Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 52 Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung
Stand: 10.06.2019
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 52 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 17.12.2003 – 6 P 7.03Zitiert von 51
- LAG Schleswig-Holstein, 09.05.2018 – 6 TaBV 18/17
- LAG Hessen, 14.03.2013 – 9 TaBV 223/12Zitiert von 1
- LAG Hessen, 15.03.2012 – 9 TaBV 118/11Zitiert von 3
- ArbG Köln, 30.06.2009 – 14 BV 399/08Zitiert von 1
- LAG Köln, 14.05.2004 – 11 Sa 1340/03
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 06.08.2002 – 1 E 141/02.PVLZitiert von 3
- LAG Düsseldorf, 22.02.2002 – 18 Sa 1559/01Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
23.12.2016 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 19 Abs. 5 1. 1. 2018 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.