§ 10 Begriff des Teilwerts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 14.10.2020 – II R 4/19(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.10.2020 II R 27/18 - Einheitsbewertung eines SB-Markts (Beitrittsgebiet))
- BFH, 27.05.2020 – II R 38/18Einheitsbewertung von Grundstücken im BeitrittsgebietZitiert von 3
- BVerfG, 07.11.2006 – 1 BvL 10/02Erbschaftsteuerrecht: Unvereinbarkeit der Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen mit dem Grundgesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 191
- BFH, 02.04.2008 – II R 59/06Zitiert von 6
- BFH, 12.05.1993 – II R 2/90Zitiert von 2
- BFH, 24.05.2007 – II R 68/05Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 29.10.2025 – 9 K 1180/22 Kap
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2024 – 1 K 180/23
- BFH, 03.06.2020 – II B 54/19Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör; Bestimmtheit des gesetzlichen RichtersZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber das Unternehmen fortführt.