Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 29a Kanzleien in anderen Staaten
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/29a#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt darf auch in anderen Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/29a#abs-2 (2) Die Rechtsanwaltskammer befreit einen Rechtsanwalt, der seine Kanzleien ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 27, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/29a#abs-3 (3) Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei in einem anderen Staat sowie deren Änderung der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 29a BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 28.10.2016 – 1 AGH 44/15
- BGH, 23.07.2014 – AnwZ (Brfg) 45/13Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Erfordernis der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten bei Verlegung des Kanzleisitzes ins Ausland
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 20.03.2007 – 1 ZU 65/05Zitiert von 1
- BGH, 25.11.2002 – AnwZ (B) 17/02
- BGH, 12.09.2022 – AnwZ (Brfg) 10/22Antrag auf Terminsverlegung wegen Sorge vor einer Corona-Erkrankung; Ablehnung des Vorsitzenden; Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- BGH, 13.09.2010 – AnwZ (P) 1/09Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Aktivlegitimation für eine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über die Aufhebung eines Beschlusses der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer; Ermächtigung zur Regelung von Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb einer Zweigstelle
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 24.05.2024 – 1 AGH 10/24
- VG Saarland Saarlouis, 30.06.2021 – 5 K 1435/20Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2018 – L 3 R 821/17 B PKH
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29a BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 29a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.