Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 28 Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/28#abs-1 (1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/28#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.
Wird zitiert von 72 Entscheidungen zu § 28 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.02.2018 – 14 TaBV 675/17
- BAG, 14.08.2013 – 7 ABR 66/11Geschäftsführender Ausschuss des BetriebsratsZitiert von 3
- BAG, 16.11.2005 – 7 ABR 11/05Zitiert von 8
- ArbG Potsdam, 29.03.2017 – 4 BV 43/16Zitiert von 1
- LAG Hessen, 07.04.2011 – 9 TaBV 182/10Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 10.04.2013 – 2 TaBV 6/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- ArbG Bonn, 19.11.2025 – 4 BV 33/25
- BAG, 23.09.2025 – 1 ABR 19/24Personelle Maßnahme - innerbetriebliche Stellenausschreibung
- LAG Düsseldorf, 02.03.2023 – 11 Sa 700/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.