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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1482
BGBl. 2021 I S. 1482 · 2.540 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Sechsundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Vom 3. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundeswahlgesetzes
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. No-
vember 2020 (BGBl. I S. 2395) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 52 folgende Angabe eingefügt:
„§ 52a Unterstützungsunterschriften bei der Bun-
destagswahl 2021“.
2. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
„§ 52a
Unterstützungsunterschriften
bei der Bundestagswahl 2021
Bei der Wahl des 20. Deutschen Bundestages
gelten § 20 Absatz 2 und 3 sowie § 27 Absatz 1
Satz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 34 Absatz 4
Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundeswahl-
ordnung mit der Maßgabe, dass die Zahl der
danach erforderlichen Unterstützungsunterschriften
jeweils auf ein Viertel reduziert ist.“
Artikel 2
Weitere Änderung
des Bundeswahlgesetzes
Das Bundeswahlgesetz, das zuletzt durch Artikel 1
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 52a ge-
strichen.
2. § 52 Absatz 4 und § 52a werden aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1482. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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