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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 147

BGBl. 2023 I Nr. 147 · 13.799 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                       Teil I

2023                          Ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2023                                      Nr. 147

                                Gesetz
                 zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes

                                                   Vom 8. Juni 2023


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                      Artikel 1

                                       Änderung des
              Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
  Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 2 Absatz 2 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des
Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2395) werden aufgehoben.


                                                      Artikel 2

                                  Änderung des Bundeswahlgesetzes
  Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angaben zu den §§ 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
       „§ 4    Grundsätze der Verteilung der Sitze auf Parteien
       §5      Berechnung der Sitzverteilung
       §6      Vergabe der Sitze an Bewerber“.
    b) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
       „§ 48 Berufung von Nachfolgern“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 1

                      Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze
       (1) Der Deutsche Bundestag besteht aus 630 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier,
    gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen gewählt.
      (2) Für die Wahl zum Deutschen Bundestag gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Jeder Wähler hat
    zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen und eine Zweitstimme für die Wahl
    nach Landeswahlvorschlägen, auf denen die zur Wahl zugelassenen Parteien ihre Bewerber benennen
    (Landeslisten).
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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      (3) Für die Vergabe der auf die Landeslisten entfallenden Sitze werden, vorbehaltlich der Regelungen des
   § 6, vorrangig Bewerber berücksichtigt, die in einer Wahl nach Kreiswahlvorschlägen in 299 Wahlkreisen
   ermittelt werden. Jede Partei erhält in jedem Land für diejenigen ihrer Bewerber, die in den Wahlkreisen in
   diesem Land die meisten Erststimmen erhalten haben, die Sitzzahl, die von den auf die Partei entfallenden
   Zweitstimmen gedeckt ist (Zweitstimmenabdeckung).
     (4) Die Wahl in den Wahlkreisen steht Bewerbern, die nicht von einer Partei vorgeschlagen werden, nach
   den sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen offen.“
3. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Sie wird entsprechend § 5 ermittelt.“
   b) In Nummer 3 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „10“ und die Angabe „25“ durch die Angabe „15“ ersetzt.
4. Die §§ 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
                                                           „§ 4

                                   Grundsätze der Verteilung der Sitze auf Parteien
     (1) Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zunächst auf die
   Parteien in Bezug auf das ganze Wahlgebiet und dann auf die Landeslisten jeder Partei verteilt. Von der
   Gesamtzahl der Sitze wird die Zahl der nach § 6 Absatz 2 erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen.
      (2) Zwischen den Parteien werden die Sitze im Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen, die im Wahlgebiet für
   die Landeslisten der Partei abgegeben wurden, nach § 5 verteilt (Oberverteilung). Nicht berücksichtigt werden
   dabei
   1. die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen Bewerber abgegeben haben, der gemäß
      § 6 Absatz 2 erfolgreich ist, und
   2. Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.
   Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung auf Listen, die von Parteien nationaler Minderheiten eingereicht
   wurden.
     (3) Für jede Partei werden die auf sie nach Absatz 2 entfallenden Sitze auf ihre Landeslisten im Verhältnis
   der Zahl der Zweitstimmen der Landeslisten nach § 5 verteilt (Unterverteilung).
      (4) Erhält bei der Verteilung der Sitze eine Partei, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der
   Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Parteien entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, werden
   ihr weitere Sitze zugeteilt, bis auf sie ein Sitz mehr als die Hälfte der Sitze entfällt. In einem solchen Fall erhöht
   sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl.


                                                            §5

                                               Berechnung der Sitzverteilung
     (1) Zur Ermittlung der Oberverteilung wird die Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen im Wahlgebiet
   durch den nach Absatz 2 zu bestimmenden Zuteilungsdivisor geteilt und das Teilungsergebnis gemäß Absatz 3
   gerundet. Zur Ermittlung der Unterverteilung wird für jede Partei die Zahl der auf ihre Landeslisten jeweils
   entfallenden Zweitstimmen durch den nach Absatz 2 zu bestimmenden Zuteilungsdivisor geteilt und das
   Teilungsergebnis gemäß Absatz 3 gerundet.
      (2) Der Zuteilungsdivisor wird so bestimmt, dass alle verfügbaren Sitze verteilt werden. Zur Bestimmung des
   Zuteilungsdivisors wird die Summe der jeweils zugrunde liegenden Stimmenzahlen durch die Anzahl der
   verfügbaren Sitze geteilt. Werden mit diesem Zuteilungsdivisor insgesamt mehr Sitze vergeben als verfügbar
   sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass bei erneuter Zuteilung sich die Anzahl der verfügbaren
   Sitze ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Parteien, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.
     (3) Die Teilungsergebnisse bei der Berechnung nach Absatz 1 werden gerundet, indem Zahlenbruchteile
   unter 0,5 zur darunterliegenden ganzen Zahl abgerundet und solche über 0,5 zur darüber liegenden ganzen
   Zahl aufgerundet werden. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so ab- oder aufgerundet, dass die
   Anzahl der verfügbaren Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so
   entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los.
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                                                         §6

