Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1991, S. 1322

BGBl. 1991 I S. 1322 · 112.853 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1991, Seite 1322 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1322
1322                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

                                     Gesetz
zur Förderung von Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen im Beitrittsgebiet
         sowie zur Änderung steuerrechtlicher und anderer Vorschriften
                 (Steueränderungsgesetz 1991 - StÄndG 1991)
                                                  Vom 24. Juni 1991

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

   Änderung des Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1
S. 1898, 1991 1 S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2775),
wird wie folgt geändert:

 1. In § 7 k Abs. 2 Nr. 2 wird die Zahl „ 1993" durch die
    Zahl „ 1996" ersetzt.

 2. In§ 9 Abs. 1 Nr. 4 werden die Zahl „0,50" durch die
    Zahl „0,65" und die Zahl „0,22" durch die Zahl „0,30"
    ersetzt.

 3. § 1Oe wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „ 15 000" durch die
       Zahl „ 16 500" ersetzt.

    b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
       „ Ist für den Steuerpflichtigen Objektverbrauch
       nach den Sätzen 1 bis 3 eingetreten, kann er die
       Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für ein
       weiteres, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
       ges genannten Gebiet belegenes Objekt abziehen,
       wenn der Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte,
       bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
       vorliegen, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
       ges genannten Gebiet zugezogen ist und
       1. seinen ausschließlichen Wohnsitz in diesem
          Gebiet zu Beginn des Veranlagungszeitraums
          hat oder ihn im laufe des Veranlagungszeit-
          raums begründet oder
       2. bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in
          diesem Gebiet hat und sich dort überwiegend
          aufhält.
       Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 7
       ist, daß die Wohnung im eigenen Haus oder die
       Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1995 her-
       gestellt oder angeschafft oder der Ausbau oder die
       Erweiterung vor diesem Zeitpunkt fertiggestellt

      worden ist. Die Sätze 2, 4 und 5 sind für in Satz 7
      bezeichnete Objekte entsprechend anzuwenden."
   c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „ausschließlich"
      gestrichen.

4. § 32 wird wie folgt geändert:

   a) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Worte
      „das 16. Lebensjahr" durch die Worte „das
      18. Lebensjahr" ersetzt.
   b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
       ,,(8) Ein Tariffreibetrag von 600 Deutsche Mark

      wird vom Einkommen eines Steuerpflichtigen
      abgezogen, der

      1. seinen ausschließlichen Wohnsitz in dem in
         Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
         Gebiet zu Beginn des Kalenderjahrs hat ·oder
         ihn im laufe des Kalenderjahrs begründet oder

      2. bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in
         dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
         genannten Gebiet hat und sich dort überwie-
         gend aufhält oder

      3. - ohne die Voraussetzungen der Nummern 1
         und 2 zu erfüllen ...., Arbeitslohn im Sinne des
         § 60 Abs. 1 Satz 1 bezieht; in diesem Fall darf
         der Tariffreibetrag den begünstigten Arbeits-
         lohn nicht übersteigen.
      Bei Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen
      des§ 26 Abs. 1 vorliegen, erhöht sich der Tariffrei-
      betrag auf 1 200 Deutsche Mark; es genügt für die
      Erhöhung, wenn einer der Ehegatten die Voraus-
      setzungen des Satzes 1 (!rfüllt."

5. In § 33c Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „das nach
   § 32 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigen ist," durch die
   Worte „das nach§ 32 Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen
   ist und zu Beginn des Kalenderjahrs das 16. Lebens-
   jahr noch nicht vollendet hat" ersetzt.

6. In § 34 f Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „750" durch die
   Zahl „ 1 000" ersetzt.

7. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 4 wird das Zitat,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis
     8" durch das Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 9"
     ersetzt.
BGBl. 1991, Seite 1323 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1323
        b) In Satz 8 werden die Worte „erhöhte Absetzungen
           nach § 14 a des Berlinförderungsgesetzes" durch
           die Worte „erhöhte Absetzungen nach den §§ 14 a,
           14 c oder 14 d des Berlinförderungsgesetzes oder
           Sonderabschreibungen nach § 4 des Förderge-
           bietsgesetzes" ersetzt.

     8. § 39 a wird wie folgt geändert:

        a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Zitat .,§ 1 0 Abs. 1 Nr. 1,
           1 a, 4 bis 8" durch das Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a,
           4 bis 9" ersetzt.
        b) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
           aa) In Satz 1 werden das Zitat ,, §§ 1Oe, 52 Abs. 21
               Sätze 4 und 5 oder nach§ 15b des Berlinför-
               derungsgesetzes" durch das Zitat ,,§§ 10e,
               10f, 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 6, nach§ 15b des

               Berlinförderungsgesetzes oder nach·§ 7 des

               Fördergebietsgesetzes", die Worte "bei Inan-

               spruchnahme erhöhter Absetzungen nach

               § 7b oder nach§ 14a oder§ 15 des Berlinför-
               derungsgesetzes" durch die Worte „bei Vor-
               nahme von Absetzungen für Abnutzung nach
               § 7 Abs. 5, solange die Absetzungen minde-
               stens 5 vom Hundert der Anschaffungs- oder

               Herstellungskosten betragen, bei Inanspruch-
               nahme erhöhter Absetzungen nach den
               §§ 7b, 7c, 7h, 7i, 7k, nach den§§ 14a, 14c,
               14d, 15 des Berlioförderungsgesetzes oder
               bei Inanspruchnahme von Sonderabschrei-
               bungen nach§ 4 des Fördergebietsgesetzes"
               und die Zahl „3 000" durch die Zahl „4 000"

               ersetzt.

           bb) In Satz 2 werden die Worte,,§ 14a Abs. 6 des

               Berlinförderungsgesetzes" durch die Worte

               ,,§ 14a Abs. 6 und§ 14d Abs. 3 des Berlinför-

               derungsgesetzes oder § 4 Abs. 2 des Förder-
               gebietsgesetzes" ersetzt und nach dem Wort
               „Objekts" die Worte „oder nach Fertigstellung
               der begünstigten Maßnahme" eingefügt.
        c) In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 werden das
           Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 8" jeweils durch
           das Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 9" ersetzt.

     9. In § 39d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 10
        Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7 und" durch die Worte ,,§ 10
        Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7 und 9 sowie" ersetzt.

    10. In § 40 b Abs. 3 werden nach den Worten „der gesam-
        ten Beiträge" die Worte „nach Abzug der Versiche-
        rungsteuer" eingefügt.

    11 . In § 42 Abs. 4 Satz 4 werden nach den Worten ,,§ 15 b
         des Berlinförderungsgesetzes" die Worte „und § 7
         des Fördergebietsgesetzes" eingefügt.

    12. In § 42 a Abs. 2 Satz 4 werden nach den Worten
        ,,§ 15b des Berlinförderungsgesetzes" die Worte „und
        § 7 des Fördergebietsgesetzes" eingefügt.
/

    13. § 42b wird wie folgt geändert:
        a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ,,, und in der
           Lohnsteuer-Anmeldung gesondert anzugeben"
           gestrichen.

    b) Absatz 4 wird wte folgt geändert:
        aa) In Satz 2 werden die Worte „und auf der
            Lohnsteuerkarte" gestrichen.

        bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

            .,Auf der Lohnsteuerkarte für das· Ausgleichs-
            jahr ist der sich nach Verrechnung der erhobe-

            nen Lohnsteuer mit der erstatteten Lohnsteuer
            ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer
            ejnzutragen."

14. In § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a wird nach dem Zitat
    ,,§§ 34c, 34f, 35, 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 7" das Zitat
    ,,, § 7 des Fördergebietsgesetzes" eingefügt.

15. In § 50 Abs. 4 werden das Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a,

    4 bis 7" durch das Zitat .,§ 10 Abs. 1. Nr.. 1, 1 a. 4 bis 7

    und 9" und das Zitat ,,§§ 24a, 33a Abs. 1" durch das

    Zitat ,, §§ 24 a, 32 Abs. 8, § 33 a Abs. 1 " ersetzt.

16. § 51 a wird wie folgt gefaßt:

                              ,,§ 51a
                   Festsetzung und Erhebung
                     von Zuschlagsteuern
      (1) Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern,
    die nach der Einkommensteuer bemessen werden
    (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses
    Gesetzes entsprechend anzuwenden.

      (2) Bemessungsgrundlage ist die festgesetzte Ein-

    kommensteuer oder die Jahreslohnsteuer nach Abzug

    1. von 150 Deutsche Mark für jedes Kind des Steuer-

       pflichtigen, für das ein Kinderfreibetrag von 1 512

       Deutsche Mark,                               ·

    2. von 300 Deutsche Mark für jedes Kind des Steuer-
       pflichtigen, für das ein Kinderfreibetrag von 3 024
       Deutsche Mark
    vom Einkommen abgezogen.wird(§ 32 Abs. 6). Wird
    die Lohnsteuer nach der Steuerklasse IV erhoben, ist
    der Abzugsbetrag nach Satz 1 bei jedem Ehegatten
    zur Hälfte zu berücksichtigen.
      (3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem
    Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug
    abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Ver-
    anlagung zur Einkommensteuer oder beim Lohn-
    steuer-Jahresausgleich nicht erfaßt, giJt dies für die
    Zuschlagsteuer entsprechend.
       (4) Die Vorauszahfungen auf Zuschlagsteuern sind
    gleichzeitig mit den festgesetzten .Vorauszahlungen
    auf die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Abs. 5 ist
    nicht anzuwenden. Sotange ein Bescheid über die
    Vorauszahlungen auf Zuschtagsteuem nicht erteilt
    worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne beson-
    dere Aufforderung nach Maßgabe der für die
    Zuschlagsteuern geltenden Vorschriften zu entrichten.
    § 240 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit

    nicht anzuwenden; § 254 Abs. 2 der Abgabenordnung
    gilt insoweit sinngemäß.
      (5) Mit einem Rechtsbehetf gegen die Zuschlag-
    steuer kann weder die Bemessungsgrund1age noch
    die Höhe des zu versteuernden Einkommens ange-
BGBl. 1991, Seite 1324 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1324
1324                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

    griffen werden. Wird die Bemessungsgrundlage geän-
    dert, ändert sich die Zuschlagsteuer entsprechend."

17. § 52 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 13 wird wie folgt gefaßt:
         11(13) § 9 Abs. 1 Nr. 4 ist erstmals für den Veranla-
       gungszeitraum 1992 anzuwenden. Für den Veran-
       lagungszeitraum 1991 ist § 9 Abs. 1 Nr. 4 mit der
       Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des
       Betrags von 0,65 Deutsche Mark der Betrag von
       0,58 Deutsche Mark und an die Stelle des Betrags
       von 0,30 Deutsche Mark der Betrag von 0,26 Deut-
       sche Mark tritt. Für den Veranlagungszeitraum
       1990 ist§ 9 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuerge-
       setzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung
       vom 7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898) weiter
       anzuwenden."

   b) Absatz 14 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(14) § 1Oe Abs. 1 bis 5 mit Ausnahme des
       Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 Sätze 7 bis
       9 ist erstmals bei in § 1Oe Abs. 1 und 2 bezeichne-
       ten Objekten anzuwenden, wenn das Haus oder
       die Eigentumswohnung nach dem 31. Dezember
       1986 hergestellt oder angeschafft worden ist oder
       der Ausbau oder die Erweiterung nach dem
       31 . Dezember 1986 fertiggestellt worden ist. § 10 e
       Abs. 1 Satz 1 ist erstmals bei in § 1Oe Abs. 1 und 2
       bezeichneten Objekten anzuwenden, wenn die
       Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentums-
       wohnung nach dem 31. Dezember 1990 hergestellt
       oder angeschafft worden ist oder der Ausbau oder
       die Erweiterung nach dem 31. Dezember 1990
       fertiggestellt worden ist. Für nach dem 31. De-
       zember 1986 und vor dem 1. Januar 1991 herge-
       stellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen
       Haus oder Eigentumswohnungen und nach dem
       31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1991
       fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist
       § 1Oe Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergeset-
       zes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung
       vom 7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898) weiter
       anzuwenden."

   c} Nach Absatz 21 a werden folgende neue Absätze
      21 b und 21 c eingefügt:
        ,,(21 b} § 32 Abs. 3 und 4 und § 33c Abs. 1 Satz 1
       sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1992
       anzuwenden.
          (21 c) Der Tariffreibetrag nach§ 32 Abs. 8 wird
       erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 und
       letztmals für den Veranlagungszeitraum 1993
       gewährt. Bei der Einbehaltung der Lohnsteuer

       durch den Arbeitgeber ist der Tariffreibetrag nach

       § 60 erstmals vom Arbeitslohn eines Lohnzah-

       lungszeitraums abzuziehen, der nach dem 30. Juni
       1991 endet, und letztmals vom Arbeitslohn eines
       Lohnzahlungszeitraums abzuziehen, der vor dem
       1. Januar 1994 endet."

