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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 394

BGBl. 2008 I S. 394 · 25.174 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 394
                                         Gesetz
                      zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts
                                                Vom 17. März 2008

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
        Änderung des Bundeswahlgesetzes

   Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zu-
letzt geändert durch das Gesetz vom 17. März 2008
(BGBl. I S. 316), wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 54
    das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach

    dem Wort „Termine“ werden die Wörter „und Form“
    angefügt.
 2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 Nr. 2 wird folgender Satz ange-
      fügt:
      „Sie wird mit demselben Berechnungsverfahren
      ermittelt, das nach § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7 für die
      Verteilung der Sitze auf die Landeslisten ange-
      wandt wird.“

   b) In Absatz 3 Satz 3 wird der Punkt am Satzende
      durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
      satz angefügt:
      „ergeben sich nach der Berechnung in Absatz 1
      Nr. 2 mehrere mögliche Wahlkreiszuteilungen,
      erarbeitet sie hierzu Vorschläge.“
 3. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Sätze 2 bis 5 wie folgt

      gefasst:

      „Jede Landesliste erhält so viele Sitze, wie sich
      nach Teilung der Summe ihrer im Wahlgebiet er-
      haltenen Zweitstimmen durch einen Zuteilungs-
      divisor ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 wer-
      den auf die darunter liegende ganze Zahl abge-
      rundet, solche über 0,5 werden auf die darüber
      liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruch-
      teile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet
      oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu
      vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben

      sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen,
      so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu
      ziehende Los. Der Zuteilungsdivisor ist so zu be-
      stimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die

     Landeslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben
     sind. Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der
     Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Lan-
     deslisten durch die Gesamtzahl der nach Ab-
     satz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze geteilt. Entfal-
     len danach mehr Sitze auf die Landeslisten als
     Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor
     so heraufzusetzen, dass sich bei der Berech-
     nung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen
     zu wenig Sitze auf die Landeslisten, ist der Zu-
     teilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird die Angabe „von den nach
         Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen
         abweichend von Absatz 2 Sätze 4 und 5“
         durch die Angabe „abweichend von Absatz 2
         Satz 2 bis 7“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Sätze 4
         und 5“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2
         bis 7“ ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der
     sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen
     Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1
     des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb
     der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern
     sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fort-

     zug mindestens drei Monate ununterbrochen in

     der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung
     innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufge-
     halten haben. Als Wohnung oder gewöhnlicher
     Aufenthalt im Sinne von Satz 1 gilt auch eine
     frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt
     in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
     nannten Gebiet. Bei Rückkehr eines nach
     Satz 1 Wahlberechtigten in die Bundesrepublik
     Deutschland gilt die Dreimonatsfrist des Absat-
     zes 1 Nr. 2 nicht.“

  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 2 und 3“
         wird durch die Angabe „des Absatzes 2
         Satz 1“ ersetzt.
BGBl. 2008, Seite 395 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 395
      bb) In Nummer 1 wird die Angabe „(in der Fas-
          sung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990,
          BGBl. I S. 1342)“ gestrichen.
   c) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 2 und 3“
      durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
 5. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
      „oder“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 wird nach dem Wort „besitzt“ das

      Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.

   c) Nummer 3 wird aufgehoben.
 6. In § 17 Abs. 2 werden die Wörter „der verhindert ist,
    in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerver-
    zeichnis er“ durch die Wörter „der im Wählerver-
    zeichnis“ ersetzt.

 7. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wer“
    die Wörter „nicht Mitglied einer anderen Partei ist
    und“ eingefügt.
 8. In § 33 Abs. 2 werden die Wörter „durch körperliche
    Gebrechen“ durch die Wörter „wegen einer körper-

    lichen Beeinträchtigung“ ersetzt.

