§ 124 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 124 BewG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 124 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 27.11.2013 – II R 57/11Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen - Untätigkeit des Finanzamts nach Ergehen eines Grundlagenbescheids - Unzulässigkeit der Änderung eines Folgebescheids nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ist verfassungsgemäßZitiert von 7
- BFH, 27.11.2013 – II R 58/11(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.11.2013 II R 57/11 - Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen - Untätigkeit des Finanzamts nach Ergehen eines Grundlagenbescheids - Unzulässigkeit der Änderung eines Folgebescheids nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ist verfassungsgemäß)
- BFH, 25.10.2000 – II R 58/98Zitiert von 8
- BFH, 07.08.2000 – GrS 2/99
- BFH, 20.06.2000 – VIII R 32/98Zitiert von 3
- BFH, 15.03.2000 – II R 15/98Erbschaftsteuer: Berücksichtigung formunwirksamer Verfügungen von Todes wegen; Kein Ansatz bestrittener Steuererstattungsansprüche im Betriebsvermögen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 28.04.2010 – 7 K 96/07 BB
- BFH, 27.01.1999 – II B 7/98Zitiert von 4
- BFH, 16.12.1998 – II R 50/97Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 124 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 124 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
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27.09.1994 Ausfertigung
§ 124 geändert und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I 2624)
BGBl. 1994 I S. 2624
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21.12.1993 Ausfertigung
§ 124 aufgehoben und geändert und umnummeriert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 2310)
BGBl. 1993 I S. 2310
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23.06.1993 Ausfertigung
§ 124 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 944)
BGBl. 1993 I S. 944
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 124 aufgehoben und geändert und eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
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24.06.1991 Ausfertigung
§ 124 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I 1322)
BGBl. 1991 I S. 1322
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.