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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1991, S. 1322
BGBl. 1991 I S. 1322 · 112.853 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesetz
zur Förderung von Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen im Beitrittsgebiet
sowie zur Änderung steuerrechtlicher und anderer Vorschriften
(Steueränderungsgesetz 1991 - StÄndG 1991)
Vom 24. Juni 1991
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1
S. 1898, 1991 1 S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2775),
wird wie folgt geändert:
1. In § 7 k Abs. 2 Nr. 2 wird die Zahl „ 1993" durch die
Zahl „ 1996" ersetzt.
2. In§ 9 Abs. 1 Nr. 4 werden die Zahl „0,50" durch die
Zahl „0,65" und die Zahl „0,22" durch die Zahl „0,30"
ersetzt.
3. § 1Oe wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „ 15 000" durch die
Zahl „ 16 500" ersetzt.
b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„ Ist für den Steuerpflichtigen Objektverbrauch
nach den Sätzen 1 bis 3 eingetreten, kann er die
Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für ein
weiteres, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet belegenes Objekt abziehen,
wenn der Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte,
bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
vorliegen, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet zugezogen ist und
1. seinen ausschließlichen Wohnsitz in diesem
Gebiet zu Beginn des Veranlagungszeitraums
hat oder ihn im laufe des Veranlagungszeit-
raums begründet oder
2. bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in
diesem Gebiet hat und sich dort überwiegend
aufhält.
Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 7
ist, daß die Wohnung im eigenen Haus oder die
Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1995 her-
gestellt oder angeschafft oder der Ausbau oder die
Erweiterung vor diesem Zeitpunkt fertiggestellt
worden ist. Die Sätze 2, 4 und 5 sind für in Satz 7
bezeichnete Objekte entsprechend anzuwenden."
c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „ausschließlich"
gestrichen.
4. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Worte
„das 16. Lebensjahr" durch die Worte „das
18. Lebensjahr" ersetzt.
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) Ein Tariffreibetrag von 600 Deutsche Mark
wird vom Einkommen eines Steuerpflichtigen
abgezogen, der
1. seinen ausschließlichen Wohnsitz in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet zu Beginn des Kalenderjahrs hat ·oder
ihn im laufe des Kalenderjahrs begründet oder
2. bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet hat und sich dort überwie-
gend aufhält oder
3. - ohne die Voraussetzungen der Nummern 1
und 2 zu erfüllen ...., Arbeitslohn im Sinne des
§ 60 Abs. 1 Satz 1 bezieht; in diesem Fall darf
der Tariffreibetrag den begünstigten Arbeits-
lohn nicht übersteigen.
Bei Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen
des§ 26 Abs. 1 vorliegen, erhöht sich der Tariffrei-
betrag auf 1 200 Deutsche Mark; es genügt für die
Erhöhung, wenn einer der Ehegatten die Voraus-
setzungen des Satzes 1 (!rfüllt."
5. In § 33c Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „das nach
§ 32 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigen ist," durch die
Worte „das nach§ 32 Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen
ist und zu Beginn des Kalenderjahrs das 16. Lebens-
jahr noch nicht vollendet hat" ersetzt.
6. In § 34 f Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „750" durch die
Zahl „ 1 000" ersetzt.
7. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird das Zitat,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis
8" durch das Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 9"
ersetzt.

b) In Satz 8 werden die Worte „erhöhte Absetzungen
nach § 14 a des Berlinförderungsgesetzes" durch
die Worte „erhöhte Absetzungen nach den §§ 14 a,
14 c oder 14 d des Berlinförderungsgesetzes oder
Sonderabschreibungen nach § 4 des Förderge-
bietsgesetzes" ersetzt.
8. § 39 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Zitat .,§ 1 0 Abs. 1 Nr. 1,
1 a, 4 bis 8" durch das Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a,
4 bis 9" ersetzt.
b) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Zitat ,, §§ 1Oe, 52 Abs. 21
Sätze 4 und 5 oder nach§ 15b des Berlinför-
derungsgesetzes" durch das Zitat ,,§§ 10e,
10f, 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 6, nach§ 15b des
Berlinförderungsgesetzes oder nach·§ 7 des
Fördergebietsgesetzes", die Worte "bei Inan-
spruchnahme erhöhter Absetzungen nach
§ 7b oder nach§ 14a oder§ 15 des Berlinför-
derungsgesetzes" durch die Worte „bei Vor-
nahme von Absetzungen für Abnutzung nach
§ 7 Abs. 5, solange die Absetzungen minde-
stens 5 vom Hundert der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten betragen, bei Inanspruch-
nahme erhöhter Absetzungen nach den
§§ 7b, 7c, 7h, 7i, 7k, nach den§§ 14a, 14c,
14d, 15 des Berlioförderungsgesetzes oder
bei Inanspruchnahme von Sonderabschrei-
bungen nach§ 4 des Fördergebietsgesetzes"
und die Zahl „3 000" durch die Zahl „4 000"
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte,,§ 14a Abs. 6 des
Berlinförderungsgesetzes" durch die Worte
,,§ 14a Abs. 6 und§ 14d Abs. 3 des Berlinför-
derungsgesetzes oder § 4 Abs. 2 des Förder-
gebietsgesetzes" ersetzt und nach dem Wort
„Objekts" die Worte „oder nach Fertigstellung
der begünstigten Maßnahme" eingefügt.
c) In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 werden das
Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 8" jeweils durch
das Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 9" ersetzt.
9. In § 39d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 10
Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7 und" durch die Worte ,,§ 10
Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7 und 9 sowie" ersetzt.
10. In § 40 b Abs. 3 werden nach den Worten „der gesam-
ten Beiträge" die Worte „nach Abzug der Versiche-
rungsteuer" eingefügt.
11 . In § 42 Abs. 4 Satz 4 werden nach den Worten ,,§ 15 b
des Berlinförderungsgesetzes" die Worte „und § 7
des Fördergebietsgesetzes" eingefügt.
12. In § 42 a Abs. 2 Satz 4 werden nach den Worten
,,§ 15b des Berlinförderungsgesetzes" die Worte „und
§ 7 des Fördergebietsgesetzes" eingefügt.
/
13. § 42b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ,,, und in der
Lohnsteuer-Anmeldung gesondert anzugeben"
gestrichen.
b) Absatz 4 wird wte folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte „und auf der
Lohnsteuerkarte" gestrichen.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
.,Auf der Lohnsteuerkarte für das· Ausgleichs-
jahr ist der sich nach Verrechnung der erhobe-
nen Lohnsteuer mit der erstatteten Lohnsteuer
ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer
ejnzutragen."
14. In § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a wird nach dem Zitat
,,§§ 34c, 34f, 35, 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 7" das Zitat
,,, § 7 des Fördergebietsgesetzes" eingefügt.
15. In § 50 Abs. 4 werden das Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a,
4 bis 7" durch das Zitat .,§ 10 Abs. 1. Nr.. 1, 1 a. 4 bis 7
und 9" und das Zitat ,,§§ 24a, 33a Abs. 1" durch das
Zitat ,, §§ 24 a, 32 Abs. 8, § 33 a Abs. 1 " ersetzt.
16. § 51 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 51a
Festsetzung und Erhebung
von Zuschlagsteuern
(1) Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern,
die nach der Einkommensteuer bemessen werden
(Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses
Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Bemessungsgrundlage ist die festgesetzte Ein-
kommensteuer oder die Jahreslohnsteuer nach Abzug
1. von 150 Deutsche Mark für jedes Kind des Steuer-
pflichtigen, für das ein Kinderfreibetrag von 1 512
Deutsche Mark, ·
2. von 300 Deutsche Mark für jedes Kind des Steuer-
pflichtigen, für das ein Kinderfreibetrag von 3 024
Deutsche Mark
vom Einkommen abgezogen.wird(§ 32 Abs. 6). Wird
die Lohnsteuer nach der Steuerklasse IV erhoben, ist
der Abzugsbetrag nach Satz 1 bei jedem Ehegatten
zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem
Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug
abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Ver-
anlagung zur Einkommensteuer oder beim Lohn-
steuer-Jahresausgleich nicht erfaßt, giJt dies für die
Zuschlagsteuer entsprechend.
(4) Die Vorauszahfungen auf Zuschlagsteuern sind
gleichzeitig mit den festgesetzten .Vorauszahlungen
auf die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Abs. 5 ist
nicht anzuwenden. Sotange ein Bescheid über die
Vorauszahlungen auf Zuschtagsteuem nicht erteilt
worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne beson-
dere Aufforderung nach Maßgabe der für die
Zuschlagsteuern geltenden Vorschriften zu entrichten.
§ 240 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit
nicht anzuwenden; § 254 Abs. 2 der Abgabenordnung
gilt insoweit sinngemäß.
(5) Mit einem Rechtsbehetf gegen die Zuschlag-
steuer kann weder die Bemessungsgrund1age noch
die Höhe des zu versteuernden Einkommens ange-

