§ 18 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
Stand: 25.06.2023
Wird zitiert von 50
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 22.07.2021 – 2 BvC 10/21Nichtanerkennungsbeschwerde Bundestagswahl 2021 - Deutsche ZentrumsparteiZitiert von 3
- BVerfG, 10.12.2024 – 2 BvE 15/23 · Unterschriftenquoren Bundestagswahl IIZitiert von 8
- BVerfG, 22.07.2021 – 2 BvC 13/21Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG): Versäumung der der Frist für die Eingabe der Beteiligungsanzeige gem § 18 Abs 2 S 1 BWahlG beim Bundeswahlleiter nicht heilbar - hier: Erfolglose Nichtanerkennungsbeschwerde der "Lospartei (LOS)"
- BVerfG, 22.07.2021 – 2 BvC 15/21Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG) bei unzureichender Begründung gem §§ 23 Abs 1 S 2, 96a Abs 2 BVerfGG - hier: Nichtanerkennungsbeschwerde der "KaiPartei" unzulässigZitiert von 1
- BVerfG, 22.07.2021 – 2 BvC 2/21Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG) bei unzureichender Begründung gem §§ 23 Abs 1 S 2, 96a Abs 2 BVerfGG - keine Heilung der Frist § 18 Abs 2 S 1 BWahlG im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren - hier: Nichtanerkennungsbeschwerde des "Bundeszentralrats der Schwarzen in Deutschland (ZRSD)" unzulässig
- BVerfG, 22.07.2021 – 2 BvC 9/21Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG) - hier: "Die Republikaner (REP)" - Parallelentscheidung
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 10.12.2024 – 2 BvQ 73/24Bundestagswahl 2025 – Vorgelagerter RechtsschutzZitiert von 18
- BVerfG, 30.07.2024 – 2 BvR 790/23Nichtannahmebeschluss: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerde bzgl Zweitstimmendeckungsverfahren bei Bundestagswahlen nach Senatsurteil vom 30.07.2024 (2 BvF 1/23 ua) - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
- BVerfG, 09.04.2024 – 2 BvQ 26/24 · Zulassung zur Europawahl – eA-AntragZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 BWahlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/18#abs-1 (1) Wahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten nach Maßgabe des § 20 eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/18#abs-2 (2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuß ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muß von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/18#abs-3 (3) Der Bundeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
Nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Bundeswahlausschuß anrufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/18#abs-4 (4) Der Bundeswahlausschuß stellt spätestens am neunundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,
Die Feststellung ist vom Bundeswahlleiter in der Sitzung des Bundeswahlausschusses bekannt zu geben. Sie ist öffentlich bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/18#abs-4a (4a) Gegen eine Feststellung nach Absatz 4, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des neunundfünfzigsten Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/18#abs-5 (5) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen.