Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 38

Stand: 10.06.2019

Bund629 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/38#abs-1 (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/38#abs-2 (2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/38#abs-3 (3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Art 37 Art 39