Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 33 Beschlüsse des Betriebsrats
Stand: 18.06.2021
Wird zitiert von 194 Entscheidungen zu § 33 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 24.03.2021 – 7 ABR 6/20Betriebsratsmitglieder - Freistellungswahl - TeilfreistellungenZitiert von 7
- BAG, 21.07.2004 – 7 ABR 58/03Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat: Keine Bestimmung der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder durch Verhältniswahl KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- LAG Schleswig-Holstein, 14.01.2016 – 5 TaBV 45/15Zitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 12.03.2014 – 21 TaBV 6/13Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 06.09.2012 – 3 TaBV 2/12Zitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 26.07.2010 – 20 TaBV 3/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 27.01.2026 – 1 AZR 147/24Betriebsvereinbarung - fehlender Betriebsratsbeschluss
- LAG Niedersachsen, 01.10.2025 – 9 SLa 808/24Zitiert von 3
- LAG Niedersachsen, 01.10.2025 – 9 SLa 812/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/33#abs-1 (1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/33#abs-2 (2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/33#abs-3 (3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.