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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1482

BGBl. 2021 I S. 1482 · 2.540 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2021, Seite 1482 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1482
                                Sechsundzwanzigstes Gesetz
                           zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
                                               Vom 3. Juni 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1
                  Änderung des
               Bundeswahlgesetzes

   Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. No-
vember 2020 (BGBl. I S. 2395) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 52 folgende Angabe eingefügt:

   „§ 52a Unterstützungsunterschriften bei der Bun-
            destagswahl 2021“.

2. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
                        „§ 52a
             Unterstützungsunterschriften

             bei der Bundestagswahl 2021

    Bei der Wahl des 20. Deutschen Bundestages
  gelten § 20 Absatz 2 und 3 sowie § 27 Absatz 1
  Satz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 34 Absatz 4

   Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundeswahl-
   ordnung mit der Maßgabe, dass die Zahl der
   danach erforderlichen Unterstützungsunterschriften
   jeweils auf ein Viertel reduziert ist.“

                        Artikel 2

                   Weitere Änderung
                des Bundeswahlgesetzes
   Das Bundeswahlgesetz, das zuletzt durch Artikel 1
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 52a ge-
   strichen.

2. § 52 Absatz 4 und § 52a werden aufgehoben.

                        Artikel 3

                      Inkrafttreten

   (1) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

  (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 3. Juni 2021
                                        Der Bundespräsident
                                             Steinmeier
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                        Der Bundesminister
                                  des Innern, für Bau und Heimat
                                          Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1482. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b5eba7683a43a898….