§ 17 Geltungsbereich
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/17#abs-1 (1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/17#abs-2 (2) Soweit sich nicht aus den §§ 20 bis 266 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes (§§ 1 bis 16) Anwendung. § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine Anwendung.