§ 121a (weggefallen)
Stand: 01.01.2025
Für § 121a BewG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 121a BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.12.1993 – 1 BvL 25/88Zulässigkeit einer Vorlage zur konkreten Normenkontrolle; erbschaftsteuerliche Behandlung der Bereicherung durch Grundbesitz oder durch einen Erbbau-Zinsanspruch
- BVerfG, 22.06.1995 – 2 BvL 37/91Vermögensteuerliche Belastung von einheitswertgebundenen GrundbesitzZitiert von 211
- FG Hamburg, 25.08.2015 – 3 K 200/15Zitiert von 4
- BFH, 13.04.1994 – II R 57/90Zitiert von 6
- BVerfG, 17.07.1995 – 1 BvR 892/89Zitiert von 5
- BVerfG, 22.06.1995 – 2 BvR 552/91Erbschaftsteuerliche Belastung von einheitswertgebundenem GrundbesitzZitiert von 113
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 10.08.2007 – I-7 U 52/07
- FG Düsseldorf, 15.08.2006 – 3 K 3341/04 GE
- FG Düsseldorf, 28.06.2005 – 17 K 1731/03 EZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 121a BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 121a aufgehoben durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 121a geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.