Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 52 Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Schleswig-Holstein, 09.05.2018 – 6 TaBV 18/17
- LAG Hessen, 14.03.2013 – 9 TaBV 223/12Zitiert von 1
- LAG Hessen, 15.03.2012 – 9 TaBV 118/11Zitiert von 3
- ArbG Köln, 30.06.2009 – 14 BV 399/08Zitiert von 1
- LAG Köln, 14.05.2004 – 11 Sa 1340/03
- OVG NRW, 06.08.2002 – 1 E 141/02.PVLZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 22.02.2002 – 18 Sa 1559/01Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.