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Artikel 3 · BT-Drs. 12/2501 · S. 23
Zu Artikel 3 (Bewertungsgesetz)
Zu Artikel 3 (Bewertungsgesetz) Zu Nummer 1 (§ 110 Abs. 2 BewG) Der bisherige Freibetrag für Kapitalvermögen von 10 000 DM soll ab dem 1. Januar 1993 durch einen Freibetrag für das steuerpflichtige sonstige Vermögen von 100 000 DM ersetzt werden. Der Freibetrag ist so bemessen, daß bei einem Steuerpflichtigen, der im privaten Bereich über Kapitalvermögen bis zu einem Betrag von 100 000 DM verfügt, weder Einkommen- steuer auf die Kapitaleinkünfte noch Vermögensteuer auf das Kapitalvermögen anfällt (unter Annahme einer 6 %igen Verzinsung einer gemischten Kapital- anlage). In die Freibetragsregelung werden auch steuerpflichtige Lebens-, Kapital- und Rentenversi- cherungen einbezogen, die im wesentlichen der Altersvorsorge dienen. Aus Vereinfachungsgründen und zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung gilt der Freibetrag auch für die übrigen zum sonstigen Vermö- gen gehörenden Vermögensgegenstände (z. B. Edel- metalle, Münzen). Der Freibetrag von 100 000 DM führt vor allem bei Steuerpflichtigen, die anstelle von Grundbesitz oder Betriebsvermögen über Kapitalvermögen verfügen, zu einer wesentlichen Entlastung. Damit soll insbe- sondere dem Umstand Rechnung getragen werden, daß Kapitalvermögen im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewG, aber auch die steuerpflichtigen Versiche- rungsansprüche neben den steuerfreien Ansprüchen aus der Sozialversicherung sowie aus Lebens- und Kapitalversicherungen und neben den steuerfreien Betriebsrenten der Altersversorgung dienen. Die Anhebung des Freibetrags wirkt sich auch bei Antei- len an Kapitalgesellschaften außerhalb des Betriebs- vermögens steuerentlastend aus und mindert dadurch die vermögensteuerliche Doppelbelastung auf der Ebene des Anteilseigners. Der Freibetrag dient auch dazu, das bewertungsrechtliche Spannungsverhältnis zwischen de
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BT-Drs. 12/2501, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 88.964–92.910 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.41) +D1D2D3 · Prüfwert 19622c1a94128ff8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP