Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 17 Geltungsbereich

Stand: 01.01.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen30 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/17#abs-1 (1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/17#abs-2 (2) Soweit sich nicht aus den §§ 20 bis 266 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes (§§ 1 bis 16) Anwendung. § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine Anwendung.

§ 16 § 18