Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG

§ 28 Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund67 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/28#abs-1 (1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/28#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.

§ 27 § 28a