§ 18 Vermögensarten
Stand: 01.01.2025
Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 18 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 17.05.1990 – II R 181/87Zitiert von 2
- BFH, 04.03.1987 – II R 8/86Zitiert von 10
- BFH, 10.12.1986 – II R 88/85Zitiert von 3
- FG Köln, 19.10.2016 – 4 K 1866/11Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 11.01.2011 – 17 K 7109/09Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 11.01.2011 – 17 K 7686/09Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 11.01.2011 – 17 K 7720/09Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 11.01.2011 – 17 K 7108/09Zitiert von 13
- VG Düsseldorf, 11.01.2011 – 17 K 4231/09Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 36 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 18 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.