   d) Der bisherige Absatz 21 b wird Absatz 21 d.

   e} Absatz 24 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
       ,,§ 34f Abs. 2 ist erstmals anzuwenden bei Inan-
       spruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 1Oe
       Abs. 1 bis 5 oder nach § 15 b des Berlinförderungs-

       gesetzes für nach dem 31. Dezember 1990 herge-
       stellte oder angeschaffte Objekte. Für nach dem
       31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991
       hergestellte oder angeschaffte Objekte ist § 34 f
       Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1990 in der
       Fassung der Bekanntmachung vom 7. September
       1990 (BGBI. 1 S. 1898} anzuwenden, für vor dem
       1. Januar 1990 hergestellte oder angeschaffte
       Objekte ist § 34 f Abs. 2 des Einkommensteuerge-
       setzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung
       vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657) weiter
       anzuwenden."
   f) Nach Absatz 25 wird folgender Absatz 25 a einge-
      fügt:

        ,,(25a) Für negative Einkünfte aus Vermietung
      und Verpachtung, die bei Inanspruchnahme erhöh-
      ter Absetzungen nach §§ 14c oder 14d des Berlin-
      förderungsgesetzes entstehen, ist § 37 Abs. 3

      Satz 8 nur anzuwenden, wenn die Voraussetzun-
      gen für die Inanspruchnahme der erhöhten Abset-
      zungen erstmals nach dem 31. Dezember 1990
      eingetreten sind."
   g) Absatz 26 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Zahl „3 000" durch die Zahl
          „4 000" ersetzt und nach den Worten „2 400
          Deutsche Mark'' die Worte „ und bei vor dem
          1. Januar 1991 hergestellten oder angeschaff-
          ten Objekten mit der Maßgabe anzuwenden,
          daß an die Stelle des Betrags von 4 000 Deut-
          sche Mark ein Betrag von 3 000 Deutscne
          Mark" eingefügt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Für die nach §§ 10f und 52 Abs. 21 Satz 6
          abzuziehenden Beträge sowie für negative
          Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
          die bei Vornahme der Absetzungen nach§ 7
          Abs. 5 oder bei Inanspruchnahme erhöhter
          Absetzungen nach den §§ 7 c, 7 h, 7 i oder 7 k
          oder nach den§§ 14c oder 14 d des Berlinför-
          derungsgesetzes entstehen, ist § 39a Abs. 1
          Nr. 5 nur anzuwenden, wenn die Vorausset-
          zungen für den Abzug der Beträge oder die
          Inanspruchnahme der Absetzungen erstmals
          nach dem 31. Dezember 1990 eingetreten
          sind."

18. Nach § 53 a wird folgender § 54 eingefügt:

                           ,,§ 54

                      Schlußvorschrift

    (Sondervorschrift zum Abzug des Kinderfreibetrags

      für die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1985)

     ( 1) § 32 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes in
   der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom
   20. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1857) ist für die Veran-
   lagungszeiträume 1983 bis 1985 in der folgenden

   Fassung anzuwenden, wenn die betreffende Steuer-
   festsetzung am 28. Juni 1991 noch nicht bestands-
   kräftig ist:
    ,,(8) Bei Kindern des Steuerpflichtigen im Sinne der
   Absätze 4 bis 7 wird ein Kinderfreibetrag von 2 432
BGBl. 1991, Seite 1325 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1325
   Deutsche Mark für das erste Kind, von 1 832 Deut-
   sche Mark für das zweite Kind und von 432 Deutsche

   Mark für jedes weitere Kind gewährt. Bei Kindern des
   Steuerpflichtigen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der
   Absätze 5 bis 7, die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 dem
   anderen Elternteil zugeordnet werden und denen

   gegenüber der Steuerpflichtige seiner Unterhaltsver-

   pflichtung für den Veranlagungszeitraum nachkommt,
   wird ein Kinderfreibetrag von 1 216 Deutsche Mark für
   das erste Kind, von 916 Deutsche Mark für das zweite
   Kind und von 216 Deutsche Mark für jedes weitere

   Kind gewährt. Die Reihenfolge der Kinder richtet sich

   nach ihrem Alter. Sind anstelle von Kindergeld andere

   Leistungen für Kinder im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1

   des Bundeskindergeldgesetzes von mindestens 120

   Deutsche Mark monatlich zu zahlen, so wird auch für

   jedes erste und zweite Kind im Sinne des Satzes 1 ein

   Kinderfreibetrag von 432 Deutsche Mark und für jedes

   erste und zweite Kind im Sinne des Satzes 2 ein
   Kinderfreibetrag von 216 Deutsche Mark gewährt.
   Werden Ehegatten nach den §§ 26, 26 a getrennt
   veranlagt, so erhält jeder Ehegatte den Kinderfreibe-
   trag zur Hälfte, soweit nicht ein Kinderfreibetrag nur
   einem der Ehegatten zu gewähren ist."
     (2) Nach dem 28. Mai 1990 bestandskräftig gewor-

   dene Steuerbescheide sind entsprechend Absatz 1 zu
   ändern, wenn der Steuerpflichtige dies innerhalb von
   sechs Monaten nach Ablauf des Monats beantragt,
   in dem das Steueränderungsgesetz 1991 vom
   24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322) verkündet worden ist;
   die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf
   dieser Frist. Der Antrag ist beim Finanzamt schriftlich
   oder durch Erklärung zur Niederschrift zu stellen."

19. § 57 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,§ 10d Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    der Sonderausgabenabzug erstmals von dem für die
    zweite Hälfte des Veran!agungszeitraums 1990 ermit-
    telten Gesamt~etrag der Einkünfte vorzunehmen ist."

20. Nach § 59 wird folgender § 60 angefügt:

                             ,,§ 60
           Tariffreibetrag im Lohnsteuerverfahren
      (1) Bei der Durchführung des Lohnsteuerabzugs
    nach § 39 b Abs. 2 hat der Arbeitgeber vom Arbeits-
    lohn, der einem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung
    zufließt, die im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in
    dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
    Gebiet ausgeübt worden ist, in den Steuerklassen I bis
    IV den Tariffreibetrag (§ 32 Abs. 8) abzuziehen. Der
    Tariffreibetrag beträgt für Lohnzahlungszeiträume, die
    vor dem 1. Januar 1992 enden,
                                          wöchent-
                              monatlich              täglich
                                            lieh

     in Steuerklasse 1,
        II und IV .........     100        23,40     3,35
     und in Steuer-

       klasse III ........      200        46,70     6,70
                                      Deutsche Mark

    und für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. De-
    zember 1991 enden,

                                          wöchent-
                              monatlich              täglich
                                            lieh

     in Steuerklasse 1,
        II und IV .........      50        11,70      1,70

     und in Steuer-

        klasse III ........     100    23,40    3,35

                                   Deutsche Mark;

   § 39 b Abs. 4 ist sinngemäß aniuwenden. Bei der

   Feststellung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns

   nach § 39 b Abs. 3 Satz 2 und bei der Minderung des

   Jahresarbeitslohns nach § 42b Abs. 2 Satz 3 ist der

   Tariffreibetrag in den Steuerklassen 1, II und IV mit 600

   Deutsche Mark und in der Steuerklasse III mit 1200

   Deutsche Mark, höchstens mit dem Betrag des

   Arbeitslohns im Sinne des Satzes 1, abzuziehen.

       (2) Der Arbeitslohn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
    ist im Lohnkonto kenntlich zu machen und in der
    Lohnsteuerbescheinigung gesondert einzutragen."

                        Artikel 2
             Änderung des Gesetzes
         über Kapitalanlagegesellschaften

  Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970
(BGBI. 1S. 127), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV
Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 17 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
976), wird wie folgt geändert:

1. In§ 38 Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semjko-
   lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

   ,,dies gilt auch für den als Zuschlag zur Kapitalertrag-
   steuer einbehaltenen und abgeführten Solidaritätszu-

   schlag."

2. Dem § 43 wird folgender Absatz 7 angefügt:
    ,,(7) Bei der Erstattung des Solidaritätszuschlags an
   die Depotbank ist die Vorschrift des § 38 erstmals auf
   Einnahmen anzuwenden, die dem Wertpapier-Sonder-
   vermögen nach dem 30. Juni 1991 zufließen."

3. In § 43b Nr. 4 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 6" durch das
   Zitat ,,§ 43 Abs. 6 und 7" ersetzt.

4. Dem § 50 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    ,,(4) Werden Wertpapiere im Sinne des § 35 Satz 3

   gehalten, ist§ 43 Abs. 7 entsprechend anzuwenden."

                        Artikel 3

      Änderung des Gewerbesteuergesetzes

   Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 814) wird wie
folgt geändert:
BGBl. 1991, Seite 1326 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1326
1326                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1

1. In§ 9 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte,,, soweit er nicht
   zu Betriebsstätten im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1
   gehört" gestrichen.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

  · a) Absatz 2 wird wie fo1gt gefaßt:

        ,,(2) Die Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag
       beträgt

       1. bei Gewerbebetrieben, die im Erhebungszeit-
          raum überwiegend die Geschäftsleitung in dem
          in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
          Gebiet haben und von natürlichen Personen
          oder von Personengesellschaften betrieben wer-
          den,
          für die ersten 12 000 Deutsche Mark
                                       1 vom Hundert,

          für die weiteren 12 000 Deutsche Mark
                                        2 vom Hundert,

          für die weiteren 12 000 Deutsche Mar!<
                                        3 vom Hundert,

         für die weiteren 12 000 Deutsche Mark
                                       4 vom Hundert,
          für alle weiteren Beträge        5 vom Hundert,

       2. bei anderen Gewerbebetrieben

                                      5 vom Hundert."

   b) In Absatz 3 werden die Worte „Die Steuermeßzahl
      ermäßigt sich auf 2,5 vom Hundert" durch die Worte

      „Die Steuermeßzahlen ermäßigen sich auf die
      Hälfte" ersetzt.                          ·

3. In § 12 Abs. 3 wird nach Nummer 2a folgende Num-
   mer 2 b eingefügt:
   „2b. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital
        gehörenden Beteiligung des persönlich haften-
        den Gesellschafters einer Kommanditgesell-
        schaft auf Aktien, soweit sie nicht eine Beteiligung
        am Grundkapital ist;".

4. § 37 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 37

                 Zeitlich begrenzte Fassung
               einzelner Gesetzesvorschriften
     Für die Erhebungszeiträume 1991 und 1992 sind in

   dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
   Gebiet die Vorschriften über die Gewerbekapitalsteuer
   nicht anzuwenden; dabei gelten:
   1. § 6 in folgender Fassung:
                            ,,§ 6
                   Besteuerungsgrundlagen .
          Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer
       sind
       1. bei Gewerbebetrieben, die am 1. Januar 1991
          die Geschäftsleitung in dem in Artikel 3 des
          Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten,
          der Gewerbeertrag,
       2. bei den übrigen Gewerbebetrieben der Gewer-
          beertrag und das Gewerbekapital.

      Bei den in Nummer 1 bezeichneten Unternehmen
      ist Besteuerungsgrundlage auch das Gewerbekapi-
      tal einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2
      Satz 2, die in dieses Unternehmen eingegliedert ist,
      wenn die Kapitalgesellschaft .die Geschäftsleitung

      zu Beginn des Kalenderjahrs nicht in dem in Arti-
      kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat.
      Im Falle qes § 11 · Abs. 4 treten an die Stelle des

      Gewerbeertrags die Entgelte (§ 1O Abs. 1 des
      Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.";

  2. § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 in folgender Fassung:
      „2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz
           bestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb
           außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertra-
           ges genannten Gebiets dienen, aber im Eigen-
           tum eines Mitunternehmers oder eines Dritten
         . stehen, soweit sie nicht im Einheitswert des
           gewerblichen Betriebs enthalten sind.";

  3. § 12 Abs. 3 Nr. 3 in folgender Fassung:

      „3. die nach Absatz 2 Nr. 2 dem Gewerbekapital
          eines anderen hinzugerechneten Werte (Teil-
          werte), soweit sie im Einheitswert des gewerbli-
          chen Betriebs des Eigentümers enthalten sind.
          Dies gilt auch, wenn die Werte (Teilwerte) bei
          dem anderen lediglich deshalb nicht ·hinzuge-
          rechnet wurden, weil der gemietete oder

          gepachtete Betrieb (Teilbetrieb) dem Mieter

          oder Pächter in dem in Artikel 3 des Einigungs-
          vertrages genannten Gebiet dient;";

  4. § 28 Abs. 1 mit folgender Ergänzung:

     ,,Betriebsstätten in dem in Artikel 3 des Einigungs-
     vertrages genannten Gebiet sind an der Zerlegung
     des auf das Gewerbekapital entfallenden Teils des
     einheitlichen Steuermeßbetrags nicht zu beteili-
     gen."