1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
griffen werden. Wird die Bemessungsgrundlage geän-
dert, ändert sich die Zuschlagsteuer entsprechend."
17. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 13 wird wie folgt gefaßt:
11(13) § 9 Abs. 1 Nr. 4 ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 1992 anzuwenden. Für den Veran-
lagungszeitraum 1991 ist § 9 Abs. 1 Nr. 4 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des
Betrags von 0,65 Deutsche Mark der Betrag von
0,58 Deutsche Mark und an die Stelle des Betrags
von 0,30 Deutsche Mark der Betrag von 0,26 Deut-
sche Mark tritt. Für den Veranlagungszeitraum
1990 ist§ 9 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuerge-
setzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898) weiter
anzuwenden."
b) Absatz 14 wird wie folgt gefaßt:
,,(14) § 1Oe Abs. 1 bis 5 mit Ausnahme des
Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 Sätze 7 bis
9 ist erstmals bei in § 1Oe Abs. 1 und 2 bezeichne-
ten Objekten anzuwenden, wenn das Haus oder
die Eigentumswohnung nach dem 31. Dezember
1986 hergestellt oder angeschafft worden ist oder
der Ausbau oder die Erweiterung nach dem
31 . Dezember 1986 fertiggestellt worden ist. § 10 e
Abs. 1 Satz 1 ist erstmals bei in § 1Oe Abs. 1 und 2
bezeichneten Objekten anzuwenden, wenn die
Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentums-
wohnung nach dem 31. Dezember 1990 hergestellt
oder angeschafft worden ist oder der Ausbau oder
die Erweiterung nach dem 31. Dezember 1990
fertiggestellt worden ist. Für nach dem 31. De-
zember 1986 und vor dem 1. Januar 1991 herge-
stellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen
Haus oder Eigentumswohnungen und nach dem
31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1991
fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist
§ 1Oe Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergeset-
zes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898) weiter
anzuwenden."
c} Nach Absatz 21 a werden folgende neue Absätze
21 b und 21 c eingefügt:
,,(21 b} § 32 Abs. 3 und 4 und § 33c Abs. 1 Satz 1
sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1992
anzuwenden.
(21 c) Der Tariffreibetrag nach§ 32 Abs. 8 wird
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 und
letztmals für den Veranlagungszeitraum 1993
gewährt. Bei der Einbehaltung der Lohnsteuer
durch den Arbeitgeber ist der Tariffreibetrag nach
§ 60 erstmals vom Arbeitslohn eines Lohnzah-
lungszeitraums abzuziehen, der nach dem 30. Juni
1991 endet, und letztmals vom Arbeitslohn eines
Lohnzahlungszeitraums abzuziehen, der vor dem
1. Januar 1994 endet."
d) Der bisherige Absatz 21 b wird Absatz 21 d.
e} Absatz 24 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 34f Abs. 2 ist erstmals anzuwenden bei Inan-
spruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 1Oe
Abs. 1 bis 5 oder nach § 15 b des Berlinförderungs-
gesetzes für nach dem 31. Dezember 1990 herge-
stellte oder angeschaffte Objekte. Für nach dem
31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991
hergestellte oder angeschaffte Objekte ist § 34 f
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1990 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. September
1990 (BGBI. 1 S. 1898} anzuwenden, für vor dem
1. Januar 1990 hergestellte oder angeschaffte
Objekte ist § 34 f Abs. 2 des Einkommensteuerge-
setzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657) weiter
anzuwenden."
f) Nach Absatz 25 wird folgender Absatz 25 a einge-
fügt:
,,(25a) Für negative Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung, die bei Inanspruchnahme erhöh-
ter Absetzungen nach §§ 14c oder 14d des Berlin-
förderungsgesetzes entstehen, ist § 37 Abs. 3
Satz 8 nur anzuwenden, wenn die Voraussetzun-
gen für die Inanspruchnahme der erhöhten Abset-
zungen erstmals nach dem 31. Dezember 1990
eingetreten sind."
g) Absatz 26 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Zahl „3 000" durch die Zahl
„4 000" ersetzt und nach den Worten „2 400
Deutsche Mark'' die Worte „ und bei vor dem
1. Januar 1991 hergestellten oder angeschaff-
ten Objekten mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an die Stelle des Betrags von 4 000 Deut-
sche Mark ein Betrag von 3 000 Deutscne
Mark" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die nach §§ 10f und 52 Abs. 21 Satz 6
abzuziehenden Beträge sowie für negative
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
die bei Vornahme der Absetzungen nach§ 7
Abs. 5 oder bei Inanspruchnahme erhöhter
Absetzungen nach den §§ 7 c, 7 h, 7 i oder 7 k
oder nach den§§ 14c oder 14 d des Berlinför-
derungsgesetzes entstehen, ist § 39a Abs. 1
Nr. 5 nur anzuwenden, wenn die Vorausset-
zungen für den Abzug der Beträge oder die
Inanspruchnahme der Absetzungen erstmals
nach dem 31. Dezember 1990 eingetreten
sind."
18. Nach § 53 a wird folgender § 54 eingefügt:
,,§ 54
Schlußvorschrift
(Sondervorschrift zum Abzug des Kinderfreibetrags
für die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1985)
( 1) § 32 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom
20. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1857) ist für die Veran-
lagungszeiträume 1983 bis 1985 in der folgenden
Fassung anzuwenden, wenn die betreffende Steuer-
festsetzung am 28. Juni 1991 noch nicht bestands-
kräftig ist:
,,(8) Bei Kindern des Steuerpflichtigen im Sinne der
Absätze 4 bis 7 wird ein Kinderfreibetrag von 2 432

Deutsche Mark für das erste Kind, von 1 832 Deut-
sche Mark für das zweite Kind und von 432 Deutsche
Mark für jedes weitere Kind gewährt. Bei Kindern des
Steuerpflichtigen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der
Absätze 5 bis 7, die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 dem
anderen Elternteil zugeordnet werden und denen
gegenüber der Steuerpflichtige seiner Unterhaltsver-
pflichtung für den Veranlagungszeitraum nachkommt,
wird ein Kinderfreibetrag von 1 216 Deutsche Mark für
das erste Kind, von 916 Deutsche Mark für das zweite
Kind und von 216 Deutsche Mark für jedes weitere
Kind gewährt. Die Reihenfolge der Kinder richtet sich
nach ihrem Alter. Sind anstelle von Kindergeld andere
Leistungen für Kinder im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1
des Bundeskindergeldgesetzes von mindestens 120
Deutsche Mark monatlich zu zahlen, so wird auch für
jedes erste und zweite Kind im Sinne des Satzes 1 ein
Kinderfreibetrag von 432 Deutsche Mark und für jedes
erste und zweite Kind im Sinne des Satzes 2 ein
Kinderfreibetrag von 216 Deutsche Mark gewährt.
Werden Ehegatten nach den §§ 26, 26 a getrennt
veranlagt, so erhält jeder Ehegatte den Kinderfreibe-
trag zur Hälfte, soweit nicht ein Kinderfreibetrag nur
einem der Ehegatten zu gewähren ist."
(2) Nach dem 28. Mai 1990 bestandskräftig gewor-
dene Steuerbescheide sind entsprechend Absatz 1 zu
ändern, wenn der Steuerpflichtige dies innerhalb von
sechs Monaten nach Ablauf des Monats beantragt,
in dem das Steueränderungsgesetz 1991 vom
24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322) verkündet worden ist;
die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf
dieser Frist. Der Antrag ist beim Finanzamt schriftlich
oder durch Erklärung zur Niederschrift zu stellen."
19. § 57 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 10d Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
der Sonderausgabenabzug erstmals von dem für die
zweite Hälfte des Veran!agungszeitraums 1990 ermit-
telten Gesamt~etrag der Einkünfte vorzunehmen ist."
20. Nach § 59 wird folgender § 60 angefügt:
,,§ 60
Tariffreibetrag im Lohnsteuerverfahren
(1) Bei der Durchführung des Lohnsteuerabzugs
nach § 39 b Abs. 2 hat der Arbeitgeber vom Arbeits-
lohn, der einem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung
zufließt, die im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet ausgeübt worden ist, in den Steuerklassen I bis
IV den Tariffreibetrag (§ 32 Abs. 8) abzuziehen. Der
Tariffreibetrag beträgt für Lohnzahlungszeiträume, die
vor dem 1. Januar 1992 enden,
wöchent-
monatlich täglich
lieh
in Steuerklasse 1,
II und IV ......... 100 23,40 3,35
und in Steuer-
klasse III ........ 200 46,70 6,70
Deutsche Mark
und für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. De-
zember 1991 enden,
wöchent-
monatlich täglich
lieh
in Steuerklasse 1,
II und IV ......... 50 11,70 1,70
und in Steuer-
klasse III ........ 100 23,40 3,35
Deutsche Mark;
§ 39 b Abs. 4 ist sinngemäß aniuwenden. Bei der
Feststellung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns
nach § 39 b Abs. 3 Satz 2 und bei der Minderung des
Jahresarbeitslohns nach § 42b Abs. 2 Satz 3 ist der
Tariffreibetrag in den Steuerklassen 1, II und IV mit 600
Deutsche Mark und in der Steuerklasse III mit 1200
Deutsche Mark, höchstens mit dem Betrag des
Arbeitslohns im Sinne des Satzes 1, abzuziehen.
(2) Der Arbeitslohn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
ist im Lohnkonto kenntlich zu machen und in der
Lohnsteuerbescheinigung gesondert einzutragen."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970
(BGBI. 1S. 127), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV
Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 17 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
976), wird wie folgt geändert:
1. In§ 38 Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semjko-
lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,dies gilt auch für den als Zuschlag zur Kapitalertrag-
steuer einbehaltenen und abgeführten Solidaritätszu-
schlag."
2. Dem § 43 wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Bei der Erstattung des Solidaritätszuschlags an
die Depotbank ist die Vorschrift des § 38 erstmals auf
Einnahmen anzuwenden, die dem Wertpapier-Sonder-
vermögen nach dem 30. Juni 1991 zufließen."
3. In § 43b Nr. 4 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 6" durch das
Zitat ,,§ 43 Abs. 6 und 7" ersetzt.
4. Dem § 50 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Werden Wertpapiere im Sinne des § 35 Satz 3
gehalten, ist§ 43 Abs. 7 entsprechend anzuwenden."
Artikel 3
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 814) wird wie
folgt geändert:

1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
1. In§ 9 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte,,, soweit er nicht
zu Betriebsstätten im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1
gehört" gestrichen.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
· a) Absatz 2 wird wie fo1gt gefaßt:
,,(2) Die Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag
beträgt
1. bei Gewerbebetrieben, die im Erhebungszeit-
raum überwiegend die Geschäftsleitung in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet haben und von natürlichen Personen
oder von Personengesellschaften betrieben wer-
den,
für die ersten 12 000 Deutsche Mark
1 vom Hundert,
für die weiteren 12 000 Deutsche Mark
2 vom Hundert,
für die weiteren 12 000 Deutsche Mar!<
3 vom Hundert,
für die weiteren 12 000 Deutsche Mark
4 vom Hundert,
für alle weiteren Beträge 5 vom Hundert,
2. bei anderen Gewerbebetrieben
5 vom Hundert."
b) In Absatz 3 werden die Worte „Die Steuermeßzahl
ermäßigt sich auf 2,5 vom Hundert" durch die Worte
„Die Steuermeßzahlen ermäßigen sich auf die
Hälfte" ersetzt. ·
3. In § 12 Abs. 3 wird nach Nummer 2a folgende Num-
mer 2 b eingefügt:
„2b. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital
gehörenden Beteiligung des persönlich haften-
den Gesellschafters einer Kommanditgesell-
schaft auf Aktien, soweit sie nicht eine Beteiligung
am Grundkapital ist;".
4. § 37 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 37
Zeitlich begrenzte Fassung
einzelner Gesetzesvorschriften
Für die Erhebungszeiträume 1991 und 1992 sind in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet die Vorschriften über die Gewerbekapitalsteuer
nicht anzuwenden; dabei gelten:
1. § 6 in folgender Fassung:
,,§ 6
Besteuerungsgrundlagen .
Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer
sind
1. bei Gewerbebetrieben, die am 1. Januar 1991
die Geschäftsleitung in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten,
der Gewerbeertrag,
2. bei den übrigen Gewerbebetrieben der Gewer-
beertrag und das Gewerbekapital.
Bei den in Nummer 1 bezeichneten Unternehmen
ist Besteuerungsgrundlage auch das Gewerbekapi-
tal einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2
Satz 2, die in dieses Unternehmen eingegliedert ist,
wenn die Kapitalgesellschaft .die Geschäftsleitung
zu Beginn des Kalenderjahrs nicht in dem in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat.
Im Falle qes § 11 · Abs. 4 treten an die Stelle des
Gewerbeertrags die Entgelte (§ 1O Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.";
2. § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 in folgender Fassung:
„2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz
bestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb
außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiets dienen, aber im Eigen-
tum eines Mitunternehmers oder eines Dritten
. stehen, soweit sie nicht im Einheitswert des
gewerblichen Betriebs enthalten sind.";
3. § 12 Abs. 3 Nr. 3 in folgender Fassung:
„3. die nach Absatz 2 Nr. 2 dem Gewerbekapital
eines anderen hinzugerechneten Werte (Teil-
werte), soweit sie im Einheitswert des gewerbli-
chen Betriebs des Eigentümers enthalten sind.
Dies gilt auch, wenn die Werte (Teilwerte) bei
dem anderen lediglich deshalb nicht ·hinzuge-
rechnet wurden, weil der gemietete oder
gepachtete Betrieb (Teilbetrieb) dem Mieter
oder Pächter in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet dient;";
4. § 28 Abs. 1 mit folgender Ergänzung:
,,Betriebsstätten in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet sind an der Zerlegung
des auf das Gewerbekapital entfallenden Teils des
einheitlichen Steuermeßbetrags nicht zu beteili-
gen."
Artikel 4
Änderung des Berlinförderungsgesetzes
Das Berlinförderungsgesetz 1990 ·in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 173)
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Der Kürzungssatz darf 10 nicht übersteigen."
b) In Absatz 8 werden die Worte,,§ 4 Abs. 2 und 3"
durch die Worte ,,§ 4 Abs. 2" ersetzt.
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
,,(9) Die Kürzungssätze nach den Absätzen 1
bis 7 werden jeweils gemindert
1. für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 1991
und vor dem 1. Juli 1992 ausgeführt werden,
um 30 vom Hundert,
2. für Umsätze, die nach dem 30. Juni 1992 und
vor dem 1. Januar 1993 ausgeführt werden, um
50 vom Hundert. und

