Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG

§ 52 Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund8 Entscheidungen

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.

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