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Artikel 18 · BT-Drs. 16/2712 · S. 86
Zu Artikel 18 (Bewertungsgesetz)
Zu Artikel 18 (Bewertungsgesetz) Die Änderung der Vorschriften zur Grundbesitzbewertung sind erforderlich, weil die Bindung an die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996, die bisher in § 138 Abs. 1 Satz 2 BewG vorgeschrieben ist, nach § 138 Abs. 4 BewG bis zum 31. Dezember 2006 befristet ist. Sie berücksichtigt zugleich die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Eine grundsätzliche Neuausrichtung der Ermittlung der Grundbesitzwerte ist wegen der noch ausstehenden Ent- scheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht vorgesehen. Zu Nummer 1 (§ 138) Zu Absatz 1 Bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte sollen nicht nur die tatsächlichen Verhältnisse vom Besteuerungszeitpunkt, sondern stets auch die Wertverhältnisse von diesem Zeit- punkt zugrunde gelegt werden (Satz 1). Aufgegeben wird Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 87 – Drucksache 16/2712 die Festschreibung von allgemeinen Wertverhältnissen eines bestimmten Stichtags (bisher 1. Januar 1996). Diese ist bei der Bewertung von Grundstücken nicht erforderlich, weil hier aktuelle Bodenrichtwerte zur Verfügung stehen und aktuelle Mieten schon bisher Grundlage der Wertermitt- lung sind. Satz 2 bestimmt, dass die Finanzämter auch für Zwecke die- ser Grundbesitzbewertung örtliche Erhebungen durchführen können und dass die nach Bundes- oder Landesrecht zustän- digen Behörden die Umstände mitzuteilen haben, die für die Feststellung der Grundbesitzwerte von Bedeutung sind. Zu Absatz 2 Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 138 Abs. 2 BewG. Zu Absatz 3 Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 138 Abs. 3 BewG. Zu Absatz 4 Trotz vorsichtiger Wertermittlung lassen sich wegen der notwendigen Vereinfachung des Bewertungsverfahrens Werte, die über den tatsächlichen Wert eines Grundstücks hinausgehen, nicht in al
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 19.383 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/2712, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 429.664–449.047 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 6b49a697c339100a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP