Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 29a Kanzleien in anderen Staaten

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/29a#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt darf auch in anderen Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/29a#abs-2 (2) Die Rechtsanwaltskammer befreit einen Rechtsanwalt, der seine Kanzleien ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 27, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/29a#abs-3 (3) Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei in einem anderen Staat sowie deren Änderung der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

§ 29 § 30