                        Artikel 4

    Änderung des Berlinförderungsgesetzes

  Das Berlinförderungsgesetz 1990 ·in der Fassung der

Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 173)
wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,Der Kürzungssatz darf 10 nicht übersteigen."
   b) In Absatz 8 werden die Worte,,§ 4 Abs. 2 und 3"
      durch die Worte ,,§ 4 Abs. 2" ersetzt.
   c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
        ,,(9) Die Kürzungssätze nach den Absätzen 1
       bis 7 werden jeweils gemindert
       1. für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 1991
          und vor dem 1. Juli 1992 ausgeführt werden,
          um 30 vom Hundert,
       2. für Umsätze, die nach dem 30. Juni 1992 und
          vor dem 1. Januar 1993 ausgeführt werden, um
          50 vom Hundert. und
BGBl. 1991, Seite 1327 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1327
      3. für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 1992
         und vor dem 1. Januar 1994 ausgeführt wer-
         den, um 75 vom Hundert.

      Der geminderte Kürzungssatz ist auf zwei Dezimal-
      stellen zu runden."
  d) Der bisherige Absatz 9 wird,Absatz 10; der Klam-
     merzusatz,,(§§ 8, 9)" wird durch den Klammerzu-
     satz ,,(§ 9)" ersetzt.

2. § 1 a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

      ,,Der Kürzungssatz darf 1O nicht übersteigen."
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
       ,,(3) Der Kürzungssatz nach den Absätzen 1
      und 2 wird gemindert
      1. für Innenumsätze, die nach dem 31. Dezember
         1991 und vor dem 1. Juli 1992 ausgeführt wer-
         den, um 30 vom Hundert,
     2. für Innenumsätze, die nach dem 30. Juni 1992
        und vor dem 1. Januar 1993 ausgeführt wer-
        den, um 50 vom Hundert und
      3. für Innenumsätze, die nach dem 31. Dezember
         1992 und vor dem 1. Januar 1994 ausgeführt
         werden, um 75 vom Hundert.
      Der geminderte Kürzungssatz ist auf zwei Dezimal-
      stellen zu runden."
  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; der Klam-
     merzusatz ,,(§§ 8, 9)" wird durch den Klammerzu-
     satz ,,(§ 9)" ersetzt.

3. § 2 wird aufgehoben.

4. In§ 3 werden die Worte „nach den§§ 1 und 2" durch
   die Worte „nach § 1 " ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach § 1
      Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und § 2 Abs. 1" durch die
      Worte „nach § 1 Abs. 1 und § 1 a Abs. 1" ersetzt.

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt
     geändert:
      aa) Im Einleitungssatz werden die Worte „nach
          den Absätzen 1 und 2" durch die Worte „nach
          Absatz 1" ersetzt.
      bb) In Nummer 1 werden die Worte „und für die
          Kürzung nach § 2 Abs. 1 um 72 vom Hundert"
          gestrichen.
      cc) In Nummer 2 werden die Worte „und für die
          Kürzung nach § 2 Abs. 1 um 20 vom Hundert"
          gestrichen.

      dd) In Nummer 3 wird der Klammerzusatz
          ,,(Absatz 2 Nr. 2)" gestrichen.

      ee) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
          ,,4. Fleisch und genießbarem Schlachtabfall,
               soweit die Gegenstände in Absatz 1
               Nr. 12 Buchstaben a, b Satz 1 und Buch-

                 stabe c bezeichnet sind, für die Kürzung
                 nach § 1 a Abs. 1 um 50 vom Hundert;".

       ff)   In den Nummern 5 und 6 werden die Worte
             ,,nach §1 Abs. t, § 1 a Abs. 1 und§ 2 Abs. 1"
             jeweits durch die Worte „nach§ 1 Abs. 1 ,und
             § 1 a Abs. 1" ersetzt.
       gg) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:

             ,.7. Zigaretten und Rauchtabak für die Kür-
                  zungen nach·§ 1 Abs. 1 und § 1 a Abs. 1
                  um die in der Bemessungsgrundlage ent-
                  haltene Tabaksteuer. Der sich danach
                  ergebende Betrag ist um 33 vom Hundert
                  zu erhöhen;".
       hh) In Nummer 8 werden die Worte „Kürzungen
           nach § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6" durch die
           Worte „Kürzung nach § 1 Abs. 6" ersetzt.
       ii)   In Nummer 9 werden die Worte "und für die
             Kürzung nach § 2 Abs. 1 um 40 vom Hundert"
             gestrichen.
       jj)   Satz 3 wird gestrichen.
    d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; die Worte
       ,,nach § 1 Abs. 1 a, § 1 a Abs. 1 oder§ 2 Abs. 1"
       werden durch die Worte „nach § 1 Abs. 1 oder
       § 1 a Abs. 1" ersetzt.

 6. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
       „Voraussetzung ist, daß die Geschäftsleitung
       (Nummer 1) oder die Betriebsstätte (Nummer 2)
       vor dem 3. Oktober 1990 in Berlin (West) begrün-
       det worden ist. Satz 2 gilt auch für die Berliner
       Betriebsstätte des in § 1 a bezeichneten Unterneh-
       mers."
    b) Dem Absatz 2 Nr. 2 wird folgender Satzteil ange-
       fügt:
       ,,Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung;".

 7. In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 3
   . Satz 1 Nr. 2 bis 5 und 9" durch die Worte,.§ 4 Abs. 2
     Satz 1 Nr. 2 bis 5 und 9" ersetzt.

 8. In § 6b Abs. 2 Satz 1 werden die Worte,,§ 3 Nr. 63
    oder" gestrichen.

 9. § 6c wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 3
       Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 bis 7" durch die
       Worte ,,§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und
       Nr. 5 bis 7" ersetzt.
    b) In Absatz 5 werden die Worte „belegmäßig (§ 8)
       und" gestrichen.

10. In§ 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „In den§§ 1
    und 13" durch die Worte „tn § 1" ersetzt.

11 . § 8 wird aufgehoben.

12. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 1
    und 3, § 1 a und § 2 Abs. 1 und 3" durch die Worte
    ,,§ 1 Abs. 1 und 3 und § 1 a Abs. 1" ersetzt.
BGBl. 1991, Seite 1328 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1328
 1328                                    Bundesgesetzblatt,

13. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:

            „b) die Art der Herstellung des Gegenstandes
                oder die Art der Werkleistung in Berlin
                (West),".
        bb) In den Buchstaben d und i werden jeweils die
            Worte „unter Hinweis auf die Ursprungsbe-
            scheinigung (§ 8)" gestrichen.

        cc) In Buchstabe k werden die Worte,,§ 4 Abs. 3"
            durch die Worte ,,§ 4 Abs. 2" ersetzt.

    b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
            „b) die Art der Herstellung der Gegenstände
                in einer Betriebsstätte in Berlin (West),".
        bb) In Buchstabe g werden die Worte „unter Hin-
            weis auf die Ursprungsbescheinigung (§ 8)"
            gestrichen.

        cc) In Buchstabe h werden die Worte,,§ 4 Abs. 3"
            durch die Worte,,§ 4 Abs. 2" und das Semiko-
            lon durch einen Punkt ersetzt.

    c) Nummer 3 wird aufgehoben.

14. In § 11 Abs. 1 und 2 werden die Worte ,,§§ 1, 1 a

    und 2" jeweils durch die Worte,,§§ 1 und 1 a" ersetzt.

15. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
    „Gelangen Gegenstände, für deren Verbringen
    Anspruch auf die Kürzung nach § 1 a besteht, nach
    Berlin (West) zurück, ohne daß sie im übrigen Gel-
    tungsbereich dieses Gesetzes einer Bearbeitung oder
    Verarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 1 unterlegen
    haben, so darf die geschuldete Umsatzsteuer nicht
    gekürzt werden."

16. § 13 wird aufgehoben.

17. § 13a wird aufgehoben.

18. In § 14d Abs. 1 werden nach den Worten „Bei in
    Berlin (West) belegenen Wohnungen" die Worte ,, , die
    vor dem 1. Januar 1993 fertiggestellt worden sind,"
    eingefügt.

19. § 16 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Darlehen
       gewähren" durch die Worte „vor dem 1. Juli 1991
       Darlehen gewähren" ersetzt.
    b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „die unmittel-
       bar" durch die Worte „die vor dem 1. Juli 1991
       unmittelbar" ersetzt.

20. § 17 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „die unver-
       zinsliche" durch die Worte „die vor dem 1. Januar
       1992 unverzinsliche" ersetzt.
Jahrgang 1991, Teil 1

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden die Worte „die verzinsliche
             Darlehen" durch die Worte „die vor dem
             1. Januar 1992 verzinsliche Darlehen" ersetzt.

         bb) nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
             „Werden Darlehen von Kreditinstituten auf
             Grund eines vor dem 1. Juli 1991 abgeschlos-
             senen Darlehensvertrags gewährt, tritt an die
             Stelle des 1. Januar 1992 der 1. Januar 1993."

         cc) In dem neuen Satz 3 werden die Worte „Satz 1
             ist" durch die Worte „Die Sätze 1 und 2 sind"
             ersetzt.

      c) In Absatz 5 Satz 1 werden vor dem Wort „gewährt"
         die Worte ,,vor dem 1. Januar 1992" eingefügt.

  21. § 21 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte ,, , um 30
         vom Hundert" gestrichen und nach Satz 1 folgen-,

         der Satz eingefügt:
         „Die Ermäßigung beträgt

         1. für den Veranlagungszeitraum 1990 30 vom
            Hundert,

         2. für den Veranlagungszeitraum 1991 27 vom
            Hundert,

         3. für den Veranlagungszeitraum 1992 18 vom

            Hundert,
         4. für den Veranlagungszeitraum 1993 12 vom
            Hundert,
         5. für den Veranlagungszeitraum 1994        6 vom
            Hundert"

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden die Worte „um 22,5 vom
             Hundert" durch die folgenden Worte ersetzt:

             ,,wie folgt:
             1. für den Veranlagungszeitraum 1990 um
                22,5 vom Hundert,
             2. für den Veranlagungszeitraum 1991 um 20
                vom Hundert,
             3. für den Veranlagungszeitra,um 1992 um
                13,5 vom Hundert,
             4. für den Veranlagungszeitraum 1993 um 9
                vom Hundert,

             5. für den Veranlagungszeitraum 1994 um 4,5
                vom Hundert".
         bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
             „Für Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 2, soweit
             sie Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
             bis 3 des Einkommensteuergesetzes aus
             Anteilen an Körperschaften oder Personenver-
             einigungen enthalten, die unbeschränkt kör-
             perschaftsteuerpflichtig sind, ermäßigt sich die
             tarifliche Körperschaftsteuer wie folgt:
             1. für den Veranlagungszeitraum 1990 um
                10 vom Hundert,

             2. für den Veranlagungszeitraum 1991 um
                9 vom Hundert,
BGBl. 1991, Seite 1329 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1329
           3. für den Veranlagungszeitraum 1992 um
              6 vom Hundert,
           4. für den Veranlagungszeitraum 1993 um
              4 vom Hundert,

           5. für den Veranlagungszeitraum 1994 um
              2 vom Hundert."

    c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „um 30 vom

       Hundert" durch die Worte „um die in Absatz 1

       Satz 2 genannten Vomhundertsätze" und die
       Worte „um 22,5 vom Hundert" durch die Worte
       ,,um die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vomhun-
       dertsätze" ersetzt.

22. § 23 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

    a) Am Ende des Buchstabens a wird das Komma
       durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz
       angefügt:

       „Als Beschäftigung in Berlin (West) gilt auch eine
       Beschäftigung in dem Teil des Landes Berlin, in
       dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990
       nicht gegolten hat, wenn sie im Rahmen eines vor
       dem 3. Oktober 1990 begründeten Dienstverhält-
       nisses ausgeübt wird, in dem der Arbeitnehmer bis
       zur Beschäftigung im letztgenannten Teil des Lan-
       des Berlin seit dem 3. Oktober 1990 ununterbro-
       chen in Berlin (West) beschäftigt worden ist; die
       Fälle des § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten als
       ununterbrochene Beschäftigung,".
    b) In Buchstabe b werden die Worte „letzter Satz"
       durch die Worte „vorletzter Satz" ersetzt.

23. § 26 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Worte „Die Lohnsteuer"
           durch die Worte „Die vom Arbeitslohn einzu-

           behaltende Lohnsteuer" ersetzt und die Worte
           ,,um 30 vom Hundert" gestrichen.

