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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1762

BGBl. 2021 I S. 1762 · 16.833 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1762 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1762
                                        Gesetz
                         zur Förderung der Betriebsratswahlen
                 und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt
                          (Betriebsrätemodernisierungsgesetz)
                                               Vom 14. Juni 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1
                  Änderung des
           Betriebsverfassungsgesetzes

   Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I
S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 7 Satz 1 wird die Angabe „18.“ durch die An-
    gabe „16.“ ersetzt.

 2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „die“

    die Wörter „das 18. Lebensjahr vollendet haben
    und“ eingefügt.

 3. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahl-
   berechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner

   Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvor-

   schläge sind in Betrieben mit in der Regel 21
   bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von min-
   destens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und
   in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlbe-
   rechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem
   Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer
   zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unter-

   zeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.“

 4. § 14a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird
      jeweils das Wort „fünfzig“ durch die Angabe
      „100“ ersetzt.

   b) In Absatz 5 wird die Angabe „51 bis 100“ durch
      die Angabe „101 bis 200“ ersetzt.

 5. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten
   ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt
   wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht
   zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Ein-
   spruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste einge-
   legt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden
   Wahlberechtigten an der Einlegung eines Ein-
   spruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch
   den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie
   darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig
   ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen An-
   gaben beruht.“

 6. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz
      wird angefügt:
      „Sie finden als Präsenzsitzung statt.“

   b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
      fügt:

         „(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann
      die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mit-
      tels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn
      1. die Voraussetzungen für eine solche Teil-
         nahme in der Geschäftsordnung unter Siche-
         rung des Vorrangs der Präsenzsitzung fest-

         gelegt sind,

      2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder
         des Betriebsrats binnen einer von dem Vor-

         sitzenden zu bestimmenden Frist diesem ge-
         genüber widerspricht und

      3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der

         Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

      Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.
         (3) Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zu-
      sätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels
      Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teil-
      nahme vor Ort als erforderlich.“

 7. Nach § 33 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-

    gefügt:

   „Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und
   Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilneh-
   men, gelten als anwesend.“

 8. Dem § 34 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
    angefügt:

   „Nimmt ein Betriebsratsmitglied mittels Video- und
   Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es
   seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in
   Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der
   Niederschrift beizufügen.“
 9. Nach § 51 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
    gefügt:

   „Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die mittels
   Video- und Telefonkonferenz an der Beschluss-
   fassung teilnehmen, gelten als anwesend.“
10. In § 60 Absatz 1 werden die Wörter „und das
    25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ gestri-
    chen.
BGBl. 2021, Seite 1763 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1763
11. In § 61 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
    „haben“ die Wörter „oder die zu ihrer Berufsausbil-
    dung beschäftigt sind“ eingefügt.
12. § 63 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „fünfzig“ durch

      die Angabe „100“ ersetzt.

   b) In Absatz 5 wird die Angabe „51 bis 100“ durch

      die Angabe „101 bis 200“ ersetzt.

13. In § 64 Absatz 3 werden nach dem Wort „voll-
    endet“ die Wörter „oder sein Berufsausbildungs-
    verhältnis beendet“ eingefügt.
14. § 76 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
   „Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich
   niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unter-
   schreiben oder in elektronischer Form niederzule-
   gen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten
   elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeit-
   geber und Betriebsrat zuzuleiten.“
15. Nach § 77 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
    gefügt:
   „Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer
   Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebs-
   rat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürger-
   lichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektro-

   nisch zu signieren.“

16. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:
                          „§ 79a

                       Datenschutz

      Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
   hat der Betriebsrat die Vorschriften über den Da-
   tenschutz einzuhalten. Soweit der Betriebsrat zur
   Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Auf-
   gaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist
   der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verant-
   wortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vor-
   schriften. Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen
   sich gegenseitig bei der Einhaltung der daten-
   schutzrechtlichen Vorschriften. Die oder der
   Datenschutzbeauftragte ist gegenüber dem Arbeit-
   geber zur Verschwiegenheit verpflichtet über Infor-
   mationen, die Rückschlüsse auf den Meinungs-
   bildungsprozess des Betriebsrats zulassen. § 6
   Absatz 5 Satz 2, § 38 Absatz 2 des Bundes-
   datenschutzgesetzes gelten auch im Hinblick auf
   das Verhältnis der oder des Datenschutzbeauftrag-
   ten zum Arbeitgeber.“
17. Dem § 80 Absatz 3 werden die folgenden Sätze
    angefügt:

   „Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner
   Aufgaben die Einführung oder Anwendung von
   Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die
   Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforder-
   lich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und
   Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen
   in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.“
18. § 87 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch

      ein Semikolon ersetzt.

   b) Folgende Nummer 14 wird angefügt:

      „14. Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mit-
           tels Informations- und Kommunikations-
           technik erbracht wird.“
19. In § 90 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
    „Arbeitsabläufen“ die Wörter „einschließlich des

    Einsatzes von Künstlicher Intelligenz“ eingefügt.

20. Nach § 95 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-

    gefügt:

      „(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann An-
   wendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien
   nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum
   Einsatz kommt.“
21. Nach § 96 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:
      „(1a) Kommt im Rahmen der Beratung nach Ab-
   satz 1 eine Einigung über Maßnahmen der Berufs-
   bildung nicht zustande, können der Arbeitgeber
   oder der Betriebsrat die Einigungsstelle um Ver-
   mittlung anrufen. Die Einigungsstelle hat eine Eini-
   gung der Parteien zu versuchen.“
22. Nach § 103 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:
      „(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Be-
   trieb kein Betriebsrat besteht.“

23. In § 112 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende

    durch die Wörter „; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt ent-
    sprechend.“ ersetzt.

