Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 59b Berufsausübungsgesellschaften
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 83
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 16.10.2000 – AnwZ (B) 65/99
- BGH, 13.09.2010 – AnwZ (P) 1/09Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Aktivlegitimation für eine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über die Aufhebung eines Beschlusses der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer; Ermächtigung zur Regelung von Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb einer Zweigstelle
- LG Düsseldorf, 14.06.2000 – 12 O 445/99
- BGH, 22.07.2025 – AnwZ (Brfg) 36/24Anwaltsgerichtliches Verfahren: Zulassung einer doppelstöckigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft nach altem und neuem Recht
- BVerfG, 14.12.1999 – 1 BvR 1327/98Berufsordnung der Rechtsanwälte und Beantragung eines Versäumnisurteils durch RechtsanwaltZitiert von 26
- BGH, 26.10.2015 – AnwSt (R) 4/15Berufspflichten des Rechtsanwalts: Mitwirkung an Zustellungen von Anwalt zu Anwalt; Ermächtigungsgrundlage für eine entsprechende Regelung in der Berufsordnung
Zuletzt entschieden
- BPatG, 01.04.2025 – 12 W (pat) 38/23
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.02.2025 – 7 SLa 194/24Zitiert von 1
- Anwaltsgericht Köln, 18.02.2025 – 3 AnwG 19/24 R 10 EV 175/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59b BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59b#abs-1 (1) Rechtsanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59b#abs-2 (2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:
Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gilt § 207a.