Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 59h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.03.2017 – AnwZ (Brfg) 33/16Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft an einer Rechtsanwaltsgesellschaft
- EuGH, 19.12.2024 – C-295/23Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 22.12.2011 – I-6 U 155/11
- FG Köln, 08.04.2004 – 11 K 3261/99
- FG Köln, 11.02.2004 – 11 K 5324/02
- BGH, 10.01.2005 – AnwZ (B) 27/03
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 18.03.2022 – 1 AGH 42/21Zitiert von 1
- FG Hamburg, 04.11.2014 – 2 K 95/14Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 13.10.2011 – I-14 U 32/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59h BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59h#abs-1 (1) Die Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft erlischt durch ihre Auflösung. Im Übrigen gilt § 13 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59h#abs-2 (2) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Zulassung hätte versagt werden müssen. § 14 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59h#abs-3 (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59h#abs-4 (4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Berufsausübungsgesellschaft
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59h#abs-5 (5) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung an, sind § 155 Absatz 2, 4 und 5, § 156 Absatz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Wird die Zulassung widerrufen, weil die Berufsausübungsgesellschaft die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Regel zu treffen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59h#abs-6 (6) Hat die Berufsausübungsgesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 55 ist entsprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 54 Absatz 4 Satz 4 bleibt unberührt.