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Artikel 1 · BT-Drs. 17/9391 · S. 7

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeswahlgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeswahlgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 9)
Zu Buchstabe a
Die Vorschrift ergänzt den Bundeswahlausschuss um zwei
weitere Mitglieder, die Richter des Bundesverwaltungsge-
richts sind. Damit wird sowohl dem Charakter des Bundes-
wahlausschusses als Beschwerdeinstanz für den Rechts-
behelf des § 28 Absatz 2 BWG als auch der besonderen
Tragweite der Entscheidung nach § 18 Absatz 4 BWG Rech-
nung getragen. Ebenso wie die übrigen Mitglieder des Bun-
deswahlausschusses werden die beiden Richter des Bundes-
verwaltungsgerichts vom Bundeswahlleiter berufen. Ent-
sprechend der Staatspraxis zu § 3 Absatz 2 BWG erfolgt die
Berufung auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin
des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu Buchstabe b
Die Vorschrift ergänzt die Landeswahlausschüsse um zwei
weitere Mitglieder, die Richter des Oberverwaltungsgerichts
des Landes sind. Dieses kann auch eine gemeinsame Ein-
richtung mehrerer Länder sein (§ 2 in Verbindung mit § 3
Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Damit
wird dem Charakter des Landeswahlausschusses als Be-
schwerdeinstanz für den Rechtsbehelf des § 26 Absatz 2
BWG Rechnung getragen. Ebenso wie die übrigen Mitglie-
der der Landeswahlausschüsse werden die beiden Richter
vom Landeswahlleiter berufen. Entsprechend der Staatspra-
xis zu § 3 Absatz 2 BWG erfolgt die Berufung durch den
Landeswahlleiter auf Vorschlag der Gerichtspräsidentin oder
des Gerichtspräsidenten.
Zu Nummer 2 (§ 18)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Vereinigungen, die infolge der Feststellung des Bundeswahl-
ausschusses keine eigenen Wahlvorschläge einreichen dür-
fen, haben zukünftig die Möglichkeit, diese Entscheidung
noch vor der Wahl vom Bundesverfassungsgericht überprü-
fen zu lassen (vergleiche Änderung in Buchstabe c). Damit
die geric

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.662 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/9391, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 22.996–38.658 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.27) +D1D2D3 · Prüfwert 3d641d976cdba1ba….

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