Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 38
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/38#abs-1 (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/38#abs-2 (2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/38#abs-3 (3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Wird zitiert von 642 Entscheidungen zu Art 38 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 13.02.2020 – 2 BvR 739/17 · Einheitliches PatentgerichtZitiert von 11
- BVerfG, 04.07.2007 – 2 BvE 1/06Zum verfassungsrechtlichen Status der Mitglieder des deutschen Bundestages (Entscheidung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfGG)Zitiert von 69
- BVerfG, 17.09.2013 – 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10Beobachtung von Abgeordneten durch das Bundesamt für VerfassungsschutzZitiert von 88
- BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages – VorschlagsrechtZitiert von 17
- BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08 · LissabonZitiert von 108
- BVerfG, 30.07.2024 – 2 BvF 1/23, 2 BvF 3/23, 2 BvE 2/23, 2 BvE 9/23, 2 BvE 10/23, 2 BvR 1523/23, 2 BvR 1547/23 · Bundeswahlgesetz 2023Zitiert von 25
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23Erfolglose Organklage gegen Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum sogenannten Heizungsgesetz im Jahr 2023 - Unzulässigkeit mangels Darlegung einer Antragsbefugnis - Zum Recht der Abgeordneten auf Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung, zur Befugnis des Deutschen Bundestages, das innerparlamentarische Verfahren grds autonom auszugestalten sowie zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle der Verfahrensgestaltung des Bundestags
- BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvC 20/26Pflicht des Deutschen Bundestags zur zeit- und sachgerechten Wahlprüfung (Art 41 Abs 1 S 2 GG) - hier: erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Bundestagswahlen - Unstatthaftigkeit bei ausstehender Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses
- BVerfG, 09.07.2026 – 2 BvE 3/26Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren gegen die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens bzgl des Gebäudemodernisierungsgesetzes - Unzulässigkeit mangels Rechtsschutzbedürfnisses
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 38 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
28.03.2019 Ausfertigung
Art. 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.