                                           Vergabe der Sitze an Bewerber
      (1) Ein Wahlkreisbewerber einer Partei (§ 20 Absatz 2) ist dann als Abgeordneter gewählt, wenn er die
   meisten Erststimmen auf sich vereinigt und im Verfahren der Zweitstimmendeckung (Satz 4) einen Sitz erhält.
   In jedem Land werden die Bewerber einer Partei, die in den Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten
   haben, nach fallendem Erststimmenanteil gereiht. Der Erststimmenanteil ergibt sich aus der Teilung der Zahl der
   Erststimmen des Bewerbers durch die Gesamtzahl der gültigen Erststimmen in diesem Wahlkreis. Die nach § 4
   Absatz 3 für die Landesliste einer Partei ermittelten Sitze werden in der nach Satz 2 gebildeten Reihenfolge an
   die Wahlkreisbewerber vergeben (Verfahren der Zweitstimmendeckung).
     (2) Ein Bewerber, der nach § 20 Absatz 3 vorgeschlagen ist, ist als Abgeordneter eines Wahlkreises dann
   gewählt, wenn er die meisten Erststimmen auf sich vereinigt.
     (3) Bei Stimmengleichheit und bei gleichen Erststimmenanteilen entscheidet das Los. Es ist zwischen
   Bewerbern in einem Wahlkreis (Absatz 1 Satz 1, Absatz 2) vom Kreiswahlleiter, zwischen Bewerbern im
   Verfahren der Zweitstimmendeckung (Absatz 1 Satz 4) vom Bundeswahlleiter zu ziehen.
      (4) Ein Listenbewerber ist dann als Abgeordneter gewählt, wenn er bei der Vergabe der Sitze der Landesliste
   (§ 4 Absatz 3), die nach dem Verfahren der Zweitstimmendeckung verbleiben, einen Sitz erhält; die Vergabe
   erfolgt in der Reihenfolge der Landesliste. Bewerber, die nach Absatz 1 Satz 1 gewählt sind, bleiben auf der
   Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben
   diese Sitze unbesetzt.“
5. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Wahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten nach Maßgabe des § 20 eingereicht
   werden.“
6. Nach § 20 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
   „Sie können nur dann zugelassen werden, wenn für die Partei in dem betreffenden Land eine Landesliste
   zugelassen wird.“
7. In § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „§ 20
   Absatz 2 Satz 1 und 3“ ersetzt.
8. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
      „Die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags einer Partei erfolgt unter der Bedingung, dass die Landesliste der
      einreichenden Partei nach § 28 zugelassen wird.“
   b) Dem Wortlaut des Absatzes 3 wird folgender Satz vorangestellt:
      „Der Bedingungseintritt des Absatzes 1 Satz 3 wird durch den Kreiswahlleiter festgestellt.“
9. Nach § 27 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
   „Als Bewerber einer Landesliste kann nur vorgeschlagen werden, wer nicht als Bewerber nach § 20 Absatz 3
   vorgeschlagen ist.“
10. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „und welcher Bewerber als Wahlkreisabgeordneter gewählt ist“ gestrichen.
   b) Satz 2 wird aufgehoben.
11. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Der Bundeswahlausschuss stellt fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Der Landeswahlausschuss stellt vorläufig fest, welche Bewerber gewählt sind.“
      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bundeswahlausschuss“ die Wörter „nach Absatz 3 Satz 1“ eingefügt.
   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Der Bundeswahlausschuss trifft die Feststellung des Wahlergebnisses und stellt abschließend fest,
      welche Bewerber gewählt sind. Der Bundeswahlleiter benachrichtigt sie.“
12. In § 44 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 41 Satz 2 und § 42 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 42 Absatz 2
    Satz 2 und Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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13. § 45 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 42 Abs. 2 Satz 1)“ durch die Wörter „(§ 42 Absatz 3 Satz 1)“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Listennachfolge“ durch das Wort „Nachfolge“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Listennachfolgers“ durch das Wort „Nachfolgers“ und das Wort
          „Listennachfolger“ durch das Wort „Nachfolger“ ersetzt.
      cc) In Satz 3 wird das Wort „Listennachfolger“ durch das Wort „Nachfolger“ ersetzt.
14. § 46 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 6 Satz 7“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Listennachfolger“ durch das Wort „Nachfolger“ ersetzt.
15. § 48 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 48

                                                Berufung von Nachfolgern“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Wenn ein nach § 6 Absatz 1 oder 4 gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich die
          Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn ein nach § 6 Absatz 1 oder 4 gewählter
          Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet, so wird der Sitz
          mit dem nach den Grundsätzen des § 6 Absatz 1, 3 und 4 nachfolgenden Bewerber der Partei besetzt, für
          die der gewählte Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete bei der Wahl aufgetreten ist.“
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
      cc) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
          „Entsprechendes gilt für Bewerber, die als Kreiswahlvorschlag dieser Partei aufgestellt wurden.“
      dd) In den Sätzen 6 und 7 wird jeweils das Wort „Listennachfolger“ durch das Wort „Nachfolger“ ersetzt.
   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Ist der Ausgeschiedene nach § 6 Absatz 2 gewählt, bleibt der Sitz unbesetzt.“
16. In § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt, werden die Wörter „und
    Ersatzwahlen“ gestrichen und wird das Wort „Listennachfolgern“ durch das Wort „Nachfolgern“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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                                                  Artikel 3

                                                Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 8. Juni 2023

                                          Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz

                                        Die Bundesministerin
                                      des Innern und für Heimat
                                               Nancy Faeser




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 147. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 377de3533ad90baf….