 9. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b wird das Wort
      „Umschlag“ durch das Wort „Stimmzettelum-
      schlag“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Wahlbriefe können von den Absendern
      bei einem vor der Wahl amtlich bekannt ge-
      machten Postunternehmen als Briefsendungen
      ohne besondere Versendungsform unentgeltlich
      eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen
      Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruch-
      nahme einer besonderen Versendungsform hat
      der Absender den das jeweils für die Briefbeför-
      derung gültige Leistungsentgelt übersteigenden
      Betrag zu tragen. Der Bund trägt die Kosten für
      die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung.“
10. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder
               für einen anderen Wahlkreis gültig ist“
               gestrichen.
          bbb) Nach Nummer 2 wird folgende neue
               Nummer 3 eingefügt:
                „3. für einen anderen Wahlkreis gültig
                    ist,“.
          ccc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 wer-
               den die Nummern 4 und 5.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind
          beide Stimmen ungültig; im Fall der Num-
          mer 3 ist nur die Erststimme ungültig, wenn
          der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis
          in demselben Land gültig ist.“
      cc) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Wahlum-
          schlag“ durch das Wort „Stimmzettelum-
          schlag“ ersetzt.

   b) In den Absätzen 2, 3 und 4 werden jeweils die
      Wörter „Wahlumschlag“ oder „Wahlumschläge“
      durch die Wörter „Stimmzettelumschlag“ oder
      „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.
11. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den gewähl-
      ten Bewerber und weist ihn darauf hin, dass er
      nach der abschließenden Feststellung des Er-

      gebnisses für das Wahlgebiet durch den Bun-

      deswahlausschuss (§ 42 Abs. 2 Satz 1) die Mit-
      gliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröff-
      nung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangt
      und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitglied-
      schaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen
      muss.“

   b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   c) Absatz 2 wird aufgehoben.
12. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

      „Der Landeswahlleiter benachrichtigt die ge-

      wählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass
      sie nach der abschließenden Feststellung des
      Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bun-
      deswahlausschuss die Mitgliedschaft im Deut-
      schen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sit-
      zung nach der Wahl erlangen und eine Ableh-
      nung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber
      dem Landeswahlleiter erfolgen muss.“
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

13. § 43 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Nachwahl soll im Fall des Absatzes 1
      Nr. 1 spätestens drei Wochen nach dem Tag der
      Hauptwahl stattfinden. Im Fall des Absatzes 1
      Nr. 2 kann sie am Tag der Hauptwahl stattfinden;
      sie soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag
      der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nach-
      wahl bestimmt der Landeswahlleiter.“
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
      fügt:

        „(4) Im Fall einer Nachwahl ist das vorläufige
      Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im An-
      schluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl
      auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben
      zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu ge-
      ben.“
14. § 44 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die nach § 41 Satz 2 und § 42 Abs. 2 Satz 2 zu-
   ständigen Wahlleiter benachrichtigen die gewählten
   Bewerber und fordern sie auf, binnen einer Woche
   schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.“

15. § 45 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 45
                        Erwerb der
         Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
     (1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitglied-
   schaft im Deutschen Bundestag nach der ab-
   schließenden Feststellung des Ergebnisses für das
   Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 42
BGBl. 2008, Seite 396 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 396
   Abs. 2 Satz 1) mit der Eröffnung der ersten Sitzung
   des Deutschen Bundestages nach der Wahl. Eine
   Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss
   vor der ersten Sitzung gegenüber dem Landes-
   wahlleiter schriftlich erklärt werden. Eine Erklärung
   unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Erklärung
   kann nicht widerrufen werden.
      (2) Bei einer Ersatzwahl (§ 48 Abs. 2) gilt Absatz 1
   entsprechend mit der Maßgabe, dass ein gewählter
   Bewerber die Mitgliedschaft im Deutschen Bundes-
   tag nach der Feststellung des endgültigen Wahler-
   gebnisses für die Ersatzwahl erwirbt.