3. für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 1992
und vor dem 1. Januar 1994 ausgeführt wer-
den, um 75 vom Hundert.
Der geminderte Kürzungssatz ist auf zwei Dezimal-
stellen zu runden."
d) Der bisherige Absatz 9 wird,Absatz 10; der Klam-
merzusatz,,(§§ 8, 9)" wird durch den Klammerzu-
satz ,,(§ 9)" ersetzt.
2. § 1 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Der Kürzungssatz darf 1O nicht übersteigen."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Der Kürzungssatz nach den Absätzen 1
und 2 wird gemindert
1. für Innenumsätze, die nach dem 31. Dezember
1991 und vor dem 1. Juli 1992 ausgeführt wer-
den, um 30 vom Hundert,
2. für Innenumsätze, die nach dem 30. Juni 1992
und vor dem 1. Januar 1993 ausgeführt wer-
den, um 50 vom Hundert und
3. für Innenumsätze, die nach dem 31. Dezember
1992 und vor dem 1. Januar 1994 ausgeführt
werden, um 75 vom Hundert.
Der geminderte Kürzungssatz ist auf zwei Dezimal-
stellen zu runden."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; der Klam-
merzusatz ,,(§§ 8, 9)" wird durch den Klammerzu-
satz ,,(§ 9)" ersetzt.
3. § 2 wird aufgehoben.
4. In§ 3 werden die Worte „nach den§§ 1 und 2" durch
die Worte „nach § 1 " ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach § 1
Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und § 2 Abs. 1" durch die
Worte „nach § 1 Abs. 1 und § 1 a Abs. 1" ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt
geändert:
aa) Im Einleitungssatz werden die Worte „nach
den Absätzen 1 und 2" durch die Worte „nach
Absatz 1" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Worte „und für die
Kürzung nach § 2 Abs. 1 um 72 vom Hundert"
gestrichen.
cc) In Nummer 2 werden die Worte „und für die
Kürzung nach § 2 Abs. 1 um 20 vom Hundert"
gestrichen.
dd) In Nummer 3 wird der Klammerzusatz
,,(Absatz 2 Nr. 2)" gestrichen.
ee) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
,,4. Fleisch und genießbarem Schlachtabfall,
soweit die Gegenstände in Absatz 1
Nr. 12 Buchstaben a, b Satz 1 und Buch-
stabe c bezeichnet sind, für die Kürzung
nach § 1 a Abs. 1 um 50 vom Hundert;".
ff) In den Nummern 5 und 6 werden die Worte
,,nach §1 Abs. t, § 1 a Abs. 1 und§ 2 Abs. 1"
jeweits durch die Worte „nach§ 1 Abs. 1 ,und
§ 1 a Abs. 1" ersetzt.
gg) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
,.7. Zigaretten und Rauchtabak für die Kür-
zungen nach·§ 1 Abs. 1 und § 1 a Abs. 1
um die in der Bemessungsgrundlage ent-
haltene Tabaksteuer. Der sich danach
ergebende Betrag ist um 33 vom Hundert
zu erhöhen;".
hh) In Nummer 8 werden die Worte „Kürzungen
nach § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6" durch die
Worte „Kürzung nach § 1 Abs. 6" ersetzt.
ii) In Nummer 9 werden die Worte "und für die
Kürzung nach § 2 Abs. 1 um 40 vom Hundert"
gestrichen.
jj) Satz 3 wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; die Worte
,,nach § 1 Abs. 1 a, § 1 a Abs. 1 oder§ 2 Abs. 1"
werden durch die Worte „nach § 1 Abs. 1 oder
§ 1 a Abs. 1" ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Voraussetzung ist, daß die Geschäftsleitung
(Nummer 1) oder die Betriebsstätte (Nummer 2)
vor dem 3. Oktober 1990 in Berlin (West) begrün-
det worden ist. Satz 2 gilt auch für die Berliner
Betriebsstätte des in § 1 a bezeichneten Unterneh-
mers."
b) Dem Absatz 2 Nr. 2 wird folgender Satzteil ange-
fügt:
,,Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung;".
7. In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 3
. Satz 1 Nr. 2 bis 5 und 9" durch die Worte,.§ 4 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 bis 5 und 9" ersetzt.
8. In § 6b Abs. 2 Satz 1 werden die Worte,,§ 3 Nr. 63
oder" gestrichen.
9. § 6c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 bis 7" durch die
Worte ,,§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und
Nr. 5 bis 7" ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Worte „belegmäßig (§ 8)
und" gestrichen.
10. In§ 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „In den§§ 1
und 13" durch die Worte „tn § 1" ersetzt.
11 . § 8 wird aufgehoben.
12. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 1
und 3, § 1 a und § 2 Abs. 1 und 3" durch die Worte
,,§ 1 Abs. 1 und 3 und § 1 a Abs. 1" ersetzt.

1328 Bundesgesetzblatt,
13. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) die Art der Herstellung des Gegenstandes
oder die Art der Werkleistung in Berlin
(West),".
bb) In den Buchstaben d und i werden jeweils die
Worte „unter Hinweis auf die Ursprungsbe-
scheinigung (§ 8)" gestrichen.
cc) In Buchstabe k werden die Worte,,§ 4 Abs. 3"
durch die Worte ,,§ 4 Abs. 2" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) die Art der Herstellung der Gegenstände
in einer Betriebsstätte in Berlin (West),".
bb) In Buchstabe g werden die Worte „unter Hin-
weis auf die Ursprungsbescheinigung (§ 8)"
gestrichen.
cc) In Buchstabe h werden die Worte,,§ 4 Abs. 3"
durch die Worte,,§ 4 Abs. 2" und das Semiko-
lon durch einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 3 wird aufgehoben.
14. In § 11 Abs. 1 und 2 werden die Worte ,,§§ 1, 1 a
und 2" jeweils durch die Worte,,§§ 1 und 1 a" ersetzt.
15. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Gelangen Gegenstände, für deren Verbringen
Anspruch auf die Kürzung nach § 1 a besteht, nach
Berlin (West) zurück, ohne daß sie im übrigen Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes einer Bearbeitung oder
Verarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 1 unterlegen
haben, so darf die geschuldete Umsatzsteuer nicht
gekürzt werden."
16. § 13 wird aufgehoben.
17. § 13a wird aufgehoben.
18. In § 14d Abs. 1 werden nach den Worten „Bei in
Berlin (West) belegenen Wohnungen" die Worte ,, , die
vor dem 1. Januar 1993 fertiggestellt worden sind,"
eingefügt.
19. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Darlehen
gewähren" durch die Worte „vor dem 1. Juli 1991
Darlehen gewähren" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „die unmittel-
bar" durch die Worte „die vor dem 1. Juli 1991
unmittelbar" ersetzt.
20. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „die unver-
zinsliche" durch die Worte „die vor dem 1. Januar
1992 unverzinsliche" ersetzt.
Jahrgang 1991, Teil 1
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „die verzinsliche
Darlehen" durch die Worte „die vor dem
1. Januar 1992 verzinsliche Darlehen" ersetzt.
bb) nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Werden Darlehen von Kreditinstituten auf
Grund eines vor dem 1. Juli 1991 abgeschlos-
senen Darlehensvertrags gewährt, tritt an die
Stelle des 1. Januar 1992 der 1. Januar 1993."
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Worte „Satz 1
ist" durch die Worte „Die Sätze 1 und 2 sind"
ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden vor dem Wort „gewährt"
die Worte ,,vor dem 1. Januar 1992" eingefügt.
21. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte ,, , um 30
vom Hundert" gestrichen und nach Satz 1 folgen-,
der Satz eingefügt:
„Die Ermäßigung beträgt
1. für den Veranlagungszeitraum 1990 30 vom
Hundert,
2. für den Veranlagungszeitraum 1991 27 vom
Hundert,
3. für den Veranlagungszeitraum 1992 18 vom
Hundert,
4. für den Veranlagungszeitraum 1993 12 vom
Hundert,
5. für den Veranlagungszeitraum 1994 6 vom
Hundert"
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „um 22,5 vom
Hundert" durch die folgenden Worte ersetzt:
,,wie folgt:
1. für den Veranlagungszeitraum 1990 um
22,5 vom Hundert,
2. für den Veranlagungszeitraum 1991 um 20
vom Hundert,
3. für den Veranlagungszeitra,um 1992 um
13,5 vom Hundert,
4. für den Veranlagungszeitraum 1993 um 9
vom Hundert,
5. für den Veranlagungszeitraum 1994 um 4,5
vom Hundert".
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Für Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 2, soweit
sie Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 des Einkommensteuergesetzes aus
Anteilen an Körperschaften oder Personenver-
einigungen enthalten, die unbeschränkt kör-
perschaftsteuerpflichtig sind, ermäßigt sich die
tarifliche Körperschaftsteuer wie folgt:
1. für den Veranlagungszeitraum 1990 um
10 vom Hundert,
2. für den Veranlagungszeitraum 1991 um
9 vom Hundert,

