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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2264
BGBl. 2020 I S. 2264 · 6.292 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
und des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Vom 28. Oktober 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundeswahlgesetzes
§ 52 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288,
1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1409) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort „Bundeswahlord-
nung“ durch die Wörter „Erlass von Rechtsverord-
nungen“ ersetzt.
2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „erläßt“ durch das Wort
„erlässt“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Beschlußfähig-
keit“ durch das Wort „Beschlussfähigkeit“ er-
setzt.
bb) In Nummer 11 wird das Wort „Wahlzellen“
durch das Wort „Wahlkabinen“ ersetzt.
3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat wird ermächtigt, im Falle einer Naturka-
tastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer
Gewalt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundestages von den Bestimmungen über die
Aufstellung von Wahlbewerbern abweichende Rege-
lungen zu treffen und Abweichungen der Parteien
von entgegenstehenden Bestimmungen ihrer Sat-
zungen zuzulassen, um die Benennung von Wahl-
bewerbern ohne Versammlungen, soweit erforderlich,
zu ermöglichen, wenn der Deutsche Bundestag zu
einem Zeitpunkt, der näher als neun Monate vor
dem Beginn des nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 3
des Grundgesetzes bestimmten Zeitraums liegt,
feststellt, dass die Durchführung von Versammlun-
gen ganz oder teilweise unmöglich ist. Stehen einem
rechtzeitigen Zusammentritt des Deutschen Bun-
destages unüberwindliche Hindernisse entgegen
oder ist er nicht beschlussfähig, so entscheidet der
nach § 3 des Wahlprüfungsgesetzes gebildete Aus-
schuss des Deutschen Bundestages über die Fest-
stellung und die Zustimmung nach Satz 1. Durch
Rechtsverordnung nach Satz 1 können Regelungen
getroffen werden, die den Parteien für die Wahl bei
Vorliegen der in Satz 1 genannten Umstände eine
Abweichung von den entgegenstehenden Bestim-
mungen dieses Gesetzes, der Bundeswahlordnung
und, sofern eine Satzungsänderung wegen der in
Satz 1 genannten Umstände und der in diesem Ge-
setz und der Bundeswahlordnung bestimmten Fris-
ten und Termine nicht mehr rechtzeitig möglich ist,
ihrer Satzungen ermöglichen, insbesondere,
1. um die Wahl der Wahlbewerber und der Vertreter
für die Vertreterversammlungen unter Verringe-
rung der satzungsgemäßen Zahl der Vertreter in
der Vertreterversammlung oder anstatt durch eine
Mitgliederversammlung durch eine Vertreterver-
sammlung durchführen zu können,
2. um Mitglieder- oder Vertreterversammlungen in
der Form mehrerer miteinander im Wege der elek-
tronischen Kommunikation verbundener gleichzei-
tiger Teilversammlungen an verschiedenen Orten
durchführen zu können,
3. um die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts, des
Vorstellungsrechts und der sonstigen Mitglieder-
rechte mit Ausnahme der Schlussabstimmung
über einen Wahlvorschlag ausschließlich oder zu-
sätzlich im Wege elektronischer Kommunikation
ermöglichen zu können,
4. um die Wahl von Wahlbewerbern und Vertretern
für die Vertreterversammlungen im Wege der
Briefwahl oder einer Kombination aus Urnenwahl
und Briefwahl durchführen zu können.“
Artikel 2
Änderung
des Gesetzes über
Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
§ 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesell-
schafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswir-
kungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 569, 570) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird nach dem Wort „Vereine“ das
Wort „, Parteien“ eingefügt.
2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Absatz 1 gilt für Vorstandsmitglieder und Ver-
treter in den sonstigen Organen und Gliederungen
der Parteien entsprechend. Absatz 2 Nummer 1 gilt
für Mitglieder- und Vertreterversammlungen der
Parteien und ihrer Gliederungen sowie ihrer sons-
tigen Organe entsprechend. Dies gilt nicht für die
Beschlussfassung über die Satzung und die
Schlussabstimmung bei Wahlen nach § 9 Absatz 4

des Parteiengesetzes. Die Wahrnehmung von Mit- Artikel 3
gliedschaftsrechten kann der Vorstand auch ohne
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Ermächtigung in der Satzung im Wege der Briefwahl
oder auch zeitlich versetzt als Urnenwahl an ver- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
schiedenen Orten zulassen. § 17 Satz 2 des Partei- Kraft. Artikel 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021
engesetzes bleibt unberührt.“ außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Oktober 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2264. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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