       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

           „Die Ermäßigung beträgt
           1. 30 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der
              Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem
              1. Oktober 1991 enden,

           2. 18 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der

              Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem
              1. Januar 1993 enden,

           3. 12 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der

              Lohnabrechungszeiträume, die im Kalen-
              derjahr 1993 enden,

           4. 6 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der Lohn-
              abrechnungszeiträume, die im Kalender-
              jahr 1994 enden;

           § 28 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ist anzu-

           wenden."

    b) In Absatz 2 werden die Worte „für die Berechnung

       des Erstattungsbetrags um 30 vom Hundert zu

       ermäßigen" gestrichen, der Punkt durch ein

       Komma ersetzt sowie folgende Worte angefügt:

       „für die Berechnung des Erstattungsbetrags wie
       folgt zu ermäßigen:

        1. im Kalenderjahr 1990 um 30 vom Hundert,
       2. im Kalenderjahr 1991 um 27 vom Hundert,
       3. im Kalenderjahr 1992 um 18 vom Hundert,

       4. im Kalenderjahr 1993 um 12 vom Hundert,

       5. im Kalenderjahr 1994 um 6 vom Hundert."
    c) In Absatz 4 werden die Worte „um 30 vom Hun-

       dert" durch die Worte „nach Maßgabe des Absat-

       zes 1 Satz 2" ersetzt.

24. § 28 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(4) Die Zulage beträgt
       1. für Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem

          1. Oktober 1991 enden, 8 vom Hundert,
       2. für Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem
          1. Januar 1992 enden, 6 vom Hundert,

       3. für Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalen-
          derjahr 1992 enden, 5 vom Hundert,
       4. für Lohnabrechnungszeiträume, ·die im Kalen-
          derjahr 1993 enden, 4 vom Hundert und

       5. für Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalen-
          derjahr 1994 enden, 2 vom Hundert
       der Bemessungsgrundlage zuzüglich eines
       Zuschlags für jedes Kind des Arbeitnehmers, das
       nach Absatz 4 a auf seiner Lohnsteuerkarte einge-
       tragen ist. Der Kinderzuschlag wird auch für ein
       Kind des Arbeitnehmers gewährt, das nach
       Absatz 4a Nr. 2 nicht auf der Lohnsteuerkarte ein-
       getragen werden darf. Der Kinderzuschlag beträgt
       bei einem Zulagensatz von

                      8 vom     6 vom     5 vom     4 vom     2 vom
                      Hundert   Hundert   Hundert   Hundert   Hundert

        monatlich     49,50 39,60 29,70 19,80 9,90
        wöchentlich   11,25    9,00  -6,75     4,50 2,25

        täglich        2,25    1,80   1,35     0,90 0,45
                          Deutsche Mark für jedes Kind.

       Bei anderen als monatlichen, wöchentlichen oder
       täglichen Lohnabrechnungszeiträumen ist der
       Tagesbetrag mit der Zahl der Arbeitstage des

       Lohnabrechnungszeitraums zu vervielfältigen."

    b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „in Absatz 4
       Sätze 3 und 4 genannten" durch die Worte „nach

       Absatz 4 Satz 3 und 4 maßgebenden" ersetzt.

25. In§ 29 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „von 8 vom
    Hundert" gestrichen.

26. § 31 wird wie folgt geändert:

    a) Die Absätze 2 und 2a werden wie folgt gefaßt:

         ,,(2) Die §§ 1 und 1 a sind auf Umsätze und

       Innenumsätze anzuwenden, die nach dem 31. De-

       zember 1991 und vor dem 1. Januar 1994 ausge-

       führt werden. Auf Umsätze und Innenumsätze, die

       vor dem 1. Januar 1992 ausgeführt werden, sind
       die §§ 1 und 1 a des Gesetzes in der Fassung der
       Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBI. 1
BGBl. 1991, Seite 1330 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1330
1330                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

       S. 173) anzuwenden. Die§§ 3 bis 7 und 9 bis 12
       sind auf Umsätze und Innenumsätze anzuwenden,
       die nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Januar
       1994 ausgeführt werden.
         (2 a) Auf Antrag ist § 1 des Gesetzes 1n der
       Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar
       1990 (BGBI. 1 S. 173) auf Umsätze, die nach dem
       31. Dezember 1991 und vor dem 1. Januar 1994
       ausgeführt werden, weiter anzuwenden, wenn

       1. das Umsatzgeschäft auf einem Vertrag beruht,
          der vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen
          worden ist, und
       2. der Fortbestand des Unternehmens durch den
          Abbau der Umsatzsteuerkürzung nachweislich
          ernsthaft gefährdet ist."

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(3) § 13a des Gesetzes in der Fassung der
       Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBI. 1
       S. 173) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzu-
       wenden, das vor dem 1 . Juli 1991 endet. Bei der
       Anwendung des § 6 a Abs. 4 Satz 1 des Einkom-
       mensteuergesetzes am Schluß des ersten nach
       dem 30. Juni 1991 endenden Wirtschaftsjahrs ist
       für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsver-
       pflichtung am Schluß des letzten vor dem 1. Juli
       1991 endenden Wirtschaftsjahrs ein Rechnungs-
       zinsfuß von 6 v. H. zugrunde zu legen. Soweit eine
       am Schluß des letzten vor dem 1 . Juli 1991 enden-
       den Wirtschaftsjahrs vorhandene Pensionsrück-
       stellung den mit einem Rechnungszinsfuß von
       6 v. H. zu berechnenden Teilwert der Pensionsver-
       pflichtung an diesem Stichtag übersteigt, kann in
       Höhe von zwei Dritteln des übersteigenden
       Betrags am Schluß des ersten nach dem 30. Juni
       1991 endenden Wirtschaftsjahrs eine den steuerli-

       chen Gewinn mindernde Rücklage gebildet wer-

       den. Die sich nach Satz 3 bei einem Betrieb insge-
       samt ergebende Rücklage ist in den folgenden
       zwei Wirtschaftsjahren jeweils mindestens zur
       Hälfte gewinnerhöhend aufzulösen. Eine nach§ 31
       Abs. 3 in der Fassung des 2. Haushaltsstrukturge-
       setzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523)
       gebildete Rücklage ist mindestens nach Maßgabe
       dieser Vorschrift aufzulösen. Soweit am Schluß
       des letzten vor dem 1. Juli 1991 endenden Wirt-
       schaftsjahrs eine nach§ 31 Abs. 3 in der Fassung
       des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988
       (BGBI. 1S. 1093) gebildete Rücklage noch vorhan-
       den ist, ist diese Rücklage in den folgenden drei
       Wirtschaftsjahren jeweils mindestens zu einem
       Drittel gewinnerhöhend aufzulösen."

   c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(4) § 14 ist auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die
       der Steuerpflichtige nach dem 31 . Dezember 1989
       angeschafft oder hergestellt hat, und auf nachträg-
       liche Herstellungsarbeiten, die er nach diesem
       Zeitpunkt beendet hat, wenn der Steuerpflichtige
       vor dem 1. Juli 1991 die Wirtschaftsgüter bestellt
       oder mit ihrer Herstellung oder mit den nachträgli-
       chen Herstellungsarbeiten begonnen hat. Als

       Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für
       die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeit-
       punkt, in dem der Bauantrag gestellt wird."

    d) In Absatz 6 werden das Wort „erstmals" gestrichen
       sowie die Worte „nach dem 28. Februar 1989
       gestellt" durch die Worte „nach dem 28. Februar
       1989 und vor dem 1. Juli 1991 gestellt" und die
       Worte „nach diesem Zeitpunkt"' durch die Worte
       „nach de.ni 28. ·Februar 1989 und vor dem 1. Juli
       1991 " ersetzt.
    e) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9 a eingefügt:

         ,,(9a) § 14b ist auf Modernisierungsmaßnahmen
       anzuwenden, mit denen der Steuerpflichtige vor
       dem 1. Juli 1991 begonnen hat und, soweit
       Anschaffungskosten begünstigt werden, wenn der
       Steuerpflichtige den obligatorischen Erwerbsver-
       trag vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam. abge-
       schlossen hat. Als Beginn der Herstellungsarbeiten
       gilt bei Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung
       erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bau-
       antrag gestellt wird."

    f) Nach Absatz 1O wird folgender Absatz 10 a einge-
       fügt:
         ,,(10a) § 15b ist bei Objekten anzuwenden, mit
       deren Herstellung der Steuerpflichtige vor dem
       1. Juli 1991 begonnen h~t oder die er aufgrund
       eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abge-
       schlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft
       hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaß-
       nahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich
       ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt
       wird."

    g) Absatz 14 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,,§ 19 ist vorbehaltlich des Satzes 2 auf nach dem
       31. Dezember 1989 abgeschlossene Investitionen
       anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte die
       Investitionen vor dem 1. Juli 1991 begonnen hat."

    h) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a ein-

       gefügt:

        ,,(14a) § 22 ist letztmals für den Veranlagungs-
       zeitraum 1990 anzuwenden."
    i) In Absatz 15 wird folgender Satz 1 eingefügt:

       „Abweichend von § 29 Abs. 2 Satz 3 ist der Antrag
       bis zum Ablauf des Kalenderjahrs 1991 zu stellen,
       wenn die Festsetzung der Zulage für die Zeit vor
       dem 1. Juli 1991 beantragt wird, weil eine Beschäf-
       tigung im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a Satz 6
       vorgelegen hat."

                       Artikel 5

                  Änderung
       des Zonenrandförderungsgesetzes

  Das Zonenrandförderungsgesetz vom 5. August 1971
(BGBI. 1 S. 1237), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 20. Dezember i 988 (BGBI. 1S. 2262), wird
wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(2) Sonderabschreibungen auf Grund des Absat-
      zes 1 dürfen gewährt werden bei beweglichen und
BGBl. 1991, Seite 1331 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1331
   unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
  mögen~. die der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar
   1995 angeschafft oder hergestellt hat, bei Anzah-
  lungen auf Anschaffungskosten, die vor dem 1. Ja-
  nuar 1995 geleistet worden sind, und bei Teilher-
  stellungskosten, die vor diesem Zeitpunkt entstant
  den sind. Die Sonderabschreibungen dürfen 50 vom
  Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  nicht übersteigen. Sie können im Wirtschaftsjahr der
  Anschaffung oder Herstellung und in den vier fol-
  genden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen
  werden, letztmals in dem Wirtschaftsjahr, das nach
  dem 30. Dezember 1994 endet. Bei Wirtschaftsgü-
  tern, die der Steuerpflichtige nach dem 31. De-
  zember 1991 bestellt oder herzustellen begonnen
  hat, können Sonderabschreibungen im Wirtschafts-
  jahr höchstens bis zu insgesamt 20 Millionen Deut-
  sche Mark in Anspruch genommen werden. Der

  Höchstbetrag gilt auch für Gesellschaften im Sinne

  des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Ein-
  kommensteuergesetzes. Als Beginn der Herstellung
  gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmi-
  gung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bau-
  antrag gestellt wird."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

   ,,(2 a) Eine Rücklage auf Grund des Absatzes 1

  darf 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-
  stellungskosten beweglicher und unbeweglicher
  Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht über-
  steigen, die voraussichtlich

   1. bis zum Ende des zweiten auf die ,Bildung der

      Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs und

  2. vor dem 1. Januar 1997
    angeschafft oder hergestellt werden; die in Num-
    mer 1 genannte Frist verlängert sich für die Herstel-
    lung von Gebäuden auf 4 Jahre, wenn mit der Her-
    stellung bis zum Ende des zweiten auf die Bildung
    der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen
    worden ist. Befindet sich die Betriebsstätte nicht in

    einem Gebiet, das im jeweils gültigen Rahmenplan
    nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe
    ,,Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"
    vom 6. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1861) ausgewie-
    sen ist, darf in Wirtschaftsjahren, die nach dem
    30. Dezember 1992 enden, die Rücklage nur in

    Höhe bis zu 25 vom Hundert gebildet werden. In
    Wirtschaftsjahren, die nach dem 30. Dezember
    1992 enden, darf eine Rücklage von höchstens
    jeweils 20 Millionen Deutsche Mark gebildet wer-
    den. Der Höchstbetrag gilt auch für Gesellschaften
    im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3
    des Einkommensteuergesetzes. Eine Rücklagenbil-
    dung ist letztmals in dem Wirtschaftsjahr, das nach
    dem 30. Dezember 1994 endet und in den Fällen
    des Satzes 2 in dem Wirtschaftsjahr, das nach dem
  · 30. Dezember 1993 endet, zulässig. Die Rücklage
    ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald und soweit
    Sonderabschreibungen nach Absatz 2 in Anspruch
    genommen werden können. Ist eine Rücklage am
    Schluß des nach dem 30. Dezember 1994 enden-
    den Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, ist von den
    Anschaffungs- oder Herstellungskosten der vom
    Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 1997 ange-
    schafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter im

       Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellur.g
       ein Betrag bis zur Höhe der Rücklage, höchstens
       jedoch bis zu 50 vom Hundert der Anschaffungs-
       öder Herstellungskosten, abzuziehen. Die Rücklage
       ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinnerhö-
   -   hend aufzulösen. Die Rücklage darf .geyvinnerhö-
       hend nur aufgelöst werden, soweit ein Betrag nach
       Satz 7 abgezogen wird. · Ist eine Rücklage am
       Schluß des nach dem 30. Dezember 1996 enden-
       den Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, ist sie im
       Wirtschaftsjahr ihrer Bildung gewinnerhöhend auf-
       zulösen. Ist ein Betrag nach Satz 7 abgezogen wor-
       den, tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder in
       den Fällen des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuerge-
       setzes im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verblei-
       bende Betrag an die Stelle der Anschaffungs- oder
       Herstellungskosten."

   c) In Absatz 4 werden in den Sätzen 2 und 3 die Worte

      „Antrag auf Baugenehmigung" jeweils durch das
      Wort „Bauantrag" und in Satz 2 das Zitat „Absatz 2
      Satz 1" durch das Zitat „Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

2. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2

      angefügt:

         ,,(2) Die §§ 1, 2, 8 und 1O sind letztmals für das
       Haushaltsjahr 1990, der § 5 letztmals für das Haus-
       haltsjahr 1991 , der § 4 letztmals für das Haushalts-
       jahr 1992 und die §§ 6 und 7 letztmals für das

       Haushaltsjahr 1994 im Rahmen der im jeweiligen

       Bundeshaushaltsplan hierfür bereitgestellten Mittel
       anzuwenden."

