§ 20 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
Stand: 15.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/20#abs-1 (1) Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/20#abs-2 (2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie können nur dann zugelassen werden, wenn für die Partei in dem betreffenden Land eine Landesliste zugelassen wird. Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/20#abs-3 (3) Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/20#abs-4 (4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 20 BWahlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 10.12.2024 – 2 BvE 15/23 · Unterschriftenquoren Bundestagswahl IIZitiert von 8
- BVerfG, 17.10.1990 – 2 BvE 6/90, 2 BvE 7/90Einstweilige Anordnung (Unterschriftenquorum für Einreichung von Kreiswahlvorschlägen und Landeslisten bei der ersten gesamtdeutschen Wahl)Zitiert von 12
- BVerfG, 21.10.1993 – 2 BvC 7/91, 2 BvC 8/91, 2 BvC 9/91, 2 BvC 10/91, 2 BvC 11/91, 2 BvC 12/91Feststellung der Parteieigenschaft eines Trägers von Kreiswahlvorschlägen (Unabhängige Arbeiterpartei [Deutsche Sozialisten], U.A.P.)Zitiert von 7
- BVerfG, 13.04.2021 – 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 · Unterschriftenquoren BundestagswahlZitiert von 13
- BVerfG, 23.08.2005 – 2 BvE 5/05Verwerfung einer Organklage gegen die Entscheidung des Bundespräsidenten, den 15. Deutschen Bundestag aufzulösen, wegen Beeinträchtigung der Chancengleichheit der Antragstellerin durch die Regelung über die Beibringung von UnterstützungsunterschriftenZitiert von 7
- VG Karlsruhe, 18.02.2021 – 9 K 5003/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 10.12.2024 – 2 BvQ 73/24Bundestagswahl 2025 – Vorgelagerter RechtsschutzZitiert von 18
- BVerfG, 30.07.2024 – 2 BvR 688/24Nichtannahmebeschluss: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerde bzgl Zweitstimmendeckungsverfahren bei Bundestagswahlen nach Senatsurteil vom 30.07.2024 (2 BvF 1/23 ua) - Unstatthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde einer Partei zur Rüge einer Verletzung von Art 21 Abs 1 GG
- BVerfG, 30.07.2024 – 2 BvF 1/23, 2 BvF 3/23, 2 BvE 2/23, 2 BvE 9/23, 2 BvE 10/23, 2 BvR 1523/23, 2 BvR 1547/23 · Bundeswahlgesetz 2023Zitiert von 25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 BWahlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 20 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 147; 2023 I Nr. 198)
BGBl. 2023 I Nr. 147
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07.03.2024 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. I Nr. 91)
BGBl. 2024 I Nr. 91
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.