3. für den Veranlagungszeitraum 1992 um
6 vom Hundert,
4. für den Veranlagungszeitraum 1993 um
4 vom Hundert,
5. für den Veranlagungszeitraum 1994 um
2 vom Hundert."
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „um 30 vom
Hundert" durch die Worte „um die in Absatz 1
Satz 2 genannten Vomhundertsätze" und die
Worte „um 22,5 vom Hundert" durch die Worte
,,um die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vomhun-
dertsätze" ersetzt.
22. § 23 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende des Buchstabens a wird das Komma
durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz
angefügt:
„Als Beschäftigung in Berlin (West) gilt auch eine
Beschäftigung in dem Teil des Landes Berlin, in
dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990
nicht gegolten hat, wenn sie im Rahmen eines vor
dem 3. Oktober 1990 begründeten Dienstverhält-
nisses ausgeübt wird, in dem der Arbeitnehmer bis
zur Beschäftigung im letztgenannten Teil des Lan-
des Berlin seit dem 3. Oktober 1990 ununterbro-
chen in Berlin (West) beschäftigt worden ist; die
Fälle des § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten als
ununterbrochene Beschäftigung,".
b) In Buchstabe b werden die Worte „letzter Satz"
durch die Worte „vorletzter Satz" ersetzt.
23. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Die Lohnsteuer"
durch die Worte „Die vom Arbeitslohn einzu-
behaltende Lohnsteuer" ersetzt und die Worte
,,um 30 vom Hundert" gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Ermäßigung beträgt
1. 30 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der
Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem
1. Oktober 1991 enden,
2. 18 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der
Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem
1. Januar 1993 enden,
3. 12 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der
Lohnabrechungszeiträume, die im Kalen-
derjahr 1993 enden,
4. 6 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der Lohn-
abrechnungszeiträume, die im Kalender-
jahr 1994 enden;
§ 28 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ist anzu-
wenden."
b) In Absatz 2 werden die Worte „für die Berechnung
des Erstattungsbetrags um 30 vom Hundert zu
ermäßigen" gestrichen, der Punkt durch ein
Komma ersetzt sowie folgende Worte angefügt:
„für die Berechnung des Erstattungsbetrags wie
folgt zu ermäßigen:
1. im Kalenderjahr 1990 um 30 vom Hundert,
2. im Kalenderjahr 1991 um 27 vom Hundert,
3. im Kalenderjahr 1992 um 18 vom Hundert,
4. im Kalenderjahr 1993 um 12 vom Hundert,
5. im Kalenderjahr 1994 um 6 vom Hundert."
c) In Absatz 4 werden die Worte „um 30 vom Hun-
dert" durch die Worte „nach Maßgabe des Absat-
zes 1 Satz 2" ersetzt.
24. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die Zulage beträgt
1. für Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem
1. Oktober 1991 enden, 8 vom Hundert,
2. für Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem
1. Januar 1992 enden, 6 vom Hundert,
3. für Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalen-
derjahr 1992 enden, 5 vom Hundert,
4. für Lohnabrechnungszeiträume, ·die im Kalen-
derjahr 1993 enden, 4 vom Hundert und
5. für Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalen-
derjahr 1994 enden, 2 vom Hundert
der Bemessungsgrundlage zuzüglich eines
Zuschlags für jedes Kind des Arbeitnehmers, das
nach Absatz 4 a auf seiner Lohnsteuerkarte einge-
tragen ist. Der Kinderzuschlag wird auch für ein
Kind des Arbeitnehmers gewährt, das nach
Absatz 4a Nr. 2 nicht auf der Lohnsteuerkarte ein-
getragen werden darf. Der Kinderzuschlag beträgt
bei einem Zulagensatz von
8 vom 6 vom 5 vom 4 vom 2 vom
Hundert Hundert Hundert Hundert Hundert
monatlich 49,50 39,60 29,70 19,80 9,90
wöchentlich 11,25 9,00 -6,75 4,50 2,25
täglich 2,25 1,80 1,35 0,90 0,45
Deutsche Mark für jedes Kind.
Bei anderen als monatlichen, wöchentlichen oder
täglichen Lohnabrechnungszeiträumen ist der
Tagesbetrag mit der Zahl der Arbeitstage des
Lohnabrechnungszeitraums zu vervielfältigen."
b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „in Absatz 4
Sätze 3 und 4 genannten" durch die Worte „nach
Absatz 4 Satz 3 und 4 maßgebenden" ersetzt.
25. In§ 29 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „von 8 vom
Hundert" gestrichen.
26. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 2a werden wie folgt gefaßt:
,,(2) Die §§ 1 und 1 a sind auf Umsätze und
Innenumsätze anzuwenden, die nach dem 31. De-
zember 1991 und vor dem 1. Januar 1994 ausge-
führt werden. Auf Umsätze und Innenumsätze, die
vor dem 1. Januar 1992 ausgeführt werden, sind
die §§ 1 und 1 a des Gesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBI. 1

1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
S. 173) anzuwenden. Die§§ 3 bis 7 und 9 bis 12
sind auf Umsätze und Innenumsätze anzuwenden,
die nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Januar
1994 ausgeführt werden.
(2 a) Auf Antrag ist § 1 des Gesetzes 1n der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar
1990 (BGBI. 1 S. 173) auf Umsätze, die nach dem
31. Dezember 1991 und vor dem 1. Januar 1994
ausgeführt werden, weiter anzuwenden, wenn
1. das Umsatzgeschäft auf einem Vertrag beruht,
der vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen
worden ist, und
2. der Fortbestand des Unternehmens durch den
Abbau der Umsatzsteuerkürzung nachweislich
ernsthaft gefährdet ist."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) § 13a des Gesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBI. 1
S. 173) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzu-
wenden, das vor dem 1 . Juli 1991 endet. Bei der
Anwendung des § 6 a Abs. 4 Satz 1 des Einkom-
mensteuergesetzes am Schluß des ersten nach
dem 30. Juni 1991 endenden Wirtschaftsjahrs ist
für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsver-
pflichtung am Schluß des letzten vor dem 1. Juli
1991 endenden Wirtschaftsjahrs ein Rechnungs-
zinsfuß von 6 v. H. zugrunde zu legen. Soweit eine
am Schluß des letzten vor dem 1 . Juli 1991 enden-
den Wirtschaftsjahrs vorhandene Pensionsrück-
stellung den mit einem Rechnungszinsfuß von
6 v. H. zu berechnenden Teilwert der Pensionsver-
pflichtung an diesem Stichtag übersteigt, kann in
Höhe von zwei Dritteln des übersteigenden
Betrags am Schluß des ersten nach dem 30. Juni
1991 endenden Wirtschaftsjahrs eine den steuerli-
chen Gewinn mindernde Rücklage gebildet wer-
den. Die sich nach Satz 3 bei einem Betrieb insge-
samt ergebende Rücklage ist in den folgenden
zwei Wirtschaftsjahren jeweils mindestens zur
Hälfte gewinnerhöhend aufzulösen. Eine nach§ 31
Abs. 3 in der Fassung des 2. Haushaltsstrukturge-
setzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523)
gebildete Rücklage ist mindestens nach Maßgabe
dieser Vorschrift aufzulösen. Soweit am Schluß
des letzten vor dem 1. Juli 1991 endenden Wirt-
schaftsjahrs eine nach§ 31 Abs. 3 in der Fassung
des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988
(BGBI. 1S. 1093) gebildete Rücklage noch vorhan-
den ist, ist diese Rücklage in den folgenden drei
Wirtschaftsjahren jeweils mindestens zu einem
Drittel gewinnerhöhend aufzulösen."
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) § 14 ist auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die
der Steuerpflichtige nach dem 31 . Dezember 1989
angeschafft oder hergestellt hat, und auf nachträg-
liche Herstellungsarbeiten, die er nach diesem
Zeitpunkt beendet hat, wenn der Steuerpflichtige
vor dem 1. Juli 1991 die Wirtschaftsgüter bestellt
oder mit ihrer Herstellung oder mit den nachträgli-
chen Herstellungsarbeiten begonnen hat. Als
Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für
die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeit-
punkt, in dem der Bauantrag gestellt wird."
d) In Absatz 6 werden das Wort „erstmals" gestrichen
sowie die Worte „nach dem 28. Februar 1989
gestellt" durch die Worte „nach dem 28. Februar
1989 und vor dem 1. Juli 1991 gestellt" und die
Worte „nach diesem Zeitpunkt"' durch die Worte
„nach de.ni 28. ·Februar 1989 und vor dem 1. Juli
1991 " ersetzt.
e) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9 a eingefügt:
,,(9a) § 14b ist auf Modernisierungsmaßnahmen
anzuwenden, mit denen der Steuerpflichtige vor
dem 1. Juli 1991 begonnen hat und, soweit
Anschaffungskosten begünstigt werden, wenn der
Steuerpflichtige den obligatorischen Erwerbsver-
trag vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam. abge-
schlossen hat. Als Beginn der Herstellungsarbeiten
gilt bei Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung
erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bau-
antrag gestellt wird."
f) Nach Absatz 1O wird folgender Absatz 10 a einge-
fügt:
,,(10a) § 15b ist bei Objekten anzuwenden, mit
deren Herstellung der Steuerpflichtige vor dem
1. Juli 1991 begonnen h~t oder die er aufgrund
eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abge-
schlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft
hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaß-
nahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich
ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt
wird."
g) Absatz 14 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 19 ist vorbehaltlich des Satzes 2 auf nach dem
31. Dezember 1989 abgeschlossene Investitionen
anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte die
Investitionen vor dem 1. Juli 1991 begonnen hat."
h) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a ein-
gefügt:
,,(14a) § 22 ist letztmals für den Veranlagungs-
zeitraum 1990 anzuwenden."
i) In Absatz 15 wird folgender Satz 1 eingefügt:
„Abweichend von § 29 Abs. 2 Satz 3 ist der Antrag
bis zum Ablauf des Kalenderjahrs 1991 zu stellen,
wenn die Festsetzung der Zulage für die Zeit vor
dem 1. Juli 1991 beantragt wird, weil eine Beschäf-
tigung im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a Satz 6
vorgelegen hat."
Artikel 5
Änderung
des Zonenrandförderungsgesetzes
Das Zonenrandförderungsgesetz vom 5. August 1971
(BGBI. 1 S. 1237), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 20. Dezember i 988 (BGBI. 1S. 2262), wird
wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Sonderabschreibungen auf Grund des Absat-
zes 1 dürfen gewährt werden bei beweglichen und

unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
mögen~. die der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar
1995 angeschafft oder hergestellt hat, bei Anzah-
lungen auf Anschaffungskosten, die vor dem 1. Ja-
nuar 1995 geleistet worden sind, und bei Teilher-
stellungskosten, die vor diesem Zeitpunkt entstant
den sind. Die Sonderabschreibungen dürfen 50 vom
Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
nicht übersteigen. Sie können im Wirtschaftsjahr der
Anschaffung oder Herstellung und in den vier fol-
genden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen
werden, letztmals in dem Wirtschaftsjahr, das nach
dem 30. Dezember 1994 endet. Bei Wirtschaftsgü-
tern, die der Steuerpflichtige nach dem 31. De-
zember 1991 bestellt oder herzustellen begonnen
hat, können Sonderabschreibungen im Wirtschafts-
jahr höchstens bis zu insgesamt 20 Millionen Deut-
sche Mark in Anspruch genommen werden. Der
Höchstbetrag gilt auch für Gesellschaften im Sinne
des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Ein-
kommensteuergesetzes. Als Beginn der Herstellung
gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmi-
gung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bau-
antrag gestellt wird."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2 a) Eine Rücklage auf Grund des Absatzes 1
darf 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten beweglicher und unbeweglicher
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht über-
steigen, die voraussichtlich
1. bis zum Ende des zweiten auf die ,Bildung der
Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs und
2. vor dem 1. Januar 1997
angeschafft oder hergestellt werden; die in Num-
mer 1 genannte Frist verlängert sich für die Herstel-
lung von Gebäuden auf 4 Jahre, wenn mit der Her-
stellung bis zum Ende des zweiten auf die Bildung
der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen
worden ist. Befindet sich die Betriebsstätte nicht in
einem Gebiet, das im jeweils gültigen Rahmenplan
nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe
,,Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"
vom 6. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1861) ausgewie-
sen ist, darf in Wirtschaftsjahren, die nach dem
30. Dezember 1992 enden, die Rücklage nur in
Höhe bis zu 25 vom Hundert gebildet werden. In
Wirtschaftsjahren, die nach dem 30. Dezember
1992 enden, darf eine Rücklage von höchstens
jeweils 20 Millionen Deutsche Mark gebildet wer-
den. Der Höchstbetrag gilt auch für Gesellschaften
im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes. Eine Rücklagenbil-
dung ist letztmals in dem Wirtschaftsjahr, das nach
dem 30. Dezember 1994 endet und in den Fällen
des Satzes 2 in dem Wirtschaftsjahr, das nach dem
· 30. Dezember 1993 endet, zulässig. Die Rücklage
ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald und soweit
Sonderabschreibungen nach Absatz 2 in Anspruch
genommen werden können. Ist eine Rücklage am
Schluß des nach dem 30. Dezember 1994 enden-
den Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, ist von den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der vom
Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 1997 ange-
schafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter im
Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellur.g
ein Betrag bis zur Höhe der Rücklage, höchstens
jedoch bis zu 50 vom Hundert der Anschaffungs-
öder Herstellungskosten, abzuziehen. Die Rücklage
ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinnerhö-
- hend aufzulösen. Die Rücklage darf .geyvinnerhö-
hend nur aufgelöst werden, soweit ein Betrag nach
Satz 7 abgezogen wird. · Ist eine Rücklage am
Schluß des nach dem 30. Dezember 1996 enden-
den Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, ist sie im
Wirtschaftsjahr ihrer Bildung gewinnerhöhend auf-
zulösen. Ist ein Betrag nach Satz 7 abgezogen wor-
den, tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder in
den Fällen des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuerge-
setzes im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verblei-
bende Betrag an die Stelle der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten."
c) In Absatz 4 werden in den Sätzen 2 und 3 die Worte
„Antrag auf Baugenehmigung" jeweils durch das
Wort „Bauantrag" und in Satz 2 das Zitat „Absatz 2
Satz 1" durch das Zitat „Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2
angefügt:
,,(2) Die §§ 1, 2, 8 und 1O sind letztmals für das
Haushaltsjahr 1990, der § 5 letztmals für das Haus-
haltsjahr 1991 , der § 4 letztmals für das Haushalts-
jahr 1992 und die §§ 6 und 7 letztmals für das
Haushaltsjahr 1994 im Rahmen der im jeweiligen
Bundeshaushaltsplan hierfür bereitgestellten Mittel
anzuwenden."
Artikel 6
Gesetz
über Sonderabschreibungen und Abzugsbeträge
im Fördergebiet
(Fördergebietsgesetz)
§ 1
Anspruchsberechtigter, Fördergebiet
(1) Für begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2
und 3, die im Fördergebiet durchgeführt werden, können
Steuerpflichtige Sonderabschreibungen nach § 4 oder
Gewinnabzüge nach § 5 vornehmen oder Rücklagen nach
§ 6 bilden. Bei Personengesellschaften und Gemeinschaf-
ten tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft
oder Gemeinschaft.
(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen.
§2
Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Begünstigt sind die Anschaffung und die Herstellung von
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
vermögens sowie nachträgliche Herstellungsarbeiten an