                         Artikel 6

                   Gesetz
über Sonderabschreibungen und Abzugsbeträge
               im Fördergebiet
            (Fördergebietsgesetz)

                             § 1

         Anspruchsberechtigter, Fördergebiet

  (1) Für begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2
und 3, die im Fördergebiet durchgeführt werden, können
Steuerpflichtige Sonderabschreibungen nach § 4 oder
Gewinnabzüge nach § 5 vornehmen oder Rücklagen nach
§ 6 bilden. Bei Personengesellschaften und Gemeinschaf-
ten tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft
oder Gemeinschaft.

  (2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen.

                             §2
Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

  Begünstigt sind die Anschaffung und die Herstellung von
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
vermögens sowie nachträgliche Herstellungsarbeiten an
BGBl. 1991, Seite 1332 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1332
1332                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
vermögens, die
1. keine Luftfahrzeuge sind,

2. mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Her-
   stellung zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des
   Steuerpflichtigen im Fördergebiet gehören und wäh-
   rend dieser Zeit in einer solchen Betriebsstätte verblei-
   ben und
3. in jedem Jahr des in Nummer 2 genannten Zeitraums
   vom Steuerpflichtigen zu nicht mehr als 1O vom Hun-
   dert privat genutzt werden.

                            §3
                     Baumaßnahmen

  Begünstigt sind die Anschaffung und die Herstellung von

abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern sowie

Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche

Herstellungsarbeiten an abnutzbaren unbeweglichen Wirt-

schaftsgütern. Die Anschaffung von abnutzbaren unbe-

weglichen Wirtschaftsgütern, die beim Erwerber nicht zu
einem Betriebsvermögen gehören, ist nur begünstigt,
wenn für das Wirtschaftsgut weder Absetzungen für
Abnutzung nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergeset-
zes noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-
gen in Anspruch genommen worden sind und das Wirt-
schaftsgut bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung
angeschafft wird.

                            §4

                Sonderabschreibungen

   (1) Die Sonderabschreibungen betragen bis zu 50 vom

Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der

angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter oder
der Herstellungskosten, die für die nachträglichen Herstel-
lungsarbeiten aufgewendet worden sind. Sie können im
Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder Beendigung
der nachträglichen Herstellungsarbeiten und in den folgen-
den vier Jahren in Anspruch genommen werden. Bei Wirt-
schaftsgütern des Anlagevermögens können die Sonder-
abschreibungen letztmals in dem Wirtschaftsjahr in
Anspruch genommen werden, das nach dem 30. Dezem-
ber 1994 endet.

  (2) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 können
bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für
Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.
  (3) Bei nachträglichen Herstellungskosten im Sinne des
§ 3 ist der Restwert von dem Jahr an, in dem die Sonder-
abschreibungen nicht mehr vorgenommen werden kön-
nen, spätestens vom fünften auf das Jahr der Beendigung
der Herstellungsarbeiten folgenden Jahr an, bis zum Ende
des neunten Jahres nach dem Jahr der Beendigung der
Herstellungsarbeiten in gleichen Jahresbeträgen abzuset-
zen.

                            § 5
                      Gewinnabzug

  Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach § 13a des
Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist, können im
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung oder
Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten 25
vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter
oder der Herstellungskosten, die für die nachträglichen
Herstellungsarbeiten aufgewendet worden sind, vom
Gewinn abziehen. Die abzugsfähigen Beträge dürfen ins-
gesamt 4 000 Deutsche Mark nicht übersteigen und nicht
zu einem Verlust aus Land- und Forstwirtschaft führen.
§ 7 a Abs. 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes gilt
entsprechend.

                           §6
                  Steuerfreie Rücklage

   (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1
oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, können
eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für
Investitionen im Sinne der§§ 2 und 3 bilden, mit denen vor
dem 1. Januar 1992 begonnen worden ist. Die Rücklage

kann bis zu der Höhe gebildet werden, in der voraussicht-

lich Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 in Anspruch

genommen werden können, höchstens jedoch im Wirt-

schaftsjahr in Höhe von jeweils 20 Millionen Deutsche

Mark:

  (2) Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald
und soweit Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 für
Investitionen, die vor dem 1. Januar 1993 abgeschlossen
worden sind, in Anspruch genommen werden können,
spätestens jedoch zum Schluß des ersten ·nach dem
30. Dezember 1992 endenden Wirtschaftsjahrs.

   (3) Soweit eine nach Absatz 1 gebildete Rücklage
gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne daß in gleicher Höhe

Sonderabschreibungen nach § 4. vorgenommen werden,
ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage
aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die

Rücklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des aufgelö-

sten Rücklagebetrags zu erhöhen.

                           §7
                  Abzugsbetrag
 bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

   (1) Aufwendungen, die auf an einem eigenen Gebäude
vorgenommene Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten ent~
fallen, können im Jahr der Zahlung und den folgenden
neun Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonder-
ausgaben abgezogen werden. Die Aufwendungen sind nur
begünstigt, wenn das Gebäude in dem Teil des Förderge-
biets liegt, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober
1990 nicht gegolten hat, und soweit sie
1. nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten
   gehören,
2. nicht in die Bemessungsgrundlage nach §§ 10e, 10f
   oder 52 Abs. 21 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes
   einbezogen und nicht nach§ 10e Abs. 6 des Einkom-
   mensteuergesetzes abgezogen werden,

3. auf das Gebäude oder Gebäudeteil entfallen, das im
   jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 zu eigenen
   Wohnzwecken genutzt wird,
4. während des Anwendungszeitraums nach § 8 Abs. 3
   40 000 Deutsche Mark nicht übersteigen.

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor,
wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wer-
den.
BGBl. 1991, Seite 1333 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1333
  (2) Für Zeiträume, für die von Aufwendungen, die auf
Herstellungsarbeiten entfallen, Absetzungen für -Abnut-
zung, erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen

abgezogen worden sind, können für diese Aufwendungen

keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch
genommen werden. Soweit das Gebäude während des
Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung.
genutzt wird, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der
Aufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im
Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonder-
ausgaben abzuziehen.        ·

  (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die
selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf
Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

                            §8
                       Anwendung
  (1) Die §§ 1 bis 5 sind anzuwenden bei
1. Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 1990
   und vor dem 1. Januar 1995 angeschafft oder herge-
   stellt werden, und bei nachträglichen Herstellungsar-

   beiten, die in diesem Zeitraum beendet werden, sowie

2. nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar

   1995 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten

   und entstandenen Teilherstellungskosten.

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die im Zeitpunkt der

Anschaffung oder Herstellung zum Anlagev~rmögen einer
Betriebsstätte in dem Teil des Landes Berlin gehören, in
dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990
gegolten hat, und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern in
diesem Gebiet ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der
Steuerpflichtige sie nach dem 30. Juni 1991 bestellt oder
herzustellen begonnen hat. Bei nachträglichen Herstel-
lungsarbeiten an einem Gebäude gilt Satz 2 entsprechend.
Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die
eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in
dem der Bauantrag gestellt wird.

   (2) § 6 Abs. 1 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-
wenden, das nach dem 31. Dezember 1990 endet, und
letztmals für das Wirtschaftsjahr, das nach dem
30. Dezember 1991 endet.
  (3) § 7 ist auf Aufwendungen anzuwenden, die auf nach
dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1995
vorgenommene Herstellungs- oder Erhaltungsarbeiten
entfallen.

                        Artikel 7

          lnvestitionszulagengesetz 1991
                   (lnvZulG 1991)

                            § 1
         Anspruchsberechtigter, Fördergebiet

  (1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuerge-
setzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im För-
dergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 und
3 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage.
Bei Gesellschaften im Sinne des§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
und Abs; 3 de·s Einkommensteuergesetzes tritt an die

Stelle des Steuerpflichtigen     die   Gesellschaft    ais
Anspruchsberechtigte.

  (2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg,

Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und

Thüringen.

                          §2
                 Art der Investitionen

  Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die
Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirt-
schaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens
3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer
   Betriebsstätte im Fördergebiet gehören,
2. in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben und
3. in jedem Jahr zu nicht. mehr als 1O vom Hundert privat
   genutzt werden.
Nicht begünstigt sind

1. geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2

   des Einkommensteuergesetzes,

2. Luftfahrzeuge, die der Anspruchsberechtigte vor dem

   5. Juli 1990 oder nach dem 31. Oktober 1990 bestellt

   oder herzustellen begonnen hat, und

3. Personenkraftwagen.

                          §3
                 Investitionszeiträume

  Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie
1. nach dem 31 . Dezember 1990 und vor dem 1. Juli 1992
   oder

2. nach dem 30. Juni ·1992 und vor dem 1. Januar 1995
abgeschlossen werden. Nach dem 31. Dezember 1992
abgeschlossene Investitionen sind nur begünstigt, wenn
sie der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 1993
begonnen hat. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abge-
schlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder
hergestellt worden sind. Investitionen sind in dem Zeit-
punkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt oder
herzustellen begonnen worden sind.

                          §4
                Bemessungsgrundlage

   Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die
Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im
Wirtschaftsjahr abgeschlossenen begünstigten Investitio-
nen. In die Bemessungsgrundlage können die im Wirt-
schaftsjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungsko-
sten und entstandenen Teilherstellungskosten einbezogen
werden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen im Wirtschafts-
jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgü-
ter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der
Bemessung der Investitionszulage nur berücksichtigt wer-
den, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungsko-
sten übersteigen. § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkom-
mensteuergesetzes gilt entsprechend.
BGBl. 1991, Seite 1334 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1334
1334                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

                            § 5
              Höhe der Investitionszulage
  Die Investitionszulage beträgt
1 . bei Investitionen im Sinne
    des§ 3 Nr. 1                           12 vom Hundert,

2. bei Investitionen im Sinne
   des§ 3 Nr. 2                             8 vom Hundert
der Bemessungsgrundlage.

                            §6

             Antrag auf Investitionszulage

  (1) Der Antrag auf Investitionszulage ist bis zurn
30. September des Kalenderjahrs zu stellen, das auf das
Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Investitionen abgeschlos-
sen worden, Anzahlungen geleistet worden oder T eilher-
stellungskosten entstanden sind.

  (2) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des
Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständi-
gen Finanzamt zu stellen. Ist eine Gesellschaft im Sinne
des§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 des Einkommen-
steuergesetzes Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag
bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.

  (3) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen
und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unter-
schreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die
eine Investitionszulage beansprucht wird, innerhalb der
Antragsfrist so genau zu bezeichnen, daß ihre Feststellung
bei einer Nachprüfung möglich ist.

                            §7

          Anwendung der Abgabenordnung,
            Festsetzung und Auszahlung

  (1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften
der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.
Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-
rechtlichen Streitigkeiten Ober die aufgrund dieses Geset-
zes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist

der Finanzrechtsweg gegeben.

  (2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirt-

schaftsjahrs festzusetzen und innerhalb von 3 Monaten

nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an

Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.

                            §8
      Verzinsung des Rückforderungsanspruchs

   Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben
oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert
worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238 der
Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investi-
tionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des rückwirkenden
Ereignisses an, zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.

                            §9
               Verfolgung von Straftaten
  Für die Vßrfolgung einer Straftat nach § 264 des Strafge-
setzbuches, die sich auf die tnvestitionszutage bezieht,
sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche
Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Ab-
gabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten
entsprechend.

                           § 10
             Ertragsteuerliche Behandlung
                 der lnvestitionszulage

   Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften im

Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht
die steuerlichen Anschaffungs-· und Herstellungskosten.

