§ 1 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 25.08.2025 – 4 K 221/22
- FG Baden-Württemberg, 19.01.2011 – 2 K 2697/08Zitiert von 6
- BFH, 11.02.2010 – VI R 65/08(Vermögensermittlung beim Unterhaltsempfänger (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG) - Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache)Zitiert von 30
- LG Frankfurt am Main, 21.05.2025 – 2-06 O 1/25
- FG Hessen, 30.09.2020 – 5 K 235/19Zitiert von 3
- FG Münster, 20.05.2020 – 7 K 3210/17 E,FZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 26.03.2025 – 7 K 3210/17 EZitiert von 1
- FG Schleswig, 17.09.2024 – 4 K 34/24Zitiert von 1
- BFH, 17.05.2023 – II B 82/22Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und LeistungenZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/1#abs-1 (1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/1#abs-2 (2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten nicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind.