Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG

§ 50 Zuständigkeit

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund438 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/50#abs-1 (1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/50#abs-2 (2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 49 § 51