1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
vermögens, die
1. keine Luftfahrzeuge sind,
2. mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Her-
stellung zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des
Steuerpflichtigen im Fördergebiet gehören und wäh-
rend dieser Zeit in einer solchen Betriebsstätte verblei-
ben und
3. in jedem Jahr des in Nummer 2 genannten Zeitraums
vom Steuerpflichtigen zu nicht mehr als 1O vom Hun-
dert privat genutzt werden.
§3
Baumaßnahmen
Begünstigt sind die Anschaffung und die Herstellung von
abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern sowie
Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche
Herstellungsarbeiten an abnutzbaren unbeweglichen Wirt-
schaftsgütern. Die Anschaffung von abnutzbaren unbe-
weglichen Wirtschaftsgütern, die beim Erwerber nicht zu
einem Betriebsvermögen gehören, ist nur begünstigt,
wenn für das Wirtschaftsgut weder Absetzungen für
Abnutzung nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergeset-
zes noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-
gen in Anspruch genommen worden sind und das Wirt-
schaftsgut bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung
angeschafft wird.
§4
Sonderabschreibungen
(1) Die Sonderabschreibungen betragen bis zu 50 vom
Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter oder
der Herstellungskosten, die für die nachträglichen Herstel-
lungsarbeiten aufgewendet worden sind. Sie können im
Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder Beendigung
der nachträglichen Herstellungsarbeiten und in den folgen-
den vier Jahren in Anspruch genommen werden. Bei Wirt-
schaftsgütern des Anlagevermögens können die Sonder-
abschreibungen letztmals in dem Wirtschaftsjahr in
Anspruch genommen werden, das nach dem 30. Dezem-
ber 1994 endet.
(2) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 können
bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für
Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(3) Bei nachträglichen Herstellungskosten im Sinne des
§ 3 ist der Restwert von dem Jahr an, in dem die Sonder-
abschreibungen nicht mehr vorgenommen werden kön-
nen, spätestens vom fünften auf das Jahr der Beendigung
der Herstellungsarbeiten folgenden Jahr an, bis zum Ende
des neunten Jahres nach dem Jahr der Beendigung der
Herstellungsarbeiten in gleichen Jahresbeträgen abzuset-
zen.
§ 5
Gewinnabzug
Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach § 13a des
Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist, können im
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung oder
Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten 25
vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter
oder der Herstellungskosten, die für die nachträglichen
Herstellungsarbeiten aufgewendet worden sind, vom
Gewinn abziehen. Die abzugsfähigen Beträge dürfen ins-
gesamt 4 000 Deutsche Mark nicht übersteigen und nicht
zu einem Verlust aus Land- und Forstwirtschaft führen.
§ 7 a Abs. 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes gilt
entsprechend.
§6
Steuerfreie Rücklage
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1
oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, können
eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für
Investitionen im Sinne der§§ 2 und 3 bilden, mit denen vor
dem 1. Januar 1992 begonnen worden ist. Die Rücklage
kann bis zu der Höhe gebildet werden, in der voraussicht-
lich Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 in Anspruch
genommen werden können, höchstens jedoch im Wirt-
schaftsjahr in Höhe von jeweils 20 Millionen Deutsche
Mark:
(2) Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald
und soweit Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 für
Investitionen, die vor dem 1. Januar 1993 abgeschlossen
worden sind, in Anspruch genommen werden können,
spätestens jedoch zum Schluß des ersten ·nach dem
30. Dezember 1992 endenden Wirtschaftsjahrs.
(3) Soweit eine nach Absatz 1 gebildete Rücklage
gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne daß in gleicher Höhe
Sonderabschreibungen nach § 4. vorgenommen werden,
ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage
aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die
Rücklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des aufgelö-
sten Rücklagebetrags zu erhöhen.
§7
Abzugsbetrag
bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
(1) Aufwendungen, die auf an einem eigenen Gebäude
vorgenommene Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten ent~
fallen, können im Jahr der Zahlung und den folgenden
neun Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonder-
ausgaben abgezogen werden. Die Aufwendungen sind nur
begünstigt, wenn das Gebäude in dem Teil des Förderge-
biets liegt, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober
1990 nicht gegolten hat, und soweit sie
1. nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten
gehören,
2. nicht in die Bemessungsgrundlage nach §§ 10e, 10f
oder 52 Abs. 21 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes
einbezogen und nicht nach§ 10e Abs. 6 des Einkom-
mensteuergesetzes abgezogen werden,
3. auf das Gebäude oder Gebäudeteil entfallen, das im
jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 zu eigenen
Wohnzwecken genutzt wird,
4. während des Anwendungszeitraums nach § 8 Abs. 3
40 000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor,
wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wer-
den.

(2) Für Zeiträume, für die von Aufwendungen, die auf
Herstellungsarbeiten entfallen, Absetzungen für -Abnut-
zung, erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen
abgezogen worden sind, können für diese Aufwendungen
keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch
genommen werden. Soweit das Gebäude während des
Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung.
genutzt wird, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der
Aufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im
Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonder-
ausgaben abzuziehen. ·
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die
selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf
Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.
§8
Anwendung
(1) Die §§ 1 bis 5 sind anzuwenden bei
1. Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 1990
und vor dem 1. Januar 1995 angeschafft oder herge-
stellt werden, und bei nachträglichen Herstellungsar-
beiten, die in diesem Zeitraum beendet werden, sowie
2. nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar
1995 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten
und entstandenen Teilherstellungskosten.
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die im Zeitpunkt der
Anschaffung oder Herstellung zum Anlagev~rmögen einer
Betriebsstätte in dem Teil des Landes Berlin gehören, in
dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990
gegolten hat, und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern in
diesem Gebiet ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der
Steuerpflichtige sie nach dem 30. Juni 1991 bestellt oder
herzustellen begonnen hat. Bei nachträglichen Herstel-
lungsarbeiten an einem Gebäude gilt Satz 2 entsprechend.
Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die
eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in
dem der Bauantrag gestellt wird.
(2) § 6 Abs. 1 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-
wenden, das nach dem 31. Dezember 1990 endet, und
letztmals für das Wirtschaftsjahr, das nach dem
30. Dezember 1991 endet.
(3) § 7 ist auf Aufwendungen anzuwenden, die auf nach
dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1995
vorgenommene Herstellungs- oder Erhaltungsarbeiten
entfallen.
Artikel 7
lnvestitionszulagengesetz 1991
(lnvZulG 1991)
§ 1
Anspruchsberechtigter, Fördergebiet
(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuerge-
setzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im För-
dergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 und
3 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage.
Bei Gesellschaften im Sinne des§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
und Abs; 3 de·s Einkommensteuergesetzes tritt an die
Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft ais
Anspruchsberechtigte.
(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen.
§2
Art der Investitionen
Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die
Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirt-
schaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens
3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer
Betriebsstätte im Fördergebiet gehören,
2. in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben und
3. in jedem Jahr zu nicht. mehr als 1O vom Hundert privat
genutzt werden.
Nicht begünstigt sind
1. geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes,
2. Luftfahrzeuge, die der Anspruchsberechtigte vor dem
5. Juli 1990 oder nach dem 31. Oktober 1990 bestellt
oder herzustellen begonnen hat, und
3. Personenkraftwagen.
§3
Investitionszeiträume
Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie
1. nach dem 31 . Dezember 1990 und vor dem 1. Juli 1992
oder
2. nach dem 30. Juni ·1992 und vor dem 1. Januar 1995
abgeschlossen werden. Nach dem 31. Dezember 1992
abgeschlossene Investitionen sind nur begünstigt, wenn
sie der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 1993
begonnen hat. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abge-
schlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder
hergestellt worden sind. Investitionen sind in dem Zeit-
punkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt oder
herzustellen begonnen worden sind.
§4
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die
Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im
Wirtschaftsjahr abgeschlossenen begünstigten Investitio-
nen. In die Bemessungsgrundlage können die im Wirt-
schaftsjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungsko-
sten und entstandenen Teilherstellungskosten einbezogen
werden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen im Wirtschafts-
jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgü-
ter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der
Bemessung der Investitionszulage nur berücksichtigt wer-
den, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungsko-
sten übersteigen. § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkom-
mensteuergesetzes gilt entsprechend.

