§ 10 Begriff des Teilwerts
Stand: 10.06.2019
Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber das Unternehmen fortführt.
Wird zitiert von 40 Entscheidungen zu § 10 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 14.10.2020 – II R 4/19(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.10.2020 II R 27/18 - Einheitsbewertung eines SB-Markts (Beitrittsgebiet))
- BFH, 28.10.1998 – II R 37/97Zitiert von 4
- BFH, 27.05.2020 – II R 38/18Einheitsbewertung von Grundstücken im BeitrittsgebietZitiert von 3
- BVerfG, 07.11.2006 – 1 BvL 10/02Erbschaftsteuerrecht: Unvereinbarkeit der Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen mit dem Grundgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 202
- BFH, 02.04.2008 – II R 59/06Zitiert von 6
- BFH, 12.05.1993 – II R 2/90Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 23.04.2026 – X R 34/21Ermittlung der gemeinen Werte der übertragenden Körperschaft bei Verschmelzung
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2024 – 1 K 180/23
- FG Düsseldorf, 10.03.2021 – 4 K 741/20 Erb
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 10 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
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23.06.1993 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 944)
BGBl. 1993 I S. 944
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 10 geändert und eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
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