Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 30
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 28.03.1998 – 2 BvR 2037/97
- OLG Hamburg, 04.03.2021 – 2 Rev 9/21Zitiert von 1
- OLG Hamm, 22.04.1998 – 3 Ws 182/98
- OLG Köln, 07.01.2009 – 2 Ws 640-641/08
- BGH, 26.03.1997 – 3 StR 421/96Zitiert von 5
- KG, 27.01.2015 – 3 Ws 656/14, 3 Ws 656/14 - 141 AR 662/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 31.07.2025 – 5 StR 78/25Strafbarkeit wegen Veröffentlichung strafprozessualer Beschlüsse im Internet trotz Schwärzung und Beschuldigteneinwilligung; Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
- BGH, 16.01.2025 – 2 StR 544/24Revision im Strafverfahren: Verfahrensfehler bei Verlesen der gesamten Anklageschrift einschließlich des ErmittlungsergebnissesZitiert von 1
- BGH, 23.10.2024 – 4 StR 167/24Fehlende Eröffnungsentscheidung im verbundenen Verfahren; Anforderungen an konkludente EröffnungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/30#abs-1 (1) Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, üben die Schöffen während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richter beim Amtsgericht aus und nehmen auch an den im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil, die in keiner Beziehung zu der Urteilsfällung stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/30#abs-2 (2) Die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Entscheidungen werden von dem Richter beim Amtsgericht erlassen.