§ 99 Betriebsgrundstücke
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/99#abs-1 (1) Betriebsgrundstück im Sinne dieses Gesetzes ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/99#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/99#abs-3 (3) Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind wie Grundvermögen, Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 99 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 27.10.2004 – II R 8/01Zitiert von 6
- BFH, 14.02.2007 – II R 69/05Bewertungsrecht: Feststellung als Betriebsgrundstück bei schenkweisem Erwerb nach § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG nur bei entsprechender Zuordnung in der Hand des Schenkers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BFH, 18.05.1995 – IV R 127/92
- FG Saarland, 08.12.2010 – 2 V 1538/10
- BFH, 14.03.1990 – II R 31/87
- FG Düsseldorf, 07.07.2005 – 11 K 6674/04 BG
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2026 – 3 K 3066/21
- FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2025 – 3 K 3154/22
- BFH, 27.08.2025 – II R 1/23Anlaufhemmung bei Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nach Anzeigeerstattung; Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 99 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
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13.09.1993 Ausfertigung
§ 99 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1993 I S. 1569
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 99 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.