Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 59h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59h#abs-1 (1) Die Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft erlischt durch ihre Auflösung. Im Übrigen gilt § 13 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59h#abs-2 (2) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Zulassung hätte versagt werden müssen. § 14 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59h#abs-3 (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59h#abs-4 (4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Berufsausübungsgesellschaft
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59h#abs-5 (5) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung an, sind § 155 Absatz 2, 4 und 5, § 156 Absatz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Wird die Zulassung widerrufen, weil die Berufsausübungsgesellschaft die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Regel zu treffen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59h#abs-6 (6) Hat die Berufsausübungsgesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 55 ist entsprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 54 Absatz 4 Satz 4 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 59h BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.03.2017 – AnwZ (Brfg) 33/16Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft an einer Rechtsanwaltsgesellschaft
- OLG Düsseldorf, 22.12.2011 – I-6 U 155/11
- FG Köln, 08.04.2004 – 11 K 3261/99
- FG Köln, 11.02.2004 – 11 K 5324/02
- BGH, 10.01.2005 – AnwZ (B) 28/03
- BGH, 10.01.2005 – AnwZ (B) 27/03
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 17.07.2026 – 1 AGH 18/26Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Unzulässigkeit der Anfechtungsklage wegen Versäumung der Klagefrist nach Klagerücknahme Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 18.03.2022 – 1 AGH 42/21Zitiert von 1
- FG Hamburg, 04.11.2014 – 2 K 95/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59h BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
15.07.2022 Ausfertigung
§ 59h geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
-
07.07.2021 Ausfertigung
§ 59h geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.