Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 33 Beschlüsse des Betriebsrats
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 18.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/33#abs-1 (1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/33#abs-2 (2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/33#abs-3 (3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.
Wird zitiert von 203 Entscheidungen zu § 33 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 24.03.2021 – 7 ABR 6/20Betriebsratsmitglieder - Freistellungswahl - TeilfreistellungenZitiert von 7
- BAG, 21.07.2004 – 7 ABR 58/03Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat: Keine Bestimmung der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder durch Verhältniswahl Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- LAG Schleswig-Holstein, 14.01.2016 – 5 TaBV 45/15Zitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 12.03.2014 – 21 TaBV 6/13Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 06.09.2012 – 3 TaBV 2/12Zitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 26.07.2010 – 20 TaBV 3/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 27.01.2026 – 1 AZR 147/24Betriebsvereinbarung - fehlender BetriebsratsbeschlussZitiert von 6
- LAG Niedersachsen, 01.10.2025 – 9 SLa 792/24
- LAG Niedersachsen, 01.10.2025 – 9 SLa 812/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1762)
BGBl. 2021 I S. 1762
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.