Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 30 Betriebsratssitzungen
Stand: 18.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/30#abs-1 (1) Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich. Sie finden als Präsenzsitzung statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/30#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn
Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/30#abs-3 (3) Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.
Wird zitiert von 52 Entscheidungen zu § 30 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG München, 07.12.2023 – 2 TaBV 31/23Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.06.2025 – 6 TaBV 4/24
- LAG Hessen, 14.03.2022 – 16 TaBV 143/21Zitiert von 4
- LAG Berlin-Brandenburg, 18.03.2010 – 2 TaBV 2694/09Zitiert von 4
- LAG Köln, 20.01.2023 – 9 TaBV 33/22Zitiert von 1
- BAG, 13.03.2024 – 7 ABR 11/23Beschlussverfahren - Zulässigkeit von Unterlassungs- und Feststellungsbegehren - virtuelle Betriebsratssitzung - Kürzung BetriebsratsvergütungZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 19.12.2025 – 7 SLa 56/25
- ArbG Bonn, 19.11.2025 – 4 BV 33/25
- LAG Niedersachsen, 01.10.2025 – 9 SLa 811/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 30 umnummeriert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1762)
BGBl. 2021 I S. 1762
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 4e des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.