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Artikel 18 · BT-Drs. 16/2712 · S. 86

Zu Artikel 18 (Bewertungsgesetz)

Zu Artikel 18 (Bewertungsgesetz)
Die Änderung der Vorschriften zur Grundbesitzbewertung
sind erforderlich, weil die Bindung an die Wertverhältnisse
zum 1. Januar 1996, die bisher in § 138 Abs. 1 Satz 2 BewG
vorgeschrieben ist, nach § 138 Abs. 4 BewG bis zum
31. Dezember 2006 befristet ist. Sie berücksichtigt zugleich
die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Eine grundsätzliche Neuausrichtung der Ermittlung der
Grundbesitzwerte ist wegen der noch ausstehenden Ent-
scheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht vorgesehen.
Zu Nummer 1 (§ 138)
Zu Absatz 1
Bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte sollen nicht nur
die tatsächlichen Verhältnisse vom Besteuerungszeitpunkt,
sondern stets auch die Wertverhältnisse von diesem Zeit-
punkt zugrunde gelegt werden (Satz 1). Aufgegeben wird
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 87 – Drucksache 16/2712
die Festschreibung von allgemeinen Wertverhältnissen
eines bestimmten Stichtags (bisher 1. Januar 1996). Diese
ist bei der Bewertung von Grundstücken nicht erforderlich,
weil hier aktuelle Bodenrichtwerte zur Verfügung stehen
und aktuelle Mieten schon bisher Grundlage der Wertermitt-
lung sind.
Satz 2 bestimmt, dass die Finanzämter auch für Zwecke die-
ser Grundbesitzbewertung örtliche Erhebungen durchführen
können und dass die nach Bundes- oder Landesrecht zustän-
digen Behörden die Umstände mitzuteilen haben, die für die
Feststellung der Grundbesitzwerte von Bedeutung sind.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 138 Abs. 2
BewG.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 138 Abs. 3
BewG.
Zu Absatz 4
Trotz vorsichtiger Wertermittlung lassen sich wegen der
notwendigen Vereinfachung des Bewertungsverfahrens
Werte, die über den tatsächlichen Wert eines Grundstücks
hinausgehen, nicht in al

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 19.383 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/2712, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 429.664–449.047 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 6b49a697c339100a….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP