Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund40 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/1#abs-1 (1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/1#abs-2 (2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten nicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind.

§ 2