. September bis
zum 15. Oktober 1993 für das Wirtschaftsjahr 1994"
eingefügt.
2. In § 27 werden die Absätze 2 und 3 durch folgenden
neuen Absatz 2 ersetzt:
,,(2) Die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämien-
verordnung vom 5. Juni -1992 (BGBI. 1 S. 1011) ist
für die Gewährung der in § 1 der Rind- und Schaf-
fleisch-Erzeugerprämienverordnung genannten Prämien
weiter anzuwenden, die vor dem 31. Dezember 1992
beantragt worden sind."
Artikel 2
Es werden aufgehoben:
1. Artikel 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung
der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom
29. März 1993 (BGBI. 1S. 396),
2. die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverord-
nung vom 5. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1011 ),
3. die Erste Verordnung zur Abweichung von der Rind-
und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung vom
3. November 1992 (BGBI. 1 S. 1850).
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juni 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert

NIL 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1993 993
Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
Vom 21. Juni 1993
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 und des § 2 des
Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201 ), von
denen § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 gemäß Artikel 54 der
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geän-
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Er-
nährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für Gesundheit und für Wirt-
schaft:
§1
Gesetzliche Handelsklassen und Kennzeichnung
(1) Schaffleisch darf zu gewerblichen Zwecken nur nach
einer gesetzlichen Handelsklasse gemäß den Verordnun-
gen (EWG) Nr. 2137/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über
das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schaf-
schlachtkörper und die gemeinschaftliche Standardquali-
tät frischer oder gekühlter Schafschlachtkörper und zur
Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG)
Nr. 338/91 (ABI. EG Nr. L 214 S. 1) sowie Nr. 461/93 der
Kommission vom 26. Februar 1993 mit Bestimmungen
zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für
Schlachtkörper von Schafen (ABI. EG Nr. L 49 S. 70) in der
jeweils geltenden Fassung, zum Verkauf vorrätig gehalten,
angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in
den Verkehr gebracht werden. Das Schaffleisch ist ent-
sprechend zu kennzeichnen.
(2) Wird Schaffleisch zu nicht gewerblichen Zwecken
nach einer gesetzlichen Handelsklasse zum Verkauf vor-
rätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft
oder sonst in den Verkehr gebracht, dürfen-nur die Han-
delsklassen verwandt werden, die in den in Absatz 1
genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
vorgesehen sind. Bei Verwendung von Handelsklassen ist
das Schaffleisch entsprechend zu kennzeichnen.
(3) Die Kennzeichnung muß bei der Klassifizierung an
der Innenseite der Keulen in folgender Reihenfolge ange-
bracht werden: Kategoriebezeichnung, Buchstabe und
Ziffer der Handelsklasse. Die Kennzeichnung muß minde-
stens 1,5 cm hoch und deutlich erkennbar sein.
§2
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des
Handelsklassengesetzes handelt, wer
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Schaffleisch zu gewerbli-
chen Zwecken zum Verkauf vorrätig hält, anbietet,
feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr
bringt, das einer gesetzlichen Handelsklasse nicht
entspricht,
2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 Schaf-
fleisch nicht oder entgegen § 1 Abs. 3 nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenn-
zeichnet oder
3. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 eine nicht vorgesehene
Handelsklasse verwendet.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. Gleich-
zeitig tritt die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen
für Schaffleisch vom 27. Januar 1971 (BGBI. 1 S. 77),
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2624), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juni 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 944. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes aec2cc4939cb05c2….