§ 52 Bundeswahlordnung
Stand: 15.03.2024
Wird zitiert von 4
- BVerfG, 10.12.2024 – 2 BvQ 73/24Bundestagswahl 2025 – Vorgelagerter RechtsschutzZitiert von 18
- BVerfG, 23.08.2005 – 2 BvE 5/05Verwerfung einer Organklage gegen die Entscheidung des Bundespräsidenten, den 15. Deutschen Bundestag aufzulösen, wegen Beeinträchtigung der Chancengleichheit der Antragstellerin durch die Regelung über die Beibringung von UnterstützungsunterschriftenZitiert von 7
- BVerfG, 10.12.2024 – 2 BvE 15/23 · Unterschriftenquoren Bundestagswahl IIZitiert von 8
- BVerfG, 19.12.2023 – 2 BvC 4/23 · Bundestagswahl Berlin – WahlprüfungZitiert von 3
4 Entscheidungen zu § 52 BWahlG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/52#abs-1 (1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Bundeswahlordnung. Es trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/52#abs-2 (2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/52#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/52#abs-4 (4) (weggefallen)