Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 51 Geschäftsführung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/51?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit
| 9 bis 16 | Mitgliedern |
| aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern, | |
| 17 bis 24 | Mitgliedern |
| aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern, | |
| 25 bis 36 | Mitgliedern |
| aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern, | |
| mehr als 36 | Mitgliedern |
| aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern |
besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/51?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/51?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/51?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/51?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1762)
BGBl. 2021 I S. 1762
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.