§ 103 Schulden und sonstige Abzüge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/103#abs-1 (1) Schulden und sonstige Abzüge, die nach § 95 Abs. 1 zum Betriebsvermögen gehören, werden vorbehaltlich des Absatzes 3 berücksichtigt, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens im Sinne dieses Gesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/103#abs-2 (2) Weist ein Gesellschafter in der Steuerbilanz Gewinnansprüche gegen eine von ihm beherrschte Gesellschaft aus, ist bei dieser ein Schuldposten in entsprechender Höhe abzuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/103#abs-3 (3) Rücklagen sind nur insoweit abzugsfähig, als ihr Abzug bei der Bewertung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Wird zitiert von 63 Entscheidungen zu § 103 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 22.05.2013 – 4 K 3141/11Zitiert von 1
- BFH, 17.03.2004 – II R 64/01Zitiert von 2
- FG Hamburg, 20.01.2015 – 3 K 180/14Zitiert von 5
- BFH, 18.09.1996 – I R 44/95Zitiert von 11
- BFH, 18.05.1988 – II R 1/85Zitiert von 8
- BFH, 22.01.2009 – II R 43/07Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BFH, 27.08.2025 – II R 1/23Anlaufhemmung bei Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nach Anzeigeerstattung; Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
- FG Hessen, 25.08.2025 – 4 K 221/22
- BFH, 25.09.2024 – II R 49/22Ableitung des gemeinen Werts von Kapitalgesellschaftsanteilen aus Verkäufen; Berücksichtigung eines HoldingabschlagsZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 103 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 103 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3794)
BGBl. 2001 I S. 3794
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13.09.1993 Ausfertigung
§ 103 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1993 I S. 1569
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 103 geändert und eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
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24.06.1991 Ausfertigung
§ 103 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I 1322)
BGBl. 1991 I S. 1322
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