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Artikel 3 · BT-Drs. 12/2501 · S. 23

Zu Artikel 3 (Bewertungsgesetz)

Zu Artikel 3 (Bewertungsgesetz)
Zu Nummer 1 (§ 110 Abs. 2 BewG)
Der bisherige Freibetrag für Kapitalvermögen von
10 000 DM soll ab dem 1. Januar 1993 durch einen
Freibetrag für das steuerpflichtige sonstige Vermögen
von 100 000 DM ersetzt werden. Der Freibetrag ist so
bemessen, daß bei einem Steuerpflichtigen, der im
privaten Bereich über Kapitalvermögen bis zu einem
Betrag von 100 000 DM verfügt, weder Einkommen-
steuer auf die Kapitaleinkünfte noch Vermögensteuer
auf das Kapitalvermögen anfällt (unter Annahme
einer 6 %igen Verzinsung einer gemischten Kapital-
anlage). In die Freibetragsregelung werden auch
steuerpflichtige Lebens-, Kapital- und Rentenversi-
cherungen einbezogen, die im wesentlichen der
Altersvorsorge dienen. Aus Vereinfachungsgründen
und zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung gilt der
Freibetrag auch für die übrigen zum sonstigen Vermö-
gen gehörenden Vermögensgegenstände (z. B. Edel-
metalle, Münzen).
Der Freibetrag von 100 000 DM führt vor allem bei
Steuerpflichtigen, die anstelle von Grundbesitz oder
Betriebsvermögen über Kapitalvermögen verfügen,
zu einer wesentlichen Entlastung. Damit soll insbe-
sondere dem Umstand Rechnung getragen werden,
daß Kapitalvermögen im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 BewG, aber auch die steuerpflichtigen Versiche-
rungsansprüche neben den steuerfreien Ansprüchen
aus der Sozialversicherung sowie aus Lebens- und
Kapitalversicherungen und neben den steuerfreien
Betriebsrenten der Altersversorgung dienen. Die
Anhebung des Freibetrags wirkt sich auch bei Antei-
len an Kapitalgesellschaften außerhalb des Betriebs-
vermögens steuerentlastend aus und mindert dadurch
die vermögensteuerliche Doppelbelastung auf der
Ebene des Anteilseigners. Der Freibetrag dient auch
dazu, das bewertungsrechtliche Spannungsverhältnis
zwischen de

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.946 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 12/2501, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 88.964–92.910 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.41) +D1D2D3 · Prüfwert 19622c1a94128ff8….

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