Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 29a Kanzleien in anderen Staaten
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 28.10.2016 – 1 AGH 44/15
- BGH, 23.07.2014 – AnwZ (Brfg) 45/13Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Erfordernis der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten bei Verlegung des Kanzleisitzes ins Ausland
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 20.03.2007 – 1 ZU 65/05Zitiert von 1
- BGH, 25.11.2002 – AnwZ (B) 17/02
- BGH, 12.09.2022 – AnwZ (Brfg) 10/22Antrag auf Terminsverlegung wegen Sorge vor einer Corona-Erkrankung; Ablehnung des Vorsitzenden; Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- BGH, 13.09.2010 – AnwZ (P) 1/09Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Aktivlegitimation für eine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über die Aufhebung eines Beschlusses der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer; Ermächtigung zur Regelung von Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb einer Zweigstelle
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 24.05.2024 – 1 AGH 10/24
- VG Saarland Saarlouis, 30.06.2021 – 5 K 1435/20Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2018 – L 3 R 821/17 B PKH
12 Entscheidungen zu § 29a BRAO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29a BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/29a#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt darf auch in anderen Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/29a#abs-2 (2) Die Rechtsanwaltskammer befreit einen Rechtsanwalt, der seine Kanzleien ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 27, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/29a#abs-3 (3) Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei in einem anderen Staat sowie deren Änderung der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.