Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 59e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft

Stand: 29.10.2024

Bund3 Fassungen43 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59e#abs-1 (1) Die §§ 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3, die §§ 48, 49a bis 50, 53, 54, 56 Absatz 1 und 2 und die §§ 57 bis 59a gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59e#abs-2 (2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59e#abs-3 (3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft auch nichtanwaltliche Berufe ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten besteht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59e#abs-4 (4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59e#abs-5 (5) Beteiligt sich eine Berufsausübungsgesellschaft an einer Mandatsgesellschaft (§ 59f Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), so hat sie für die Einhaltung der Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen. Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 59d § 59f