Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 59b Berufsausübungsgesellschaften
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59b#abs-1 (1) Rechtsanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59b#abs-2 (2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:
Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gilt § 207a.
Wird zitiert von 86 Entscheidungen zu § 59b BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.10.2000 – AnwZ (B) 65/99
- BGH, 13.09.2010 – AnwZ (P) 1/09Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Aktivlegitimation für eine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über die Aufhebung eines Beschlusses der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer; Ermächtigung zur Regelung von Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb einer Zweigstelle
- LG Düsseldorf, 14.06.2000 – 12 O 445/99
- BGH, 22.07.2025 – AnwZ (Brfg) 36/24Anwaltsgerichtliches Verfahren: Zulassung einer doppelstöckigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft nach altem und neuem Recht
- BVerfG, 14.12.1999 – 1 BvR 1327/98Berufsordnung der Rechtsanwälte und Beantragung eines Versäumnisurteils durch RechtsanwaltZitiert von 34
- BGH, 26.10.2015 – AnwSt (R) 4/15Berufspflichten des Rechtsanwalts: Mitwirkung an Zustellungen von Anwalt zu Anwalt; Ermächtigungsgrundlage für eine entsprechende Regelung in der Berufsordnung
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 17.07.2026 – 1 AGH 21/26Anwaltsrecht: Keine Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als Geschäftsführer einer Berufsausübungsgesellschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 01.04.2025 – 12 W (pat) 38/23
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.02.2025 – 7 SLa 194/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59b BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 59b geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 59b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 59b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1403)
BGBl. 2020 I S. 1403
BGBl. 2020 I S. 1403 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.