                           § 11

                  Anwendungsbereich

  ( 1} Dieses Gesetz· ist vorbehaltlich des Absatzes 2 bei
Investitionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1990 abgeschlossen werden~ Bei Investitionen, die vor
dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind, ist die
lnvestitionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990 (GBI. 1
Nr. 41 S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2775), weiter an-
zuwenden.
  (2) In dem Teil des Landes Berlin in dem das Grundge-
setz schon vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat, ist
dieses Gesetz erstmals bei Investitionen anzuwenden, die
der Anspruchsberechtigte nach dem 30. Juni 1991 begon-
nen hat.

                        Artikel 8

       Änderung des Bewertungsgesetzes

  Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230) wird wie folgt
geändert:

1. § 124 wird wie folgt gefaßt:

                         ,,§ 124

                 Anwendung des Gesetzes

       Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum

   1 . Januar 1991 anzuwenden. § 97 Abs. 1 Nr. 5 Buch-

   stabe b und § 110 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 sind auch für

   Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1986 anzu-
   wenden, soweit die Feststellungsbescheide noch nicht
   bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der
   Nachprüfung stehen.§ 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 und 3 und
   § 103a in der Fassung des Artikels 10 Nr. 3 des
   Steuerreformgesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1
   S. 1093) sind erstmals zum 1. Januar 1989 anzuwen-
   den. § 135 ist mit Wirkung vom 1. Juli 1990 an anzu-
   wenden. § 104 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 12 sind letztmals
   für Bewertungsstichtage vor dem 1. Juli 1991 zum
   Feststellungszeitpunkt 1 . Januar 1992 anzuwenden.
   § 103 a Satz 2 und § 109 Abs. 4, soweit dieser die
   Bewertung von Rückstetlungen für Jubiläumszuwen-
   dungen regelt, sind erstmals zum 1. Januar 1994 anzu-
   wenden."
BGBl. 1991, Seite 1335 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1335
2. § 134 wird aufgehoben.

3. Nach dem bisherigen § 134 wird folgender § 135 ange-
   fügt:
                          ,,§ 135
   Verzicht auf die Einheitsbewertung zum 1. Juli 1990
      Bei ehemaligen volkseigenen Kombinaten, Betrieben
   und Einrichtungen, die auf Grund des Treuhandgeset-
   zes vom 17. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 33 S. 300) in Aktien-
   gesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter
   Haftung umgewandelt worden sind, sind Einheitswerte
   für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermö-

   gens auf den 1. Juli 1990 nicht festzustellen. § 2 Abs. 4

   der Verordnung Ober die Zahlung von Steuern der in

   Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemaligen
   volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen
   im 2. Halbjahr 1990 vom 27. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 41
   S. 618) ist nicht anzuwenden."

4. Nach dem neuen § 135 wird folgender § 136 angefügt:
                           ,,§ 136
      Sondervorschrift für die Feststellungszeitpunkte
           1. Januar 1991 und 1. Januar 1992

     Für die Feststellungszeitpunkte 1. Januar 1991 und

   1. Januar 1992 gilt folgendes:

   1 . Eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1
       Nr. 3 der Abgabenordnung erfolgt nicht, wenn für
       diese ein Finanzamt in dem in Artikel 3 des Eini-
       gungsvertrages genannten Gebiet zuständig wäre.
  2. Erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit eines
     gewerblichen Betriebs auf das in Artikel 3 des Eini-
     gungsvertrages genannte Gebiet und das übrige
     Bundesgebiet, so ist ein Einheitswert nur für das
     Betriebsvermögen festzustellen, das sich außerhalb
     des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
     Gebietes befindet. Zuständig für die Feststellung ist
     das Finanzamt im übrigen Bundesgebiet, in dessen
     Bezirk eine Betriebsstätte - bei mehreren Betriebs-
     stätten die wirtschaftlich bedeutendste - unterhalten
     wird; liegt eine Betriebsstätte nicht vor, so ist das
     Finanzamt zuständig', in dessen Bezirk sich. das
     Betriebsvermögen, und, wenn dies für mehrere
     Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen
     Bezirk sich der wertvollste Teil des Betriebsvermö-
     gens befindet.

  3. Zum Betriebsvermögen gehören nicht
      a) die      Wirtschaftsgüter    eines     gewerblichen
          Betriebs, soweit hierfür in dem in Artikel 3 des
          Einigungsvertrages genannten Gebiet eine
          Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständi-
          ger Vertreter bestellt ist. Erstreckt sich die wirt-
          schaftliche Einheit eines gewerblichen Betriebs
        . auf das in Artikel 3 des Eini.gungsvertrages
          genannte Gebiet und das übrige Bundesgebiet,
          ist das inländische Betriebsvermögen zum
          1. Januar 1992 nach Maßgabe des § 29 Abs. 1
          Nr. 1 und Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes
          unter Ansatz der im Kalenderjahr vor dem Fest-
          stellungszeitpunkt gezahlten Arbeitslöhne aufzu-
          teilen;

      b) die Wirtschaftsgüter, die nach Nummer 4 nicht
         zum Gesamtvermögen gehören.

   4. Zum Gesamtvermögen gehören nicht
      a) Grundbesitz und Mineralgewinnungsrechte in
         dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
         ten Gebiet;
      b) der Überbestand an umlaufenden Betriebsmit-
         teln eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
         in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
         genannten Gebiet;
      c) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nach§ 24c
         Nr. 1 Buchstabe b des Vermögensteuergesetzes
         von der Vermögensteuer befreit sind;

      d) Ansprüche im Sinne des Gesetzes zur Regelung

         offener Vermögensfragen vom 29. September

         1990 in der jeweils geltenden Fassung."

                       Artikel 9
    Änderung des Vermögensteuergesetzes

  Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. 1
S. 2467), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom

13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2775), wird wie folgt ge-

ändert:

1. § 24 a wird aufgehoben.

2. Nach dem bisherigen § 24a wird folgender § 24b
   eingefügt:
                         ,,§ 24b
            Verzicht auf die Vermögensteuer
      der umgewandelten ehemaligen volkseigenen
         Kombinate, Betriebe und Einrichtungen
             für das zweite Halbjahr 1990

      Bei ehemaligen volkseigenen Kombinaten, Betrieben
   und Einrichtungen, die auf Grund des Treuhand-
   gesetzes vom 17. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 33 S. 300)
   in Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit
   beschränkter Haftung umgewandelt worden sind, wird
   die Vermögensteuer auf den 1. Juli 1990 nicht nach-
   träglich festgesetzt. § 1 Abs. 2 sowie § .2 Abs. 1 und
   Abs. 5 der Verordnung über die Zahlung von Steuern
   der in Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemali-
   gen volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtun-
   gen im 2. Halbjahr 1990 vom 27. Juni 1990 (GSI. 1
   Nr. 41 S. 618) sind nicht anzuwenden, soweit dort
   Regelungen zur Festsetzung und Erhebung der Ver-
   mögensteuer für das zweite Halbjahr 1990 getroffen
   worden sind."

3. Nach dem neuen§ 24b wird folgender§ 24c eingefügt:

                             ,,§ 24c
             Zeitlich befristete Sondervorschrift
         für die Besteuerung nach dem Vermögen
        in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
                      genannten Gebiet

     Für die Vermögensteuer der Kalenderjahre 1991 und
   1992 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
   genannten Gebiet folgendes:
BGBl. 1991, Seite 1336 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1336
1336                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

   1. Von der Vermögensteuer sind befreit
       a) natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhn-
          lichem Aufenthalt,
       b) Körperschaften, Personenvereinigungen und
          Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1
          Nr. 2 mit Geschäftsleitung
       in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
       ten Gebiet. § 19 Abs. 1 Satz 2 und § 20 Abs. 2 der
       Abgabenordnung gelten sinngemäß.
   2. Von der Vermögensteuer sind auch befreit deutsche
      Staatsangehörige, die
       a) im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren

          gewöhnlichen Aufenthalt haben und

       b) zu einer juristischen Person des öffentlichen

          Rechts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
          ges genannten Gebiet in einem Dienstverhältnis
          stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländi-
          schen öffentlichen Kasse beziehen,

       sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige,
       die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
   3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Steuerpflich-
      tige, die nach dem 31. Dezember 1990 in dem in
      Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
      einen Wohnsitz begründet haben oder dort erstmals
      ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftslei-
      tung oder in den Fällen der Nummer 1 Satz 2 ihren
      Sitz haben.

   4. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf
      Vermögen der in § 121 des Bewertungsgesetzes
      genannten Art, das auf das Inland mit Ausnahme
      des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
      Gebietes entfällt."

4. In § 25 wird nach Absatz 2 a folgender neuer Absatz 2 b
   eingefügt:

    ,,(2b) § 24b ist für das zweite Halbjahr 1990 anzuwen-

   den."

                        Artikel 10
                     Gesetz
zur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums
       für die wirtschaftlichen Einheiten
            des Betriebsvermögens
      und der Mineralgewinnungsrechte
    sowie des Hauptveranlagungszeitraums
            für die Vermögensteuer

                            § 1

                       Änderung
           des Hauptfeststellungszeitraums
          für die wirtschaftlichen Einheiten
               des Betriebsvermögens
          und der Mineralgewinnungsrechte
   Abweichend von § 21 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
findet für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermö-
gens und der Mineralgewinnungsrechte die nächste
Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1 . Januar
1993 statt.

                            §2
                     Verlängerung
           des Hauptveranlagungszeitraums
               für die Vermögensteuer
  Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensteu-
ergesetzes findet die nächste Hauptveranlagung der Ver-
mögensteuer auf den 1. Januar 1993 statt.

                        Artikel 11

             Änderung des Gesetzes
        über die Gemeinschaftsaufgabe
                 „Verbesserung

       der regionalen Wirtschaftsstruktur"

   Das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesse-
rung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober
1969 (BGBI. 1 S. 1861 ), zuletzt geändert durch Anlage 1
Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsver-
trages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885, 996), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „im Zonenrandgebiet
   und" gestrichen.

2. § 2 Abs. 4 a wird aufgehoben.

                        Artikel 12

     Änderung des Raumordnungsgesetzes

   Das Raumordnungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1461), ·geändert
durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 3 des Einigungs-

vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1

des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885, 1125), wird wie folgt geändert:                   ·

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(2) Der räumliche Zusammenhang zwischen den bis
   zur Herstellung der Einheit Deutschlands getrennten
   Gebieten ist zu beachten und zu verbessern."

2. § 2 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
   ,,4. Die Leistungskraft des in Artikel 3 des Einigungs-
        vertrages genannten Gebietes, insbesondere sei-
        ner Grenzregionen, ist mit dem Ziel zu stärken, daß
        in allen seinen Teilen Lebensbedingungen sowie

        eine Wirtschafts- und Sozialstruktur geschaffen
        werden, die denen im übrigen Bundesgebiet
        gleichwertig sind."

3. In § 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 6 werden die Worte „nach den
   Nummern 1 bis 4 und 6" durch die Worte „nach den
   Nummern 1 bis 3 und 6" ersetzt.

4. In § 5 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „in § 2 Abs. 1
   Nr. 3, 4 und 5 Satz 2" durch die Worte „nach § 2 Abs. 1
   Nr. 3 und 5 Satz 2" ersetzt.
BGBl. 1991, Seite 1337 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1337
5. Dem§ 6a wird folgender Absatz 9 angefügt:
    ,,(9) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
   genannten Gebiet mit Ausnahme Berlins sind bis zum
   Erlaß von Rechtsgrundlagen im Sinne des Absatzes 1
   Satz 1 die Absätze 1, 3, 4, 6 und 7 unmittelbar anzu-

   wenden."

6. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „nach § 2 Abs. 1
   Nr. 3, 4 und 5 Satz 2" durch die Worte „nach § 2 Abs. 1
   Nr. 3 und 5 Satz 2" ersetzt.

7. § 12 wird gestrichen.

8. Der bisherige § 12 a wird § 12 und wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 entfällt.

   b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num-
      mern 1 und 2.

9. Nach dem neuen § 12 wird folgender neuer § 12a
   eingefügt:
                          ,,§ 12a
                       Ermächtigung

     Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
   und Städtebau kann den Wortlaut des Raumordnungs-

   gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an

   geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-
   chen."

                      Artikel 13

                Änderung
 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes

  Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1

S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom

24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1314), wird wie folgt gändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d werden die Worte „und
   im Zonenrandgebiet" gestrichen.

2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie in § 6 Abs. 2 Satz 5
   werden jeweils die Worte „im Zonenrandgebiet und"
   gestrichen.

3. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     ,,(4) Vor dem 1. Januar 1992 begonnene Vorhaben im

   Zonenrandgebiet können mit den erhöhten Fördersät-

   zen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gemeindever-

   kehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1
   S. 100), geändert durch Anlage I Kapitel XI Sachge-
   biet G Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom
   31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Geset-
   zes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
   1112), fortgeführt werden; bei der Feststellung des
   finanziellen Rahmens für Programme nach § 6 Abs. 2
   des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes für 1992
   gilt die Bewertung mit dem 1 ,25fachen Satz auch für
   die Kraftfahrzeuge im ehemaligen Zonenrandgebiet."

