Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 50 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 438
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 09.08.2012 – 15 TaBV 26/12
- LAG Hessen, 18.07.2016 – 16 TaBV 1/16
- ArbG Wesel, 11.01.2012 – 4 BV 36/11Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 25.02.2005 – 5 TaBV 5/04Zitiert von 2
- BAG, 11.11.1998 – 4 ABR 40/97Zitiert von 24
- LAG Hessen, 17.06.2010 – 9 TaBV 247/09Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.02.2026 – 3 TaBV 21/24
- ArbG Köln, 28.01.2026 – 9 BVGa 2/26
- LAG Düsseldorf, 21.01.2026 – 12 TaBV 66/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/50#abs-1 (1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/50#abs-2 (2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.