Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 25 Ersatzmitglieder
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/25#abs-1 (1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/25#abs-2 (2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.
Wird zitiert von 203 Entscheidungen zu § 25 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 08.05.2012 – 16 TaBV 96/11
- BAG, 25.09.2024 – 7 ABR 37/23Freistellung des Betriebsrats von RechtsanwaltskostenZitiert von 5
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2024 – 2 TaBVGa 3/24
- BAG, 16.03.2005 – 7 ABR 43/04Zitiert von 10
- BAG, 08.09.2011 – 2 AZR 388/10Ersatzmitglied des Betriebsrats - besonderer KündigungsschutzZitiert von 39
- LAG Schleswig-Holstein, 26.03.2025 – 3 TaBV 1/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 02.02.2026 – 16 TaBVGa 2/26
- LAG Niedersachsen, 05.12.2025 – 13 TaBVGa 113/25
- LAG Hessen, 24.11.2025 – 16 TaBV 27/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.