§ 16 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen
Stand: 10.06.2019
Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird.
Wird zitiert von 57 Entscheidungen zu § 16 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Köln, 30.04.2026 – 7 K 761/24
- FG Niedersachsen, 19.09.2012 – 3 K 194/12Zitiert von 1
- BFH, 15.12.2010 – II R 41/08(Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen - Verzicht auf gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke des § 16 BewG - Gemischte Schenkung durch Verzicht auf Nießbrauch gegen Übernahme einer dauernden Last - Bindungswirkung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids - Keine Anwendung des § 16 BewG bei Ermittlung des Verkehrswerts von Nutzungen)Zitiert von 12
- BFH, 13.11.1981 – III R 69/80Zitiert von 4
- BFH, 23.07.1980 – II R 62/77Zitiert von 2
- BFH, 09.04.2014 – II R 48/12(§ 16 BewG bei Erbschaft- und Schenkungsteuer nach wie vor anwendbar)Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 23.06.2026 – 4 K 2261/24 Erb
- OLG Nürnberg, 12.09.2025 – 1 U 2003/24 Erb
- BFH, 20.11.2024 – II R 38/22Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln im Rahmen der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und SchenkungsteuerZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 16 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
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09.11.1992 Ausfertigung
§ 16 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1992 I S. 1853
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