      (3) Bei einer Listennachfolge (§ 48 Abs. 1) oder
   einer Wiederholungswahl (§ 44) wird die Mitglied-
   schaft im Deutschen Bundestag mit dem frist- und
   formgerechten Eingang der auf die Benachrichti-
   gung erfolgenden Annahmeerklärung beim zustän-
   digen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ausscheiden des
   ursprünglich gewählten Abgeordneten erworben.
   Liegt bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft
   im Deutschen Bundestag durch einen gewählten
   Bewerber die Annahmeerklärung des Listennach-
   folgers bereits vor der ersten Sitzung des Deut-
   schen Bundestages nach der Wahl vor, erwirbt der
   Listennachfolger das Mandat mit der Eröffnung die-
   ser Sitzung. Gibt der Listennachfolger oder durch
   Wiederholungswahl gewählte Bewerber bis zum
   Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Er-
   klärung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu die-
   sem Zeitpunkt als angenommen. Absatz 1 Satz 3
   und 4 gilt entsprechend.“
16. § 48 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder
      dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung
      des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder
      wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nach-

      träglich aus dem Deutschen Bundestag aus-
      scheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste
      derjenigen Partei besetzt, für die der gewählte
      Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete
      bei der Wahl aufgetreten ist. Dies gilt nicht, so-
      lange die Partei in dem betreffenden Land Man-
      date gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 innehat. Bei der
      Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber
      unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der
      Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei
      ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Par-
      tei geworden sind. Unberücksichtigt bleiben
      ebenso Listenbewerber, die als gewählte Bewer-
      ber im Wahlkreis ihren Mitgliedschaftserwerb
      abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mit-
      gliedschaft im Deutschen Bundestag verzichtet
      haben. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz
      unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennach-
      folger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Er be-
      nachrichtigt den Listennachfolger und fordert
      ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklä-
      ren, ob er die Nachfolge annimmt.“
   b) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

      „§ 41 gilt entsprechend.“
17. In § 49b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „4,00 Deut-
    sche Mark“ durch die Angabe „2,80 Euro“ ersetzt.

18. § 52 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 10 wird das Wort „Wahlumschlag“
      durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.

   b) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 ein-
      gefügt:
      „14. die Abgabe und Aufnahme von Versiche-
           rungen an Eides statt,“.
   c) Die bisherigen Nummern 14 bis 16 werden die
      Nummern 15 bis 17.
19. § 54 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „und“ durch ein
      Komma ersetzt und nach dem Wort „Termine“
      werden die Wörter „und Form“ angefügt.

   b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
      folgt geändert:
      In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesetz“ die
      Wörter „und in der auf Grund dieses Gesetzes
      erlassenen Bundeswahlordnung“ eingefügt.
   c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
      fügt:

        „(2) Soweit in diesem Gesetz oder in der auf
      Grund dieses Gesetzes erlassenen Bundeswahl-
      ordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen
      vorgeschriebene Erklärungen persönlich und
      handschriftlich unterzeichnet sein und bei der
      zuständigen Stelle im Original vorliegen.“

                       Artikel 2
         Änderung des Europawahlgesetzes

   Das Europawahlgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
15. August 2003 (BGBl. I S. 1655, 2004 I S. 622,
1738), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 werden die Sätze 2 bis 6 wie folgt
     gefasst:
     „Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze, wie
     sich nach Teilung seiner gesamten Stimmen im
     Wahlgebiet durch einen Zuteilungsdivisor erge-
     ben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die
     darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche
     über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze
     Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5
     sind, werden so aufgerundet oder abgerundet,
     dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze
     eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere
     mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das
     vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. Der Zu-
     teilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insge-
     samt so viele Sitze auf die Landeslisten entfallen,
     wie Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst
     die Gesamtzahl der Stimmen, die alle zu berück-
     sichtigenden Wahlvorschläge erhalten haben,
     durch die Gesamtzahl der Sitze geteilt. Entfallen
     danach mehr Sitze auf die Wahlvorschläge, als
     Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor
     so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung
     die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu
     wenig Sitze auf die Wahlvorschläge, ist der Zutei-
     lungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.“
BGBl. 2008, Seite 397 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 397
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
         „(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach
      Absatz 3 ein Wahlvorschlag, auf den mehr als
      die Hälfte der Gesamtzahl der Stimmen aller zu

      berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen ist,
      nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden
      Sitze, wird ihm abweichend von Absatz 3 Satz 2

      bis 7 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Die ver-
      bleibenden zu vergebenden Sitze werden nach
      Absatz 3 Satz 2 bis 7 den Wahlvorschlägen zuge-
      teilt.“

   c) Die bisherigen Absätze 4, 5 und 6 werden die Ab-

      sätze 5, 6 und 7.

   d) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3 Sätze 2
          bis 5“ durch die Angabe „Absatz 3 Satz 2
          bis 7“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch
          die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
2. In § 7 Satz 1 wird die Angabe „9 und 10“ durch die
   Angabe „10 und 11“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 1 werden nach dem Wort „wer“ die Wör-
   ter „nicht Mitglied einer anderen Partei ist und“ ein-
   gefügt.

4. § 19 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 19

       Benachrichtigung der gewählten Bewerber

      Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die gewähl-
   ten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach
   der abschließenden Feststellung des Ergebnisses
   für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlaus-
   schuss (§ 18 Abs. 4) die Mitgliedschaft im Europä-
   ischen Parlament mit Eröffnung der ersten Sitzung
   nach der Wahl erlangen.“
5. § 21 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 21
                        Erwerb der
        Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
      (1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitglied-
   schaft im Europäischen Parlament nach abschlie-
   ßender Feststellung des Ergebnisses für das Wahl-
   gebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 18
   Abs. 4) mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Eu-
   ropäischen Parlaments nach der Wahl. Eine Ableh-
   nung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der
   ersten Sitzung gegenüber dem Bundeswahlleiter
   schriftlich erfolgen. Eine Erklärung unter Vorbehalt
   gilt als Ablehnung. Die Erklärung kann nicht wider-
   rufen werden.

      (2) Bei einer Listennachfolge (§ 24) oder Wieder-

   holungswahl (§ 4 in Verbindung mit § 44 des Bun-

   deswahlgesetzes) wird die Mitgliedschaft im Europä-

   ischen Parlament mit dem frist- und formgerechten

   Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden

   Annahmeerklärung beim Bundeswahlleiter erwor-

   ben, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich

   gewählten Abgeordneten. Gibt der Listennachfolger

   oder durch Wiederholungswahl Gewählte bis zum

   Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklä-
   rung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem

  Zeitpunkt als angenommen. Absatz 1 Satz 3 und 4
  gilt entsprechend.“
6. § 22 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 11a wird aufgehoben.

     bb) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

         „13. Berufung in eine der in Artikel 7 Abs. 1
              oder Abs. 2 des Aktes zur Einführung
              allgemeiner unmittelbarer Wahlen der
              Abgeordneten des Europäischen Parla-

              ments (BGBl. 1977 II S. 733), zuletzt ge-

              ändert durch Beschluss des Rates der
              Europäischen Gemeinschaften vom
              25. Juni 2002 und 23. September 2002
              (BGBl. 2003 II S. 810), genannten Funk-
              tionen,“.
  b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
7. § 23 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

         „2.   im Fall der Nummern 2, 5, 6, 14 und 15
               durch den Ältestenrat des Deutschen
               Bundestages,“.

     bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a

         eingefügt:

         „2a. im Fall der Nummern 7 bis 12 durch den
              Präsidenten des Deutschen Bundesta-
              ges,“.

