Außer Kraft — § 54 ist seit 01.01.2025 nicht mehr im BewG enthalten.
Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.
Abweichend von § 35 Abs. 1 sind für den Umfang und den Zustand des Bestandes an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.