§ 1 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/1#abs-1 (1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/1#abs-2 (2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten nicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind.
Wird zitiert von 50 Entscheidungen zu § 1 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 25.08.2025 – 4 K 221/22
- FG Baden-Württemberg, 19.01.2011 – 2 K 2697/08Zitiert von 6
- BFH, 11.02.2010 – VI R 65/08(Vermögensermittlung beim Unterhaltsempfänger (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG) - Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache)Zitiert von 30
- LG Frankfurt am Main, 21.05.2025 – 2-06 O 1/25
- FG Hessen, 30.09.2020 – 5 K 235/19Zitiert von 3
- FG Münster, 20.05.2020 – 7 K 3210/17 E,FZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 23.04.2026 – X R 34/21Ermittlung der gemeinen Werte der übertragenden Körperschaft bei Verschmelzung
- FG Münster, 26.03.2025 – 7 K 3210/17 EZitiert von 1
- FG Schleswig, 17.09.2024 – 4 K 34/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 1 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
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23.06.1993 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 944)
BGBl. 1993 I S. 944
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 1 geändert und eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.