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Artikel 1 · BT-Drs. 19/20596 · S. 4

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeswahlgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeswahlgesetzes)
Zu Nummer 1
Wegen der künftig in § 52 Absatz 4 BWG vorgesehenen weiteren Verordnungsermächtigung und der in § 52
Absatz 3 BWG bereits geregelten zweiten Verordnungsermächtigung wird die Überschrift angepasst, damit sie
sich nicht allein auf die Ermächtigung zum Erlass der Bundeswahlordnung in § 52 Absatz 1 BWG sondern auf
alle Absätze bezieht.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                –5–                          Drucksache 19/20596


Zu Nummer 2
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen aufgrund der amtlichen Rechtschreibung.
Zu Nummer 3
Nach § 52 Absatz 4 BWG wird das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ermächtigt, im Falle einer
Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates von den Bestimmungen über die Aufstellung von Wahlbewerbern abweichende Regelungen zu
treffen, um die Benennung von Wahlbewerbern ohne Versammlungen zu ermöglichen, wenn der Wahlprüfungs-
ausschuss des Deutschen Bundestages zu einem Zeitpunkt, der näher als neun Monate vor dem Beginn des nach
Artikel 39 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes bestimmten Zeitraums (sechsundvierzig bis achtundvierzig Monate
nach Beginn der Wahlperiode, also nach dem Tag der Konstituierung des bestehenden Deutschen Bundestags)
liegt, feststellt, dass die Durchführung von Versammlungen ganz oder teilweise unmöglich ist.
Die Verordnungsbefugnis ist bereits tatbestandlich auf Fälle einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereig-
nisses höherer Gewalt in dem derzeit bereits in § 19 Absatz 4 Satz 1, § 75 Absatz 10 und § 82 Absatz 1 der Bun-
deswahlordnung definierten Sinne begrenzt. Das kann zum Beispiel eine das soziale Leben durch Infektionsschut-
zerfordernisse einschränkende

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.850 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/20596, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 6.521–14.371 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 339e1ceb21368590….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP