§ 16 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 44
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 19.09.2012 – 3 K 194/12
- BFH, 15.12.2010 – II R 41/08(Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen - Verzicht auf gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke des § 16 BewG - Gemischte Schenkung durch Verzicht auf Nießbrauch gegen Übernahme einer dauernden Last - Bindungswirkung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids - Keine Anwendung des § 16 BewG bei Ermittlung des Verkehrswerts von Nutzungen)Zitiert von 12
- BFH, 09.04.2014 – II R 48/12(§ 16 BewG bei Erbschaft- und Schenkungsteuer nach wie vor anwendbar)Zitiert von 9
- BFH, 27.07.1983 – II R 221/81
- FG Hamburg, 14.03.2017 – 3 V 12/17Zitiert von 3
- FG Düsseldorf, 10.01.2005 – 4 V 5361/04 A (ERB)
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 12.09.2025 – 1 U 2003/24 Erb
- BFH, 20.11.2024 – II R 41/22(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.11.2024 II R 38/22 - Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln im Rahmen der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer)
- BFH, 20.11.2024 – II R 42/22(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.11.2024 II R 38/22 - Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln im Rahmen der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird.