Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 51 Geschäftsführung
Stand: 18.06.2021
Wird zitiert von 48
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 08.05.2012 – 16 TaBV 96/11
- BAG, 21.07.2004 – 7 ABR 62/03Zitiert von 15
- BAG, 26.09.2018 – 7 ABR 77/16Gesamtbetriebsrat - Freistellung - Auswahlentscheidung - RechtsmittelbefugnisZitiert von 9
- BAG, 16.03.2005 – 7 ABR 37/04Zitiert von 4
- ArbG Frankfurt am Main, 04.03.2015 – 17 BV 420/14Zitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 30.04.2008 – 2 TaBV 7/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 01.10.2025 – 9 SLa 792/24
- LAG Niedersachsen, 01.10.2025 – 9 SLa 812/24
- LAG Niedersachsen, 01.10.2025 – 9 SLa 808/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/51#abs-1 (1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit
| 9 bis 16 | Mitgliedern |
| aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern, | |
| 17 bis 24 | Mitgliedern |
| aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern, | |
| 25 bis 36 | Mitgliedern |
| aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern, | |
| mehr als 36 | Mitgliedern |
| aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern |
besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/51#abs-2 (2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/51#abs-3 (3) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/51#abs-4 (4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/51#abs-5 (5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.