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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1762
BGBl. 2021 I S. 1762 · 16.833 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Förderung der Betriebsratswahlen
und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt
(Betriebsrätemodernisierungsgesetz)
Vom 14. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Betriebsverfassungsgesetzes
Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I
S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Satz 1 wird die Angabe „18.“ durch die An-
gabe „16.“ ersetzt.
2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „die“
die Wörter „das 18. Lebensjahr vollendet haben
und“ eingefügt.
3. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahl-
berechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner
Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvor-
schläge sind in Betrieben mit in der Regel 21
bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von min-
destens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und
in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlbe-
rechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem
Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer
zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unter-
zeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.“
4. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird
jeweils das Wort „fünfzig“ durch die Angabe
„100“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „51 bis 100“ durch
die Angabe „101 bis 200“ ersetzt.
5. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten
ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt
wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht
zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Ein-
spruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste einge-
legt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden
Wahlberechtigten an der Einlegung eines Ein-
spruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch
den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie
darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig
ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen An-
gaben beruht.“
6. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz
wird angefügt:
„Sie finden als Präsenzsitzung statt.“
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
fügt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann
die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mit-
tels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn
1. die Voraussetzungen für eine solche Teil-
nahme in der Geschäftsordnung unter Siche-
rung des Vorrangs der Präsenzsitzung fest-
gelegt sind,
2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder
des Betriebsrats binnen einer von dem Vor-
sitzenden zu bestimmenden Frist diesem ge-
genüber widerspricht und
3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der
Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.
(3) Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zu-
sätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels
Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teil-
nahme vor Ort als erforderlich.“
7. Nach § 33 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und
Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilneh-
men, gelten als anwesend.“
8. Dem § 34 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Nimmt ein Betriebsratsmitglied mittels Video- und
Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es
seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in
Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der
Niederschrift beizufügen.“
9. Nach § 51 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die mittels
Video- und Telefonkonferenz an der Beschluss-
fassung teilnehmen, gelten als anwesend.“
10. In § 60 Absatz 1 werden die Wörter „und das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ gestri-
chen.

11. In § 61 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„haben“ die Wörter „oder die zu ihrer Berufsausbil-
dung beschäftigt sind“ eingefügt.
12. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „fünfzig“ durch
die Angabe „100“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „51 bis 100“ durch
die Angabe „101 bis 200“ ersetzt.
13. In § 64 Absatz 3 werden nach dem Wort „voll-
endet“ die Wörter „oder sein Berufsausbildungs-
verhältnis beendet“ eingefügt.
14. § 76 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich
niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unter-
schreiben oder in elektronischer Form niederzule-
gen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten
elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeit-
geber und Betriebsrat zuzuleiten.“
15. Nach § 77 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer
Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebs-
rat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektro-
nisch zu signieren.“
16. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:
„§ 79a
Datenschutz
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
hat der Betriebsrat die Vorschriften über den Da-
tenschutz einzuhalten. Soweit der Betriebsrat zur
Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Auf-
gaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist
der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verant-
wortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vor-
schriften. Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen
sich gegenseitig bei der Einhaltung der daten-
schutzrechtlichen Vorschriften. Die oder der
Datenschutzbeauftragte ist gegenüber dem Arbeit-
geber zur Verschwiegenheit verpflichtet über Infor-
mationen, die Rückschlüsse auf den Meinungs-
bildungsprozess des Betriebsrats zulassen. § 6
Absatz 5 Satz 2, § 38 Absatz 2 des Bundes-
datenschutzgesetzes gelten auch im Hinblick auf
das Verhältnis der oder des Datenschutzbeauftrag-
ten zum Arbeitgeber.“
17. Dem § 80 Absatz 3 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner
Aufgaben die Einführung oder Anwendung von
Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die
Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforder-
lich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und
Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen
in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.“
18. § 87 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
„14. Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mit-
tels Informations- und Kommunikations-
technik erbracht wird.“
19. In § 90 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
„Arbeitsabläufen“ die Wörter „einschließlich des
Einsatzes von Künstlicher Intelligenz“ eingefügt.
20. Nach § 95 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann An-
wendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien
nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum
Einsatz kommt.“
21. Nach § 96 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Kommt im Rahmen der Beratung nach Ab-
satz 1 eine Einigung über Maßnahmen der Berufs-
bildung nicht zustande, können der Arbeitgeber
oder der Betriebsrat die Einigungsstelle um Ver-
mittlung anrufen. Die Einigungsstelle hat eine Eini-
gung der Parteien zu versuchen.“
22. Nach § 103 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Be-
trieb kein Betriebsrat besteht.“
23. In § 112 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende
durch die Wörter „; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt ent-
sprechend.“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Kündigungsschutzgesetzes
Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I
S. 1317), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter „die ers-
ten drei in der Einladung oder Antragstellung“
durch die Wörter „die ersten sechs in der Einla-
dung oder die ersten drei in der Antragstellung“
ersetzt.
b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge-
fügt:
„(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der
Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines
Betriebsrats oder einer Bordvertretung unter-
nimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung
mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Ab-
sicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertre-
tung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus
Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem
Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn,
dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber
zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Ein-
haltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der
Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklä-
rung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einla-
dung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordver-
sammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3
Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des

Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch
für drei Monate.“
c) In den Absätzen 4 und 5 Satz 1 wird jeweils die
Angabe „1 bis 3“ durch die Angabe „1 bis 3a“
ersetzt.
2. In § 16 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 bis 3a“
durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 bis 3b“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Sprecherausschussgesetzes
Das Sprecherausschussgesetz vom 20. Dezember
1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sitzungen des Sprecherausschusses finden
als Präsenzsitzung statt.“
b) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden ange-
fügt:
„(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 5 kann
die Teilnahme an einer Sitzung des Sprecher-
ausschusses mittels Video- und Telefonkonfe-
renz erfolgen, wenn
1. die Voraussetzungen für eine solche Teil-
nahme in der Geschäftsordnung unter Siche-
rung des Vorrangs der Präsenzsitzung fest-
gelegt sind,
2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder
des Sprecherausschusses binnen einer von
dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist
diesem gegenüber widerspricht und
3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der
Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.
(7) Erfolgt die Sitzung des Sprecheraus-
schusses mit der zusätzlichen Möglichkeit der
Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz,
gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.“
2. Nach § 13 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Mitglieder, die mittels Video- und Telefonkonfe-
renz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten
als anwesend.“
3. Dem § 13 Absatz 3 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Nimmt ein Mitglied des Sprecherausschusses mit-
tels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung
teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vor-
sitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestäti-
gung ist der Niederschrift beizufügen.“
4. In § 19 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 12
Abs. 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 bis 7“
ersetzt.
4a. In § 24 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 12
Abs. 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 bis 7“
ersetzt.
5. Dem § 28 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Werden Richtlinien in elektronischer Form ge-
schlossen, haben Arbeitgeber und Sprecheraus-
schuss abweichend von § 126a Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzesbuchs dasselbe Dokument
elektronisch zu signieren.“
Artikel 4
Änderung der
Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch Arti-
kel 13a des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Beschlüsse der Vermittlungsstelle sind schrift-
lich niederzulegen und von dem Vorsitzenden oder
der Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektro-
nischer Form niederzulegen und von dem Vorsit-
zenden oder der Vorsitzenden mit seiner oder ihrer
qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.“
2. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie finden als Präsenzsitzung statt.“
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
und 1b eingefügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann
die Teilnahme an einer Sitzung des Werkstattrats
mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen,
wenn
1. die Voraussetzungen für eine solche Teil-
nahme in der Geschäftsordnung unter Siche-
rung des Vorrangs der Präsenzsitzung fest-
gelegt sind,
2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des
Werkstattrats binnen einer von dem Vorsitzen-
den oder der Vorsitzenden zu bestimmenden
Frist diesem oder dieser gegenüber wider-
spricht und
3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der
Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.
(1b) Erfolgt die Sitzung des Werkstattrats mit
der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mit-
tels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine
Teilnahme vor Ort als erforderlich.“
3. Nach § 34 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Mitglieder des Werkstattrats, die mittels Video- und
Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teil-
nehmen, gelten als anwesend.“
4. Nach § 35 Satz 3 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt:
„Nimmt ein Mitglied des Werkstattrats mittels
Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so
hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzen-
den oder der Vorsitzenden in Textform zu bestä-
tigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizu-
fügen.“

Artikel 5
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
§ 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-
liche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I
S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Ver-
sicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt,
besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang
wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unterneh-
mensstätte.“
2. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. das Zurücklegen des unmittelbaren Weges
nach und von dem Ort, an dem Kinder von Ver-
sicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder
Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte
Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haus-
halts ausgeübt wird,“.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1762. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 31bd3df0be60790c….