                       Artikel 2

                  Änderung des
            Kündigungsschutzgesetzes

  Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I
S. 1317), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter „die ers-
     ten drei in der Einladung oder Antragstellung“
     durch die Wörter „die ersten sechs in der Einla-
     dung oder die ersten drei in der Antragstellung“
     ersetzt.

  b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge-
     fügt:
        „(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der
     Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines
     Betriebsrats oder einer Bordvertretung unter-
     nimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung
     mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Ab-
     sicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertre-
     tung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus
     Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem
     Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn,
     dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber
     zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Ein-
     haltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der
     Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklä-
     rung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einla-

     dung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordver-

     sammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3
     Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des
BGBl. 2021, Seite 1764 — Originalseite als Abbildung
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       Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch
       für drei Monate.“
   c) In den Absätzen 4 und 5 Satz 1 wird jeweils die
      Angabe „1 bis 3“ durch die Angabe „1 bis 3a“
      ersetzt.

2. In § 16 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 bis 3a“
   durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 bis 3b“ ersetzt.

                        Artikel 3

                  Änderung des
            Sprecherausschussgesetzes

  Das Sprecherausschussgesetz vom 20. Dezember

1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch Artikel 8

des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
       „Die Sitzungen des Sprecherausschusses finden
       als Präsenzsitzung statt.“
   b) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden ange-
      fügt:
          „(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 5 kann
       die Teilnahme an einer Sitzung des Sprecher-
       ausschusses mittels Video- und Telefonkonfe-
       renz erfolgen, wenn

       1. die Voraussetzungen für eine solche Teil-
          nahme in der Geschäftsordnung unter Siche-
          rung des Vorrangs der Präsenzsitzung fest-
          gelegt sind,

       2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder
          des Sprecherausschusses binnen einer von
          dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist
          diesem gegenüber widerspricht und

       3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der
          Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

       Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.
          (7) Erfolgt die Sitzung des Sprecheraus-
       schusses mit der zusätzlichen Möglichkeit der
       Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz,
       gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.“
2. Nach § 13 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:

   „Mitglieder, die mittels Video- und Telefonkonfe-
   renz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten
   als anwesend.“
3. Dem § 13 Absatz 3 werden die folgenden Sätze
   angefügt:
   „Nimmt ein Mitglied des Sprecherausschusses mit-
   tels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung
   teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vor-
   sitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestäti-

   gung ist der Niederschrift beizufügen.“

4. In § 19 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 12
   Abs. 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 bis 7“
   ersetzt.
4a. In § 24 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 12
    Abs. 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 bis 7“
    ersetzt.

5. Dem § 28 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Werden Richtlinien in elektronischer Form ge-
   schlossen, haben Arbeitgeber und Sprecheraus-
   schuss abweichend von § 126a Absatz 2 des
   Bürgerlichen Gesetzesbuchs dasselbe Dokument
   elektronisch zu signieren.“

                       Artikel 4
                   Änderung der
        Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

   Die    Werkstätten-Mitwirkungsverordnung        vom
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch Arti-

kel 13a des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I

S. 1387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Die Beschlüsse der Vermittlungsstelle sind schrift-
  lich niederzulegen und von dem Vorsitzenden oder
  der Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektro-
  nischer Form niederzulegen und von dem Vorsit-
  zenden oder der Vorsitzenden mit seiner oder ihrer
  qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.“
2. § 33 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Sie finden als Präsenzsitzung statt.“

  b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
     und 1b eingefügt:

        „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann
     die Teilnahme an einer Sitzung des Werkstattrats
     mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen,
     wenn

     1. die Voraussetzungen für eine solche Teil-
        nahme in der Geschäftsordnung unter Siche-
        rung des Vorrangs der Präsenzsitzung fest-
        gelegt sind,

     2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des
        Werkstattrats binnen einer von dem Vorsitzen-
        den oder der Vorsitzenden zu bestimmenden
        Frist diesem oder dieser gegenüber wider-
        spricht und
     3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der
        Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
     Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.

        (1b) Erfolgt die Sitzung des Werkstattrats mit
     der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mit-
     tels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine
     Teilnahme vor Ort als erforderlich.“
3. Nach § 34 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
  „Mitglieder des Werkstattrats, die mittels Video- und
  Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teil-
  nehmen, gelten als anwesend.“

4. Nach § 35 Satz 3 werden die folgenden Sätze ein-

   gefügt:
  „Nimmt ein Mitglied des Werkstattrats mittels
  Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so
  hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzen-
  den oder der Vorsitzenden in Textform zu bestä-
  tigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizu-
  fügen.“
BGBl. 2021, Seite 1765 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1765
                      Artikel 5
                  Änderung des
         Siebten Buches Sozialgesetzbuch
   § 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-
liche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I
S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Ver-
  sicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt,
  besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang
  wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unterneh-
  mensstätte.“

2. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
   eingefügt:
  „2a. das Zurücklegen des unmittelbaren Weges
       nach und von dem Ort, an dem Kinder von Ver-
       sicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder
       Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte
       Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haus-
       halts ausgeübt wird,“.

                     Artikel 6
                   Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 14. Juni 2021
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Soziales
                                             Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1762. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 31bd3df0be60790c….