  b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ältes-
     tenrat“ die Wörter „oder der Präsident“ eingefügt.
  c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Ältestenrat“
     die Wörter „oder den Präsidenten“ eingefügt.
8. § 24 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder
     dem Bundeswahlleiter schriftlich die Ablehnung
     der Wahl erklärt oder wenn ein Abgeordneter
     stirbt oder sonst nachträglich aus dem Europä-
     ischen Parlament ausscheidet, so wird der Sitz
     durch seinen Ersatzbewerber besetzt. Ist ein Er-
     satzbewerber nicht benannt oder ist dieser vorher
     ausgeschieden oder scheidet er später aus, so
     wird der Sitz durch den nächsten noch nicht für
     gewählt erklärten Bewerber aus dem Wahlvor-
     schlag besetzt, für den der Ausgeschiedene bei
     der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge blei-
     ben diejenigen Bewerber und Ersatzbewerber un-
     berücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Auf-

     stellung des Wahlvorschlages aus dieser Partei

     oder politischen Vereinigung ausgeschieden oder

     Mitglied einer anderen Partei oder politischen

     Vereinigung geworden sind. Unberücksichtigt

     bleiben ebenso Ersatzbewerber, die als gewählte

     Bewerber ihre Wahl abgelehnt oder als Abgeord-

     nete auf ihre Mitgliedschaft im Europäischen Par-

     lament verzichtet haben. Ist die Liste erschöpft,

     so bleibt der Sitz unbesetzt.“

  b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2008, Seite 398 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 398
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Angabe „19 bis 21“ wird durch die An-
          gabe „20 und 21“ ersetzt.

      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

         „Er benachrichtigt den Listennachfolger und
         fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich
         zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt.“

                       Artikel 3

       Änderung des Abgeordnetengesetzes
   Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3212), wird wie folgt ge-

ändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „es“ die Wör-
     ter „zu erwerben,“ eingefügt.

  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „sowie“ die
     Wörter „dem Erwerb,“ eingefügt.
  c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „we-
     gen“ die Wörter „des Erwerbs,“ eingefügt.

2. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  Nach dem Wort „Tage“ wird die Angabe „der Fest-

  stellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2
  Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder“ eingefügt

  und die Wörter „der Wahl“ durch die Wörter „des
  Mandats“ ersetzt.

3. In § 27 Abs. 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „Mona-
   ten nach“ die Angabe „Feststellung des Bundes-
   wahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-
   wahlgesetzes) oder“ eingefügt.

4. In § 32 Abs. 1 wird in den Sätzen 1 und 2 jeweils
   nach dem Wort „Tag“ die Angabe „der Feststellung
   des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1
   des Bundeswahlgesetzes) oder im Fall des § 45
   Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes mit dem Tag“ ein-
   gefügt und die Wörter „der Wahl“ durch die Wörter
   „des Mandats“ ersetzt.

                       Artikel 4
                  Änderung des
           Europaabgeordnetengesetzes

   Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
(BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3212),
wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „es“ die Wör-

     ter „zu erwerben,“ eingefügt.
  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „sowie“ die
     Wörter „dem Erwerb,“ eingefügt.
  c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „we-
     gen“ die Wörter „des Erwerbs,“ eingefügt.

2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  Nach dem Wort „Tag“ wird die Angabe „der Fest-
  stellung des Bundeswahlausschusses (§ 18 Abs. 4
  des Europawahlgesetzes) oder“ eingefügt und die
  Wörter „der Wahl“ durch die Wörter „des Mandats“
  ersetzt.

                       Artikel 5
       Neufassung des Bundeswahlgesetzes

   Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut des Bundeswahlgesetzes in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-

setzblatt bekannt machen.

                       Artikel 6

       Neufassung des Europawahlgesetzes

   Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut des Europawahlgesetzes in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekannt machen.

                       Artikel 7
                     Inkrafttreten

  (1) Artikel 1 Nr. 17 tritt mit Wirkung vom 18. Septem-
ber 2005 in Kraft.
  (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 17. März 2008
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                      Der Bundesminister des Innern
                                               Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 394. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d6b84124f13f728e….