Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 17 Geltungsbereich

SteuerrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für die Grundsteuer und die §§ 121a und 133 zusätzlich für die Gewerbesteuer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/17?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 150 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes (§§ 1 bis 16) Anwendung. § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine Anwendung.

§ 16 § 18