                        Artikel 14
 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes

  § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985

(BGBL I S. 201), das zuletzt durch Anlage I Kapitel IV
Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages
vom. 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBL 1990 II S. 885,
967) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,Abweichend von Satz 1 beträgt die Gewerbesteuerum-
lage in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-
mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zum
31. Dezember 1992 O vom Hundert und bis zum 31 . De-
zember 1994 7,5 vom Hundert des Gewerbesteuerauf-

kommens."

                        Artikel 15
   Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

   Nach§ 44d des Bundeskindergeldgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBI. 1
S. 149), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
24. Juli 1991 (BGBl. 1 S. 1314) geändert worden ist, wird
folgender § 44 e eingefügt:

                          ,,§ 44e

      Sonderregelung für die Kindergeldminderung

             in den Jahren -1983 bis 1985
   Die Minderung des Kindergeldes für das zweite Kind
nach § 10 Abs. 2 entfällt für die Jahre 1983 bis 1985 in den
Fällen, in denen über die M,inderung noch nicht bindend

entschieden worden ist. Dies gilt auch für Fälle, in denen
die Minderungsentscheidung nach dem 28. Mai 1990 bin-
dend geworden ist und die Nachzahlung aufgrund dieser
Vorschrift innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des
Monats beantragt wird, in dem das Steueränderungsge-

setz 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322) verkündet

worden ist. Ist es auf Grund der Erklärung des Berechtig-

ten, er verlange bis auf weiteres nur die Zahlung des

Sockelbetrags, nicht zu einer Minderungsentscheidung
gekommen, so entfällt die Minderung nach Satz 1 nur,
wenn der Berechtigte die Erklärung vor Bekanntgabe der
für die Minderung maßgeblichen Steuerfestsetzung abge-
geben hatte und vor Ablauf des sechsten Monats nach
dem Monat, in dem diese Steuerfestsetzung bekanntgege-
ben worden ist, die Zahlung höheren Kindergeldes ver-
langt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Jahre, für die
bei dem Berechtigten oder einer anderen Person für das
Kind nach § 32 Abs. 8 Satz 1 des Einkommensteuergeset-
zes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 18 des Steuerände-

rungsgesetzes 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322)

ein Kinderfreibetrag von 2 432 Deutsche Mark oder 1 832

Deutsche Mark· abgezogen werden kann."

                        Artikel 16

                 Änderung
   des Straßenbenutzungsgebührengesetzes

   Das Straßenbenutzungsgebührengesetz vom 30. April
1990 (BGBI. 1 S. 826), zuletzt geändert durch Gesetz vom
6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2597), wird wie folgt geän-
dert:
BGBl. 1991, Seite 1338 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1338
1338                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

1. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

2. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
           ,,Die Kraftfahrzeugsteuerausfälle sind die Diffe-
           renz der Kraftfahrzeugsteuerbeträge, die sich

           auf Grund der Anwendung dieses Gesetzes im
           Vergleich zur Anwendung des bis zum 30. Juni
           1990 geltenden Rechts ergeben oder für das in
           Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte
           Gebiet ergeben hätten."
       bb) Satz 4 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte ,;1 056 Millio-

      nen DM im Jahre 1991, 1 119 Millionen DM im

      Jahre 1992 und 1 187 Millionen DM im Jahre 1993"

      gestrichen.

  c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 einge-
     fü~:                                     '
        ,,(4) Die Länder erhalten vom Bund unter Berück-
       sichtigung des Gebührenaufkommens monatliche
       Zahlungen, die der Bundesminister der Finanzen
       nach einem Länderanteil im Sinne des Absatzes 1
       von 1 320 Millionen DM im Jahre 1991, 1 399 Millio-
       nen DM im Jahre 1992 und 1 484 Millionen DM im
       Jahre 1993 zu bemessen hat. Der Länderanteil an

       der Gebühr wird nach folgenden Vomhundertsätzen

       unter den Ländern aufgeteilt:

       Baden-Württemberg               12,9 vom Hundert,

       Freistaat Bayern                15,3 vom Hundert,
       Berlin                           3,8 vom Hundert,

       Brandenburg                      3,2 vom Hundert,
       Freie Hansestadt Bremen          1,0 vom Hundert,

       Freie und Hansestadt

       Hamburg                          1,7 vom Hundert,

       Hessen                           6,0 vom Hundert,
       Mecklenburg-Vorpommern           2,4 vom Hundert,
       Niedersachsen                    9,8 vom Hundert,
       Nordrhein-Westfalen             21,4 vom Hundert,
       Rheinland-Pfalz                  5,5 vom Hundert,
       Saarland                         1 ,2 vom Hundert,
       Freistaat Sachsen                6,0 vom Hundert,
       Sachsen-Anhalt                   3,6 vom Hundert,
       Schleswig-Holstein               3,0 vom Hundert,
       Thüringen                        3,2 vom Hundert."

  d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
  e) In dem neuen Absatz 5 Satz 2 werden nach den
     Worten „Absatz 3" die Worte „und 4" eingefügt.

3. § 17 wird gestrichen.

                       Artikel 17

                 Änderung
des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

  Artikel 97 a des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 , 1977 1

S. 667), der durch Anlage ·1 Kapitel IV Sachgebiet B Ab-
schnitt II Nr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 968) eingefügt
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
        ,,(2) Würde durch einen Wechsel der örtlichen
      Zuständigkeit eine Finanzbehörde in dem in Arti-
      kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für
      die gesonderte Feststellung nach§ 180 Abs. 1 Nr. 1
      der Abgabenordnung, für die gesonderte Feststel-

      lung nach der Anteilsbewertungsverordnung vom

      19. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 171) oder für die

      Besteuerung nach dem Vermögen zuständig, bleibt

      abweichend von § 26 .Satz 1 der Abgabenordnung
      letztmals für Feststellungen zum 1. Januar 1992
      oder für die Vermögensteuer des Kalenderjahrs
      1992 die nach den bisherigen Verhältnissen zustän-
      dige Finanzbehörde insoweit zuständig.· Dies gilt
      auch für das Rechtsbehelfsverfahren."

2. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
                           ,,§ 3

                       Verrechnung

             der für das zweite Halbjahr 1990

                gezahlten Vermögensteuer

      Die nach der Verordnung vom 27. Juni 1990 (GBI. 1
   Nr. 41 S. 618) in der zusammengefaßten Steuerrate für
 1
   das zweite Halbjahr 1990 gezahlte Vermögensteuer ist
   in der Jahreserklärung 1990 innerhalb der Steuerrate
   mit der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer der
   in Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemaligen

   volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen

   zu verrechnen."

                       Artikel 18
   Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

 . Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1S. 638) wird
wie. folgt geändert:

1. § 49 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(1) Auf die Durchführung der Besteuerung ein-
   schließlich der Anrechnung, Entrichtung und Vergütung
   der Körperschaftsteuer sowie die Festsetzung und
   Erhebung von Steuern, die nach der veranlagten Kör-
   perschaftsteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern),
   sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
   entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz
   nichts anderes bestimmt. Abweichend von Satz 1 wird
   eine Zuschlagsteuer, die auf Vorauszahlungen zur Kör-
   perschaftsteuer zu entrichten ist, auf die Zuschlag-
   steuer zur veranlagten Körperschaftsteuer des Veran-
   lagungszeitraums angerechnet, in dem die Vorauszah-
   lungen nach§ 37 Abs. 1 des Einkommensteuergeset-
   zes zu entrichten sind."
BGBl. 1991, Seite 1339 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1339
                                   Nr. 38 - Tag der Ausgabe:.

2. In § 54 Abs. 5 Satz 1 werden nach den Worten „in den
   Fällen des Absatzes 4" die Worte „oder, wenn es sich
   um Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder
   Vereine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
   genannten Gebiet handelt," .eingefügt.

                       Artikel 19

  Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

  Das Kraftfahrzeugsteuergesetz •n der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Juni 1991
(BGBI. 1 S. 1 223), wird wie folgt geändert:

1. § 3 f Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(6) Für die Berechnung der Dauer der Steuerbefrei-
   ung ab 1. Januar 1991 ist für Personenkraftwagen, die
   in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
   Gebiet zugelassen sind, von einem Beginn auszuge-
   hen, der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 5 vor
   dem 1. Januar 1991 ergeben hätte."

2. § 3g wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

      „ 1. Der Personenkraftwagen muß bis zum
           31. Dezember 1990 erstmals zugelassen wor-
           den sein;".
   b) In Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 werden die Worte
      ,,31. Juli 1991" durch die Worte „31. Juli 1992"

      ersetzt.

   c) In Absatz 8 werden die Worte „ 1. Januar 1991"

      durch die Worte „3. Oktober 1990" ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
      „2. Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren für
          je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen
          Teil davon, wenn sie

                                   durch Fremd- durch Selbst-

                                   zündungs-    zündungs-
                                   motoren an- motoren an-
                                   getrieben    getrieben
                                   werden und werden und

          . a) schadstoffarm
               oder bedingt
               schadstoffarm
               Stufe C oder nach
               § 3f oder§ 3g
               begünstigt sind ... 13,20 DM     29,60 DM
          b) bedingt schad-
             stoffarm Stufe A
             oder B sind, soweit
             sie vor dem
             1. Oktober 1986
             erstmalig zum
             Verkehr zugelas-
             sen und vor dem
             1. Januar 1988
             als bedingt
Bonn, den 27. Juni 1991                              1339

                                durch Fremd- durch Selbst-
                                zündungs-    zündungs-
                                motoren an- motoren an-
                                getrieben    getrieben
                                werden und werden und

               schadstoffarm
               anerkannt werden,
               ab dem Tag der
               Anerkennung, frü-
               hestens ab 1. Juli
               1985, im Falle der
               Stufe B bis zum
               Ablauf der folgen-
               den 3 Jahre ..... 13,20 DM      29,60 DM
            c) nicht die Voraus-
               setzungen für die
               Anwendung des
               Steuersatzes nach
               Buchstabe a oder
               b erfüllen,
               aa) bei erstmali-
                   ger Zulassung
                   vor dem
                   1. Januar
                   1986 ....... 18,80 DM       35,20 DM

               bb) bei erstmali-
                   ger Zulassung
                   nach dem
                   31. Dezember
                   1985 ....... 21 ,60 DM      38,00 DM."

    b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(6) Für Personenkraftwagen und Krafträder, die

       seit dem 31. Dezember 1990 in dem in Artikel 3 des

       Einigungsvertrages genannten Gebiet ohne Unter-
       brechung für denselben Halter zugelassen sind,

       beträgt die Jahressteuer bis zum 31. Dezember
       1992
        1. für Zwei- und Dreiradfahrzeuge 12 Deutsche
           Mark je angefangene 100 Kubikzentimeter Hub-
           raum,
        2. für Personenkraftwagen mit Fremdzündungsmo-

           tor, außer Dreiradfahrzeugen, abweichend von

           Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) 18 Deutsche Mark je
           angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum,
        3. für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmo-
           tor, außer Dreiradfahrzeugen, abweichend von
           Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a) bis c) bis 30. Juni
           1991 18 Deutsche Mark je angefangene 100
           Kubikzentimeter Hubraum, ab 1. Juli 1991 26
           Deutsche Mark je angefangene 100 Kubikzenti-
           meter Hubraum."

  4. § 1O Abs. 3 wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:

        „5. mehr als 16 000 Kilogramm, aber nicht mehr als
            18 000 Kilogramm beträgt,
            4 737 ,50 Deutsche Mark,".
     b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

        ,,6. mehr als 18 000 Kilogramm beträgt,
            5 957,50 Deutsche Mark."
BGBl. 1991, Seite 1340 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1340
1340                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

5. Dem § 11 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

   „Bruchteile eines Pfennigs bleiben bei der Berechnung

   der im Marken- oder Abrechnungsverfahren zu entrich-

   tenden Jahressteuer unberücksichtigt."

6. Dem. § 12 a Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
   „Das Finanzamt kann auf Antrag einen abweichenden
   Entrichtungszeitraum bestimmen. Ist der Zeitraum kür-
   zer als ein Jahr, gilt § 11 Abs. 1 und 2 entsprechend.
   Der Vertrieb der Steuermarken kann durch Verwal-
   tungsvereinbarung auf die Deutsche Bundespost
   POSTDIENST übertragen werden."

7. § 15 Abs. 1 Nr. 10 wird wie folgt gefaßt:
   ,, 10. die Wiedereinführung der §§ 9 a und 10 Abs. 6 in
          der bis zum 28. Februar 1991 geltenden Fassung
          des Artikels 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom
          30. April 1990 (BGBI. 1 S. 826) ab dem Tag, von
          dem ab die Gebühr nach § 1 des Straßenbenut-
          zungsgebührengesetzes erhoben wird."

