Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 28 Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 67
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.02.2018 – 14 TaBV 675/17
- BAG, 14.08.2013 – 7 ABR 66/11Geschäftsführender Ausschuss des BetriebsratsZitiert von 2
- BAG, 16.11.2005 – 7 ABR 11/05Zitiert von 8
- ArbG Potsdam, 29.03.2017 – 4 BV 43/16Zitiert von 1
- LAG Hessen, 07.04.2011 – 9 TaBV 182/10Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 10.04.2013 – 2 TaBV 6/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 23.09.2025 – 1 ABR 19/24Personelle Maßnahme - innerbetriebliche Stellenausschreibung
- LAG Düsseldorf, 02.03.2023 – 11 Sa 700/21
- ArbG Köln, 13.01.2023 – 23 BV 67/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/28#abs-1 (1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/28#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.