Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 59 Geschäftsführung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 23.05.2018 – 7 ABR 14/17Freistellung eines KonzernbetriebsratsmitgliedsZitiert von 4
- LAG Niedersachsen, 28.05.2024 – 11 TaBV 76/23Zitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 11.09.2023 – 4 TaBV 4/23
- LAG Berlin-Brandenburg, 02.12.2016 – 9 TaBV 577/16Zitiert von 1
- ArbG Berlin, 30.10.2015 – 28 Ca 7745/15 28 Ca 12279/15, 28 Ca 7745/15, 28 Ca 12279/15
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.02.2015 – 5 TaBV 19/14
Zuletzt entschieden
- BAG, 23.09.2025 – 1 ABR 20/24Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über tariflichen Zusatzurlaub für langjährig Beschäftigte - ÖffnungsklauselZitiert von 1
- LAG Nürnberg, 08.08.2024 – 5 TaBV 10/24
- ArbG Nürnberg, 31.01.2024 – 12 BV 120/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/59#abs-1 (1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/59#abs-2 (2) Ist ein Konzernbetriebsrat zu errichten, so hat der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, soweit ein solcher Gesamtbetriebsrat nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Gesamtbetriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Konzernbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.