§ 70 Grundstück
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/70#abs-1 (1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/70#abs-2 (2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z. B. an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in das Grundstück einzubeziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen Grundvermögen Eigentümern von Grundstücken gehören, die ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem Grundstück nutzen. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/70#abs-3 (3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.
Wird zitiert von 64 Entscheidungen zu § 70 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 17.06.2026 – II R 27/23(Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; Begriff des Grundstücks)Zitiert von 1
- BFH, 26.09.1980 – III R 67/78Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2026 – 3 V 3015/26
- BFH, 25.02.1983 – III R 81/82Zitiert von 7
- FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2026 – 3 K 3066/21
- FG Düsseldorf, 10.01.2005 – 4 V 5361/04 A (ERB)
Zuletzt entschieden
- BFH, 19.12.2023 – IV R 5/21Erweiterte Kürzung - Sondernutzungsrechte; BetriebsverpachtungZitiert von 14
- FG Münster, 11.05.2021 – 9 K 2274/19 GZitiert von 1
- BFH, 22.07.2020 – II R 37/17Zur temporären Nutzung aufgestellte Container sind bewertungsrechtlich kein GebäudeZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 70 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.