1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 5
Höhe der Investitionszulage
Die Investitionszulage beträgt
1 . bei Investitionen im Sinne
des§ 3 Nr. 1 12 vom Hundert,
2. bei Investitionen im Sinne
des§ 3 Nr. 2 8 vom Hundert
der Bemessungsgrundlage.
§6
Antrag auf Investitionszulage
(1) Der Antrag auf Investitionszulage ist bis zurn
30. September des Kalenderjahrs zu stellen, das auf das
Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Investitionen abgeschlos-
sen worden, Anzahlungen geleistet worden oder T eilher-
stellungskosten entstanden sind.
(2) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des
Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständi-
gen Finanzamt zu stellen. Ist eine Gesellschaft im Sinne
des§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 des Einkommen-
steuergesetzes Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag
bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.
(3) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen
und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unter-
schreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die
eine Investitionszulage beansprucht wird, innerhalb der
Antragsfrist so genau zu bezeichnen, daß ihre Feststellung
bei einer Nachprüfung möglich ist.
§7
Anwendung der Abgabenordnung,
Festsetzung und Auszahlung
(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften
der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.
Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-
rechtlichen Streitigkeiten Ober die aufgrund dieses Geset-
zes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist
der Finanzrechtsweg gegeben.
(2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirt-
schaftsjahrs festzusetzen und innerhalb von 3 Monaten
nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.
§8
Verzinsung des Rückforderungsanspruchs
Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben
oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert
worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238 der
Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investi-
tionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des rückwirkenden
Ereignisses an, zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.
§9
Verfolgung von Straftaten
Für die Vßrfolgung einer Straftat nach § 264 des Strafge-
setzbuches, die sich auf die tnvestitionszutage bezieht,
sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche
Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Ab-
gabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten
entsprechend.
§ 10
Ertragsteuerliche Behandlung
der lnvestitionszulage
Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften im
Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht
die steuerlichen Anschaffungs-· und Herstellungskosten.
§ 11
Anwendungsbereich
( 1} Dieses Gesetz· ist vorbehaltlich des Absatzes 2 bei
Investitionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1990 abgeschlossen werden~ Bei Investitionen, die vor
dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind, ist die
lnvestitionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990 (GBI. 1
Nr. 41 S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2775), weiter an-
zuwenden.
(2) In dem Teil des Landes Berlin in dem das Grundge-
setz schon vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat, ist
dieses Gesetz erstmals bei Investitionen anzuwenden, die
der Anspruchsberechtigte nach dem 30. Juni 1991 begon-
nen hat.
Artikel 8
Änderung des Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230) wird wie folgt
geändert:
1. § 124 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 124
Anwendung des Gesetzes
Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum
1 . Januar 1991 anzuwenden. § 97 Abs. 1 Nr. 5 Buch-
stabe b und § 110 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 sind auch für
Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1986 anzu-
wenden, soweit die Feststellungsbescheide noch nicht
bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung stehen.§ 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 und 3 und
§ 103a in der Fassung des Artikels 10 Nr. 3 des
Steuerreformgesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1
S. 1093) sind erstmals zum 1. Januar 1989 anzuwen-
den. § 135 ist mit Wirkung vom 1. Juli 1990 an anzu-
wenden. § 104 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 12 sind letztmals
für Bewertungsstichtage vor dem 1. Juli 1991 zum
Feststellungszeitpunkt 1 . Januar 1992 anzuwenden.
§ 103 a Satz 2 und § 109 Abs. 4, soweit dieser die
Bewertung von Rückstetlungen für Jubiläumszuwen-
dungen regelt, sind erstmals zum 1. Januar 1994 anzu-
wenden."

2. § 134 wird aufgehoben.
3. Nach dem bisherigen § 134 wird folgender § 135 ange-
fügt:
,,§ 135
Verzicht auf die Einheitsbewertung zum 1. Juli 1990
Bei ehemaligen volkseigenen Kombinaten, Betrieben
und Einrichtungen, die auf Grund des Treuhandgeset-
zes vom 17. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 33 S. 300) in Aktien-
gesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter
Haftung umgewandelt worden sind, sind Einheitswerte
für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermö-
gens auf den 1. Juli 1990 nicht festzustellen. § 2 Abs. 4
der Verordnung Ober die Zahlung von Steuern der in
Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemaligen
volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen
im 2. Halbjahr 1990 vom 27. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 41
S. 618) ist nicht anzuwenden."
4. Nach dem neuen § 135 wird folgender § 136 angefügt:
,,§ 136
Sondervorschrift für die Feststellungszeitpunkte
1. Januar 1991 und 1. Januar 1992
Für die Feststellungszeitpunkte 1. Januar 1991 und
1. Januar 1992 gilt folgendes:
1 . Eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1
Nr. 3 der Abgabenordnung erfolgt nicht, wenn für
diese ein Finanzamt in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Gebiet zuständig wäre.
2. Erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit eines
gewerblichen Betriebs auf das in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannte Gebiet und das übrige
Bundesgebiet, so ist ein Einheitswert nur für das
Betriebsvermögen festzustellen, das sich außerhalb
des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebietes befindet. Zuständig für die Feststellung ist
das Finanzamt im übrigen Bundesgebiet, in dessen
Bezirk eine Betriebsstätte - bei mehreren Betriebs-
stätten die wirtschaftlich bedeutendste - unterhalten
wird; liegt eine Betriebsstätte nicht vor, so ist das
Finanzamt zuständig', in dessen Bezirk sich. das
Betriebsvermögen, und, wenn dies für mehrere
Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen
Bezirk sich der wertvollste Teil des Betriebsvermö-
gens befindet.
3. Zum Betriebsvermögen gehören nicht
a) die Wirtschaftsgüter eines gewerblichen
Betriebs, soweit hierfür in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet eine
Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständi-
ger Vertreter bestellt ist. Erstreckt sich die wirt-
schaftliche Einheit eines gewerblichen Betriebs
. auf das in Artikel 3 des Eini.gungsvertrages
genannte Gebiet und das übrige Bundesgebiet,
ist das inländische Betriebsvermögen zum
1. Januar 1992 nach Maßgabe des § 29 Abs. 1
Nr. 1 und Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes
unter Ansatz der im Kalenderjahr vor dem Fest-
stellungszeitpunkt gezahlten Arbeitslöhne aufzu-
teilen;
b) die Wirtschaftsgüter, die nach Nummer 4 nicht
zum Gesamtvermögen gehören.
4. Zum Gesamtvermögen gehören nicht
a) Grundbesitz und Mineralgewinnungsrechte in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet;
b) der Überbestand an umlaufenden Betriebsmit-
teln eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet;
c) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nach§ 24c
Nr. 1 Buchstabe b des Vermögensteuergesetzes
von der Vermögensteuer befreit sind;
d) Ansprüche im Sinne des Gesetzes zur Regelung
offener Vermögensfragen vom 29. September
1990 in der jeweils geltenden Fassung."
Artikel 9
Änderung des Vermögensteuergesetzes
Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. 1
S. 2467), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2775), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 24 a wird aufgehoben.
2. Nach dem bisherigen § 24a wird folgender § 24b
eingefügt:
,,§ 24b
Verzicht auf die Vermögensteuer
der umgewandelten ehemaligen volkseigenen
Kombinate, Betriebe und Einrichtungen
für das zweite Halbjahr 1990
Bei ehemaligen volkseigenen Kombinaten, Betrieben
und Einrichtungen, die auf Grund des Treuhand-
gesetzes vom 17. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 33 S. 300)
in Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit
beschränkter Haftung umgewandelt worden sind, wird
die Vermögensteuer auf den 1. Juli 1990 nicht nach-
träglich festgesetzt. § 1 Abs. 2 sowie § .2 Abs. 1 und
Abs. 5 der Verordnung über die Zahlung von Steuern
der in Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemali-
gen volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtun-
gen im 2. Halbjahr 1990 vom 27. Juni 1990 (GSI. 1
Nr. 41 S. 618) sind nicht anzuwenden, soweit dort
Regelungen zur Festsetzung und Erhebung der Ver-
mögensteuer für das zweite Halbjahr 1990 getroffen
worden sind."
3. Nach dem neuen§ 24b wird folgender§ 24c eingefügt:
,,§ 24c
Zeitlich befristete Sondervorschrift
für die Besteuerung nach dem Vermögen
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet
Für die Vermögensteuer der Kalenderjahre 1991 und
1992 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet folgendes:

1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
1. Von der Vermögensteuer sind befreit
a) natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhn-
lichem Aufenthalt,
b) Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 2 mit Geschäftsleitung
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet. § 19 Abs. 1 Satz 2 und § 20 Abs. 2 der
Abgabenordnung gelten sinngemäß.
2. Von der Vermögensteuer sind auch befreit deutsche
Staatsangehörige, die
a) im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben und
b) zu einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet in einem Dienstverhältnis
stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländi-
schen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige,
die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Steuerpflich-
tige, die nach dem 31. Dezember 1990 in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
einen Wohnsitz begründet haben oder dort erstmals
ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftslei-
tung oder in den Fällen der Nummer 1 Satz 2 ihren
Sitz haben.
4. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf
Vermögen der in § 121 des Bewertungsgesetzes
genannten Art, das auf das Inland mit Ausnahme
des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebietes entfällt."
4. In § 25 wird nach Absatz 2 a folgender neuer Absatz 2 b
eingefügt:
,,(2b) § 24b ist für das zweite Halbjahr 1990 anzuwen-
den."
Artikel 10
Gesetz
zur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums
für die wirtschaftlichen Einheiten
des Betriebsvermögens
und der Mineralgewinnungsrechte
sowie des Hauptveranlagungszeitraums
für die Vermögensteuer
§ 1
Änderung
des Hauptfeststellungszeitraums
für die wirtschaftlichen Einheiten
des Betriebsvermögens
und der Mineralgewinnungsrechte
Abweichend von § 21 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
findet für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermö-
gens und der Mineralgewinnungsrechte die nächste
Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1 . Januar
1993 statt.
§2
Verlängerung
des Hauptveranlagungszeitraums
für die Vermögensteuer
Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensteu-
ergesetzes findet die nächste Hauptveranlagung der Ver-
mögensteuer auf den 1. Januar 1993 statt.
Artikel 11
Änderung des Gesetzes
über die Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung
der regionalen Wirtschaftsstruktur"
Das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesse-
rung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober
1969 (BGBI. 1 S. 1861 ), zuletzt geändert durch Anlage 1
Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsver-
trages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885, 996), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „im Zonenrandgebiet
und" gestrichen.
2. § 2 Abs. 4 a wird aufgehoben.
Artikel 12
Änderung des Raumordnungsgesetzes
Das Raumordnungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1461), ·geändert
durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 3 des Einigungs-
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885, 1125), wird wie folgt geändert: ·
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der räumliche Zusammenhang zwischen den bis
zur Herstellung der Einheit Deutschlands getrennten
Gebieten ist zu beachten und zu verbessern."
2. § 2 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,4. Die Leistungskraft des in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebietes, insbesondere sei-
ner Grenzregionen, ist mit dem Ziel zu stärken, daß
in allen seinen Teilen Lebensbedingungen sowie
eine Wirtschafts- und Sozialstruktur geschaffen
werden, die denen im übrigen Bundesgebiet
gleichwertig sind."
3. In § 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 6 werden die Worte „nach den
Nummern 1 bis 4 und 6" durch die Worte „nach den
Nummern 1 bis 3 und 6" ersetzt.
4. In § 5 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „in § 2 Abs. 1
Nr. 3, 4 und 5 Satz 2" durch die Worte „nach § 2 Abs. 1
Nr. 3 und 5 Satz 2" ersetzt.

