Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 59g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht
Stand: 01.05.2025
Wird zitiert von 4
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- BFH, 11.03.2004 – VII R 15/03Zitiert von 7
- BGH, 10.01.2005 – AnwZ (B) 28/03
- BGH, 10.01.2005 – AnwZ (B) 27/03
- FG Köln, 08.04.2004 – 11 K 3261/99
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59g#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:
Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 59f Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. § 57 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59g#abs-2 (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59g#abs-3 (3) Die Zulassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59g#abs-4 (4) Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft hat der Rechtsanwaltskammer jede Änderung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.