§ 17 Geltungsbereich
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/17#abs-1 (1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/17#abs-2 (2) Soweit sich nicht aus den §§ 20 bis 266 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes (§§ 1 bis 16) Anwendung. § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine Anwendung.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 17 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 20.11.2013 – II R 38/12Grunderwerbsteuer bei Grundstücksschenkung unter AuflageZitiert von 6
- BFH, 16.11.2022 – X R 17/20Bewertung eines GmbH-Anteils mit stark disquotal ausgestalteten Rechten; Vertrauensschutz hinsichtlich der Bewertung von SachzuwendungenZitiert von 10
- BFH, 09.02.2017 – II B 38/15Grunderwerbsteuer bei Grundstücksschenkung unter NießbrauchsvorbehaltZitiert von 3
- BFH, 14.02.2007 – II R 69/05Bewertungsrecht: Feststellung als Betriebsgrundstück bei schenkweisem Erwerb nach § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG nur bei entsprechender Zuordnung in der Hand des Schenkers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BFH, 26.06.1991 – II R 117/87Zitiert von 5
- BFH, 24.07.1985 – II R 227/82Zitiert von 26
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 04.02.2021 – 3 K 1765/18 EW
- FG Niedersachsen, 07.03.2012 – 7 K 105/11
- VG Düsseldorf, 11.01.2011 – 17 K 7107/09Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 36 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 17 Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 17 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.