5. Dem§ 6a wird folgender Absatz 9 angefügt:
,,(9) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet mit Ausnahme Berlins sind bis zum
Erlaß von Rechtsgrundlagen im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 die Absätze 1, 3, 4, 6 und 7 unmittelbar anzu-
wenden."
6. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „nach § 2 Abs. 1
Nr. 3, 4 und 5 Satz 2" durch die Worte „nach § 2 Abs. 1
Nr. 3 und 5 Satz 2" ersetzt.
7. § 12 wird gestrichen.
8. Der bisherige § 12 a wird § 12 und wie folgt geändert:
a) Nummer 1 entfällt.
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num-
mern 1 und 2.
9. Nach dem neuen § 12 wird folgender neuer § 12a
eingefügt:
,,§ 12a
Ermächtigung
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
und Städtebau kann den Wortlaut des Raumordnungs-
gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-
chen."
Artikel 13
Änderung
des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1
S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1314), wird wie folgt gändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d werden die Worte „und
im Zonenrandgebiet" gestrichen.
2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie in § 6 Abs. 2 Satz 5
werden jeweils die Worte „im Zonenrandgebiet und"
gestrichen.
3. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Vor dem 1. Januar 1992 begonnene Vorhaben im
Zonenrandgebiet können mit den erhöhten Fördersät-
zen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gemeindever-
kehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1
S. 100), geändert durch Anlage I Kapitel XI Sachge-
biet G Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Geset-
zes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
1112), fortgeführt werden; bei der Feststellung des
finanziellen Rahmens für Programme nach § 6 Abs. 2
des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes für 1992
gilt die Bewertung mit dem 1 ,25fachen Satz auch für
die Kraftfahrzeuge im ehemaligen Zonenrandgebiet."
Artikel 14
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
§ 6 Abs. 2 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985
(BGBL I S. 201), das zuletzt durch Anlage I Kapitel IV
Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages
vom. 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBL 1990 II S. 885,
967) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,Abweichend von Satz 1 beträgt die Gewerbesteuerum-
lage in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-
mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zum
31. Dezember 1992 O vom Hundert und bis zum 31 . De-
zember 1994 7,5 vom Hundert des Gewerbesteuerauf-
kommens."
Artikel 15
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Nach§ 44d des Bundeskindergeldgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBI. 1
S. 149), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
24. Juli 1991 (BGBl. 1 S. 1314) geändert worden ist, wird
folgender § 44 e eingefügt:
,,§ 44e
Sonderregelung für die Kindergeldminderung
in den Jahren -1983 bis 1985
Die Minderung des Kindergeldes für das zweite Kind
nach § 10 Abs. 2 entfällt für die Jahre 1983 bis 1985 in den
Fällen, in denen über die M,inderung noch nicht bindend
entschieden worden ist. Dies gilt auch für Fälle, in denen
die Minderungsentscheidung nach dem 28. Mai 1990 bin-
dend geworden ist und die Nachzahlung aufgrund dieser
Vorschrift innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des
Monats beantragt wird, in dem das Steueränderungsge-
setz 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322) verkündet
worden ist. Ist es auf Grund der Erklärung des Berechtig-
ten, er verlange bis auf weiteres nur die Zahlung des
Sockelbetrags, nicht zu einer Minderungsentscheidung
gekommen, so entfällt die Minderung nach Satz 1 nur,
wenn der Berechtigte die Erklärung vor Bekanntgabe der
für die Minderung maßgeblichen Steuerfestsetzung abge-
geben hatte und vor Ablauf des sechsten Monats nach
dem Monat, in dem diese Steuerfestsetzung bekanntgege-
ben worden ist, die Zahlung höheren Kindergeldes ver-
langt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Jahre, für die
bei dem Berechtigten oder einer anderen Person für das
Kind nach § 32 Abs. 8 Satz 1 des Einkommensteuergeset-
zes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 18 des Steuerände-
rungsgesetzes 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322)
ein Kinderfreibetrag von 2 432 Deutsche Mark oder 1 832
Deutsche Mark· abgezogen werden kann."
Artikel 16
Änderung
des Straßenbenutzungsgebührengesetzes
Das Straßenbenutzungsgebührengesetz vom 30. April
1990 (BGBI. 1 S. 826), zuletzt geändert durch Gesetz vom
6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2597), wird wie folgt geän-
dert:

1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
1. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Kraftfahrzeugsteuerausfälle sind die Diffe-
renz der Kraftfahrzeugsteuerbeträge, die sich
auf Grund der Anwendung dieses Gesetzes im
Vergleich zur Anwendung des bis zum 30. Juni
1990 geltenden Rechts ergeben oder für das in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte
Gebiet ergeben hätten."
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte ,;1 056 Millio-
nen DM im Jahre 1991, 1 119 Millionen DM im
Jahre 1992 und 1 187 Millionen DM im Jahre 1993"
gestrichen.
c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 einge-
fü~: '
,,(4) Die Länder erhalten vom Bund unter Berück-
sichtigung des Gebührenaufkommens monatliche
Zahlungen, die der Bundesminister der Finanzen
nach einem Länderanteil im Sinne des Absatzes 1
von 1 320 Millionen DM im Jahre 1991, 1 399 Millio-
nen DM im Jahre 1992 und 1 484 Millionen DM im
Jahre 1993 zu bemessen hat. Der Länderanteil an
der Gebühr wird nach folgenden Vomhundertsätzen
unter den Ländern aufgeteilt:
Baden-Württemberg 12,9 vom Hundert,
Freistaat Bayern 15,3 vom Hundert,
Berlin 3,8 vom Hundert,
Brandenburg 3,2 vom Hundert,
Freie Hansestadt Bremen 1,0 vom Hundert,
Freie und Hansestadt
Hamburg 1,7 vom Hundert,
Hessen 6,0 vom Hundert,
Mecklenburg-Vorpommern 2,4 vom Hundert,
Niedersachsen 9,8 vom Hundert,
Nordrhein-Westfalen 21,4 vom Hundert,
Rheinland-Pfalz 5,5 vom Hundert,
Saarland 1 ,2 vom Hundert,
Freistaat Sachsen 6,0 vom Hundert,
Sachsen-Anhalt 3,6 vom Hundert,
Schleswig-Holstein 3,0 vom Hundert,
Thüringen 3,2 vom Hundert."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
e) In dem neuen Absatz 5 Satz 2 werden nach den
Worten „Absatz 3" die Worte „und 4" eingefügt.
3. § 17 wird gestrichen.
Artikel 17
Änderung
des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 a des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 , 1977 1
S. 667), der durch Anlage ·1 Kapitel IV Sachgebiet B Ab-
schnitt II Nr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 968) eingefügt
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Würde durch einen Wechsel der örtlichen
Zuständigkeit eine Finanzbehörde in dem in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für
die gesonderte Feststellung nach§ 180 Abs. 1 Nr. 1
der Abgabenordnung, für die gesonderte Feststel-
lung nach der Anteilsbewertungsverordnung vom
19. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 171) oder für die
Besteuerung nach dem Vermögen zuständig, bleibt
abweichend von § 26 .Satz 1 der Abgabenordnung
letztmals für Feststellungen zum 1. Januar 1992
oder für die Vermögensteuer des Kalenderjahrs
1992 die nach den bisherigen Verhältnissen zustän-
dige Finanzbehörde insoweit zuständig.· Dies gilt
auch für das Rechtsbehelfsverfahren."
2. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
,,§ 3
Verrechnung
der für das zweite Halbjahr 1990
gezahlten Vermögensteuer
Die nach der Verordnung vom 27. Juni 1990 (GBI. 1
Nr. 41 S. 618) in der zusammengefaßten Steuerrate für
1
das zweite Halbjahr 1990 gezahlte Vermögensteuer ist
in der Jahreserklärung 1990 innerhalb der Steuerrate
mit der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer der
in Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemaligen
volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen
zu verrechnen."
Artikel 18
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
. Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1S. 638) wird
wie. folgt geändert:
1. § 49 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Auf die Durchführung der Besteuerung ein-
schließlich der Anrechnung, Entrichtung und Vergütung
der Körperschaftsteuer sowie die Festsetzung und
Erhebung von Steuern, die nach der veranlagten Kör-
perschaftsteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern),
sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt. Abweichend von Satz 1 wird
eine Zuschlagsteuer, die auf Vorauszahlungen zur Kör-
perschaftsteuer zu entrichten ist, auf die Zuschlag-
steuer zur veranlagten Körperschaftsteuer des Veran-
lagungszeitraums angerechnet, in dem die Vorauszah-
lungen nach§ 37 Abs. 1 des Einkommensteuergeset-
zes zu entrichten sind."

Nr. 38 - Tag der Ausgabe:.
2. In § 54 Abs. 5 Satz 1 werden nach den Worten „in den
Fällen des Absatzes 4" die Worte „oder, wenn es sich
um Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder
Vereine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet handelt," .eingefügt.
Artikel 19
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz •n der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Juni 1991
(BGBI. 1 S. 1 223), wird wie folgt geändert:
1. § 3 f Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Für die Berechnung der Dauer der Steuerbefrei-
ung ab 1. Januar 1991 ist für Personenkraftwagen, die
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet zugelassen sind, von einem Beginn auszuge-
hen, der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 5 vor
dem 1. Januar 1991 ergeben hätte."
2. § 3g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. Der Personenkraftwagen muß bis zum
31. Dezember 1990 erstmals zugelassen wor-
den sein;".
b) In Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 werden die Worte
,,31. Juli 1991" durch die Worte „31. Juli 1992"
ersetzt.
c) In Absatz 8 werden die Worte „ 1. Januar 1991"
durch die Worte „3. Oktober 1990" ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren für
je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen
Teil davon, wenn sie
durch Fremd- durch Selbst-
zündungs- zündungs-
motoren an- motoren an-
getrieben getrieben
werden und werden und
. a) schadstoffarm
oder bedingt
schadstoffarm
Stufe C oder nach
§ 3f oder§ 3g
begünstigt sind ... 13,20 DM 29,60 DM
b) bedingt schad-
stoffarm Stufe A
oder B sind, soweit
sie vor dem
1. Oktober 1986
erstmalig zum
Verkehr zugelas-
sen und vor dem
1. Januar 1988
als bedingt
Bonn, den 27. Juni 1991 1339
durch Fremd- durch Selbst-
zündungs- zündungs-
motoren an- motoren an-
getrieben getrieben
werden und werden und
schadstoffarm
anerkannt werden,
ab dem Tag der
Anerkennung, frü-
hestens ab 1. Juli
1985, im Falle der
Stufe B bis zum
Ablauf der folgen-
den 3 Jahre ..... 13,20 DM 29,60 DM
c) nicht die Voraus-
setzungen für die
Anwendung des
Steuersatzes nach
Buchstabe a oder
b erfüllen,
aa) bei erstmali-
ger Zulassung
vor dem
1. Januar
1986 ....... 18,80 DM 35,20 DM
bb) bei erstmali-
ger Zulassung
nach dem
31. Dezember
1985 ....... 21 ,60 DM 38,00 DM."
b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Für Personenkraftwagen und Krafträder, die
seit dem 31. Dezember 1990 in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet ohne Unter-
brechung für denselben Halter zugelassen sind,
beträgt die Jahressteuer bis zum 31. Dezember
1992
1. für Zwei- und Dreiradfahrzeuge 12 Deutsche
Mark je angefangene 100 Kubikzentimeter Hub-
raum,
2. für Personenkraftwagen mit Fremdzündungsmo-
tor, außer Dreiradfahrzeugen, abweichend von
Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) 18 Deutsche Mark je
angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum,
3. für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmo-
tor, außer Dreiradfahrzeugen, abweichend von
Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a) bis c) bis 30. Juni
1991 18 Deutsche Mark je angefangene 100
Kubikzentimeter Hubraum, ab 1. Juli 1991 26
Deutsche Mark je angefangene 100 Kubikzenti-
meter Hubraum."
4. § 1O Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. mehr als 16 000 Kilogramm, aber nicht mehr als
18 000 Kilogramm beträgt,
4 737 ,50 Deutsche Mark,".
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
,,6. mehr als 18 000 Kilogramm beträgt,
5 957,50 Deutsche Mark."

