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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2264

BGBl. 2020 I S. 2264 · 6.292 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2264
                                        Gesetz
                      zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
               und des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
         Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
            zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
                                              Vom 28. Oktober 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                    Änderung des
                 Bundeswahlgesetzes
   § 52 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288,
1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1409) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort „Bundeswahlord-
   nung“ durch die Wörter „Erlass von Rechtsverord-
   nungen“ ersetzt.

2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Wort „erläßt“ durch das Wort
     „erlässt“ ersetzt.
  b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird das Wort „Beschlußfähig-

           keit“ durch das Wort „Beschlussfähigkeit“ er-

           setzt.

       bb) In Nummer 11 wird das Wort „Wahlzellen“
           durch das Wort „Wahlkabinen“ ersetzt.
3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:

     „(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau
  und Heimat wird ermächtigt, im Falle einer Naturka-
  tastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer
  Gewalt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
  des Bundestages von den Bestimmungen über die
  Aufstellung von Wahlbewerbern abweichende Rege-
  lungen zu treffen und Abweichungen der Parteien
  von entgegenstehenden Bestimmungen ihrer Sat-
  zungen zuzulassen, um die Benennung von Wahl-
  bewerbern ohne Versammlungen, soweit erforderlich,
  zu ermöglichen, wenn der Deutsche Bundestag zu
  einem Zeitpunkt, der näher als neun Monate vor
  dem Beginn des nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 3
  des Grundgesetzes bestimmten Zeitraums liegt,
  feststellt, dass die Durchführung von Versammlun-
  gen ganz oder teilweise unmöglich ist. Stehen einem
  rechtzeitigen Zusammentritt des Deutschen Bun-
  destages unüberwindliche Hindernisse entgegen
  oder ist er nicht beschlussfähig, so entscheidet der
  nach § 3 des Wahlprüfungsgesetzes gebildete Aus-
  schuss des Deutschen Bundestages über die Fest-
  stellung und die Zustimmung nach Satz 1. Durch
  Rechtsverordnung nach Satz 1 können Regelungen
  getroffen werden, die den Parteien für die Wahl bei
  Vorliegen der in Satz 1 genannten Umstände eine
  Abweichung von den entgegenstehenden Bestim-

  mungen dieses Gesetzes, der Bundeswahlordnung
  und, sofern eine Satzungsänderung wegen der in
  Satz 1 genannten Umstände und der in diesem Ge-
  setz und der Bundeswahlordnung bestimmten Fris-
  ten und Termine nicht mehr rechtzeitig möglich ist,
  ihrer Satzungen ermöglichen, insbesondere,
  1. um die Wahl der Wahlbewerber und der Vertreter
     für die Vertreterversammlungen unter Verringe-
     rung der satzungsgemäßen Zahl der Vertreter in
     der Vertreterversammlung oder anstatt durch eine
     Mitgliederversammlung durch eine Vertreterver-
     sammlung durchführen zu können,
  2. um Mitglieder- oder Vertreterversammlungen in
     der Form mehrerer miteinander im Wege der elek-
     tronischen Kommunikation verbundener gleichzei-

     tiger Teilversammlungen an verschiedenen Orten
     durchführen zu können,
  3. um die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts, des
     Vorstellungsrechts und der sonstigen Mitglieder-
     rechte mit Ausnahme der Schlussabstimmung

     über einen Wahlvorschlag ausschließlich oder zu-

     sätzlich im Wege elektronischer Kommunikation

     ermöglichen zu können,
  4. um die Wahl von Wahlbewerbern und Vertretern
     für die Vertreterversammlungen im Wege der
     Briefwahl oder einer Kombination aus Urnenwahl
     und Briefwahl durchführen zu können.“

                      Artikel 2

                   Änderung
               des Gesetzes über
          Maßnahmen im Gesellschafts-,
      Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
  und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung
    der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
  § 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesell-
schafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswir-
kungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 569, 570) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird nach dem Wort „Vereine“ das
   Wort „, Parteien“ eingefügt.

2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Absatz 1 gilt für Vorstandsmitglieder und Ver-
  treter in den sonstigen Organen und Gliederungen
  der Parteien entsprechend. Absatz 2 Nummer 1 gilt
  für Mitglieder- und Vertreterversammlungen der
  Parteien und ihrer Gliederungen sowie ihrer sons-
  tigen Organe entsprechend. Dies gilt nicht für die
  Beschlussfassung über die Satzung und die
  Schlussabstimmung bei Wahlen nach § 9 Absatz 4
BGBl. 2020, Seite 2265 — Originalseite als Abbildung
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des Parteiengesetzes. Die Wahrnehmung von Mit-                               Artikel 3
gliedschaftsrechten kann der Vorstand auch ohne
                                                                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Ermächtigung in der Satzung im Wege der Briefwahl
oder auch zeitlich versetzt als Urnenwahl an ver-       Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
schiedenen Orten zulassen. § 17 Satz 2 des Partei-    Kraft. Artikel 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021
engesetzes bleibt unberührt.“                         außer Kraft.



                            Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                         sind gewahrt.
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                         ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                           Berlin, den 28. Oktober 2020

                                      Der Bundespräsident
                                           Steinmeier

                                      Die Bundeskanzlerin
                                        Dr. A n g e l a M e r k e l

                                     Der Bundesminister
                               des Innern, für Bau und Heimat
                                       Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2264. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 962d3d917cee6aa8….