                        Artikel 20
   Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

   Das Feuerschutzsteuergesetz vom 21 . Dezember 1979
(BGBI. 1 S. 2353), zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-
tel IV Sachgebiet 8 Abschnitt II Nr. 34 des Einigungsvertra-
ges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
988), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

   ,, 1. Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebs-

         unterbrechungsversicherungen,".

2. In § 4 Abs. 2 wird die Zahl „11,215" durch die Zahl
   ,, 10,909" und die Zahl ,,4,673" durch die Zahl „4,545"
   ersetzt.

                        Artikel 21
                     Änderung
              der Versicherungsteuer-
             Durchführungsverordnung

  § 4 der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 611-15-1, veröffentlichten bereinigen Fassung, die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988 (BGBi. 1 S. 2262) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:

                           ,,§ 4

                    Steuerberechnung

               bei Einrechnung der Steuer

               in das Versicherungsentgelt

  Berechnet der Versicherer die Steuer nach § 5 Abs. 2
des Gesetzes von dem Gesamtbetrag der Versicherungs-

entgelte einschließlich der Steuer, sind von diesem
Gesamtbetrag statt 10 vom Hundert 9,091 vom Hundert,

statt 7 vom Hundert 6,542 vom Hundert und statt 2 vom

Hundert 1,961 vom Hundert zu erheben."

                       Artikel 22

                    Rückkehr
       zum einheitlichen Verordnungsrang

   § 4 der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung des Artikels 21 des Steueränderungsgeset-
zes 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBI. i S. 1322) kann auf
Grund des§ 11 des Versicherungsteuergesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Anlage i Kapitel IV Sachgebiet B Ab-
schnitt II Nr. 33 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 li S. 885, 988), durch
Rechtsverordnung wieder geändert werden.

                       Artikel 23

                   Änderung
         des Grunderwerbsteuergesetzes

   Das Grunderwerbsteuergesetz vom 17. Dezember 1982
(BGBI. 1 S. 1777), zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-
tel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 31 des Einigungsver-
trages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1

des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. II S. 885,

998), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma
   ersetzt und folgende Nr. 3 angefügt:
   „3. dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte im
       Sinne des § 15 des Wohnungseigentumsgesetzes
       und des § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."

2. Am Ende des § 4 Nr. 3 wird der Punkt durch ein
   Semikolon ersetzt; folgende Nummern 4 und 5 werden
   angefügt:
    ,,4. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Kapital-
         gesellschaft, wenn das Grundstück vor dem 1. Ja-
         nuar 1993 nach den Vorschriften des Gesetzes
         über die Spaltung der von der Treuhandanstalt
         verwalteten Unternehmen vom 5. April 1991
         (BGBI. 1 S. 854) auf die Kapitalgesellschaft über-
         geht;

     5. der Erwerb eines Grundstücks, das nach Arti~
        kel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages in das

        Eigentum einer Kommune übergegangen ist,

        wenn der Erwerb vor dem 1. Januar 1993 durch

        eine Wohnungsgesellschaft erfolgt, deren Anteile
        ausschließlich der übertragenden Kommune
        gehören."
BGBl. 1991, Seite 1341 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1341
                       Artikel 24
                      Gesetz
         zur Aufhebung der Verordnung
                  zur Abwicklung
    der Forderungen und Verbindlichkeiten
 realisierter Verträge in westlichen Währungen
           (konvertierbare Währungen,
               Clearing-Währungen
           und Verrechnungseinheiten)
               und Deutschen Mark
          gegenüber Devisenausländern
               und Vertragspartnern
       in der Bundesrepublik Deutschland
                  und Westberlin

  Die Verordnung zur Abwicklung der Forderungen und

                         Artikel 25
                       Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
am Tage nach der Verkündung in Kraft.·

   (2) Die Artikel 7, 11, 16, 17, 19 Nr. 6 und Artikel 23 Nr. 2
treten mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft; gleichzei-
tig tritt die lnvestitionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990
(GBI. 1Nr. 41 S. 621 ), zuletzt geändert durch Artike1 9 des
Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2775),
außer Kraft. Artikel 19 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. März
1991 in Kraft. Artikel 4 Nr. 1 bis 9 und Nr. 11 bis 15, Arti-
kel 19 Nr. 3, Artikel 20 Nr. 2 und Artikel 21 treten am 1. Juli
1991 in Kraft. Artikel 4 Nr. 10 und 16 tritt am 1. Januar

1992 in Kraft.
Verbindlichkeiten realisierter Verträge in westlichen Wäh-
rungen (konvertierbare Währungen, Clearing-Währungen
und Verrechnungseinheiten) und Deutschen Mark gegen-
über Devisenausländern und Vertragspartnern in der Bun-
desrepublik Deutschland und Westberlin vom 4. Juli 1990
(GBI. 1 Nr. 42 S. 662), die nach Anlage II Kapitel IV
Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1199) mit
Maßgaben fortgilt, wird aufgehoben.

   (3) Abweichend von Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B
Abschnitt II Nr. 14 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 973)
treten Artikel 8 Nr. 3 und Artikel 9 Nr. 2 in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit Wirkung
vom 1. Juli 1990 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                Bonn, den 24. Juni 1991
                                             Der Bundespräsident
                                                 Weizsäcker
                                              Der Bundeskanzler
                                               Dr. Helmut
Kohl
                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                              Theo Waigel
                                    Der Bundesminister für Wirtschaft
                                          Jürgen W. Möllemann
                                             Der Bundesminister
                                          für Familie und
Senioren
                                              Hannelore Rönsch

                                      Der t3undesminister

für Verkehr
                                              Günther Krause
BGBl. 1991, Seite 1342 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1342
1342                                    Bundesgesetzblatt,
Jahrgang 1991, Teil 1
                                          Siebente Verordnung
                                      zur Änderung der Verordnung
                    über die örtliche Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden
                                                  Vom 11. Juni 1991

  Auf Grund des § 44 Abs. 1 des Bundesgrenzschutz-
gesetzes vom 18. August 1972 (BGBI. 1 S. 1834) verord-
net der Bundesminister des Innern:

                         Artikel 1

   Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bun-

desgrenzschutzbehörden vom 25. März 1973 (BGBI. 1
S. 309), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
3. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2417), wird wie folgt geändert:

1 . § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Aufgaben"

      die Worte „unbeschadet des § 3a" eingefügt.

   b) In Nummer 2 wird das Wort „Lörrach" ersetzt durch
      die Worte „Weil am Rhein".
   c) In Nummer 3 werden die Worte „in der Gemeinde
      Losheim, Verbandsgemeinde Hellenthal" ersetzt
      durch die Worte „im Ortsteil Losheim der Gemeinde
      Hellenthal".
   d) In Nummer 4 werden die Worte „der Gemeinde -
      Losheim, Verbandsgemeinde Hellenthal" ersetzt
      durch die Worte „des Ortsteils Losheim der
      Gemeinde Hellenthal".

   e) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
        ,,7. das Grenzschutzamt Flensburg in den Ländern
             Hamburg und Schleswig-Holstein,".
   f)   In Nummer 8 wird nach den Worten „des Landes
        Hessen" der letzte Halbsatz gestrichen.

   g) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:

        „9. das Grenzschutzamt Frankfurt/Main in den
            Regierungsbezirken Darmstadt und Gießen des
            Landes Hessen,".
   h) In den Nummern 10 bis 12 werden gestrichen:

        in Nummer 1O die Worte „sowie zur Wahrnehmung
        bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständigkeits-
        bereich der Reichsbahndirektion Schwerin",

                                   Bonn, den 11. Juni 1991

                                        Der Bundesminister

          in Nummer 11 die Worte „sowie zur Wahrnehmung
          bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständigkeits-
          bereich der Reichsbahndirektion Halle",
          in Nummer 12 die Worte „sowie zur Wahrnehmung
          bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständigkeits-
          bereich der Reichsbahndirektionen Dresden und

          Erfurt".

     i)   In Nummer 13 werden die Worte „sowie zur Wahr-
          nehmung bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständig-
          keitsbereich der Reichsbahndirektion Berlin" ge-

          strichen und folgender Satz angefügt:

          „Die Wahrnehmung der Aufgaben nach§ 29c des

          Luftverkehrsgesetzes ist im Land Berlin auf den Teil
          des Landes begrenzt, in dem das Grundgesetz vor
          dem 3. Oktober 1990 nicht galt."

  2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
                               ,,§ 3a
        Die Grenzschutzämter sind im Rahmen der ihnen
     obliegenden bahnpolizeilichen Aufgaben wie folgt ört-
     lich zuständig:

     1 . das Grenzschutzamt - Bahnpolizei - Schwerin im
         Zuständigkeitsbereich der Reichsbahndirektion
         Schwerin,
     2. das Grenzschutzamt - Bahnpolizei - Berlin im
          Zuständigkeitsbereich der Reichsbahndirektionen
          Berlin und Dresden,

     3. das Grenzschutzamt - Bahnpolizei - Halle im
        Zuständigkeitsbereich der Reichsbahndirektionen
        Erfurt und Halle."

                            Artikel 2

    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in
  Kraft.

des Innern
                                                 In Vertretung
                                                   Neu sei
BGBl. 1991, Seite 1343 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1343
                                           Erste Verordnung
                          zur Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
                                                  Vom 19. Juni 1991

   Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Bundes-Apothekerord-
nung vom 5. Juni 1968 in der Fassung der Bekannt-

machung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1478, 1842) in

Verbindung mit dem Organisationserlaß des Bundeskanz-
lers vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der
Bundesminister für Gesundheit:

                        Artikel 1
  Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli
1989 (BGBI. 1S. 1489), geändert durch Anlage I Kapitel X
Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 22 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
1083), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „3250 Stunden" durch
   die Worte „3250 Unterrichtsstunden" ersetzt.

2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(3) Für Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure,
   pharmazeutisch-technische Assistenten und Apothe-
   kenassistenten entfällt die Famulatur."

3. In § 6 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort „Familienstammbuch"
   durch das Wort „Familienbuch" ersetzt.

4. In § 6 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte „in Absatz 3
   Nr. 4 und 5 sowie die in Absatz 4 Nr. 2 bis 4" durch die
   Worte „in Absatz 3 Nr. 4 bis 6 sowie die in Absatz 4
   Nr. 2 bis 5" ersetzt.

5. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Familienstamm-
   buch" durch das Wort „Familienbuch" ersetzt.

6. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „30. Juni

      1991" durch die Worte „30. Juni 1992" ersetzt.

   b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 Nr. 5"
      durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 Nr. 6" ersetzt.
   c) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 Nr. 4" durch
      die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 Nr. 5" ersetzt.
   d) In Absatz 5 Satz 1 werden das Wort „wurden„ durch
      das Wort „wurde" und die Worte „30. Juni 1992"
      durch die Worte „30. Juni 1993" ersetzt.
   e) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.

   f) Folgender Absatz 5 a wird eingefügt:
        ,,(5 a) Schriftliche Prüfungen nach den Vorschriften
      der Approbationsordnung für Apotheker von 1971
      und schriftliche Prüfungen nach dieser Verordnung
      finden nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 1 und
      Abs. 2 Satz 1 statt; § 1O Abs. 3 und Abs. 5 ist für
      alle daran beteiligten Prüflinge anwendbar."

   g) In Absatz 6 wird die Angabe ,,Absätze 1 und 5"
      durch die Angabe „Absätze 1, 5 und 5 a" ersetzt.

7. In Anlage 13 (zu § 17 Abs. 3) III. wird das Wort „Meß-
   systeme" durch das Wort „Maßsysteme" ersetzt.

8. In Anlage 16 (zu § 21 Satz 1) wird das Wort „Herr"
   durch das Wort „Herrn" ersetzt.

                         Artikel 2
  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                 Bonn, den 19. Juni 1991
                                       Der Bundesminister für Gesundheit
                                              Gerda Hasselfeldt
BGBl. 1991, Seite 1344 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1344
1344                      ·Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1




                             Zweite Verordnung
           zur Änderung der Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung
                                     Vom 20. Juni 1991

         Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 4 und 13, des§ 15 Satz 1, der§§ 16-und 17 Abs, 3
       Satz 1 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur
       Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
       Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet der Bundes-
       minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den
       Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:

                                         Artikel 1
         § 11 der Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung vom 7. Januar 1991 (BGBI. I
       S. 4), die durch die Verordnung vom 29. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1198) geändert
       worden ist, wird wie folgt geändert:

       1. In der Überschrift wird das Komma und das Wort „Außerkrafttreten" ge-
          strichen .

       2. Satz 2 wird gestrichen .

                                         _Artikel 2
         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



         Der Bundesrat hat zugestimmt.



         Bonn, den 20 . Juni 1991

                              Der Bundesminister
                   für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                   1. Kiechle

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1991 I S. 1322. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 88c7569c58109699….