1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
5. Dem § 11 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bruchteile eines Pfennigs bleiben bei der Berechnung
der im Marken- oder Abrechnungsverfahren zu entrich-
tenden Jahressteuer unberücksichtigt."
6. Dem. § 12 a Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Das Finanzamt kann auf Antrag einen abweichenden
Entrichtungszeitraum bestimmen. Ist der Zeitraum kür-
zer als ein Jahr, gilt § 11 Abs. 1 und 2 entsprechend.
Der Vertrieb der Steuermarken kann durch Verwal-
tungsvereinbarung auf die Deutsche Bundespost
POSTDIENST übertragen werden."
7. § 15 Abs. 1 Nr. 10 wird wie folgt gefaßt:
,, 10. die Wiedereinführung der §§ 9 a und 10 Abs. 6 in
der bis zum 28. Februar 1991 geltenden Fassung
des Artikels 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom
30. April 1990 (BGBI. 1 S. 826) ab dem Tag, von
dem ab die Gebühr nach § 1 des Straßenbenut-
zungsgebührengesetzes erhoben wird."
Artikel 20
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Das Feuerschutzsteuergesetz vom 21 . Dezember 1979
(BGBI. 1 S. 2353), zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-
tel IV Sachgebiet 8 Abschnitt II Nr. 34 des Einigungsvertra-
ges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
988), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebs-
unterbrechungsversicherungen,".
2. In § 4 Abs. 2 wird die Zahl „11,215" durch die Zahl
,, 10,909" und die Zahl ,,4,673" durch die Zahl „4,545"
ersetzt.
Artikel 21
Änderung
der Versicherungsteuer-
Durchführungsverordnung
§ 4 der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 611-15-1, veröffentlichten bereinigen Fassung, die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988 (BGBi. 1 S. 2262) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
,,§ 4
Steuerberechnung
bei Einrechnung der Steuer
in das Versicherungsentgelt
Berechnet der Versicherer die Steuer nach § 5 Abs. 2
des Gesetzes von dem Gesamtbetrag der Versicherungs-
entgelte einschließlich der Steuer, sind von diesem
Gesamtbetrag statt 10 vom Hundert 9,091 vom Hundert,
statt 7 vom Hundert 6,542 vom Hundert und statt 2 vom
Hundert 1,961 vom Hundert zu erheben."
Artikel 22
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
§ 4 der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung des Artikels 21 des Steueränderungsgeset-
zes 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBI. i S. 1322) kann auf
Grund des§ 11 des Versicherungsteuergesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Anlage i Kapitel IV Sachgebiet B Ab-
schnitt II Nr. 33 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 li S. 885, 988), durch
Rechtsverordnung wieder geändert werden.
Artikel 23
Änderung
des Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz vom 17. Dezember 1982
(BGBI. 1 S. 1777), zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-
tel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 31 des Einigungsver-
trages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. II S. 885,
998), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nr. 3 angefügt:
„3. dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte im
Sinne des § 15 des Wohnungseigentumsgesetzes
und des § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."
2. Am Ende des § 4 Nr. 3 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt; folgende Nummern 4 und 5 werden
angefügt:
,,4. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Kapital-
gesellschaft, wenn das Grundstück vor dem 1. Ja-
nuar 1993 nach den Vorschriften des Gesetzes
über die Spaltung der von der Treuhandanstalt
verwalteten Unternehmen vom 5. April 1991
(BGBI. 1 S. 854) auf die Kapitalgesellschaft über-
geht;
5. der Erwerb eines Grundstücks, das nach Arti~
kel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages in das
Eigentum einer Kommune übergegangen ist,
wenn der Erwerb vor dem 1. Januar 1993 durch
eine Wohnungsgesellschaft erfolgt, deren Anteile
ausschließlich der übertragenden Kommune
gehören."

Artikel 24
Gesetz
zur Aufhebung der Verordnung
zur Abwicklung
der Forderungen und Verbindlichkeiten
realisierter Verträge in westlichen Währungen
(konvertierbare Währungen,
Clearing-Währungen
und Verrechnungseinheiten)
und Deutschen Mark
gegenüber Devisenausländern
und Vertragspartnern
in der Bundesrepublik Deutschland
und Westberlin
Die Verordnung zur Abwicklung der Forderungen und
Artikel 25
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
am Tage nach der Verkündung in Kraft.·
(2) Die Artikel 7, 11, 16, 17, 19 Nr. 6 und Artikel 23 Nr. 2
treten mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft; gleichzei-
tig tritt die lnvestitionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990
(GBI. 1Nr. 41 S. 621 ), zuletzt geändert durch Artike1 9 des
Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2775),
außer Kraft. Artikel 19 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. März
1991 in Kraft. Artikel 4 Nr. 1 bis 9 und Nr. 11 bis 15, Arti-
kel 19 Nr. 3, Artikel 20 Nr. 2 und Artikel 21 treten am 1. Juli
1991 in Kraft. Artikel 4 Nr. 10 und 16 tritt am 1. Januar
1992 in Kraft.
Verbindlichkeiten realisierter Verträge in westlichen Wäh-
rungen (konvertierbare Währungen, Clearing-Währungen
und Verrechnungseinheiten) und Deutschen Mark gegen-
über Devisenausländern und Vertragspartnern in der Bun-
desrepublik Deutschland und Westberlin vom 4. Juli 1990
(GBI. 1 Nr. 42 S. 662), die nach Anlage II Kapitel IV
Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1199) mit
Maßgaben fortgilt, wird aufgehoben.
(3) Abweichend von Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B
Abschnitt II Nr. 14 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 973)
treten Artikel 8 Nr. 3 und Artikel 9 Nr. 2 in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit Wirkung
vom 1. Juli 1990 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. Juni 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister
für Familie und
Senioren
Hannelore Rönsch
Der t3undesminister
für Verkehr
Günther Krause

1342 Bundesgesetzblatt,
Jahrgang 1991, Teil 1
Siebente Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden
Vom 11. Juni 1991
Auf Grund des § 44 Abs. 1 des Bundesgrenzschutz-
gesetzes vom 18. August 1972 (BGBI. 1 S. 1834) verord-
net der Bundesminister des Innern:
Artikel 1
Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bun-
desgrenzschutzbehörden vom 25. März 1973 (BGBI. 1
S. 309), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
3. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2417), wird wie folgt geändert:
1 . § 3 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Aufgaben"
die Worte „unbeschadet des § 3a" eingefügt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „Lörrach" ersetzt durch
die Worte „Weil am Rhein".
c) In Nummer 3 werden die Worte „in der Gemeinde
Losheim, Verbandsgemeinde Hellenthal" ersetzt
durch die Worte „im Ortsteil Losheim der Gemeinde
Hellenthal".
d) In Nummer 4 werden die Worte „der Gemeinde -
Losheim, Verbandsgemeinde Hellenthal" ersetzt
durch die Worte „des Ortsteils Losheim der
Gemeinde Hellenthal".
e) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
,,7. das Grenzschutzamt Flensburg in den Ländern
Hamburg und Schleswig-Holstein,".
f) In Nummer 8 wird nach den Worten „des Landes
Hessen" der letzte Halbsatz gestrichen.
g) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
„9. das Grenzschutzamt Frankfurt/Main in den
Regierungsbezirken Darmstadt und Gießen des
Landes Hessen,".
h) In den Nummern 10 bis 12 werden gestrichen:
in Nummer 1O die Worte „sowie zur Wahrnehmung
bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständigkeits-
bereich der Reichsbahndirektion Schwerin",
Bonn, den 11. Juni 1991
Der Bundesminister
in Nummer 11 die Worte „sowie zur Wahrnehmung
bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständigkeits-
bereich der Reichsbahndirektion Halle",
in Nummer 12 die Worte „sowie zur Wahrnehmung
bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständigkeits-
bereich der Reichsbahndirektionen Dresden und
Erfurt".
i) In Nummer 13 werden die Worte „sowie zur Wahr-
nehmung bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständig-
keitsbereich der Reichsbahndirektion Berlin" ge-
strichen und folgender Satz angefügt:
„Die Wahrnehmung der Aufgaben nach§ 29c des
Luftverkehrsgesetzes ist im Land Berlin auf den Teil
des Landes begrenzt, in dem das Grundgesetz vor
dem 3. Oktober 1990 nicht galt."
2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
,,§ 3a
Die Grenzschutzämter sind im Rahmen der ihnen
obliegenden bahnpolizeilichen Aufgaben wie folgt ört-
lich zuständig:
1 . das Grenzschutzamt - Bahnpolizei - Schwerin im
Zuständigkeitsbereich der Reichsbahndirektion
Schwerin,
2. das Grenzschutzamt - Bahnpolizei - Berlin im
Zuständigkeitsbereich der Reichsbahndirektionen
Berlin und Dresden,
3. das Grenzschutzamt - Bahnpolizei - Halle im
Zuständigkeitsbereich der Reichsbahndirektionen
Erfurt und Halle."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in
Kraft.
des Innern
In Vertretung
Neu sei

Erste Verordnung
zur Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
Vom 19. Juni 1991
Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Bundes-Apothekerord-
nung vom 5. Juni 1968 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1478, 1842) in
Verbindung mit dem Organisationserlaß des Bundeskanz-
lers vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der
Bundesminister für Gesundheit:
Artikel 1
Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli
1989 (BGBI. 1S. 1489), geändert durch Anlage I Kapitel X
Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 22 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
1083), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „3250 Stunden" durch
die Worte „3250 Unterrichtsstunden" ersetzt.
2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Für Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure,
pharmazeutisch-technische Assistenten und Apothe-
kenassistenten entfällt die Famulatur."
3. In § 6 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort „Familienstammbuch"
durch das Wort „Familienbuch" ersetzt.
4. In § 6 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte „in Absatz 3
Nr. 4 und 5 sowie die in Absatz 4 Nr. 2 bis 4" durch die
Worte „in Absatz 3 Nr. 4 bis 6 sowie die in Absatz 4
Nr. 2 bis 5" ersetzt.
5. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Familienstamm-
buch" durch das Wort „Familienbuch" ersetzt.
6. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „30. Juni
1991" durch die Worte „30. Juni 1992" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 Nr. 5"
durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 Nr. 6" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 Nr. 4" durch
die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 Nr. 5" ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden das Wort „wurden„ durch
das Wort „wurde" und die Worte „30. Juni 1992"
durch die Worte „30. Juni 1993" ersetzt.
e) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
f) Folgender Absatz 5 a wird eingefügt:
,,(5 a) Schriftliche Prüfungen nach den Vorschriften
der Approbationsordnung für Apotheker von 1971
und schriftliche Prüfungen nach dieser Verordnung
finden nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Satz 1 statt; § 1O Abs. 3 und Abs. 5 ist für
alle daran beteiligten Prüflinge anwendbar."
g) In Absatz 6 wird die Angabe ,,Absätze 1 und 5"
durch die Angabe „Absätze 1, 5 und 5 a" ersetzt.
7. In Anlage 13 (zu § 17 Abs. 3) III. wird das Wort „Meß-
systeme" durch das Wort „Maßsysteme" ersetzt.
8. In Anlage 16 (zu § 21 Satz 1) wird das Wort „Herr"
durch das Wort „Herrn" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Juni 1991
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt

1344 ·Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung
Vom 20. Juni 1991
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 4 und 13, des§ 15 Satz 1, der§§ 16-und 17 Abs, 3
Satz 1 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet der Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den
Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
§ 11 der Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung vom 7. Januar 1991 (BGBI. I
S. 4), die durch die Verordnung vom 29. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1198) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Komma und das Wort „Außerkrafttreten" ge-
strichen .
2. Satz 2 wird gestrichen .
_Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20 . Juni 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1991 I S. 1322. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 88c7569c58109699….